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528 v 9958 ⸗
Amtliches Organ des königl. Amtsgerichts 5t. Jugbert.
Der „St. Ingberter Anzeiger“ erscheint wochentlich fürfmal: Am Moutag, Dienstag, Donnerstag, Samstag und Sonntag; 2mal wöchentlich mit Unterhaltungs
Blatt und Sonntags mit Sseitiger illustrirter Beilage. Das Blatt kostet vierteljährlich 1 AG60 — einschließlich Traägerlohn; durch die Poft bezogen 14 75 4, einschließlich
(0 Z Zustellungsgebühr. Die Einrückungsgebühr für die 4gespaltene Garmondzeile oder deren Raum beträgt bei Inseraten aus der Pfalz 10 —, bei außerpfälzischen und solchen
auf welche die Expedition Auskunft ertheilt, 1I3 A, bei NReclamen 30 . Bei 4maliger Einrückung wird nur dreimalige berechnet.
M 27.
BWir sind in der Lage, im Nachstehenden, die
von Herrn Reichstagsabgeordneten Dr. F. A. Buhl
zusammengestellten normgebenden Bestimmungen für
die Errichtung einer
Fabrik⸗ (Betriebs⸗) Krankenkasse
nach Maßgabe des Reichsgesetzes vom 15. Juni
1883, die Krankenversicherung der Arbeiter betr.,
mitzutheilen:
81.
Die Fabrik N. N. in X. errichtet für ihre Ar—⸗
heiter eine Betriebs-(Fabrik⸗Krankenkasse.
82.
Alle in der Fabrik beschäftigten männlichen und
werblichen Arbeiter, sowie die Betriebsbeamten,
welche einen Tagesverdienst von weniger als 6*4
Mark haben, sind, sofern sie nicht einer Innungs-
Krankenkasse, einer Knappschaftskasse oder einer auf
Grrmd des Gesetzes vom 7. April 1876 errichteten
ringeschriebenen Hilfskasse angehören, mit dem Tage
ihres Eintrittes in die Beschäftigung zum Beitritt
der Fabrik-Krankenkasse verpflichtet.
Ausgenommen von der Verpflichtung des Bei⸗
tritts sind die nur mit vorübergehenden Dienstleist⸗
ungen betrauten oder ausdrücklich für weniger als
acht Tage engagirten Personen.
88.
Nichtversicherungspflichtige, in dem Betriebe be—
schäftigte Personen haben das Recht, der Kasse bei—
zutreten. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche oder
mündliche Anmeldung bei dem Kassenvorstande, ge—
währt aber keinen Anspruch auf Unterstützung, im
Falle einer, bereits zur Zeit dieser Anmeldung ein—
getretenen Erkrankung.
84.
Nichtversicherungspflichtigen Personen ist der
Austritt mit dem Schluß des Rechnungsjahres zu
gestatten, wenn sie denselben mindestens drei Mo—
nate vorher bei dem Vorstande beantragen und vor
dem Austritt nachweisen, daß sie einer der im 82
bezeichneten anderen Kassen angehören.
85.
Kassenmitglieder, welche aus der Fabrik aus
scheiden und zu einer Beschäftigung übergehen, ver⸗
möge welcher sie Mitglieder einer anderen Oris—
Betriebs⸗, einer Bau«⸗ Innungs-Krankenlasse oder
einer Knappschaftskasse werden, — bleiben so lange
Mitglieder der Krankenkasse, als sie sich im Gebieie
»es deutschen Reiches aufhalten, sofern sie eine
dahin gehende Absicht binnen einer Woche dem
Kassenvorstande anzeigen. Die Zahlung der vollen,
statutenmäßigen Kassenbeiträgen ijt der ausdrücklichen
Anzeige gleich zu erachten. Diese Kassenmitglieder
können Stimmrecht nicht ausüben und Kassenämter
nicht bekleiden. Die Mitgliedschaft erlischt, wenn
die Beiträge an zwei aufeinanderfolgenden Zahl⸗
ungsterminen nicht geleistet werden.
86.
Die Krankenkasse gewährt den versicherten Ar⸗
deitern:
1) Vom Beginn der Krankheit ab freie ärzt⸗
iche Behandlung, Arznei, sowie Brillen, Bruch⸗
dünder und ahnliche Heilmittel.
