Full text: St. Ingberter Anzeiger

um Besten des evangelischen Kirchbaues zu Elver« 
Rentamkliche VBekanntmachung. „rn — 
8 MũOMBAnMnIAS- don 20. SABnuAr- — 
Den Vollzug der Gesetze vom 19. Mai 1881 üben Ragmittags hatb 4 uhr 
die Einkommen- und Kapitalrentensteuer betreffend. n groben Saale des Herrn Joh. Jak 68 zu Elbersberg eiin 
Im Vollzuge des Art. 63 Abs. 2 des Einkommensteuer⸗Gesetzes vom 19 Grosses Concert 
Mai 1881 und des Art. 24 Abs. 1 des Kapitalrentensteuergesetzes vom aleitnper gesammten Grubenkapelle Heinitz, unter persönlicher Leitung ihres Kapen 
Tage, dann der 889 und 15 der höchsten Ministerialbekanntmachung vom meisters, Herrn Wittig, statt. 
14. Dezember 1881 ,Die Behandlung der Ab⸗ und Zugänge an den Ein Reichhaltiges, ausgewähltes Programm. 
ommen⸗ und Kapitalrente isteuern betreffend“ hat die kal. Regierung der Pfalz Eintritispreis für die Berson 50 Bfennige— 
Rammn der Finanzen, durch Entschließung vom 4. Januar 1889 angeordne! — eres und seinses ã 
aß alle jene Personen, welche im Jahre 1888: — 
a. an dem Jahresbetrage ihres steuerbaren Einkommens eine Meh Etablissement 
rung von über 200 M. oder J 
an dem Jahresbetrage ihrer steuerbaren Kapitalrente eine Meh— für Modewaaren und Damen-Confection. 
rung von über 100 Mk. infolge einer Vermehrung der 
insbaren Kapitalien erlangt haben oder 
in den Bezug einer Kapitalrente von jährlich 40 M. und darüber 
neu getreten oder durch Niederlassung im Königreiche — 
Art. 9 des allegierten Kapitalrentensteuergesetzes — steuerpflichtig 
geworden sind, 
oder deren gesetzliche Vertreter üüber die eingetretene Mehrung oder den Zugang 
in der Zeit vom — 
15. bis 31. Januar 1339 
hei dem kgl. Rentamte oder bei der Gemeindebehörde behufs Uebermittelung an— 
das kgl. Rentamt, eine Steuerkläruug abzugeben haben, in welcher hin— 
fichtlich der Kapitalrente der Zeitpunkt des Zuganges oder des Eintriits derl 
Mehrung genau bezeichnet werden muß. 
Indem dies hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird, werden di 
Pflichtigen ausdrücklich auf die Strafbestimmungen in Art. 65, 66, 68, Ziffe 
1des Einkommensteuergesetzes, dann in Art. 28 und 29 des Kapitalrenten 
teuergesetzes hingewiesen, wornach Zuwiderhandelnde 
bei der Einkommensteuer im Hinterziehungsfalle einer Geld 
strafe im fünf⸗ bis zehnfachen Jahresbetrage derjenigen 
Jahressteuer, deren Hinterziehung unternommen wurde, im Uebrigen aber 
iner Ordnungsstrafe bis zu 50 M., 
bei der Kapitalrentensteuer dagegen einer Geldstrafe im 
fünf⸗ bis zwanzigfachen Betrage derjenigen Jahressteuer, deren 
Dinterziehung unternommen wurde, unterliegen. 
Gleichzeitig werden die Vorschriften in 88 1 und 2 der Eingangs er— 
vähnten hh. Minifterialbekanntmachung bezüglich der Einkommensteuer mit —* 
Beifügen öffentlich in Erinnerung gebracht, daß fernere Zuwiderhandlungen 
hiegegen unnachsichtlich geahndet werden müssen. 
Arthur Leonhardi, 
St. TJOAIn-SAT PDPFGÜGKEGOMB/,- 
55 Bahnhofsteaße 55. *. 
Zu verkaufen ey. zu Wer eine Mark 
g in Briefmarken einsendet, erhält fran 
v ermiethen: oer dimagten ue WV boe 
das früher Bernhard August'sche Lreisen beiannten und beliebten 
8S 1. Zaus auf der Messe, sowie mehrere Schwäbischen Heimgartens 
Wer im Laufe der vierjährigen Steuerperiode steuer lecher und Wiesen. nit sehr spannenden Romanen und ausge- 
pflichtig wird, d. i. in einen der Einkommensteuer unterworfenen Bezuge PNäheres bei Geschäftsmann Fitz. llen ien Angh Feee 
ien Inirit hat iebon binnen längftens zwei Wochen vom Begiume, was warere — et 3 e udt asen 
der Steuerpflicht gerechnet, in Gemeinden mit dem Sitze eines Rentamts dem D t 3 X t eweisen die zahlreich eintreffenden Anerken⸗ 
Rentamte, in den übrigen Gemeinden der Gemeindebehörde mündliche oder oeutscne Runs nunsgssjchreiben. 
schriftliche Anzeige zu erstatten und die zur Feststellung der Steuer erforderlichen von Borräthig find Jang: * 1 8,9, 10, 11, 
Angaben zu machen — Art. 59 des Einkommensteuergesetzes. Laiger Wilhelm II. Band 15eichetut heche Marz. 
