Full text: St. Ingberter Anzeiger

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528 v 9958 ⸗ 
Amtliches Organ des königl. Amtsgerichts 5t. Jugbert. 
Der „St. Ingberter Anzeiger“ erscheint wochentlich fürfmal: Am Moutag, Dienstag, Donnerstag, Samstag und Sonntag; 2mal wöchentlich mit Unterhaltungs 
Blatt und Sonntags mit Sseitiger illustrirter Beilage. Das Blatt kostet vierteljährlich 1 AG60 — einschließlich Traägerlohn; durch die Poft bezogen 14 75 4, einschließlich 
(0 Z Zustellungsgebühr. Die Einrückungsgebühr für die 4gespaltene Garmondzeile oder deren Raum beträgt bei Inseraten aus der Pfalz 10 —, bei außerpfälzischen und solchen 
auf welche die Expedition Auskunft ertheilt, 1I3 A, bei NReclamen 30 . Bei 4maliger Einrückung wird nur dreimalige berechnet. 
M 27. 
BWir sind in der Lage, im Nachstehenden, die 
von Herrn Reichstagsabgeordneten Dr. F. A. Buhl 
zusammengestellten normgebenden Bestimmungen für 
die Errichtung einer 
Fabrik⸗ (Betriebs⸗) Krankenkasse 
nach Maßgabe des Reichsgesetzes vom 15. Juni 
1883, die Krankenversicherung der Arbeiter betr., 
mitzutheilen: 
81. 
Die Fabrik N. N. in X. errichtet für ihre Ar—⸗ 
heiter eine Betriebs-(Fabrik⸗Krankenkasse. 
82. 
Alle in der Fabrik beschäftigten männlichen und 
werblichen Arbeiter, sowie die Betriebsbeamten, 
welche einen Tagesverdienst von weniger als 6*4 
Mark haben, sind, sofern sie nicht einer Innungs- 
Krankenkasse, einer Knappschaftskasse oder einer auf 
Grrmd des Gesetzes vom 7. April 1876 errichteten 
ringeschriebenen Hilfskasse angehören, mit dem Tage 
ihres Eintrittes in die Beschäftigung zum Beitritt 
der Fabrik-Krankenkasse verpflichtet. 
Ausgenommen von der Verpflichtung des Bei⸗ 
tritts sind die nur mit vorübergehenden Dienstleist⸗ 
ungen betrauten oder ausdrücklich für weniger als 
acht Tage engagirten Personen. 
88. 
Nichtversicherungspflichtige, in dem Betriebe be— 
schäftigte Personen haben das Recht, der Kasse bei— 
zutreten. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche oder 
mündliche Anmeldung bei dem Kassenvorstande, ge— 
währt aber keinen Anspruch auf Unterstützung, im 
Falle einer, bereits zur Zeit dieser Anmeldung ein— 
getretenen Erkrankung. 
84. 
Nichtversicherungspflichtigen Personen ist der 
Austritt mit dem Schluß des Rechnungsjahres zu 
gestatten, wenn sie denselben mindestens drei Mo— 
nate vorher bei dem Vorstande beantragen und vor 
dem Austritt nachweisen, daß sie einer der im 82 
bezeichneten anderen Kassen angehören. 
85. 
Kassenmitglieder, welche aus der Fabrik aus 
scheiden und zu einer Beschäftigung übergehen, ver⸗ 
möge welcher sie Mitglieder einer anderen Oris— 
Betriebs⸗, einer Bau«⸗ Innungs-Krankenlasse oder 
einer Knappschaftskasse werden, — bleiben so lange 
Mitglieder der Krankenkasse, als sie sich im Gebieie 
»es deutschen Reiches aufhalten, sofern sie eine 
dahin gehende Absicht binnen einer Woche dem 
Kassenvorstande anzeigen. Die Zahlung der vollen, 
statutenmäßigen Kassenbeiträgen ijt der ausdrücklichen 
Anzeige gleich zu erachten. Diese Kassenmitglieder 
können Stimmrecht nicht ausüben und Kassenämter 
nicht bekleiden. Die Mitgliedschaft erlischt, wenn 
die Beiträge an zwei aufeinanderfolgenden Zahl⸗ 
ungsterminen nicht geleistet werden. 
86. 
