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Amtliches Organ des königl. Amtsgerichts St. Ingbert.
Der „St⸗ JZugherter pag erscheint wöchentlich fünfmal: Am Montag, Dienstag, Donnerstag, Bamstag und Sountag; 2 mal woͤchentlich mit re
Blatt und Sonntags mit ach eitiger illustrirter Beilage. Das Blatt kostet vierteljahrlich 1/ 60 einschließlich Zragerlohn; durch die Post bezogen 1LA 75 — einschlieklich
o Zustellungsgebuhr. Die Einrückungsgebühr fur die 8 Sarmondzeile oder deren Raum belrägt bei Inseraten aus der Pfalz 10 bei außerpfälzischen und solchen
auf welche die —8 Austunst ertheill 15 . Neklamen 30 . Bei 4maliger Einruckung wird nur dreimalige berechnet.
40.
Deutsches Reich.
Munchen, 22. Febr. (Abg.Kammer.) Zur
Aufbesserung geringer Einkommen der prot. Geist⸗
lichen der Pfalz wurden 162,000 Ml. und
ur Alterszulagen 82,000 Mk. bewilllgt, ferner
14,000 Mtk. zur Aufbesserung geringer Rabbinats⸗
rinkommen in Bayern.
Muͤnchen, 23 Februar. Die Abgeordneten⸗
jammer genehmigte heute 40,500 Mark Zur Er—⸗
werbung eines Bauplatzes für ein neues Postge⸗
haude in Pirmasens, 260,500 Mark für ein
PBostgebäude in Kaiserslautern und für
Ludwigshafen 60,000 Mark, gleichfalls für
bostzwecke.
Müuͤnchen, 23. Februar. Des Referat des
Abg. Frhr. v. Stauffenberg über den Staatszu⸗
chuß zu den Pfälzischen Eisenbahnen pro 1886
derlangt anstatt der budgetirten 1,300,000 Mark
nur 478,4558 Mark. Die Pfälzischen Eisenbahnen
erzielten im Jahr 1887 einen Ueberschaß von
280,000 Mark, daher die Abminderung des obigen
Postulates.
Freiburg i. B., 23. Febr. Prinz
Ludwigvon Baden ist heute Morgen 6 Uhr
derstorden. (Prinz Ludwig Wilhelm Karl
Friedrich Berthold ist ein Enkel unseres Kaisers,
Sohn des Großherzogs Friedrich von Baden und
dessen Gemahlin Louise, der Tochter des Kaiser⸗
daares Wilhelm und Augusta. Geboren wurde
der Prinz, dessen Pathe sein Großvater Kaiser
Wilhelm war, am 12. Juni 1865. Zur Zeit
war er Lieutenant im 1. Garde⸗Ulanen-Regiment
und im 1. Bad. Leib⸗Grenadier⸗Regiment Nr 109.)
Berlin, 22. Februar. In RKeichstagskreisen
vird jetzt mit großer Bestimmtheit der 19. oder
20. März als Termin für den Schluß der Sesfion
dezeichnet.
Berlin, 22. Februar. Die Kommission des
Reichstags nahm einen Antrag an, wonach das
Brot nur noch in bestimmten Gewichtsmengen von
ganzen Pfunden gebacken und verkauft werden darf.
Ausland.
Paris, 22. Febr. General Boulanger wird
dagegen protestiren, daß man ihn wider seinen
Willen als Kandidaten für die Wahl zur Deputit⸗
zenkammer aufgestellt.
Bern, 21. Febr. Nachdem einmal die fran⸗
zösische Presse richtig herausgebracht, daß und in
welcher Weise Deutschland sich mit Belgien und
holland über deren Haltung bei einem deutsch-fran⸗
zösischen Kriege verständigt habe, war es ganz
aatürlich, daß die Enthullung auch über die Schweij
nusgedehnt wurde. So erfahren wir, der deutsche
hesandte in Bern habe dem schweizerischen Bundes
rate bestimmte Mittheilung gemacht uͤber die Ab⸗
icht der Franzosen, beim nachsten Kriege gegen
Deutschland durch die nordwestliche Ecke der Schweij
un den Rhein vorzudringen, und daran das Aner
hieten eines deutsch-schweizerischen Bundnisvertrages
zeknüpft. Der Bundesrath habe dasselbe aber ab⸗
jelehnt mit der Bemerkung, man kenne diesseils
diese französischen Plane und habe die notigen Vor
ehrungen getroffen, um dieselben ducch eine früh—⸗
zeitige Besetzung der Juraübergänge zu vereiteln;
der Landsturm sei gerade deswegen organisirt worden;
die Schweiz werde fich ganz durch die Umstande
ieiten lassen und mit derjenigen Macht gemeinsame
Sache machen, deren Feind die schweizerische Neu⸗
ralität vetletzen sollte — Daß letzteres der Fall
sein würde, liegt auf der Hand, ebenso, daß die
veiden Nachbarn ein Interesse daran haben auf
Samstag, 25. Februar 1888. 23. Jahrg
alle Fälle zum voraus darüber unterrichtet zu sein.