.D) Im Falle der Erwerbs⸗ Unfähigkeit vom
dritten Tage nach dem Tage der Erkrankung ein
drankengeld in Höhe der Hälfte seines verdienten
durchschnittlichen Lohnes, soweit dieser vier Mark
ür den Tag nicht übersteigt. Dieser Durschnitt
wird aus dem der Erkrankung vorausgegangenen
Vierteljahr, bei kürzerer Beschäfligung vom Arbeils
antritt an gerechnet
Samstag, 9. Februar 1884.
19. Jahrg.
(Oder 2) Im Falle der Erwerbs-Unfähigkeite
vom dritten Tage nach dem Tage der Erkrankung
ein Krankengeld, das für männliche Arbeiter in
der untersten Klasse 75 Pfz., in der zweiten 1Mk.,
dritten 1 Mk. 50, vierten 8 Mk.; für weibliche
Arbeiter und für männliche Arbeiter unter 16
Jahren in der untersten Klasse 50 Pfg., zweiten
75 Pg., dritten 1 Mk. und in der vierten Klasse
1Mk. 25 Pfg. täglich beträgt.
Die Kranken-Unterstützung endet spätestens mit
dem Ablauf der dreizehnten Woche nach Beginn
der Krankheit.
3. Den Wöchnerinnen für die Dauer von drei
Wochen nach ihrer Niederkunft das sub. 2 bestimmte
rankengeld.
4. Für den Todesfall ein Sterbegeld von Mk.
30,00 für männliche, und von M. 20,00 für
weibliche Mitglieder und für männliche Mitglieder
unter 16 Jahren.
Grund deren das Krankengeld wöchenilich post⸗
numerando ausbezahlt wird.
Für diejenigen Kassenmitglieder, welche nicht in
— sich
in dem Gemeindebezirk aufhalten, in welchem di—
Fabrik gelegen ist, die vorstehenden Bestimmungen
dieses 8; wechseln sie ihren Wohnsitz, so haben sie
iich im Falle ihrer Erkrankung bei einer, an ihrem
dermaligen Aufenthaltsorte bestehenden Gemeinde—
oder Ortskrankenkasse zu melden oder melden zu
iafsen, und die Dauer ihrer Erwerbsunfähigkeit durch
das Zeugniß des Arztes dieser Kasse nachzuweisen.
Auf Grund dieses Zeugnisses erfolgt die Zusen⸗
dung des um die Hälfte erhöhten Krankengeides
wöchentlich postnumerando. In dem Zeugniß muß
ausdrücklich bestätigt werden, ob sich der Erkrankie
seine Krankheit nicht vorsätzlich oder in schuldhafter
Weise (8 7) zugezogen hat. Im Falle einer,
schuldhafter Weise herbeigeführten Erkrankung oder
in Ermangelung einer Bescheinigung hierüber wird
nur das halbe ** eingeschickt.
II.
Als Kassenbeiträge sind von den Versicherten
2pCt. des verdienten Lohnes, soweit dieser 4 M.
für den Tag nicht übersteigt, zu leisten.
(Oder: 8 11. Als Kassenbeitrage sind von
den versicherten männlichen Arbeitern der untersten
Klasse für den Arbeitstag Mk. 0,03 (8 Pfg.)
2. Kl. u 0,04 4 )
3.. 0,06 (6 )
4. 6 u u u 0,08 (8 „)
don den versicherten weiblichen und von den
männlichen Arbeitern unter 16 Jahren in der un—
tersten Kl. für den Arbeitstag Mtk. 0,02 (2 Pfg.)
2. Klasse 9,08 (3)
3. u u u u 0,04 4 )
4. n un u 0,05 (5 )
zu bezahlen.
Die Versicherten werden durch die von dem
Vorstande damit Betrauten den einzelnen Klassen
nach ihrem ungefähren durchschnittlichen Lohne zu⸗
getheilt. Auf ihren Antrag find die Versicherien
einer anderen Klasse zuzutheilen, wenn sie die Be—
rechtigung ihres Verlangens aus dem verdienten
Durchschnittslohne des letzten Vierteljahrs nach⸗
weisen.) (Schluß folgt.)