Die Krankenkasse gewährt den versicherten Ar⸗ 
deitern: 
1) Vom Beginn der Krankheit ab freie ärzt⸗ 
iche Behandlung, Arznei, sowie Brillen, Bruch⸗ 
dünder und ahnliche Heilmittel. 
.D) Im Falle der Erwerbs⸗ Unfähigkeit vom 
dritten Tage nach dem Tage der Erkrankung ein 
drankengeld in Höhe der Hälfte seines verdienten 
durchschnittlichen Lohnes, soweit dieser vier Mark 
ür den Tag nicht übersteigt. Dieser Durschnitt 
wird aus dem der Erkrankung vorausgegangenen 
Vierteljahr, bei kürzerer Beschäfligung vom Arbeils 
antritt an gerechnet 
Samstag, 9. Februar 1884. 
19. Jahrg. 
(Oder 2) Im Falle der Erwerbs-Unfähigkeite 
vom dritten Tage nach dem Tage der Erkrankung 
ein Krankengeld, das für männliche Arbeiter in 
der untersten Klasse 75 Pfz., in der zweiten 1Mk., 
dritten 1 Mk. 50, vierten 8 Mk.; für weibliche 
Arbeiter und für männliche Arbeiter unter 16 
Jahren in der untersten Klasse 50 Pfg., zweiten 
75 Pg., dritten 1 Mk. und in der vierten Klasse 
1Mk. 25 Pfg. täglich beträgt. 
Die Kranken-Unterstützung endet spätestens mit 
dem Ablauf der dreizehnten Woche nach Beginn 
der Krankheit. 
3. Den Wöchnerinnen für die Dauer von drei 
Wochen nach ihrer Niederkunft das sub. 2 bestimmte 
rankengeld. 
4. Für den Todesfall ein Sterbegeld von Mk. 
30,00 für männliche, und von M. 20,00 für 
weibliche Mitglieder und für männliche Mitglieder 
unter 16 Jahren. 
Grund deren das Krankengeld wöchenilich post⸗ 
numerando ausbezahlt wird. 
Für diejenigen Kassenmitglieder, welche nicht in 
— sich 
in dem Gemeindebezirk aufhalten, in welchem di— 
Fabrik gelegen ist, die vorstehenden Bestimmungen 
dieses 8; wechseln sie ihren Wohnsitz, so haben sie 
iich im Falle ihrer Erkrankung bei einer, an ihrem 
dermaligen Aufenthaltsorte bestehenden Gemeinde— 
oder Ortskrankenkasse zu melden oder melden zu 
iafsen, und die Dauer ihrer Erwerbsunfähigkeit durch 
das Zeugniß des Arztes dieser Kasse nachzuweisen. 
Auf Grund dieses Zeugnisses erfolgt die Zusen⸗ 
dung des um die Hälfte erhöhten Krankengeides 
wöchentlich postnumerando. In dem Zeugniß muß 
ausdrücklich bestätigt werden, ob sich der Erkrankie 
seine Krankheit nicht vorsätzlich oder in schuldhafter 
Weise (8 7) zugezogen hat. Im Falle einer, 
schuldhafter Weise herbeigeführten Erkrankung oder 
in Ermangelung einer Bescheinigung hierüber wird 
nur das halbe ** eingeschickt. 
II. 
Als Kassenbeiträge sind von den Versicherten 
2pCt. des verdienten Lohnes, soweit dieser 4 M. 
für den Tag nicht übersteigt, zu leisten. 
(Oder: 8 11. Als Kassenbeitrage sind von 
den versicherten männlichen Arbeitern der untersten 
Klasse für den Arbeitstag Mk. 0,03 (8 Pfg.) 
2. Kl. u 0,04 4 ) 
3.. 0,06 (6 ) 
4. 6 u u u 0,08 (8 „) 
don den versicherten weiblichen und von den 
männlichen Arbeitern unter 16 Jahren in der un— 
tersten Kl. für den Arbeitstag Mtk. 0,02 (2 Pfg.) 
2. Klasse 9,08 (3) 
3. u u u u 0,04 4 ) 
4. n un u 0,05 (5 ) 
zu bezahlen. 
Die Versicherten werden durch die von dem 
Vorstande damit Betrauten den einzelnen Klassen 
nach ihrem ungefähren durchschnittlichen Lohne zu⸗ 
getheilt. Auf ihren Antrag find die Versicherien 
einer anderen Klasse zuzutheilen, wenn sie die Be— 
rechtigung ihres Verlangens aus dem verdienten 
Durchschnittslohne des letzten Vierteljahrs nach⸗ 
weisen.) (Schluß folgt.) 