wie sich unser Land beim nächsten großen Streit
zu verhalten gedenke, also neu ist das nicht und
alles Uebrige erfunden. St. P.)
Das publizirte neue Wehrgesetz.
(Fortsetzung und Schluß.)
8 15. Die Zuærehbrigkeit zur Ersatzreserve
Ersatzreservepflicht) dauert zwölf Jahre und rechnet
»om 1. Oktober des ersten Militärpflichtjahres ab.
Nach Ablauf der Ersatzreservepflicht treten die Er⸗
atzreservisten zum Landsturm ersten Aufgebots über.
Die Versetzung in die Landwehr zweiten Aufgebots,
»eziehungsweise die Entlassung zum Landsturm ersten
Aufgebots erfolgt im Frieden bei den nächsten, nach
Ablauf der Ersatzreservepflicht folgenden Frühjahrs⸗
rtontrolversammlungen.
Mannschaften, welche durch eigenes Verschulden
derspätet der Ersatzreserve überwiesen werden, treten
tets in die jüngste Jahresklasse ein. In diesem
Falle, sowie in denjenigen Fällen, in welchen eine
Zurückversetzung in jüngere Jahresklassen wegen
controllentziehung stattfindet, erfolgt die Ueberführ⸗
ung zur Landwehr zweiten Aufgebots, beziehungs⸗
weise zum Landsturm ersten Aufgebots erst zu dem⸗
selben Zeitpunkt, wie die der betreffenden Jahresklasse.
8 16. Die für die Mannschaften der Reservt
ind Landwehr wegen Zurückstellung hinter die letzte
Jahresklasse der Reserve beziehungsweise Landwehr
getroffenen Bestimmungen finden auf die Ersatzre⸗
iervisten entsprechende Anwendung. Die Zahl der
auf Grund hauslicher und gewerblicher Verhältnisse
hinter die letzte Jahresklasse Zurückgestellten darf in
keinem Aushebungsbezirk fünf Prozent der vor⸗
handenen Ersatzreservisten übersteigen.
8 17. Fur die Dauer einer Mobilmachunq,
owie während der Zeit einer Einberufung zum
Dienst findet ein Uebertritt der Ersatzreservisten zur
Landwehr zweiten Aufgebots, bezw. zum Landsturm
ersten Aufgebots nicht statt.
8 18. Die im Falle der Mobilmachung oder
Bildung von Ersatztruppentheilen zum Dienst ein—
derufenen Ersatzreservisten sind bei der Demobil⸗
machung bezw. bei Auflösung der Ersatztruppentheile
zu entlassen.
Sind sie nicht militärisch ausgebildet, so treten
sie, sofern sie das ersatzreservepflichtige Alier noch
nicht übe:schritten haben, wieder in die Ersatzreserve
zurück.
Gelangen dieselben als militärisch ausgebildet
zur Entlassung, so treten fie, sofern sie sich im
reservepflichtigen Alter befinden, zur Reserve, sofern
fie dem landwehrpflichtigen Alter angehören, zur
Landwehr über.
Die Dauer der ihnen hiernach obliegenden
Rteserve⸗ bezw. Landwehrpflicht ist so zu berechnen,
ils wenn sie am 1. Oktober ihres ersten Militär⸗
flichtjabres zur Einstellung zum aktiven Dienft ge⸗
angt wären.
819. 1. Die bisherige Eintheilung in Ersatz⸗
reserve erster und zweiter Klasse wird aufgehoben
Sammtiliche bisher der zweiten Klasse zů über
veisenden Mannschaften find fortan dem ersten Auf⸗
gebot des Landsturmes zuzutheilen.
2. Diejenigen Mannschaften, welche der gegen⸗
wärtig bestehenden ersten Klasse der Ersatzreserve
angehören. werden von Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Gesetzes ab —2 der Ersatzreserve, die⸗
jsenigen Mannschaften, welche der gegenwärtig be⸗
tehenden zweiten Klasse der Ersatzreserve angehören
on dem gleichen Zeitpunkte ab' Angehörige des
randsturms ersten Aufgebots.
