Bl. Ingberler Anzeiger⸗
der St. Ingberter Auzeiger und das (2.mal wöchentlich mie dem Haupiblatte verbundene Unterhaltungsblatt, (Sonntags mit illustrirter Vei⸗
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M 182. Sonntag, den 16. Novbember 1879. p
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Deutsches Reich.
München, 13. Nov. Sicherem Vernehmen nach ößt
der Gedauke des Anlaufs der pfälzischen Bahnen durch den Sitaat
zei der Regierung auf entschiedenen Widerspruch; es ist deßhalb
weifelhaft geworden, ob ein solcher Antrag, wie in Aussicht ge⸗
rommen war, überhaupt in der Kammer der Abgeordneten gestellt
verden wird. (Ir. Rur)
(Uebergangsabgabe auf nach Bayern eingeführtes Bier.)
Rach 8 1 Bt. a der tgl. Verordnung vom 31. Ott. 1879, den
Bollzug des Gesetzes über den Malzaufschlag betreffend, wird vom
. Rovember 1879 ab bis zum Ablauf der XV. Finanzperiode
1880,81) die Uebergangsabgabe von Bier mit 3 M. 285 Pf. vom
heltoliter ethoben, waͤhrend diese Abgabe vor dem 1. Nobember ge⸗
naß Entschließung des Igl. Staatsministeriums der Finanzen vom
. November 1875 per Heltoliter 2 M. 80 pf. betragen hat. Für
Diejenigen nun, welche der Sache nicht auf den Grund zu sehen
n der Lage sich befinden, lönnte es den Anschrin gewinnen, daß,
achdem der bayerische Malzaufschlag von 4 auf 6 M. erhoͤht
ootden ist, die Uebergangsabgabe für Bier in gleichem Verhaͤltnisse
zätte von 2 M. 50 Pfa. auf 3 M. 765 Pf. erhöht werden sollen,
Dem ist aber nicht so. Nach Art. 40 der Verfafsung des deutschen
teiches ist nämlich noch die Bestimmung in Art. 5 Ziff. 82
iit. b des Zolldereinigungs · Vertrages vom 8. Juli 1867 in Keaft.
vonach für Bier 1 Rihlr. 13 Gr. (8 4 M. 50 Pf.) von der
Ihm zu 120 Quart Preußisch (137 “/10 Liter) als das höchsie
MNaß betrachtet werden soll, bis zu welchem in den Vereinsstaaten
ine Besteuerung des Bieres für Rechnung des einzelnen Staates
lattfinden kann. Hieran gebunden, konnie Bahern bei Er höhung
des Malzaufschlages den Satß für Übergangsstenerpflichtiges Bier
uicht auf 3. M. 75 Pf. sondern auf höchstens 8 V. 27240 Pf.
zro Hektol.feststellen, hat ihn aber wahrscheinlich behufs der veich⸗
eren Berechuung der Uehergangssteuer auf ß M. 26 Pf. abge⸗
undet. (Alla. Hopfenz..
Berlin, 10. Rovbr. Nach einem Consulataberichie aus
Chicago wird betreffs der 1878 ersolgten Einfuht ˖ deutscher Er⸗
eugnisse bemerlt, doß Rheinweine, Mineralwosser und baherische
Biere, gleich allen Luxusarukeln in verminderten Mengen bezogen
worden sind.“ Von den eingeführten Musik: vaaren (Streich und
Blasinstrumente/ Harmonilas, Saiten, Noten u. . w.) sind 80 pCi.
deutschen Ursprungs. Dagegen behertschen die amerikantschen Piauos
Pianinos, Orgeln für Kirche usde Haus den Marli mit Ausschluß
aller sremden Concurtenze Die deutschen Spiegel werden dort noch
mmer wegen der auberordentlichen Reinheit und Treue des Re⸗
leres geschätzt. Die Einfuhr deuischer Spietwaaren hat durch die
mlandische Industrie sehr starke Einbuße erlitien und deschränki sich
auf Attilel, welche sich durch Billigleit cupfehlen. Die amerka⸗
aischen Waaren sind dei großer Mannigfalugleuteleganter. fiun⸗
reicher, dem hiesigen Geschmack eulsprechender. Von den importir⸗
en Raucherartileln (Meerschaum⸗, Porzellanpfeifen u. s. w.) liefern
kuhla und Nürnberg deu größern Theil. Wie die amerikanische
Lederindusttie überhaupt, so hat insbejsondere auch die Mauusatlur
on Juchtenleder solche Forischritte gemacht, daß neben den inlän⸗
sischen Fabrikaten aus solchem Leder nur noch die besten Produkte
)es Auslandes mit Erfolg concurriten. Diese werden jedoch unler
)en jetzigen Verhältnissen als Luxudartikel in —XE
ingen Quantitaten, besonders auch für den Zwrnd eingeführte um
den dortigen Fabrikanten als Muster zu dienen .
Es steht eine Verfügung des Statthalters d. Manteuffel in
Aussicht, wonach versuchsweise und auf Widerruf die Preßsreiheu
n Elsaß⸗Lothringen eingesührt werden solle. Jasbesondere
verden auch mehreren durch den früheren Oberptäsidenten v. Möller
erbotenen Zeitungen und Zeitichriften der Postdebit wieder de⸗
villigt weiden.
Aussfand.
