stattgefunden und man setzte den Evectibstand der Armee auf 800,000 Mann fest und bestimmie, daß die Stärke des Con— tingents jedes Jahr durch ein spezielles Gesetz bestimmt werden soll, welches das Contingent in zwei Theile theilt: die active Ar⸗ mee und die Reserbe. Dieser letztere Umstand erhöht den Einfluß des gesetzgebenden Körpers bedeutend. Die Interpellationsforde- rung, welche von den Deputirten der Linken in Betreff der Ve— reinsrechtes gestellt war, ist heute Mittag von sämmtlichen Büre aux zurückgewiesen worden. Paris, 24. Mai. Der französische Boischafter in Berlin hat hierher gemeldet, daß Preußen nunmehr auch das internatio⸗ nale Meersignal-System angenommen hat. Das Berliner Cabine wird sich gleichzeitig bemühen, auch die andern seefahrenden Staa⸗ ten Deutschlands zur Annahme dieses Systems zu veranlassen. — In der gestrigen Sitzung des gesetzgebenden Körpers wurde das neue Naturalisationsgesetz durch Namensaufruf mit 2831 gegen 15 Stimmen angenommen. Durch dasselbe kann der Auslander der nach vollendetem 21. Jahre, Jaut Art. 183 des Code Napoleor die Ermächtigung, seinen Wohnsitz in Frankreich aufzuschlagen, erlangt und sich drei Jahre hindurch daselbst aufgehalten hat, zum Genuß aller französischen Bürgerrechte zugelassen werden. Diese Frist von drei Jahren kann in Ausnahmsfällen auf ein Jahr herabgesetzt werden. Paris, 25. Mai. Der Londoner Vertrag wird nächsten Donnerstag oder Freitag dem gesetzgebenden Koͤrper mitgetheilt werden. — Der Kronprinz von Preußen ist gestern Nachmittag eingetroffen und hat schon heute Vormittag die Ausstellung besuchi Der Czar trifft am 1. Juni bestimmt ein. Es heißt, der Kaiser Napoleon werde im September Besuche in London, Berlin und Petersburg machen. England. London, 22. Mai. Wir geben im Folgenden die von der „Köln. Ztg.“ mitgetheilte Uebersetzung des Londoner Vertrages bom 11. Mai 1867 mit Weglassung der Eingangs⸗ und Schluüß formeln. Art. 1. Der Konig der Niederlande, Großherzog von Luxem hurg, hält die Bande aufrecht, welche das genannte Großherzog thum mit dem Hause von Nassau⸗Oranien verbinden, kraft der Verträge, welche diesen Staat unter die Souveränität des Königs Großherzogs, seiner Nachkommen und Nachfolger geftellt haben.— Die Rechte, welche die Agnaten des Hauses von Nassau auf die Erbfolge des Großherzogthums kraft derselben Verträge besitzen sind aufrecht erhalten. Die contrahirenden Theile acceptiren dies⸗ gegenwärtige Erklärung und nehmen davon Act. Art. 2. Das Großherzogthum in den Grenzen, wie sie durch den, den Verträgen von 16. April 1839 angefügten Att unter der Garantie der Höfe, von Oesterreich, Frankreich, Großbrittanien, Preußen und Rußland festgestellt sind, wird kuͤnftig einen für immer neutralenStaat bilden. Es wird gehalten sein, diese Neu⸗ tralität den anderen Staaten gegenüber zu beobachten. Die con⸗ trahirenden Theile verpflichten sich, den durch den gegenwärtigen Artikel stipulirten Grundsatz der Neutralität zu beobachten. Die— ser Grundsatz ist und bleibt gestellt unter die collective Garantie der Mächte, welche den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet ha ben, mit Ausnahme Belgiens, das selbst ein neutraler Staat ist. Art 3. Da das Großherzogthum Luxemburg nach den Be— stimmungen des vorhergehenden Artikels neutralisirt ist, so wird die Aufrechthaltung oder die Errichtung von befestigten Plätzen auf seinem Gebiete ohne Nutzen und ohne Gegenstand. In Folge dessen ist man gemeinsam übereingekommen, daß die Stadt Lu— remburg, welche in der Vergangenheit in militärischer Beziehung als eine Bundesfestung angesehen wurde, aufhören soll, eine be— festigte Stadt zu sein. Der König-Großherzog behält sich vor, in dieser Stadt die nöthige Zahl don Truppen zu unterhalten um daselbst über die Aufrechthaltung der Ordnung zu machen. Art. 4. Gemäß den in den Art. 2 und 83 enthaltenen Sti— pulationen erklärt der König von Preußen, daß seine Truppen welche gegenwärtig die Besatzung von Luxemburg bilden, den Be— fehl erhalten werden, mit der Räumung dieses Platzes unmittel- bar nach dem Austausche der Ratificationen des gegenwärtigen Vertrages vorzugehen. Man wird gleichzeitig damit beginnen die Artillerie, die Munitionen und alle Gegenstände zurückziehen welche die Ausrüstung der genannten Festung ausmachen. Wäh— rend dieser Operation wird nur die Truppenzahl dort bleiben, welche nöthig ist, um die Sicherheit des Kriegsmaterials zu über wachen und um die Erpedition desselben zu bewerkstelligen, die in einer möglichst kurzen Frist vollendet sein wird. Art. 5. Der König⸗Großherzog kraft der Souberänitätsrech welche er über die Stadt und die Festung Luxemburg ausübt, verpflichtet sich seinerseits, die nöthigen Maßregeln zu treffen, um die genannte Festung in eine offene Stadt zu verwandeln vermittelst ei⸗ ner Schleifunag (Demolition). welche Sr. Mai. für