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Amtliches Organ des königl. Amtsgerichts St. Ingbert.
r St⸗ Zugberter 7 erscheint wochentlich fünfmal: Am Montag, Dienstag, Donnerstag, Samstag und Sonntagz2 mal wöchentlich mit Unterhaltung⸗
iu mnd Sonniags mit achtseitiger illustrirter Seilage Das Blatt koflel vierteljährlich 1 M 60 elnschließlich Tragerlohn; durch die Post bezogen I4 78 4⸗ einschließlich
J Zustellungsgebuhr. Die eeccee fur die IAgespallene Garmondzeile oder deren Raum berragt bei Inseraien aus der Pfalz 10 —, bei außerpfalzischen und solchen
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WV 39.
Donnerstag, 23. Februar 1888.
23. Jahrg.
Deutsches Reich.
Muͤnchen, 21. Febr. Der Finanzausschuß
atellie den Matricularbeisrag Bayerns auf 30,700, 000
N. fest. Der Finanzminister stimmte dem Anschlag
es Berichts zu, wonach der Zinsbetrag der Reichs⸗
hulden auf 40 Millionen Mark und der Antheil
gayerns für das Reichsmilitär um 62 Millionen
MRort anwachse, und sprach die Hoffnung aus, daß
mndie Verbrauchsabgobe für Rübenzuder sich steigern
werde.
München, 21. Febr. Die Regierung hat
»er Kammer eine Nachtrogsforderung von 750, 000
Mi. vorgelegt für die Erbauung eines Floß⸗
und Handelshafen am Rhein bei Aschaffen⸗
ourg.
München, 21. Februar. Fur die kathol.
IGeistlichen der Pfalz wurden sämmtliche Aus⸗
schuß · Antrage angenommen, darunter die vierte
„Kaplanei in Kaiserslautern; Der Antrag Märcker
beir. die Wiederherstellung der Kaplanei Dahen
wurde abgelehnt; dafür sprach Jager, dagegen
Deinhardt und die Regierungskommissäre.
München, 21. Febr. Dem Vernehmen der
„N. N.“ zufolge hat der Papst den Bischöfen
eine Verwunderung ausgedrückt, daß auf seine
Encyklika eine Anwort bisher nicht erfolgt ist.
Strasßburg, 21. Febr. Bei dem Diner,
der Landesausschußprasident Schlumberger heute
Hotel „Stadt Paris“ gab, toastirte er auf den
adthalter. die Regierung und den Landesausschuß.
wer Stadihalter erwiederte mit einem Toast auf
Iden Präsidenten des Landesausschusses.
J Berlin, 21. Febt. Die, Nordd. Allg. Zig.“
magt in ihrer Tagestundschau: jedenfalls dürfe
ig hente als feststehend gelten, daß die Verhandlungen
der Kabinette in Fluß kommen, mithin alle Be⸗
fürchtungen hinfaͤllig machen, welche aus der seit⸗
herigen Unbeweglichkeit der Situation ihren Ur—
Asprung ableiteten. — Die Kommission des Reichs⸗
nages für die Aufhebung des Identitätsnachweises
lam (nach der Fr. Ztg.) bis jetzt über die General-
dehatte noch nicht hinaus. Es zeigte sich aber
F dabei, daß die Majorität der Kommisfion für den
Antrag ist.
Das publizirte neue Wehrgesetz.
GFortsetzung.)
.83. Der Ersahreserve find alljährlich so viele
Mannschaften zu überweisen, daß mit fieben Jahres⸗
lassen der erste Bedarf für die Mobilmachung des
Heeres gededt wird. In erster Lmie sind derselben
diejenigen Personen zu überweisen, welche zum
Pulitardienst tauglich befunden, aber als Ueder⸗
ahlige, d. i. wegen hoher Loosnummer nicht zur
zinstellung gelangt sind. Der weitere Bedarf ist
u entnehmen:
) Aus der Zahl derjenigen kauglichen Militär⸗
——8 de häusliche Verhältnisse die Befrei⸗
on der eistung der aktiven Di i
scte haben; * n Vienkpicht zur
b) Aus der Zahl derjenigen Mililärpflichtigen,
wel he wegen geringer koͤrperlicher Fehler von der
Ableiftung der aktiven Dienstpfiicht befreit werden
se h. bedingt tauglich fsind);
) Aus der Zahl derjenigen Militaärpflichtigen,
x wegen zeitiger Dienstuntauglichkeit von der
Ableistung der altiven Dienstpflicht befreit werden
d. zeitig untauglich find), deren Kräftigung aber
atend der naͤchstfolgenden Jahre in dem Waße
warten ist, daß sie den Anstrengungen des
enstes gewachsen find
Die Ueberweisung ist in der vorstehenden Reihen⸗
olge zu bewirken. Ist ein Ueberschuß vorhanden,
o enijcheidet unter den Freigeloosten Meberzaͤhligen)
zie Reihenfolge der Looßnummer, unter den übrigen
Militarpflichiigen die Abkömmlichkeit, das Lebens⸗
alter und die bessere Dienstuntauglichkeit.
