Full text: St. Ingberter Anzeiger

—XXV die Heu⸗ und Strohhändler, die Mehl⸗ 
Sll, Gyps und Knochenmüller, die Papierfabrikanten, Waffen⸗ 
chmiede, Kupferschmiede, Glashändler, Stärkefabrikanten, die Ger⸗ 
und Lederhäudler und dgl. sollen, wenn sie mit einer Brücken- 
daage oder mit einer Schnellwaage wicgen, wenigstens Gewichts⸗ 
sücke zu 5, 2, 1 Kilogramm und zu 500 Gramm oder 1 Pfund 
sann zu Us Pfund, ferner zu 200. 100, 50, 20, 10 Gramm, 
venn sie aber mit gacarwigen Waggen wiegen, außerdem noch — 
gewichtsstücke zu 50, 20, 10 Kilogramm führen. *3 zuinsi 3 
⸗ 8. Die Metzger, Seifensieder, Lichterzieher und Seiler Königlich Allerhöchste Verordnung, 
ollen in der Regel den Bestimmungen des 8 1 unterliegen. ie Eichung der Schankgefatze in Waß⸗ undrEenwirthschaften betreffend. 
Treiben sie jedoch ausschließlich Kleinhandel, so genügt es, —X d wig U., 
venn sie eine gleicharmige Waoge don mindestens 10 Kilogramm vdon Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzaraf bei Rhein, 
Tragkraft mit den Gewichten von 5 Kilogramm bis zu 1d Gramm Herzog von Bahern, Franken und in Schwaben ꝛc. ꝛc. 
onue besihem Wir finden Uns bewogen, auf Grund des Artikels 9 des 
gez. Die Spezerei⸗ und Materiolhändler in den Städten Gesches vom 29. Apyrit 1882 T, die Maß und Gewiqts. Ord. 
ollen die im 8. Tbenannten Gewichte jedoch hier dis zu einem Luug betreff nd — hinsichtlich der Eichung der Schankgefäße in 
Hramm abwärts und nebst diesen noch das Liter mit seinen Un⸗ Gast⸗ und Schenkwirthschaften zu verordnen. was folgt: 
erabtheilungen führen. 8. 1. Alle für den Ausschank von Bier und Wein in Gast⸗ 
Vei dem Vertause von Oel nach dem Maße müssen besondere und Scheakwirthschaften bestimmten Gefäße zu Un, s und 94 
diterabtheilungen in Anwendung kommen. Liter müssen geeicht sen... 
8z 4. vie nämlichen Händler in Landgemeinden sollen min · Dasselbe gilt von Flaschen, welche zum Ausschank von Wein 
esten? dat der gleicharmigen Wagge von minestens 10 Kilogramm gebraucht werden. R 
Tragkraft und den Gewichten don 8 Kilegramm bis zu 1 Gramm 2. Das Eichzeichen besteht in einem horizontalen, äußer 
ne und mu dea inmg3. bezeichneten Flussigteinemahßen der lich eingelchliffenen, eingeschnittenen oder eingebrannten Striche⸗ 
ehen sein. welcher den Inhalt begrenzt. 
g 8. Gewerbetreibende, welche mit Zuderwert und Tabak Z. 3. Dieser Strid muß:; 
m ,einen handan, die Golte und Suͤberarde ser und Vertäufer a) dei Schantgefäßßen für Bier von Liter Inhalt mindestens 
on Eßwaaren sollen Gewichtsstüde von 1. Kilogramm. bis i! Centimeter, von uje und Un Liter Inhalt mindestens 12 
Framm sabwärts besitzen. — Centimette. 
g En Vader dann Händier mit Mehl und anderen d) dei Schankgefäßen füt Wein wenigstens Ya Centimeter, 
Nalrung ssto ffen unterliegen den Bestimmungen des 8 2, müssen e) bei Flajchen wenigstens 38 Centimeter unter dem oberen 
cber⸗ in allen · Fällen mit der gleicharmigen Waage und den dazu Rande liegen. —55 ,.. — 
ehörigen Gewichten von 5 Kilogramm bis 1Grammgabwärts 8. 4. Den Gaft und Schenkwirlhen ist es freigestellt, ob 
Aschen sein ie die Schanlgefäße geeigt laufen oder vbige Bezeichnung von 
Fur die Bäcker jedoch, welche nicht mit Mehl, Dürrgemüse, inem Verificator oder in sonst deliebiger Weise bewirken lassen 
erollter Gerste, Hirse, Kleien und anderen Waaren handeln, isf vollen. Sie bleiben aber für die Richtigleit der Schankgefäße 
hinreichend, wenn ihr schwerstes Gewicht deam Gewichte des elbst verantwortlich und haben deßhalb. stets geeichte und gestem⸗ 
Teiges vom jchwersien Vrode, wie es nach. Ortsgebrauch gebacken delte Flüssigleitsmaße zu 1, 2 und Vx Liter bereit zu halten. 
