um Besten des evangelischen Kirchbaues zu Elver«
Rentamkliche VBekanntmachung. „rn —
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Den Vollzug der Gesetze vom 19. Mai 1881 üben Ragmittags hatb 4 uhr
die Einkommen- und Kapitalrentensteuer betreffend. n groben Saale des Herrn Joh. Jak 68 zu Elbersberg eiin
Im Vollzuge des Art. 63 Abs. 2 des Einkommensteuer⸗Gesetzes vom 19 Grosses Concert
Mai 1881 und des Art. 24 Abs. 1 des Kapitalrentensteuergesetzes vom aleitnper gesammten Grubenkapelle Heinitz, unter persönlicher Leitung ihres Kapen
Tage, dann der 889 und 15 der höchsten Ministerialbekanntmachung vom meisters, Herrn Wittig, statt.
14. Dezember 1881 ,Die Behandlung der Ab⸗ und Zugänge an den Ein Reichhaltiges, ausgewähltes Programm.
ommen⸗ und Kapitalrente isteuern betreffend“ hat die kal. Regierung der Pfalz Eintritispreis für die Berson 50 Bfennige—
Rammn der Finanzen, durch Entschließung vom 4. Januar 1889 angeordne! — eres und seinses ã
aß alle jene Personen, welche im Jahre 1888: —
a. an dem Jahresbetrage ihres steuerbaren Einkommens eine Meh Etablissement
rung von über 200 M. oder J
an dem Jahresbetrage ihrer steuerbaren Kapitalrente eine Meh— für Modewaaren und Damen-Confection.
rung von über 100 Mk. infolge einer Vermehrung der
insbaren Kapitalien erlangt haben oder
in den Bezug einer Kapitalrente von jährlich 40 M. und darüber
neu getreten oder durch Niederlassung im Königreiche —
Art. 9 des allegierten Kapitalrentensteuergesetzes — steuerpflichtig
geworden sind,
oder deren gesetzliche Vertreter üüber die eingetretene Mehrung oder den Zugang
in der Zeit vom —
15. bis 31. Januar 1339
hei dem kgl. Rentamte oder bei der Gemeindebehörde behufs Uebermittelung an—
das kgl. Rentamt, eine Steuerkläruug abzugeben haben, in welcher hin—
fichtlich der Kapitalrente der Zeitpunkt des Zuganges oder des Eintriits derl
Mehrung genau bezeichnet werden muß.
Indem dies hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird, werden di
Pflichtigen ausdrücklich auf die Strafbestimmungen in Art. 65, 66, 68, Ziffe
1des Einkommensteuergesetzes, dann in Art. 28 und 29 des Kapitalrenten
teuergesetzes hingewiesen, wornach Zuwiderhandelnde
bei der Einkommensteuer im Hinterziehungsfalle einer Geld
strafe im fünf⸗ bis zehnfachen Jahresbetrage derjenigen
Jahressteuer, deren Hinterziehung unternommen wurde, im Uebrigen aber
iner Ordnungsstrafe bis zu 50 M.,
bei der Kapitalrentensteuer dagegen einer Geldstrafe im
fünf⸗ bis zwanzigfachen Betrage derjenigen Jahressteuer, deren
Dinterziehung unternommen wurde, unterliegen.
Gleichzeitig werden die Vorschriften in 88 1 und 2 der Eingangs er—
vähnten hh. Minifterialbekanntmachung bezüglich der Einkommensteuer mit —*
Beifügen öffentlich in Erinnerung gebracht, daß fernere Zuwiderhandlungen
hiegegen unnachsichtlich geahndet werden müssen.
Arthur Leonhardi,
St. TJOAIn-SAT PDPFGÜGKEGOMB/,-
55 Bahnhofsteaße 55. *.
Zu verkaufen ey. zu Wer eine Mark
g in Briefmarken einsendet, erhält fran
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das früher Bernhard August'sche Lreisen beiannten und beliebten
8S 1. Zaus auf der Messe, sowie mehrere Schwäbischen Heimgartens
Wer im Laufe der vierjährigen Steuerperiode steuer lecher und Wiesen. nit sehr spannenden Romanen und ausge-
pflichtig wird, d. i. in einen der Einkommensteuer unterworfenen Bezuge PNäheres bei Geschäftsmann Fitz. llen ien Angh Feee
ien Inirit hat iebon binnen längftens zwei Wochen vom Begiume, was warere — et 3 e udt asen
der Steuerpflicht gerechnet, in Gemeinden mit dem Sitze eines Rentamts dem D t 3 X t eweisen die zahlreich eintreffenden Anerken⸗
Rentamte, in den übrigen Gemeinden der Gemeindebehörde mündliche oder oeutscne Runs nunsgssjchreiben.
schriftliche Anzeige zu erstatten und die zur Feststellung der Steuer erforderlichen von Borräthig find Jang: * 1 8,9, 10, 11,
Angaben zu machen — Art. 59 des Einkommensteuergesetzes. Laiger Wilhelm II. Band 15eichetut heche Marz.
