Full text: St. Ingberter Anzeiger

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SBl. Ingberter Anzeiger. 
Der St. Jugberter Antzeiger und das (2 mal wo hentlich) mit dem Haudtblatte verbundene Unterhaltungsblatt. (Sonntags mit illustrirter Bei⸗ 
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199. Dienstag, den 17. Dezember 
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Deutsches Reich. 
München, 14. Dez. Se. Maj. der König hat dem 
atholischen Casino dahier die Bewilligung zur Vornahme don 
Sammlungen füc den Papst mitielst Aufrufen in öffentlichen 
Blättern auch wieder für das Jahr 1879 ertheilt. 
München, 15 Dec. Der Tag des Wederzusammentritts 
zder Kammern ist noch nicht bestimmt; doch vernimmt man, daß 
zierfür entweder der 8. oder der 7. Januar w'rd anberaumt 
verden. — Für die seit Wiederbesetzung des bischölichen Stuhles 
in Speyer erledigle Predigerstelle an der hiesigen Metropolitan⸗ 
eirche wird von Eczbischof der Stadipfarrprediger in der Vorstadt 
Au Abgeordnete Huhn in Vorschlag gebracht. Huhn isl eines der 
entschiedensten Müglieder der Oppostlion in der Kammer. 
Der „A. Z.“ schreibt man aus Berlin: Bezüglich der dem 
Reichktag wegen der Besteuerung des Tabaks zu mach nden Vor⸗ 
jage veriautet, daß als Gruudlage derselben nicht das Tabakmono⸗ 
vol nach französischem Vorbilde, sondern das Rohtabakmonopol 
in Aussicht genommen. Die Grundzüge dieses Besteuerungssystems 
ind in Kurzem solgende: Der inläund sche Rostabak darj nur an 
das Reich verkauft werden und wird von diesem unter Zuschlag 
der Steuer an die Händler und Fahrilanten wieder verkauft. Die 
Tinfuhr von ausläudischem Tabat ist nur über bestimmte Hãfen 
and Handelsplätze (Bremen. Hamburg, Köln) gestattet. Der ein⸗ 
zeführte Rohtabak muß von den Importeuren öffentlich versteigerl 
verden, und es wird dann neben dem Eingangszoll pro 100 Kilo 
hon dem Verkaufswerthe des Tabaks ein Weithzoll, etwa in Höhe 
von 50 Procent, für die Reichslasse erhoben. 
Dem Fürsten Hohenlohe, Botschaster in Paris, hat der Kaiser 
VIaate seiner. Ruckelr Rach Berlin den Schwarzen Adlerorden 
versichen. 
Ausland. 
Paris, 14. Dez. Das amtliche Jouxnal veröffentlicht ein 
Dekret, wodurch die Ein⸗ und Durchfuhr von lebendem Rinde und 
Schafvieh aus Deutschland und Luxemburg verboten wird. 
In Folge der in jüngster Zeit vorgekommenen zahlreichen 
Verbrechen wurde in der Shwein von vielen Seiten die Wiedereinfüh⸗ 
rung der seit längerer Zeit abgeschafften Todesstrafe verlangt. Auch 
im Ständecath hat dieser Ruf einen Widerhall gefunden. Der De⸗ 
dutirte jür Schaffhausen hat dieser Tage den Antcag auf Abände⸗ 
rung des betreffenden Artiklels der Bundesverfassung gestellt. Da⸗ 
rach soll auf Mord allein die Todesstrafe stehen und das Begnadig⸗ 
uingsreht dem Bundesrath anheimgegeben werden. 
Zermischtes. 
pLandau, 14. Dez. (K. A.) Gestern Abend wurde 
unsere Stadt durch eine Trauernachticht, die Allen unglaublich 
scheinen wollte, in Aufregung versetzt. Der erste Stadischreiber, 
Herr Joseph Himmelspach, hatte sich um 3 Uhr durch einen Re⸗ 
polverschuß enileibt. Schon seit längerer Zeit befand sich der Ver⸗ 
dlichene wegen eines Erbschaftsprozesses in großer Aufregung und 
slagte öfter über Kongest'onen nach dem Kopfe. Ohne Zweifel 
war eine in Folge dieser Auftegung zum Durchbruch gekommene 
Gemüthskrankheit das Motiv zu der beklagenswerthen That. In 
einem hinterlassenen Brief bezeichnet er selbst diesen Prozeß als 
Ursache seines Todes. Seit 32 Jahren hat er als Stadischre ber 
nit unermüdlichem Fleiße und hingebender Aufopferung für das 
Wohl und Interesse der Stadt gearbeitet. Der Verewigte hatte 
rin Alter von 59 Jahren und war Inhaber des k. preuß. Kronen⸗ 
ordens 4. Nl. und des k. bayer. Verdienstkreuzes für 1870/71. 
F In Dielkirchen feierte am 12. d. Lehrer Conrad fein 
ünfzigjährigez Dienstjubiläum. S. M. der Koͤnig verlieh ihm 
aus diesem Aulaß den Ludwigsorden und die Gemeinde beschenlte ihn 
mit einem Sopha. 
Berl'i'n. Die über die Form und Größe der Zwanzig⸗ 
ofennigstücke geführten Klagen werden, wie man hört, eine Aende⸗ 
—XE 
Gutachten der Münzmeister eine Aenderun widerralhen. 