oird, gleich ist. 9 Mit letzteren Maßen, welche der periodischen Eichung und 
Nach der Müller unterliegt den Beftimmungen dieses Para- Stempelung nach Maßgabe der Verordnung vom 23. Rovember 
zraphen, wenn er den Mehlhandel im Kleinen treibt. 869 — die Normal.Eichungs⸗Commission u. s. w. betr. — unter⸗ 
g7. Krämer mit kuczen Waaren müssen Gewichte von 1 vorfen sind, haben die Hast. und Schenkwirthe nicht nur die 
tilogramm bis zu 1 Gramm abwärts und das Miter haben. Schanlgefäße vor deren Gebrauch zu untersuchen, ob sie richtig 
85 8. Händler mit langen Waaren müfsen ebenfalls das »ezeichnet sind, sondern auch die ihren Gasten vorgesetzten Quan⸗ 
Meter und, wenn sie zugleich mur kurzen Wagren handeln, litäten nachzumessen, wenn dies verlangt wird. 
nich Gewichte von 1 Kilogramm bis zu 1 Gramm abwärts 8. 5. Die Polizeibehörden haben bei Vornahme der Maß⸗ 
haben. ind Gewichts-Visitationen von den vorhandenen Schankgefäßen 
g 9. Die Bauhandwerker, die Pflasterer, die Schreiner, Wag- beliebige Stüde herauszugreifen und der Prüfung zu unterstellen. 
ger, Küfer, Tapezierer und die Händler mit Brettern und Latten 3. 6. Ausgenommen von vorstehenden Vorschriften beibt 
nüfsen das Meier, besitzen. der Verkauf feiner Flaschene (Bouteillen) Weine, moussirender 
g 10. Die Weber, fowie die Hanf- und Flachshechler sellen Weine, der Verkauf von Exrportbieren in den Originalflaschen 
mit einer Waoge von mindestens 5 Kilogramm Tragkraft und mit Und des abgezogenen Bieres. — 
den enisprechenden Gewichten versehen sein, wenn sie wiegen, oder 8. 7. Gegenwär ige Verordnung hat vom 1. Jänner 1872 
nit dem Meter, wenn sie messen. in für den ganzen Umfang des Koͤnigreiches und vom 1. Mai 
g 11. Gewerbetreibende, welche an verschiedenen Plätzen einer 1870 ab jenen Gewerbtreibenden gegenüber in Wirksamkeit zu treten, 
Hemeinde Läden oder Werkstäiten halten, müssen in jedem Laden velche das neue Maß nach den Bestimmungen des Artikels 16 
Id jeder Werlftäte die ür das betreffende Gewerbe vorgeschtie- des Gesetzes vom 29. April v. J. — die Maß und Gewichts- 
denen Maße, Gewichte und Waagen führen. Didnung betreffend — schon von dem letztgenannten Zeitpunkte 
g 12. Es ist verbosen, die Maaße und Gewichte mit Be- an in Anwendung bringen.. V 
eichnnagen zu bersehen, welche sich auf die oiten Maaße und Ge⸗! Munchen, den 17. April 1870. * 
vichte beziehen. Ludwig. 
8 13. Bei Waaren, welche im Stück oder in Paketen mit v. Schlör... —5 
»er Bezeichnung eines bestimmten Gewichtes verkaust werden, kann Auf Koͤniglich Allerhöchsten Befehl; 
der Käufer jederzeit verlangen, daß der Verkäuser die Richtigkeit Der General Secretär. 
»es angegebenen Gewichts durch Nachwägen beweist. Ministerialrath vv. Cetto.“ 
g. 14. Gegenwärtige Vorschriften treten mit dem 1. Januar⸗ IDemet brAũcet Redace — 
872 sür den ganzen Umfang des Koönigreiches in Wirksamkeit. 
Hohenschwangau, den 19. Dezember 1869. 
Ludwig. 
v. Schlör.. 
Auf Königlich allerhöchsten Befehl: 
..der General⸗Secretär: 
— Ministerijalrath v. Cett o. 
2 
Hausversteigerung. 
Dienstag den 13. Februar 1872, Nach⸗ 
mittags 3 Uhr, dahier im Hause des Ad⸗ 
uncten Schmitt. läßt Johann Bechtel 
un., Zimmermann dahier, sein ihm ge— 
öriges elterliches Haus neben Buchdrucker 
Demetz mit Garten auf die Eisenbahnstraße 
oßend auf langjährige Zahltermine in 
Eigenthum versteigern. 
szorn, kgl. Notar. 
* 
Artheile von Chef⸗Aerzten. 
Herrn Hoflieferanten Johann Hoff in 
Berlin. 
Aus Athen von Herr Dr. Rernhard 
ODrnstein, Chefarzt u. Präsident 
der iie eeeee 
mission, Ritter ꝛc. „Ihre Malz⸗Heil⸗ 
nahrungsmittel (Malzextrakt, Malz⸗ Choco⸗ 
lade und Malz⸗Bonbons) zogen erst dann 
me ine Aufmerksamkeit in höherem Grasde 
auf sich, als der therapeutische Werth der⸗ 
jelben in verschiedenen Krankheits⸗Zuständen 
zurch Empfehlungen seitens deutscher Aerzte 
ußer Zweifel gestellt wurde. 
Verlaufsstelle bei Fritz Panzerbieter 
in St. Ingbert. 
* 21 q 
Prof. Dr. Lapièrre's 
Pinspritzung 
heiltt) innerhalb æ Tagen jeden Aus- 
lassd er Harnrohre sowie weiss 
FIuss bei Frauen selbst ganz veralte 
ten. Preis pro Flasche mit Gebrauechsanw. 
1 Thlr. 20 Sgr. Gegen Finsend. des Be- 
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7 
Vĩtt. 
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*) Hunderte geheilt.