zt. Fuügherter Amzeiger
Amtliches Organ des königl. Amtsgerichts St. Ingbert.
der ‚St. Ingberter Anzeiger“ erscheint woͤchentlich fünfmal: Am Montag, Dienstag, Donnerstag, Samstag und Sonntag; 2mal wöchentlich mit Unterhaltungs
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MW 30.
Dienstag, 12. Februar 1884
19. Jahrg.
Normgebende Bestimmungen für die Errichtung
mer
Fabrik⸗ (Betriebs⸗) Krankenkasse
Schluß.)
812.
Der Betriebsunternehmer ist verpflichtet, die
tatutenmäßigen Beiträge für die von ihm beschäf⸗
igten versicherungspflichtigen Kassenmitglieder an
den regelmäßigen Lohnzahltagen in die Kasse ein⸗
zuzahlen und zu einem Drittel aus eigenen Mit—
jeln zu leisten. Er ist berechtigt, diese Beiträge
zu zwei Dritteln den Kassenmitgliedern, für welche
die Beiträge eingezahlt werden, an den gleichen
Lohnzahltagen in Abzug zu bringen, soweit sie auf
ie Lohnzahlungsperiode antheilsweise entfallen.
Nicht versicherungspflichtige Kassenmitglieder (8
3), oder solche, die in der Fabrik nicht beschäftigt
ind (ß 5), haben ihre Beiträge an denselben Tagen
u leisten und dabei auch den auf ihren Beitrag
entfallenden Zuschuß des Betriebsunternehmers zu
bezahlen.
Die Einnahmen und Ausgaben der Kasse sind
on allen den Zwecken der Kasse fremden Verein⸗
iahmungen und Verausgabungen getrennt festzu⸗
tellen; ihre Bestände sind gesondert zu verwahren.
Werthpapiere, welche zum Vermögen der Kasse
sehören und nicht lediglich zur vorübergehenden An—
egung zeitweilig verfügbarer Betriebsgelder für die
dasse erworben sind, sind bei der Aufsichtsbehörde
der nach deren Anweisung verwahrlich niederzu⸗
egen.
Verfügbare Gelder dürfen nur in öjfentlichen
-parkassen oder in Schuldverschreibungen des Deutschen
deiches oder des Königreichs Bayern oder in pfäl⸗
ischen Eisenbahnprioritäten oder in anderen, von
em Reiche oder von Bayern garantirten Werthen
ingelegt werden. Auch können die Gelder bei der
steichsbank verzinslich angelegt werden.
817.
Die Mitglieder sind der Kasse gegenüber ledig—
ich zn den auf Grund des Reichs-Krankenkassen⸗
Hesetzes und dieses Statuts festgestellten Beiträgen
erpflichtet.
Zu anderen Zwecken als den statuten mäßigen
Anterstützungen, der statutenmäßigen Ansammlung
ind Ergänzung des Reservefonds und der Deckung
twaiger Verwaltungskosten dürfen weder Beiträge
jon Mitgliedern erhoben werden, noch Verwendungen
nus dem Vermögen der Kasse erfolgen.
Für alle Verbindlichkeiten der Kasse haftet den
Zassengläubigern nur das Vermögen der Kasse.
Die dem Unterstützungsberechtigten auf Grund
zieses Gesetzes zustehenden Forderungen können mit
rechtlicher Wirkung weder verpfändet noch übertragen,
nioch gepfändet und dürfen nur auf geschuldete Bei—
räge aufgerechnet werden.
8 18.
Ist von der Kasse in einem Falle Unterstützung
eleistet, für welchen dem Versicherten ein gesetzlicher
5ntschädigungs-Anspruch gegen Dritte zusteht, (ins⸗
esondere haftpflichtige Unfalle), so geht dieser An—
pruch in Höhe der geleisteten Unterstützung auf
die Krankenkasse über.
