Hofe besindliche Häuschen gerieth, da es nicht bewohnt wurde,
Illmaälich in sehr defelten Zustand. — In dem über dieses ganze
FZebaude sich erstreckenden Speicherraum btach plbtzlich am 22.
Februar abhin, Äbends kurz nach 10 Uhr, Feuer aus, das sofort
den ganzen Dachstuhl ergriffen hatte, obwohl man etwa eine Viertel⸗
stunde vorher noch nichts Auffälliges bemerlt hatte. Rasch geleistete
Hilfe beschraͤnkte das verheerende Element auf seinen Herd und
derhütete ein Uebergreifen auf die benachbarte Scheuer. Alle Um⸗
stände ließen auf eine absichtliche Brandlegung schließen, und ver⸗
schiedene Momente lenkten sogleich den Verdacht der Thäterschaft auf den
heutigen Angeklaglen. Derselbe wurde am 23. Februar im Walde
bon Cisenberg verhaftet, leugnete Anfangs wiederbolt, gestand aber
sodann auf dem Transporte nach Kaiserslautern freiwillig dem ihn
begleitenden Gendarmen die That ein. Danach sei tr an dem
fraglichen Abende um 18 Uhr von Eisenberg weg über den
Tlauserhof gegangen, habe dort von einem Strohhaufen Stroh
mitgenommen, dieses quer über das Ackerfeld und durch den Wald
auf den Ripperterhof getragen, sei damit mittelst einer Leiler,
welche schon längere Zeit an der Giebelmauer des Gebaäudes ge⸗
legen war, in die dort befindliche Speicheröffnung eingestiegen,
habe das Stroh zu dem dort lagernden, von ihm schon früher dahin
berbrachten Gehölze gelegt, dann Stroh und Holz mit zwei
Schoppen Steinöl, das er schon einige Tage zuvor dahin gebracht
habe, übergossen und sodann das Ganze mit Streichhölzchen ange—
zündet. Als Motiv zu dieser That gab der Anzeklagte an, seines
Bruders Haus sei alt und baufällig gewesen; Niemand habe es
zaufen wollen; er habe bei seinem Bruder in E senberg bleiben
wollen und dabei gedacht, um die 1100 Mark, für die das Haue
versichert gewesen, lönne sein Bruder das Haus seiner Schwieger⸗
eltern kaufen. GSr bestritt dabei jedoch auf das Bestimmteste, doß
er von Jemand zu der That verleitet wurde, insbesondere sein
Bruder und dessen Edefrau um die That auch nur gewußt hätten.
— In seinen gerichtlichen Verhören blieb er bei diesen Angaben
stehen und fügte nur bezüglich des Beweggrundes zur That bei,
er habe gedacht, mit dem Brandentschädigungsgelde könne sein
Druder das Haus, zu dessen Ausbesserung diesem die Mitiel ab⸗
gingen, wieder aufbauen und habe er selbst dabei gehofft, daß ihm
dansn eine Stube zu seinem ausschließlich n Gebrauche überlassen
werde.
Mit diesen Angaben stimmle das Ergebniß der Vorunter⸗
suchung und die thatsächlichen Verhältnisse im Allgemeinen übderein.
Vor dem obengenannten Ciauserhofe, und zwar von einem daselbst
sitzenden Strohhaufen, fanden sich am Tage nach dem Ausbruch
des Feuers Spuren von verzetleltem Stroh quer über die angren⸗
zende Wiese und das darauffolgende Ackerfeld und den Wald in
zer Pchtung nach dem Ripperterhof; daneben fanden sich frisch
ausgeprägte Fußspuren von eigenthümlicher Siellung, die bis an
die Brandställe sich fortsetzen und auf einer schraͤg hinter derselben
hinziehenden, erst Nachmittags vor dem Brande geegten Acker zu⸗
rüagingen, bis sie sich in dem angrenzenden Walde verloren. Die
heschlagnahmten Shuhe des Angeklagten paßten genau in die be—
zeichnelen Fußspuren. Auf dem Speicher des Hauses fand sich
Asche von Holz und Streuwerk an drei von einander geschiedenen
geschwärzten Stell n. Einige Tage nach dem Brande fand man
schließlich im Stalle unter der Asche, da, wo ein Theil der Decke
hom Speicher beim Brande heruntergebrochen war, einen offenbar
hier herunter gefallenea Steinkrug, in welchem sich roch ein'ge
Tropfen Petroleumn befanden.
