Full text: St. Ingberter Anzeiger

* 136 J 
* 24 — * 
Amtliches Organ des königl. Amtsgerichts St. Ingbert. 
Der „St⸗ JZugherter pag erscheint wöchentlich fünfmal: Am Montag, Dienstag, Donnerstag, Bamstag und Sountag; 2 mal woͤchentlich mit re 
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auf welche die —8 Austunst ertheill 15 . Neklamen 30 . Bei 4maliger Einruckung wird nur dreimalige berechnet. 
40. 
Deutsches Reich. 
Munchen, 22. Febr. (Abg.Kammer.) Zur 
Aufbesserung geringer Einkommen der prot. Geist⸗ 
lichen der Pfalz wurden 162,000 Ml. und 
ur Alterszulagen 82,000 Mk. bewilllgt, ferner 
14,000 Mtk. zur Aufbesserung geringer Rabbinats⸗ 
rinkommen in Bayern. 
Muͤnchen, 23 Februar. Die Abgeordneten⸗ 
jammer genehmigte heute 40,500 Mark Zur Er—⸗ 
werbung eines Bauplatzes für ein neues Postge⸗ 
haude in Pirmasens, 260,500 Mark für ein 
PBostgebäude in Kaiserslautern und für 
Ludwigshafen 60,000 Mark, gleichfalls für 
bostzwecke. 
Müuͤnchen, 23. Februar. Des Referat des 
Abg. Frhr. v. Stauffenberg über den Staatszu⸗ 
chuß zu den Pfälzischen Eisenbahnen pro 1886 
derlangt anstatt der budgetirten 1,300,000 Mark 
nur 478,4558 Mark. Die Pfälzischen Eisenbahnen 
erzielten im Jahr 1887 einen Ueberschaß von 
280,000 Mark, daher die Abminderung des obigen 
Postulates. 
Freiburg i. B., 23. Febr. Prinz 
Ludwigvon Baden ist heute Morgen 6 Uhr 
derstorden. (Prinz Ludwig Wilhelm Karl 
Friedrich Berthold ist ein Enkel unseres Kaisers, 
Sohn des Großherzogs Friedrich von Baden und 
dessen Gemahlin Louise, der Tochter des Kaiser⸗ 
daares Wilhelm und Augusta. Geboren wurde 
der Prinz, dessen Pathe sein Großvater Kaiser 
Wilhelm war, am 12. Juni 1865. Zur Zeit 
war er Lieutenant im 1. Garde⸗Ulanen-Regiment 
und im 1. Bad. Leib⸗Grenadier⸗Regiment Nr 109.) 
Berlin, 22. Februar. In RKeichstagskreisen 
vird jetzt mit großer Bestimmtheit der 19. oder 
20. März als Termin für den Schluß der Sesfion 
dezeichnet. 
Berlin, 22. Februar. Die Kommission des 
Reichstags nahm einen Antrag an, wonach das 
Brot nur noch in bestimmten Gewichtsmengen von 
ganzen Pfunden gebacken und verkauft werden darf. 
Ausland. 
Paris, 22. Febr. General Boulanger wird 
dagegen protestiren, daß man ihn wider seinen 
Willen als Kandidaten für die Wahl zur Deputit⸗ 
zenkammer aufgestellt. 
Bern, 21. Febr. Nachdem einmal die fran⸗ 
zösische Presse richtig herausgebracht, daß und in 
welcher Weise Deutschland sich mit Belgien und 
holland über deren Haltung bei einem deutsch-fran⸗ 
zösischen Kriege verständigt habe, war es ganz 
aatürlich, daß die Enthullung auch über die Schweij 
nusgedehnt wurde. So erfahren wir, der deutsche 
hesandte in Bern habe dem schweizerischen Bundes 
rate bestimmte Mittheilung gemacht uͤber die Ab⸗ 
icht der Franzosen, beim nachsten Kriege gegen 
Deutschland durch die nordwestliche Ecke der Schweij 
un den Rhein vorzudringen, und daran das Aner 
hieten eines deutsch-schweizerischen Bundnisvertrages 
zeknüpft. Der Bundesrath habe dasselbe aber ab⸗ 
jelehnt mit der Bemerkung, man kenne diesseils 
diese französischen Plane und habe die notigen Vor 
ehrungen getroffen, um dieselben ducch eine früh—⸗ 
zeitige Besetzung der Juraübergänge zu vereiteln; 
der Landsturm sei gerade deswegen organisirt worden; 
die Schweiz werde fich ganz durch die Umstande 
ieiten lassen und mit derjenigen Macht gemeinsame 
Sache machen, deren Feind die schweizerische Neu⸗ 
ralität vetletzen sollte — Daß letzteres der Fall 
sein würde, liegt auf der Hand, ebenso, daß die 
veiden Nachbarn ein Interesse daran haben auf 
Samstag, 25. Februar 1888. 23. Jahrg 
alle Fälle zum voraus darüber unterrichtet zu sein. 
wie sich unser Land beim nächsten großen Streit 
zu verhalten gedenke, also neu ist das nicht und 
alles Uebrige erfunden. St. P.) 