In Fällen dieser Art gilt als Ersatz für Arzt,
Arznei und Heilmittel (F 6 Abs. 1) die Hälfte
des gesetzlichen Mindestbetrages des Krankengeldes.
1. Die alljährliche Wahl von x (3. B. 6)
Vorstandsmitgliedern, die aus den Reihen der Ver⸗
icherungspflichtigen zu entnehmen sind und welche
ich im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes
unter dem Jahre durch Cooptation ergänzen; bei
dieser Cooptation haben die vom Betriebsunter⸗
nehmer ernannten Vorstandsmitglieder keine Stimme;
2. die Abnahme der Jahresrechnung und die
Befugniß, dieselbe vorgängig durch einen besonderen
Ausschuß prüfen zu lassen;
3. die Verfolgung von Ansprüchen, welche der
stasse gegen Vorstandsmitglieder aus deren Amts⸗-
ührung erwachsen, durch Beauftragte;
4. die Beschlußfassung über Abänderung der
Statuten.
Den Vorsitzz in der Generalversammlung führt
der Betriebsunternehmer oder ein Vertreter desselben.
Die Generalversammlung beschließt mit einfacher
Mehrheit, nur bei Abänderung der Statuten ist
Zwei⸗Drittel⸗Mehrheit pen
20.
Der Vorstand besteht aus den von der General⸗
versammlung gewählten x (z. B. 6) Mitgliedern,
außerdem aus — 1 (also 2) von dem Betriebs⸗
internehmer ernannten Mitgliedern und aus diesem
elbst, oder einem von ibm bestellten Vertreter. Der
Betriebsunternehmer oder dessen Vertreter führt den
Vorsitz.
Der Vorstand vertritt die Kasse gerichtlich und
zußergerichtlich und führt die laufende Verwaltung.
Die Vertretung nach außen wird dem von dem
Borstande dazu Gewählten übertragen und erstreckt
ich auch auf diejenigen Geschäfte und Rechtshand⸗
ungen, für welche nach den Gesttzen eine Spezial⸗
voll macht erforderlich ist.
Zur Legitimation des Vorstandes bei allen
Rechtsgeschäften genügt die Bescheinigung der Auf⸗
ichtsbehörde, daß die darin bezeichneten Personen
zur Zeit den Vorstand bilden.
8 21.
Der Vorstand bestimmt in jedem Jahre, bei
welchen Aerzten und Apothekern die Kassenmitglie—
—
mnit denselben Verträge ab. Er kann Mitglieder
des Vorstandes oder andere Kassenmitglieder dele⸗
giren, welche die Krankenkontrole ausüben.
Außerdem bereitet der Vorstand etwaige Sta⸗
tuten⸗Aenderugen vor und bringt sie dor die
Generalversammlung.
Der Vorstand kann die Berufung außerordent⸗
licher Vederaidenemanng beschließen.
22.
Der Vorstand hat über jede Aenderung in
einer Zusammensetzung und über das Ergebniß
eder Wahl der Aufsichtsbehörde binnen einer Woche
Anzeige zu erstatten. Ist die Anzeige nicht erfolgt,
io kann die Aenderung dritten Personen nur dann
entgegengesetzt werden, wenn bewiesen wird, daß fie
letzteren bekannt war.
8 13.
Die Krankenkasse hat einen Reservefonds im
Betrage einer durchschnittlichen Jahresausgabe an⸗
uusammeln und erforderlichenfalls bis zu dieser
höhe zu ergänzen. So lange der Reservefonds
ziesen Betrag nicht erreicht, ist demselben ein Zehn⸗
el des Jahresbetrags der Kassenbeiträge zuzu—
ühren.
Dem Reservefonds fließen die Ordnungsstraf⸗
gelder zu.
8 14.
Reichen die Bestände der Krankenkasse nicht
us, um die laufenden Ausgobe derselben zu decken,
o sind von dem Belriebsunternehmer die erforder⸗
ichen Vorschüsse zu leisten.