Politische Uebersicht. 
Deutsches Reich. 
München, 7. Febr. (Landtag.) Bei dem 
Fapitel Lehrerbildungs-Anstalten nimmt das Haus 
die Ausschußanträge, den separaten Vorbereitungs⸗ 
unterricht für Seminare ausnahmsweise zu gestatten, 
an, ferner die Aufhebung der Präparandenschule in 
Kirchheimbolanden. Für Beibehaltung der letzteren 
treten Vaillant, Hahn und der Minister ein. Der 
äbrige Etat für die Schullehrer - Bildungsanstalten 
wird dem Ausschußantrage gemäß angenommen. 
Bei dem Kapitel Elementarschulen erklärt Kopp, die 
Rechte verzichte deßhalb darauf, den Antrag auf 
Aufhebung des siebenten Schuljahres zu wiederholen, 
pa keine Aussicht auf Annahme im Reichsrathe 
estehe. 
87. 
Freiwillig der Kasse beitretende Mitglieder (8 8) 
erhalten erst sechss Wochen nach ihrem Beitritt freie 
irztliche Behandlung, freie Arznei und Krankengeld. 
Kassenmitglieder, welche sich die Krankheit vorsätzlich 
oder durch schuldhafte Betheiligung bei Raufhändeln, 
durch Trunkfälligkeit oder geschlechtliche Ausschweif- 
ungen zugezogen haben, erhalten zwar freie ärztliche 
Behandlung, sowie freie Arznei und obige (F6 1) 
Heilmittel aber kein arenengenn. 
88. 
An Stelle der in 8 6 vorgesehenen Leistungen 
kann freie Kur und Verpflegung gewährt werden. 
und zwar: 
1. für Diejenigen, welche verheirathet oder 
Blieder einer Familie sind, mit ihrer Zustimmung 
dder unabhängig von derselben, wenn die Art der 
drankheit Anforderungen an die Behandlung oder 
Verpflegung stellt, welchen in der Familie des Er— 
trankten nicht genügt werden kann. 
2. für sonstige Erkrankte unbedingt. 
Hat der in einem Krankenhause untergebrachte 
Angehörige, deren Unterhalt er bisher aus seinem 
Arbeiterverdienste bestritten hat, so ist neben der 
freien Kur und Verpflegung die Hälfte des in 86 
festgesetzten Krankengeldes zu leisten. 
89. 
Diejenigen Personen, welche aus der Beschäf⸗ 
tigung in dem Beiriebe ausgeschieden sind, aber 
doch Mitglieder der Kasse bleiben, (F 8) erhalten, 
wenn sie sich in dem Bezirk der Gemeinde aufhalten, 
in dem die Fabrik gelegen ist, die in den 886 
und 8 vorgesehene Kranken⸗Unterstützung. Sind 
iie von da berzogen, so erhalten sie als Kranten. 
Unterstützzung den anderthalbfachen Betrag des 
crankengeldes. 
Kassenmitglieder, welche erwerblos werden, be— 
jalten ohne Zahlung von Beiträgen für die Dauer 
der Erwerbslosigkeit, jedoch nicht für einen längeren 
Zeitraum, als sie der Kasse angehört haben, und 
höchstens für drei Wochen ihre Ansprüche auf vor⸗ 
tehende Kranken⸗Unterstützung. 
810. 
Jedes auf die VSeistungen der Krankenkasse 
Anspruch machende Kafsenmitglied hat sich bei der 
von dem Kassenvorstand bezeichneten Steile einen 
Krankenzettel zu holen oder holen zu lassen und 
muß sich von dem auf diesem Zettel bezeichneten 
Arzt behandeln lassen und aus der vorgeschriebenen 
Apotheke die Arznei beziehen. 
Ueber die Dauer der Erwerbsunfähigkeit ist eine 
Bescheinigung des Fabrikarztes beizubringen, auf 
Ausland. 
Paris, 6. Febr. Angesichts der erusten 
Lage in Aegypten hat das zur französischen 
Levante⸗Seeabtheilung gehörende Schiff „Infernal“ 
Befehl erhalten, nach Suakim abzugehen. Hier ist 
das Gerücht verbreitet, daß die Garnison von Sinkat 
bei dem Versuch, die Stadt zu verlassen, durch die