8 10. Eine Ueberweisung anderer als der im
3 Obezeichneten tauglichen Militärpflichtigen zur
xͤrsatzreferve kann durch die Ersatzbehörden dritter
Instanz ausnahmsweise verfügt werden, wenn be⸗
ondere im Reichs⸗Militärgeseß vom 2. Mai 1874
ucht ausdrücklich vorgesehene Billigleitsgründe eine
Befreiung von der Äbleistung der aktiven Dienst⸗
Fflicht gerechtferticht erscheinen lassen.
8 1I. Die der Ersatzreserve überwiesenen Per⸗
onen gehören zu den Mannschaften des Beurlaub⸗
enstandes und sind allen für die letzten — ins⸗
esondere den für Reserbe und Landwehr — gil⸗
igen Bestimmungen unterworfen, insoweit nicht in
den nachftehenden Paragraphen besondere Festsetz⸗
ingen getroffen sind.
8 1i2. Die Ersatzreservisten können alljährlich
inmal — und zwar zu den im Frühjahr stattfin⸗
den Kontrolversammlungen — herangezogen werden.
8 18. Die Ersatzreservisten sind im Frieden
zur Ableistung von drei Uebungen verpflichtet, von
denen die erste zehn Wochen, die zweite sechs Wochen,
und die dritte vier Wochen dauert. Die Zahl der
ur ersten Uebung einzuberufenden Mannschaften
vird durch den Reichshaushaltsetat festgesetzt. Die
deranziehung zur ersten Uebung erfolgt in der
stegel innerhalb eines Jahres nach Ueberweisung
ur Ersatzreserve. Den Ersazreservisten, welche zur
rsten Uebung einberufen werden sollen, ist, von
esonderen Ausnahmefällen abgesehen, der Gestell⸗
ingstag bis zum 15 Juli des betr. Kalenderjahres
jelannt zu machen.
Schifffahrt treibenden Mannschaften und solchen
Ersatzreservisten, welche auf ihren Wunsch spaäter
»der als Nachersatz nachträglich zur ersten Uebung
jerangezogen werden sollen, ist der Gestellungstag
14 Tage vor Beginn der Uebung bekannt zu machen.
Als Nachersatz find die wegen hoher Loosnummern
»er Ersatzreserve überwiesenen Mannschaften nicht
heranzuziehen.
Jungen Leuten von Bildung, welche sich wäh⸗
rend ihrer Dienstzeit selbst bekleiden, ausrüsten und
herpflegen, und welche die gewonnenen Kenntnisse
dem vorschriftsmäßigen Umfange dargelegt haben
8 11 des Gesetzes, betreffend die Verpflichtung
um Kriegsdienst, vom 9. November 1867), stehi
ur die erste Uebung unter denjenigen Truppen⸗
heilen die Wahl frei, welchen für das betreffende
Jahr die Ausbildung von Ersatzreserven übertragen ist.
Der Ersatzreserve überwiesene Personen, welche
uf Grund der Ordination oder der Priesterweihe
dem geistlichen Stande angehören, sollen zu Ueb⸗
ingen nicht herangezogen werden.
Tritt während Ableistung einer Uebung durch
igenes Verschulden oder im eigenen Interesse der
lebenden eine Unterbrechung ein, so kommt die
Zeit der letzteren auf die Uebhungszeit nicht in An⸗
ꝛechnung.
8 14. Ersatzreservisten, welche das 832. Lebens⸗
ahr überschritten haben, werden zu Uebungen nicht
nehr herangezogen. Diese Bestimmung findet je⸗
och keine Anwendung auf diejenigen, welche a) in
Folge eigenen Verschuldens verspätet der Ersatzre⸗
erve überwiesen, b) wegen Kontrollentziehung in
aungere Jahresllafsen zurückversetzt oder c) auf ihren
Intrag von der zuletzt vorhergehenden Uebung be⸗
reit worden sind. (Fortsetzung folgt.)