In die Steueipflicht neu eintretende, jedoch außerhalb des Landes s 25 BRorehert &Semid in Kaufbeuren.
nufhanende Pasene et. Iz ürn a des Gaschend haben de sraigeszeitgemäße Anregungen.
Anzeigen bei dem zustaäͤndigen Rentamte schriftlich einzuͤreichen. Vorrathig à Mk. 130 7 der Magen- und Hämorrhoidalleiden.
Wer ohne genügenden Entschuldigungsgrund den vorftehenden Vorschrifter Juchhandlung Demetz. Der weltberümte ächte
zuwiderhandelt, verfällt gemäß Art. 68 Ziff. 4 des Gesetzes in eine Ord 9— — Alpenkrãuter·Magenbitter
nungssirafe bis zu 50 M. hein Husten menr. Deh Wiedizinairath Dr. RNegen-
Wer bei Erstattung der Zugangs-Anzeigen wissentlich unrichtige oder un „ Ein gutes Genußmittel sind bei allten Aaulks Erbem hilft sofort und
vollständige Angaben macht, welche zur Verkürzung der Steuer zu führen ge— Husten, Keuchhusten, Hals⸗, Bruste und stdas kostbarste Hausmittel bei allen
ꝛignet sind, unierliegt gemäß Art. 65* und 66 des Gesetzes einer GeldstrafeLungenleiden die Heldt'schen Zwiebel- drankheiten des Magens und der Ver⸗
jim fünf⸗- bis zehnfachen Betrage derjenigen Jahressteuer, derenlbonbons. In Packeten à 50, 80 u. dauungsorgane, ünübertrefflich bei
Hinterziehung unternommen wucde, 10 Pfg. vur allein bei: Eudwig Nagenkrämpfen, Appetitlosigleit,
Friedrich. Wg iarert Sodbrennen,
LELkcibschermz, Hartleibigkeit, Hämor⸗
00 hoidalleiden Flasche M. 30.
Depot bei Eudwig Friedrich
in St. Inabert.
nungen.
in allen Formaten,
in *s, a, 3 und
janzen Bogen, mit
und ohne Namen,
in Schwarzdruck, sowie roth und blauer
diniatur, zu bedeutend ermäßig⸗
ten Preisen, sind vorräthig und
werden rasch angefertigt in der
Wuch- u. Steindruckerei
F. X. Demete,
St. Inabert.
82.
Den in Art. 19 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes erwähnten
Behalt⸗ und Lohngebern wird hiermit die Verpflichtung auferlegt, jeder
nnerhalb der Steuerperiode statifindenden Zugang von Personen, die bei ihne:
n ständiger Weise gegen Gehalt, Lohn oder sonstiges Entgeld beschäftigt ode
angestellt werden, in Gemeinden mit dem Sitze eines Rentamts dem Rentamte
in den übrigen Gemeinden bei der Gemeindebehörde mündlich oder schriftlick
unzumelden.
Diese Anmeldungen haben unter Angabe des Namens, der Wohnung, der
dienstlichen Stellung und des von dem Gehalt und Lohngeber herrührenden
Finkommens der beireffenden Personen längstens bis zum Schlusse des
jeweiligen Monats, in welchem der Zugang statt hatte, zu erfolgen⸗
Auf einen Zugang oder Wechsel der bei den Lohngebern in Wohnung
und Kost stehenden Dienstboten, sofern deren von dem Dienstherrn herrührendes
Einkommen einschließlich des Geldwerthes der Naturalbezüge einen Tagesver-
zienst von 1M. 80 Pfg. nicht übersteigt, hat sich die vorstehend angeordnete
Anmeidepflicht nicht zu erstrecken.
Gehalt- und Lohngeber, welche ohne genügenden Entschuldigungsgrund!
der ihnen auferlegten Verpflichtung zuwiderhandeln, oder in den zu erstattender
Anmeldungen unrichtige oder unvollständige Angaben machen, verfallen gemä J
Art, 68 Ziffer 1 des Gesetzes, soserne sie nicht wegen Theilnahme ———
an —— — strafbar sind, in eine Sronungs —
strafe b zu . * —— ecbte.
Blieskastel, 14. Januar 1889. rin⸗Gypeller
Kgl. Rentamt Blieskastel: e,
Drud und Verlag vo . . mein no
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Dieser Nummer unseres Blattes
iegt 208 illustrirte Sonntagsblatt
Gute Geister“ NPr 42 hei