3. Diejenigen Mannschaften der gegenwärtig
bestehenden ersten Klasse der Ersatzreserve, welche
dor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht übungs⸗
pflichtig find, bleiben während ihrer weiteren Zu⸗
gehörigkeit zur Ersatzreserye von den Uebungen be⸗
reit; ihre Ueberweisung zum Landsturm ersten
Aufgebots erfolgt zu demselben Zeitpunkt, zu wel⸗
hem nach den bisher maßgebenden Bestimmungen
hre Ueberweisung zur zweiten Klasse der Ersatzre⸗
serde erfolgt sein würde.
Dritter Abschnitt. Seewehr und Marine⸗
Ersatz⸗Reserve.
g 20. Die im ersten und zweiten Abschnitt
dieses Gesetzes für die Landwehr und Ersatzreserve
zetroffenen Bestimmungen finden mit nachstehenden
desonderen Festsetzungen auf die Seewehr⸗ und
Marine · Ersatz · Reserve sinngemäße Anwendung.
8 21. Seewehr. 1. Die Seewehr theilt sich
in die Seewehr ersten und zweiten Aufgebotes.
2. Die Zugehörigkeit zur Seewehr ersten Auf—⸗
gebotes und die Dienstverhältnisse während derselben
regeln fich nach denjenigen Bestimmungen, welche
für den aus gedienten Mannschaften bestehenden
Theil der bisherigen Seewehr giltig sind.
3. Nach abgeleisteter Diensipflicht in der See⸗
wehr ersten Aufgebots treten die Marinedienstpflich⸗
tigen, unter sinngemäßer Anwendung der Festsetz
ungen des 8 5, zur Seewehr zweiten Aufgebots über.
4. Auf die Seewehr zweiten Aufgebots finden
die für Seewehr ersten Aufgebots giltigen Bestimm⸗
ungen, jedoch mit den im 8 4 bezeichneten Ver—
günstigungen, Anwendung. Demgemäß entbindet
insbesondere die vorschriftsmäßige Anmusterung
durch die Seemannsämter von der Abmeldung bei
den zuständigen Militärbehörden. Ueber die erfolgte
Anmusterung haben die Seemannsämier denjenigen
Landwehrbezirks · Kommando's, von welchen jene
Seewehrpflichtigen kontrolirt werden, sofort Mit—⸗
theilung zu machen; dabei ist die Dauer der An—
musterung anzugeben.
F 22. Marine⸗Ersatz⸗ Reserve. 1. Die Marine⸗
Ersatz-⸗Reserve dient bei Mobilmachungen zur Er—⸗
gänzung der Marine.
Derselben werden alle in Betracht kommenden
Mannschaften der seemämischen Bevölkerung über⸗
wiesen.
2. Während ihrer Zugehörigkeit zur Marine—
Ersatz⸗ Reserbe (Marine⸗ Ersatz⸗Reserbepflicht) können
die Mannschaften alljährlich einmal — und zwar
entweder zu den im Frühjahr ftattfindenden Kon⸗
trolversammlungen oder, insoweit Schiffer⸗Kontrolver⸗
sammlungen stattfinden, zu diesen herangezogen werden.
3. Mannschaften, welche nach Uebungen als
seemännisch beziehungsweise militärisch ausgebildet
zur Entlassung kommen, treten je nach ihrem Alter
zur Marinereserve beziehungsweise Seewehr ersten
Aufgebots über. Die Dauer der ihnen hiernach
obliegenden Marinereserve beziehungsweise Seewehr⸗
pflicht ist nach denselben Grundsätzen wie die Ma—
rine⸗Ersatzreservepflicht zu berechnen.
Mannschaften, welche nicht seemunnisch beziehungs⸗
weise militärisch ausgebildet find, treten nach Ab⸗
lauf der Marine⸗Ersatzreservepflicht zum Landsturm
ersten Aufgebots über.
40. Die bisherige Zusammensetzung der See—⸗
wehr aus gedienten Mannschaften und aus den
sonstigen Marinedienstpflichtigen, welche auf der
Flotte nicht gedient haben, wird aufgehoben.
b Diejenigen der gegenwärtigen Seewehr ange⸗
hörigen Mannschaften, welche derselben vom Hause
aus überwiesen sind, werden vom Zeitpunkt des