Politische Uebersicht.
Deutsches Reich.
München, 7. Febr. (Landtag.) Bei dem
Fapitel Lehrerbildungs-Anstalten nimmt das Haus
die Ausschußanträge, den separaten Vorbereitungs⸗
unterricht für Seminare ausnahmsweise zu gestatten,
an, ferner die Aufhebung der Präparandenschule in
Kirchheimbolanden. Für Beibehaltung der letzteren
treten Vaillant, Hahn und der Minister ein. Der
äbrige Etat für die Schullehrer - Bildungsanstalten
wird dem Ausschußantrage gemäß angenommen.
Bei dem Kapitel Elementarschulen erklärt Kopp, die
Rechte verzichte deßhalb darauf, den Antrag auf
Aufhebung des siebenten Schuljahres zu wiederholen,
pa keine Aussicht auf Annahme im Reichsrathe
estehe.
87.
Freiwillig der Kasse beitretende Mitglieder (8 8)
erhalten erst sechss Wochen nach ihrem Beitritt freie
irztliche Behandlung, freie Arznei und Krankengeld.
Kassenmitglieder, welche sich die Krankheit vorsätzlich
oder durch schuldhafte Betheiligung bei Raufhändeln,
durch Trunkfälligkeit oder geschlechtliche Ausschweif-
ungen zugezogen haben, erhalten zwar freie ärztliche
Behandlung, sowie freie Arznei und obige (F6 1)
Heilmittel aber kein arenengenn.
88.
An Stelle der in 8 6 vorgesehenen Leistungen
kann freie Kur und Verpflegung gewährt werden.
und zwar:
1. für Diejenigen, welche verheirathet oder
Blieder einer Familie sind, mit ihrer Zustimmung
dder unabhängig von derselben, wenn die Art der
drankheit Anforderungen an die Behandlung oder
Verpflegung stellt, welchen in der Familie des Er—
trankten nicht genügt werden kann.
2. für sonstige Erkrankte unbedingt.
Hat der in einem Krankenhause untergebrachte
Angehörige, deren Unterhalt er bisher aus seinem
Arbeiterverdienste bestritten hat, so ist neben der
freien Kur und Verpflegung die Hälfte des in 86
festgesetzten Krankengeldes zu leisten.
89.
Diejenigen Personen, welche aus der Beschäf⸗
tigung in dem Beiriebe ausgeschieden sind, aber
doch Mitglieder der Kasse bleiben, (F 8) erhalten,
wenn sie sich in dem Bezirk der Gemeinde aufhalten,
in dem die Fabrik gelegen ist, die in den 886
und 8 vorgesehene Kranken⸗Unterstützung. Sind
iie von da berzogen, so erhalten sie als Kranten.
Unterstützzung den anderthalbfachen Betrag des
crankengeldes.
Kassenmitglieder, welche erwerblos werden, be—
jalten ohne Zahlung von Beiträgen für die Dauer
der Erwerbslosigkeit, jedoch nicht für einen längeren
Zeitraum, als sie der Kasse angehört haben, und
höchstens für drei Wochen ihre Ansprüche auf vor⸗
tehende Kranken⸗Unterstützung.
810.
Jedes auf die VSeistungen der Krankenkasse
Anspruch machende Kafsenmitglied hat sich bei der
von dem Kassenvorstand bezeichneten Steile einen
Krankenzettel zu holen oder holen zu lassen und
muß sich von dem auf diesem Zettel bezeichneten
Arzt behandeln lassen und aus der vorgeschriebenen
Apotheke die Arznei beziehen.
Ueber die Dauer der Erwerbsunfähigkeit ist eine
Bescheinigung des Fabrikarztes beizubringen, auf
Ausland.
Paris, 6. Febr. Angesichts der erusten
Lage in Aegypten hat das zur französischen
Levante⸗Seeabtheilung gehörende Schiff „Infernal“
Befehl erhalten, nach Suakim abzugehen. Hier ist
das Gerücht verbreitet, daß die Garnison von Sinkat
bei dem Versuch, die Stadt zu verlassen, durch die