Ergibt sich aus den Jahresabschlüssen der Kasse,
»aß die Einnahmen derselben zur Deckung ihrer
Ausgaben einschließlich der Rücklagen zur Ansamm⸗
ung und Ergänzung des Reservefonds nicht aus—
nusreichen, so sind die Beiträge der Kassenmitglie—
der, sowie diejenigen des Betriebsunternehmers auf
das Anderthalbfache der sub 8 11 vorgesehenen
Zeträge zu erhöhen.
Werden die Leistungen der Kasse auch durch
niese erhöhten Beiträge nicht gedeckt, so hat der
Betriebsunternehmer die zur Deckung der Ausgaben
erforderlichen Zuschüsse aus eigenen Mitteln zu
eisten, während die Beiträge der Versicherten nicht
deiter erhöht werden dürfen.
8 16.
Ergibt sich dagegen aus den Jahres-Abschlüssen,
aß die Jahres-Einnahnien höher sind, als die
zahres Ausgaben, so ist zunächst der Reservefonds
nuf das Doppelte zu erhöhen. Bleiben alsdann
ioch Ueberschüsse, so hat der Kassenvorstand der
heneralversammlung entweder die Ermäßigung der
Zeiträge oder unter Berücksichtigung der Bestim⸗
nungen des 8 31 des Reichsgesetzes, betr. die
Krankenversicherung der Arbeiter die Erhöhung der
Zeistungen der Kasse nach den Vorschriften desselben
Besetzes vorzuschlagen.
819.
Die Generalversammlung besteht:
a. bei Betrieben mit weniger als 200 Arbeitern
mus sämmilichen versicherungspflichtigen Kassenmit⸗
zliedern, welche großjährig und im Besitze der
ürgerlichen Ehrenrechte sind,
bp. bei Betrieben mit mehr als 200 Arbeitern
aus je einem gewählten Vertreter für zehn versicher⸗
uingspflichtige Arbeiter, aus deren Mitte. Die Wahl
der Vertreter findet unter Leitung des Betriebs⸗Un⸗
ernehmers oder eines Stellvertreters desselben alle
drei Jahre statt. Sinkt die Zahl der Vertreter
unter zwei Drittel der ursprünglich gewählten, so
hat eine Zwischenwahl stattzufinden.
Bei der Generalversammlung hat der Betriebs⸗
Unternehmer Anspruch auf ein Drittel der Stimmen,
azußer bei der Wahl der auf die Versicherten tref⸗
fenden Vorstandsmitglieder.
Die Generalversammlung ist minde stenscinmal
im Jahre durch den Vorsitzenden des Vorstandes
zu berufen und zwar innerhalb zwei Monaten
nach Schluß des Rechnungsjahres; sie muß außer⸗
»em berufen werden, wenn die Mehrheit des Vor—
fandes dics verlangt.
Der Generalversammlung steht zu:
823.
Streitigkeiten, welche zwischen den Versicherten
»der dem Betriebsunternehmer einerseits und der
Zasse anderseits entstehen, werden durch die Ge—
meindebehörde oder die hiefür bestehenden besonderen
Behörden entschieden. Gegen deren Entscheidung
teht binnen zwei Wochen nach Zustellung derselben
die Berufung auf dem Rechtsweg mittels Erhebung
der Klage offen. Die Entscheidung ist votläufig
voslstreckbar, soweit es sich um Streitigleiten handeli.
velche Unterstützungsansprüche betreffen.
8 16.
Die Rechnungs- und Kassenführung ist unter
Berantwortlichkeit und auf Kosten des Beiriebsun—
ernehmers durch einen von demselben zu bestellen⸗
en Rechnungs⸗ und Kassenführer wahrzunehmen.
berwendungen in dem Nutzzen des Vetriebsünter⸗
ꝛehmers fallen unter die Vorschrift des 8 42 Abs.
des erwähnten Reichsgesettzes