In der heuligen Sitzung modifizirte der Angeklagte theilweise
sein früher abgegebenes Geständniß, indem er nämlich als Bewez⸗
grund zu der That angab, er habe damit seiner Schwägerin, mit
der er nicht gut stehe, einen Possen spielen wollen. Auf wieder⸗
holtes Befragen des Herrn Präsidenten lehtte ex jedoch zu seiner
früheren Aussage, nach welcher er durch den Brand seinem Bruder
die Brandenischädigungssumme habe zuwenden wollen, zurück. An⸗
gesichts des unumwundenen Geständnisses deß Angeklagten wurde
uͤber die Thäterschaft nicht wester debattirt, und der Vertheidiger,
Rechtskandidat Engelhorn, beschränkte sich darauf, das Vorhanden
sein mildernder Umstände nachzuweisen, während Dies der Vertreter
der L Siaatsbehörde, der k. Staatsanwalt Schrer, entschieden
vestritt. Da die Geschworenen die Schuldfrage dejahten und keine
mildernden Umstände annahmen, so verurtheilte der Schwurgerichts⸗
hof den Angellagten auf Grund Desssu zu einet Zuchthausstrafe
bon fünf Jahren, zum Verluste der bürgerlichen Ehrenrechte auf
die gleiche Tauer, zu einer Geldstrafe von 150 M., eventuell um⸗
dewandeit in 10 Tage Zuchtbaus. uad in die Kosten des Ver⸗
fahrens.
'Zweibrücken, 25. Juni. Verhandlung der Anklage
gegen Adam Walch, 30 Jahre alt', Steinklopfer aus Lautz⸗
uͤrchen, wegen Verbrechens gegen die Sittlichleit, vertheidigt von
dem k. Advokat⸗Anwalt Schmidt.
Der Angellagie ist ein sittlich verlommener, im schlechtesten
Rufe stehender Mensch. Wegen Diebstahls, Betrugs und Bedrohuug
Ines Beviensteten ist er zuchtpolizeilich schon dfter bestraft worden
Er ist derheirathet an eine gewifse Katharina Lampel, Tochter des
in der Poiizeiansalt in Kaiserslantern verslorbenen Taguners Dominil
Berhard Lampel und einer gewissen noch lebenden Katharina Feilen.
Seit einigen Jahren wohnt er zu KirkelNeuhäusel, nachdem er
uvor mit seiner Schwiegermutter und deren Familie in Lautzirchen
jusammengewohnt hatte. Diese Schwiegermuttes und deren Töcter
Anna und Marie stehen ebenfalls im übelsten Rufe. In Lautz-
litchen gilt es für ausgemacht, daß der Angellagte nicht bloz mit
seiner Schwiegermutter, sondern auch mit seinen Schwägerinnen
im verbotenen Umgang stand. Von dieser sittenverderbien Umgebung
hildet die jüngste Tochter der Ehefrau Lampel, die beinahe 19jahrige
Elisabeth, eine Ausnahme. Dieselbe wurde von ihrem 8. Lebens⸗
jahre an in dem Armenkindethause erzogen und trat daselbst im
Apru 1876 in ihrem 17. Lebensjahre auf Veranlassung ihrer
Mutter aus. Der Vorstand dieser Anstalt gibt ihr das Zeugniß
ines odentlichen und fleißigen Mädchens. Wie erwähnt, wohnte
die Wittwe Lampel vor zwei Jahren mit dem Angeklagten und
dessen Familie in Neuhäusel. Da sich die Tochter Elisabeth durch
Zudringlichkeiten des Angeklagten belästigt sah, veranlaßte fie ihre
Mutter auf Neujahr nach Lautzlirchen zu ziehen. Hier war die
klisabeth Lampel wegen ihres braven und sittsamen Wesens all⸗
gemein geachtet und beliebt. Ihren Lebensunterhalt suchte sie
hurch Ansertigen von weiblichen Handarbeiten und durch Unterrichten
von Kindern zu erwetben. Sie ist von schwächlichem Körperbau
und hatte ein krankes Bein, mas sie am Gehen hinderte. An
diesem Mädchen verübte der Angeklagte am Abend des 18. Januar
abhia einen rohen Gewaltalt. Die Einzelheiten der That können
hier nicht nähet besprochen werden. Dieselben zeugen von einer
—ADD
glieder, wie sie sonst nicht leicht vorzukommen pflegt. Die Schwieger⸗
mutter und ihre beiden Töchter suchten dem Angeklagten durch
verschiedene Mittel Gelegenheit ? zur Verübung des Verbrechens zu
zeben. Nach demselben bezeugten sie über dasselbe nicht etwa Miß
zilligurg oder Entrüstung, sondern gabea durch verschiedene un⸗
ücht'ge Aeußerungen ihre Freude darüber kund. Der Hergang
des verbrecherischen Vorfalls ist größtentheils nur aus den Erzählungen
der Vergewaltigten bekannt. Der Angellagte bestreitet dagegen die
Wahrheit dieser Erzählung, wobei er von seiner Schwiegermutter
and seinen beiden Schwägerinneu unerstützt wird. Letztere sind
destrebt, durch Lügen der handgreiflichsten Art ihm herauszuhelfen.