Ein neues Leben ist seit einiger Zeit in die Vereinigten
staaten gekommen, ein Leben, wie es seit 1873 bis auf die
krinnerung derschwunden war. Die glänzeuden Ernten des Weslens,
ʒer massenhafte Abjatz von Produlten aller Art nach Europa, die
Wlederaufnahme der Vaarzahlungen, die großen Forischritte, welche
unter der eisernen Ruthe der Noth in den letzten Jahren auf dem
ndustriellen wie dem national okonomischen Gebiet gemacht worden
ind. haben endlich den Bann gebrochen, der auf dem gesammten
heschäftsleben dieses großen Landes länger denn ein Lustrum lasiete,
ind es liest sich jast wie ein Margen, wenn man die Berichte
ber Millionen und Millionen liest, die allwöchentlich durch das
goldene Thor“ der Hafeneinfahrt ANew Yorks zustroͤmen, welches
iese stolze Bezeichnung jetzt ungleich mehr in Anspruch zu nehmen
erechtigt ist als San Francisco. Der Wandel ist so groß, wie
r ploͤßlich gelommen ist. Hochfluth in allen Geschäftazweigen deß
zroßdandels. Alle Preise sleigen und dabei ist der Umsatz, wenig⸗
dens im Großgeschäft, so gewaltig, daß viele Gewerbtrei bende außer
Ztand sind, alle ihnen zugehenden Bestellungen auszusühren. Ja
er That, es hat jast den Anschein. als sollten jetzt auf einmal
lle die Gegenstände des Verbrauchs und Genusses, die man jeßzt
n den letzten 6 Prüfungsjahren allmählich abgewöhnt hat, nach⸗
elicfert und verbraucht werden. Es braucht nicht näher beieuchtet
u werden, wie erjreulich das ist und wie sehr dieser Um⸗ und
lufschwung jeht Tausenden und Tausenden zu Gute lommt und
wch lonmimen wird. welche wahrhaft erdrücenden Jahre der Prüfung
ind des härtesten Ankampfes haben durchmachen müssen, um eud⸗
ich wieder die Früchte ihrer Behacrlichkeit und ihres, sreilich ere
wungenen Entsagens zu eruten. — —
BVermischtes.
* St. Ingbert, 18. Nob. Es scheint, als wolle der
Binter seine Herrschast anterten: -Der⸗ gestrige Tag brachte uns
jegen Abend anhaltendes Schneegesidder und heute ist Feld und
zlue in eine glauzende Schneedede eingehüllt.
7 Das nmene Gerichtsverfahresn, bringt eine sehr
ief in die bürgerlichen Verhaälinissen dringende Neuerung miß fich.
nit welcher sich das Publikum nicht zeitig genug bekaunt maden
ann, näümtich die sogenaunten Zahlungsbefehle.Es verhält sich
olgendermaßen damit: Weun Jemand einen sJaumigen Schuldner
jat, Jo kann er in Zulauft zu dem Amisrichter gehen und beau—
tagen, daßz der Schulduer Befehl erhalte zu bezahlen. Dieser Be⸗
etl wird sogleich ausgesertigt und dem Schuldner auigegeben, inner⸗
alb wweier Wochen entweder zu zahlen oder Widerspruch zu erheben.
Thut er Beides nicht, so wird ein Vollsteecungsbesehi erlassen auf
Zrund defsen dann der Schuldner ohne weiteren Aufenthalt gepfän⸗
iet wird. — Da es auf d'e Höhe der Summe nicht anlommt, so
ann der Zahlungsbef: hi auf eine Million Mark erlassen werden.
— Der Amtsrichtet ertheilt den Zahlungsbefehl jedoch nur dann,
venn der Gläubiger wirllich Geld hergegeben oder bestellie Waaren
virklich geliefert hat. — Nut das Amtegericht erläßt Jahlungsbefehle.
Deßhalb hat der Gläubiger auch keinen Anwuit nöihig. Der Glau⸗
iger muß sich an das Amtsgericht wenden, in welchem der Schuld⸗
jet seinen Wotrnfit hat oder sich -aufhält. Hat ein Glaudiger
nehrere Schuldner, jd kann er fie gleich miteinander in dem einen
hesuche aufführen, d. h, gegen fie Jahlungsbefehl beantragen. Der
Im tdrichter lann / dat Gesuch zurückweisen, wenn der Anspruch im
hish alte des Gesuches üderhaupt oder zur Zeit nicht begründei ist.
Der Glaͤubiger Imuß dann seinen Anspeuch im Wege gewöhnlicher
dlage versolgen. Nimmt der Amtsrichter das Gefuch an, so erlaßt
r den Zahlungsbesehl, welcher naluttich nicht umsonst ettbeilt wird.
Der Gerichtsschreiber fertigi hievon eine Abschri jt und übergibt fie
em Gerichtsvollzieher, sendet dem Schuldner den Zahlungsbefehl
zer Post oder sucht ihn in der Wohnung auf. Laßt sich der
Schuldner nicht teeffen, so wird der Zahlungsbefehl an die Thüre
einer Wohnung geheftet oder dem Hausmeister, der Koͤchin, dem
vehilfen in. der Wertstatt ütergeben. An Sonntagen darf der
Zerichtsvollzieher sich jedoch micht auf den Weg machen. Wenn
nun der Schuldner Widerspruch erhebt, — was mündlich durch
)en Gerichtsschreiber oder schriftlich durch die Erklärung:? Ich er⸗
sebe Widerspruch“, geschehen ;— wird der Zahlungsbefehl
sinfäͤllig. Das Amisgericht verstäändigt den Gläubiger von, dem
Biderspruch, das Mahnverjahten ist damit zu Ende; und der Glaͤu⸗
niger muß nun den Schuldner zur mündlichen Verhandlung vor das
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