In die Steueipflicht neu eintretende, jedoch außerhalb des Landes s 25 BRorehert &Semid in Kaufbeuren. 
nufhanende Pasene et. Iz ürn a des Gaschend haben de sraigeszeitgemäße Anregungen. 
Anzeigen bei dem zustaäͤndigen Rentamte schriftlich einzuͤreichen. Vorrathig à Mk. 130 7 der Magen- und Hämorrhoidalleiden. 
Wer ohne genügenden Entschuldigungsgrund den vorftehenden Vorschrifter Juchhandlung Demetz. Der weltberümte ächte 
zuwiderhandelt, verfällt gemäß Art. 68 Ziff. 4 des Gesetzes in eine Ord 9— — Alpenkrãuter·Magenbitter 
nungssirafe bis zu 50 M. hein Husten menr. Deh Wiedizinairath Dr. RNegen- 
Wer bei Erstattung der Zugangs-Anzeigen wissentlich unrichtige oder un „ Ein gutes Genußmittel sind bei allten Aaulks Erbem hilft sofort und 
vollständige Angaben macht, welche zur Verkürzung der Steuer zu führen ge— Husten, Keuchhusten, Hals⸗, Bruste und stdas kostbarste Hausmittel bei allen 
ꝛignet sind, unierliegt gemäß Art. 65* und 66 des Gesetzes einer GeldstrafeLungenleiden die Heldt'schen Zwiebel- drankheiten des Magens und der Ver⸗ 
jim fünf⸗- bis zehnfachen Betrage derjenigen Jahressteuer, derenlbonbons. In Packeten à 50, 80 u. dauungsorgane, ünübertrefflich bei 
Hinterziehung unternommen wucde, 10 Pfg. vur allein bei: Eudwig Nagenkrämpfen, Appetitlosigleit, 
Friedrich. Wg iarert Sodbrennen, 
LELkcibschermz, Hartleibigkeit, Hämor⸗ 
00 hoidalleiden Flasche M. 30. 
Depot bei Eudwig Friedrich 
in St. Inabert. 
nungen. 
in allen Formaten, 
in *s, a, 3 und 
janzen Bogen, mit 
und ohne Namen, 
in Schwarzdruck, sowie roth und blauer 
diniatur, zu bedeutend ermäßig⸗ 
ten Preisen, sind vorräthig und 
werden rasch angefertigt in der 
Wuch- u. Steindruckerei 
F. X. Demete, 
St. Inabert. 
82. 
Den in Art. 19 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes erwähnten 
Behalt⸗ und Lohngebern wird hiermit die Verpflichtung auferlegt, jeder 
nnerhalb der Steuerperiode statifindenden Zugang von Personen, die bei ihne: 
n ständiger Weise gegen Gehalt, Lohn oder sonstiges Entgeld beschäftigt ode 
angestellt werden, in Gemeinden mit dem Sitze eines Rentamts dem Rentamte 
in den übrigen Gemeinden bei der Gemeindebehörde mündlich oder schriftlick 
unzumelden. 
Diese Anmeldungen haben unter Angabe des Namens, der Wohnung, der 
dienstlichen Stellung und des von dem Gehalt und Lohngeber herrührenden 
Finkommens der beireffenden Personen längstens bis zum Schlusse des 
jeweiligen Monats, in welchem der Zugang statt hatte, zu erfolgen⸗ 
Auf einen Zugang oder Wechsel der bei den Lohngebern in Wohnung 
und Kost stehenden Dienstboten, sofern deren von dem Dienstherrn herrührendes 
Einkommen einschließlich des Geldwerthes der Naturalbezüge einen Tagesver- 
zienst von 1M. 80 Pfg. nicht übersteigt, hat sich die vorstehend angeordnete 
Anmeidepflicht nicht zu erstrecken. 
Gehalt- und Lohngeber, welche ohne genügenden Entschuldigungsgrund! 
der ihnen auferlegten Verpflichtung zuwiderhandeln, oder in den zu erstattender 
Anmeldungen unrichtige oder unvollständige Angaben machen, verfallen gemä J 
Art, 68 Ziffer 1 des Gesetzes, soserne sie nicht wegen Theilnahme ——— 
an —— — strafbar sind, in eine Sronungs — 
strafe b zu . * —— ecbte. 
Blieskastel, 14. Januar 1889. rin⸗Gypeller 
Kgl. Rentamt Blieskastel: e, 
Drud und Verlag vo . . mein no 
— 
Dieser Nummer unseres Blattes 
iegt 208 illustrirte Sonntagsblatt 
Gute Geister“ NPr 42 hei