*Si. Ingbert, 22. Febr. GSchoͤffen⸗
perichtssitzung) B. G., Ehefrau Kr. aus
St. Ingbert, 86 Jahre alt, ist angeklagt, am 5.
Dezember vorigen Jahres auf offener Straße ihrer
zchwagerin derart in's Gesicht geschlagen zu haben,
jaß leßtere aus Mund und Nase blutete. Da
iese liebevolle, verwandschaftliche Behandlung als
horsätzliche Körperverletzung ausgelegt wurde, so
vird genannter B. G. eine Strafe von 5 Tagen
gefängniß und die Kosten auferlegt; ihre mit an⸗
seklagie Schwester wird Mangels Beweises freige⸗
prochen. — J. J., 21 Jahre alt und Jos. K.,
9 Jahre alt von hier, hatten am 20. Nobember
887 in der Wirthschaft von L. Feger hier, nach
orhergegangenem Disput einen Bergmann von
Schuren durch Schlagen und Treten verletzt, woflr
rfserer mit 8 Tagen Gefängniß und letzterer mit
3 Mk. gestraft wird, die Kosten tragen beide ge⸗
meinschaftiich. — Dasselbe Vergehen sällt der A.
Sch. Ehefrau St. von hier, zur Last, welche die
dinder ihres feindlichen Nachbar's zuerst mit der
dand, sodann mit cinem dürren Prügel bearbeitete.
Wegen einfacher Körperverletzung erfolgt ihre Ver⸗
artheilung zu 6 Mark und den Kosten. — In der
Racht vom 18. — 19. Dezember 1887 hatte fich
B. U., 19 Jahre alt, von hier, gegen einen Poli⸗
eidiener und einen Nachtwächter zu ehrenrühcigen
Aeußerungen hinreißen lassen. Die ihm wegen
Beleidigung beider im Dienst zuerkannte Strafe
beträgt 8 Tage Gefängniß nebst Kosten. — M.
F., 24 Jahre alt, Bergmann von Elversberg, hatte
am 27. November 1887 in St. Ingbert dem
hayerischen Gerstensaft etwas zu sehr zugesprochen.
Auf seinem Heimweg suchte er auf hiesiger Orts⸗
traße mit einem Glasmacher ohne Ursache Händel
und schlug demselben mit einem schweren Stock
zleich über die Schulter. Unter Annahme mildernder
Umsiände wird gegen ihn, wegen Körperverletzung
nitiels gefährlichen Werkzeugs auf 8 Tage Ge⸗
angniß und Tragung der Kosten erkannt. — Die
Berhandlung gegen den oft bestraften Jak. B. aus
Weilerbach wegen Bettel und Landstreicherei wird
hdehufs Ermittelung von Zeugen um 8 Tage ver⸗
choben. — Gegen G. K. Gastwirth in St. Ing⸗
zert, ist Klage wegen Berufsbeleidigung der hie⸗
figen Polizeimannschaft und Nachtwächter erhoben.
Auf Antrag des kgl. Amtsanwaltes wurde Ausschluß
der Oeffenklichkeit der Verhandlung beschlossen. Das
Urtheil lautet, 3 Wochen Gefängniß.
*St. Ingbert, 28. Februar. Nach den
Bestimmungen zur Durchführung des neuen Wehr⸗
zesetzes haben sich alle im Jahr 1850 oder später
Jjeborenen Individuen und zwar Officiere, Sanitäts⸗
Ffficiere, Militärbeamte, Unterofficiere und Mann⸗
chaften, die nach abgeleisteter Dienstpflicht im Heer
und in der Landwehr, bezüglich als geübte Ersatz⸗
ceservisten nach Ablauf der Ersatzreservepflicht be⸗
ceits zum Landflurm entlassen bezw. verabschiedet
varen, in Vorfolg der nur öffentlich zu erlassenden
Bekanntmachungen bis zum 3. März 1888 unter
Porlage ihrer Militärpapiere bei den zuständigen
Militaͤrbehörden mündlich oder schriftlich zu melden,
zehufs Eintragung in die Listen der Landwehr
weiten Aufgebotes, zu der sie nunmehr gehören.
Die Meldefrist ist für Personen, die sich außerhalb
Deutschlands oder auf der See befinden, bis 30.
September 1888, bezw. wenn sie früher zurück⸗
tehren, bis 14 Tage nach der Rückkehr verlängert.
— Am 1. Mäid. J. tritt das neue Gesetz
iber die Verwendung gesundhe itsschädlicher Farben
dei der Herstellung von Nahrungsmitteln und Ge⸗
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