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Maßregeln gegen die Rinderpest. 
Nach den Miniheilungen des k. Staatsministeriums des Innern 
st der Ausbruch der Rinderpest in Stallupönen in Ostpreußen und 
an mehreren Orten des Oderbruches im Regierungsbezitke Frankfurt 
in der Oder constatirt. Wir haben daher schon durch autographirte, 
am 2. und 3. k. M. an die k. Bezirksämter ergangene Entfchließ⸗ 
ingen die Viehmärkte des Regierungsbezirkes einer verschärften Auf⸗ 
sicht unterstellen lassen und namemtlich angeordnet, daß fämmtliches 
aus Norddeutschland kommendes Hornvieh einer ganz besonderen 
leberwachung unterzogen werde. 
Um den Regierungsbezirk der Pfalz gegen die Einschleppung 
ind die Verheerungen der Rinderpest nach Kräften sicherzustellen. 
ehen wir uns auf Grund des Gesetzes vom 7. April 1869, Maß⸗ 
egeln gegen die Rinderpest betteffend“ (Amlsblatt 1873, 8. 1027), 
er revidirten Irstruction hiezu vom 9. Juni 1873 (Amtsblatt 
1873, S. 1042) und der höchsten Bekanntmachung des kgl. 
Ztaatsministerums des Janern, „Maßregeln gegen die Ninderpest“ 
»om 8. August 1873 (Amtsblatt 1873, S. 1031) zu nachstehender 
kntschließung veranlaßt: 
IL. Vorbeugende Mastregeln. 
1. Die k. Bezirksamter, die Bürgerme:sterämter und die Adjuncten 
in den zu einer zusammengesetzten Bütgermeisterei gehörigen Neben⸗ 
zmeinden dann die fämmtlichen Bezirls- und Districtsthierätzte 
jaden eine verschärfte Aufsicht auf den Verkehr mit Vieh und 
namenslich auf die Viehmärkte zu handhaben. 
2. die Ortspolizeibehörden (d. i. die Bürgermeisterümter und 
die Adjuncien in den unter Zf. 1 genannten Gemeinden) haben 
die sämmtlichen Viehbesitzer, sowie die Viehhändler und Mezger 
auf die drohende Gefahr aufmerksam zu machen und zur größten 
Vorsicht beim Bezuge von Rindvieh aus nicht pfälzischem Gebiete 
zu ernmahnen. 
3. Die Orspolizeibehörden haben soforl den 84 des Gesetzeb 
bom 7. April 1869 in ihren Gemeinden öffentlich bekannt zu 
machen, welcher lauten: 
‚Jeder, der zuverlässige Kunde davon erlangt, daß ein Stück 
Vieh an der Rinderpest krank oder gefollen ist, oder daß auch nur 
)er Verdacht einer solchen Krankheit vorliegt, hat ohne Verzug der 
Ortspolizeibehötde Anzeige davon zu erstatten. Die Unterlassung 
chleunigster Anzeige hat für den Viehbesitzer selbst, welcher sich 
zieselbe zu Schulden kommen läßt, jedenfalls den Verlust des An— 
ptuches auf Entschädigung für die ihm gesallenen oder gelödteten 
Thiere zur Folge.“ 
4. Feruer haben die Ortspolizeibehorden das nachstehend im 
Abdruch folgende Reichsgesetz vom 21. Mai 1878, betreffend Zu⸗ 
viderhandlungen gegen die zur Abwehr der Rinderpest erlassenen 
Hieh: Einfuhrverbote, öffentlich belannt zu machen und die Bevöl⸗ 
erung auf die schweren Strafen aufmertsam zu machen, welche die 
sbsichtliche und selbst die fahrlässigen Zuwiderhaudlungen gegen die 
rwaͤhnten Verbote nach sich ziehen. 
U. Maßregeln beinm Ausbruch der Rinderpest in 
einer pfälzischen Gemeinde. 
5. In diesem Falle hat die Orispolizeibehörde. in deren Be⸗ 
lirk die Rinderpest ausbricht, nach Vorschtift des F 11 und fol⸗ 
zende der Instrucklion vom 9. Juni 1873, dann 8 2 der Be— 
anntmachung vom 8. August 1873 ohne jeden Verzug das 
Erforderleche zu verfügen, namentlich die vorgeschriebenen Bekannt⸗ 
nachhungen zu erlassen, Sperrmaßregeln vorzunehmen und die Anzeige 
an das k. Bezirksamt telegraphisch oder durch expressen Boten zu 
erstatten. 
6. Sobald eine solche Anzeige bei einem der k. Bezirksämler 
intrifft, hat daes Ibe augenblicklich unter Zu iehung des amtlichen 
Thierarztes die nach 8 11 u. f. der Justruction vom 9. Juni 
1873 und 8 3 u. f. der Bekanntmachung vom 8. August 1873 
angeordneten weiteren Maßaahmen zu treffen und anher durch 
Drahtbericht sofortige Anzeige zu erstalten. 
In allen zweifelhaften Fällen ist die Abordnung des Kreis⸗ 
hierarztes bei uns telegraphisch nachzusuchen. 
(vide 5 15 Abs. 1 der Instruction vom 9. Juni 1873).