Die Angaben der Elisabeth Lampel sind aber durch eine Reihe
von Beweismomenten derart bestätigt, daß ihre Wahrhaftigleit nach
Annahme der Anklage keinem Zweifel unkerliegt. Die Verhandlung
'and bei beschränkter Oeffentlichkeit statt. Der Angteklagte, ein
cobust gebauter Mensch, blies auf den in der Voruntersuchung ab⸗
Jegebenen Erklärungen stehen. Der k. Staatsanwalt Petri hob die
‚elastenden Punlte der Aunllage in seiner Ansprache hervor und
ↄlaidirte gegen Annahme mildernder Umstände. Der Vertheidiger,
Anwalt Schmidl, suchte nachzuweis⸗n, daß die Verhandlung nicht
den vollen Beweis der Thäterschaft des Angeklagten ergeben habe
ind daher im Zweifel zu seinen Gunsten zu entscheiden sei. Die
Beschwornen bejahten jedoch die Schuldfraze und verneinten die
Frage nach dem Vorhandensein mildernder Umstände. Der Angeklagte
rurde h'etauf zu einer Zuchthausstrafe von acht Jahren, zum
Verluste der bücgerlichen Ehrenrechte auf die gleiche Dauer und
zu den Kosten verurtheilt.
Zweibrücken, 27. Juni. Die auf gestern ausge⸗
schriebene Versteigerung der hiesigen ehemaligen „Leinenzwirnerei“
blieb in Etmangelung eines convenablen Preis⸗Anzebots ohne Re⸗
fultat.
f Die seit Kurzem eingetretene Hitze hat in unsrer Gegend
reider schon ein Opfer gefordert: am 26. Juni versch'ed in Kä s⸗
hofen in Folge Tags vorher erhaltenen Sonnenstichs ein kräf—
liges Mädchen im Alter von 22 Jahren.
Das k. Handelsgericht Kaiserklautern hai jüngsthin
eine interessante Ensscheidung gefällt. Ein Kaufmann schuldete
dem Vorschußverein Rockenhausen, e. G., eine Gesammischuld von
M. 6800, für deren einzelne Beiträge S., D. und G. als Solidar⸗
hürgen hafteten. Der Verein erhob gegen H. und gleichzeitig gegen
die erwähnten Solidarbürgen Klage auf Rückzahlung des Darlehens.
Die Haftbarkeit wurde von den Bürgen besteitten. Nach 8574
der Satzungen genannten Vereins „lönnen einem Schuldner mehrere
Vorschüsse oder Credite, welche gleichzeitg bei ihm ausstehen, gewädrt
vBerden; insofeen jedoch bei dem früher Aufgenommenen Bürgen
iateressirt sind, müssen dieselben vor Auszahlung der späteren Posten
hvon den weiteren Creditirungen benachrichtigt werden.“ Auf Grund
diefer Bestimmung erkannte das Handelsgericht gegen den VBürgen
G. auf Zahlung, ließ dagegen bezüglich der beiden Mitbeklagten
S. und D. den Kläger vorerst zum Beweise durch Zeugen und
Urtundien darüber zu, daß diese Bürgen von den späteren Credi⸗
tirungen vor Auszahlung der betreffenden Posten denahrichtigt
wurden, und daß sie zur fraglichen Zeit jedenfalls Kenntniß davon
erhalten haben. In den Urtheilsgründen heißt es, daß nach den
Siatuten deßs Nereins jeder Bürge ein verkragsmäßiges Recht auf