Das publizirte neue Wehrgesetz. 
(Fortsetzung und Schluß.) 
8 15. Die Zuærehbrigkeit zur Ersatzreserve 
Ersatzreservepflicht) dauert zwölf Jahre und rechnet 
»om 1. Oktober des ersten Militärpflichtjahres ab. 
Nach Ablauf der Ersatzreservepflicht treten die Er⸗ 
atzreservisten zum Landsturm ersten Aufgebots über. 
Die Versetzung in die Landwehr zweiten Aufgebots, 
»eziehungsweise die Entlassung zum Landsturm ersten 
Aufgebots erfolgt im Frieden bei den nächsten, nach 
Ablauf der Ersatzreservepflicht folgenden Frühjahrs⸗ 
rtontrolversammlungen. 
Mannschaften, welche durch eigenes Verschulden 
derspätet der Ersatzreserve überwiesen werden, treten 
tets in die jüngste Jahresklasse ein. In diesem 
Falle, sowie in denjenigen Fällen, in welchen eine 
Zurückversetzung in jüngere Jahresklassen wegen 
controllentziehung stattfindet, erfolgt die Ueberführ⸗ 
ung zur Landwehr zweiten Aufgebots, beziehungs⸗ 
weise zum Landsturm ersten Aufgebots erst zu dem⸗ 
selben Zeitpunkt, wie die der betreffenden Jahresklasse. 
8 16. Die für die Mannschaften der Reservt 
ind Landwehr wegen Zurückstellung hinter die letzte 
Jahresklasse der Reserve beziehungsweise Landwehr 
getroffenen Bestimmungen finden auf die Ersatzre⸗ 
iervisten entsprechende Anwendung. Die Zahl der 
auf Grund hauslicher und gewerblicher Verhältnisse 
hinter die letzte Jahresklasse Zurückgestellten darf in 
keinem Aushebungsbezirk fünf Prozent der vor⸗ 
handenen Ersatzreservisten übersteigen. 
8 17. Fur die Dauer einer Mobilmachunq, 
owie während der Zeit einer Einberufung zum 
Dienst findet ein Uebertritt der Ersatzreservisten zur 
Landwehr zweiten Aufgebots, bezw. zum Landsturm 
ersten Aufgebots nicht statt. 
8 18. Die im Falle der Mobilmachung oder 
Bildung von Ersatztruppentheilen zum Dienst ein— 
derufenen Ersatzreservisten sind bei der Demobil⸗ 
machung bezw. bei Auflösung der Ersatztruppentheile 
zu entlassen. 
Sind sie nicht militärisch ausgebildet, so treten 
sie, sofern sie das ersatzreservepflichtige Alier noch 
nicht übe:schritten haben, wieder in die Ersatzreserve 
zurück. 
Gelangen dieselben als militärisch ausgebildet 
zur Entlassung, so treten fie, sofern sie sich im 
reservepflichtigen Alter befinden, zur Reserve, sofern 
fie dem landwehrpflichtigen Alter angehören, zur 
Landwehr über. 
Die Dauer der ihnen hiernach obliegenden 
Rteserve⸗ bezw. Landwehrpflicht ist so zu berechnen, 
ils wenn sie am 1. Oktober ihres ersten Militär⸗ 
flichtjabres zur Einstellung zum aktiven Dienft ge⸗ 
angt wären. 
819. 1. Die bisherige Eintheilung in Ersatz⸗ 
reserve erster und zweiter Klasse wird aufgehoben 
Sammtiliche bisher der zweiten Klasse zů über 
veisenden Mannschaften find fortan dem ersten Auf⸗ 
gebot des Landsturmes zuzutheilen. 
2. Diejenigen Mannschaften, welche der gegen⸗ 
wärtig bestehenden ersten Klasse der Ersatzreserve 
angehören. werden von Zeitpunkt des Inkrafttretens 
dieses Gesetzes ab —2 der Ersatzreserve, die⸗ 
jsenigen Mannschaften, welche der gegenwärtig be⸗ 
tehenden zweiten Klasse der Ersatzreserve angehören 
on dem gleichen Zeitpunkte ab' Angehörige des 
randsturms ersten Aufgebots. 