genügend er—⸗ achten wird, um die Intentionen der contrahirenden-Theile zu erfüllen, die in den gegenwärtigen Vertrage ausgedrückt stnd. Die dazu nothigen Arbeiten werden unmittelbar nach dem Abzuge der Garnison beginnen. Sie sollen mit aller derjenigen Schonung bewerkstelligt werden, welche die Interessen der Stadibewohner er fordern. Der Konig-Großherzog verspricht außerdem, daß die Befestigungen der Stadt Luxemburg, künftighin nicht wieder her— gestellt und daß kein anderes militärisches Etablissement daselbsi aufrechterhalten noch gegründet werden soll. Art. 6. Die Mächte, welche den gegenwärtigen Vertrag un— terzeichnet haben, constatiren, daß, da die Auflösung des Deut— schen Bundes gleichmäßig die Auflösung der Bande herbeigeführt hat, welchedas Herzoghhum Limburg in collectiver Weise“ mit dem Großherzogthum Luxemburg an den genannten Bund ge— knüpft haben, so folgt daraus, daß die Bezlehungen, deren Er— wähnung geschieht in den Arkikeln 8, 4 und 5 des Vertrages pom 19. April 1889, zwischen dem Großherzogthum und gewis⸗ jen Territorien, die zu dem Herzogthum Limburg gehören, zu be— stehen aufgehört haben, indem diese Territorien, einen integriren den Theil des Königsreichs der Ni-derlande zu bilden. Art. 7. Der gegenwärtige Vertrag soll ratificirt und die Ratisicationen desselben in London ausgetauscht werden im Zeit— raume von vier Wochen oder früher, wenn es sich thun läßt. Diesen sieben Artikeln ist noch folgen de Erklärung beigefügt: Es ist wohlverstanden, daß der Artikel 8 dem Rechte anderer neunta- len Staaten keinen Eintrag thut, ihre festen Plätze auf ihren Territorien zu erhalten und nöthigenfalls zu verbessern. „London, 22. Mai. Die traurige Lage des Kaisers Ma⸗ cimilian von Mexieo, über dessen Schicsal bisher nur das be— kannt ist, was die unzuverlässigen new-yorker Berichte mittheilen, erregt hier allenthalben große Theilnahme. Wenn auch in Eng⸗ länd für die Neugestaltung Merico's vermittels französischer Bayon⸗ nette niemals lebhafte Sympathieen verspürt wurden, so freute man sich doch eben so wenig über die Thatsache, daß es der Ein— fluß der Vereinigten Staaten von America war, welcher die Fran⸗ zosen zum Abzuge zwang und die republikanische Parte zum Widerstande gegen die neue Ordnung der Dinge aufmunterte. Die Grausamkeiten, deren sich die Generale von Juarez zuletzt schuldig machten, haben das Gefühl des Bedauerns mit dem Schicksal⸗ des Kaisers Max begreiflicher Weise erhöht, und die Spaltung in der republikanischen Partei selber verleiht der früher oft aus gesprochenen Ansicht Gewicht, daß die Amerikaner selber fich schließ⸗ lich berufen fühlen werden, das zu thun was sie Andern miß⸗ gönnten, nämlich in Mexico einzuschreiten und der unabsehbaren Anarchie daselbst ein Ende zu machen. London, 25. Mai. Morgen wird in Jameshall wieder ein Reformmeeting abgehalten, bei welchem Hr. Siuart Mills und andere Mitglieder des Parlaments sprechen werden. — Eine Deputation von 50 Mitgliedern des Unterhauses hat bei Lord Derby um Begnadignng der zum Tode verurtheilten Fenier ge⸗ beten. Einer Deputation die in Dublin das gleiche Ersuchen stellte, hat der Vicekönig von Irland geantworket, daß jedenfalls gegen einige der Verurtheilten das Todesurtheil würde vollzogen werden. Amerika. Newyork, 11. Mai. Die Südstaaten nehmen fortwährend die Aufmerksamkeit des Publikums in Anspruch. Radicale Con— greßmänner bearbeiten die Bevölkerung daselbst mit großem Eifer und wechselndem Erfolge. Senator Wilson, der augenblicklich in Montgomery sich aufhält, erhielt dort eire große Odation nebst Fackelzug Seitens der Neger von Augusta und Georgia. In New⸗Orleans hält Senator Kelley Versammmlungen und Reden. Die Farbigen die sich in ihrer politischen Bedeutung zu fühlen beginnen, lassen sich stellenweise Ausschreitungen zu Schulden kom— men, und in Richmond kam es in den letzten Tagen zum offenen Krawall. Ein wegen Schlägereien verhafteter Neger wurde von dem schwarzen Pöbel der Polizei entrissen, zwei Polizisten wurden jämmerlich zerschlagen und man mußte schließlich die Polizeimann- schaften concentriren und Truppen requiriren, worauf die Stra⸗ zen gesäubert wurden und die Ruhe wieder eintrat. Das Einschrei⸗ ten des Militärs rief jedoch unter der farbigen Bevölkerung große Aufregung hervor. — In Newyork tagt gegenwärtig eine Ver— sammlung für die Rechte der Frauen. Stimmrecht der weiblichen Bevölkerung wurde warm befürwortet; — Eine alte Bestimmung,— nach welcher Sonntags alle Laden geschlossen sein müssen, wurde von der Newyorker Polizei hervorgesucht und wieder in Kraft gesetzt. Da indessen das Publikum, besonders die Ladenbesitzer, in die größte Mißstimmung geriethen und ein Aufstand auszubre⸗ chen drohte, wurde das mißliebige Verbot zurückgezogen. Die Schutzzöllner bereiten sich zu einein neuen Sturme dor, um einen höheren Tarif durchzubringen.