3. Diejenigen Mannschaften der gegenwärtig 
bestehenden ersten Klasse der Ersatzreserve, welche 
dor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht übungs⸗ 
pflichtig find, bleiben während ihrer weiteren Zu⸗ 
gehörigkeit zur Ersatzreserye von den Uebungen be⸗ 
reit; ihre Ueberweisung zum Landsturm ersten 
Aufgebots erfolgt zu demselben Zeitpunkt, zu wel⸗ 
hem nach den bisher maßgebenden Bestimmungen 
hre Ueberweisung zur zweiten Klasse der Ersatzre⸗ 
serde erfolgt sein würde. 
Dritter Abschnitt. Seewehr und Marine⸗ 
Ersatz⸗Reserve. 
g 20. Die im ersten und zweiten Abschnitt 
dieses Gesetzes für die Landwehr und Ersatzreserve 
zetroffenen Bestimmungen finden mit nachstehenden 
desonderen Festsetzungen auf die Seewehr⸗ und 
Marine · Ersatz · Reserve sinngemäße Anwendung. 
8 21. Seewehr. 1. Die Seewehr theilt sich 
in die Seewehr ersten und zweiten Aufgebotes. 
2. Die Zugehörigkeit zur Seewehr ersten Auf—⸗ 
gebotes und die Dienstverhältnisse während derselben 
regeln fich nach denjenigen Bestimmungen, welche 
für den aus gedienten Mannschaften bestehenden 
Theil der bisherigen Seewehr giltig sind. 
3. Nach abgeleisteter Diensipflicht in der See⸗ 
wehr ersten Aufgebots treten die Marinedienstpflich⸗ 
tigen, unter sinngemäßer Anwendung der Festsetz 
ungen des 8 5, zur Seewehr zweiten Aufgebots über. 
4. Auf die Seewehr zweiten Aufgebots finden 
die für Seewehr ersten Aufgebots giltigen Bestimm⸗ 
ungen, jedoch mit den im 8 4 bezeichneten Ver— 
günstigungen, Anwendung. Demgemäß entbindet 
insbesondere die vorschriftsmäßige Anmusterung 
durch die Seemannsämter von der Abmeldung bei 
den zuständigen Militärbehörden. Ueber die erfolgte 
Anmusterung haben die Seemannsämier denjenigen 
Landwehrbezirks · Kommando's, von welchen jene 
Seewehrpflichtigen kontrolirt werden, sofort Mit—⸗ 
theilung zu machen; dabei ist die Dauer der An— 
musterung anzugeben. 
F 22. Marine⸗Ersatz⸗ Reserve. 1. Die Marine⸗ 
Ersatz-⸗Reserve dient bei Mobilmachungen zur Er—⸗ 
gänzung der Marine. 
Derselben werden alle in Betracht kommenden 
Mannschaften der seemämischen Bevölkerung über⸗ 
wiesen. 
2. Während ihrer Zugehörigkeit zur Marine— 
Ersatz⸗ Reserbe (Marine⸗ Ersatz⸗Reserbepflicht) können 
die Mannschaften alljährlich einmal — und zwar 
entweder zu den im Frühjahr ftattfindenden Kon⸗ 
trolversammlungen oder, insoweit Schiffer⸗Kontrolver⸗ 
sammlungen stattfinden, zu diesen herangezogen werden. 
3. Mannschaften, welche nach Uebungen als 
seemännisch beziehungsweise militärisch ausgebildet 
zur Entlassung kommen, treten je nach ihrem Alter 
zur Marinereserve beziehungsweise Seewehr ersten 
Aufgebots über. Die Dauer der ihnen hiernach 
obliegenden Marinereserve beziehungsweise Seewehr⸗ 
pflicht ist nach denselben Grundsätzen wie die Ma— 
rine⸗Ersatzreservepflicht zu berechnen. 
Mannschaften, welche nicht seemunnisch beziehungs⸗ 
weise militärisch ausgebildet find, treten nach Ab⸗ 
lauf der Marine⸗Ersatzreservepflicht zum Landsturm 
ersten Aufgebots über. 
40. Die bisherige Zusammensetzung der See—⸗ 
wehr aus gedienten Mannschaften und aus den 
sonstigen Marinedienstpflichtigen, welche auf der 
Flotte nicht gedient haben, wird aufgehoben. 
b Diejenigen der gegenwärtigen Seewehr ange⸗ 
hörigen Mannschaften, welche derselben vom Hause 
aus überwiesen sind, werden vom Zeitpunkt des