— icg Haus⸗ und Acker⸗ — * Versteigerung. Samstag den 28. Vez. 1867, des Nach⸗ nittags um 3 Uhr,“ zu St. Ingbert bei Zeifenfieder Heinrich Schmitt lassen die witiwe und Kinder des dahier verlebten zensionirten Bergmannes Joh. Jung V, un Eigenthum versteigern:: v t. Ihr auf Hofchen gelegenes Wohnhaus nit Hof, Gang neben dem Hause, Pflanz⸗ jarten und Kleestück auf einet Fläche von Dezimalen. r18 Ruthen Acker hinter Hobelsh. Horn, kal. Rotar. Gleich iach dieser Versteigerung, Nach⸗ nittags 4 Uhr, lassen Georg Wolf xoaksmeister dahier und dessen Kinder hren Garten in den Großgürten mit 20 Kulhen neben dem Schulgarlen mit ei nem ebendigen Zaune umgeben und in sehr zutem, Stande befindlich, in Eigenthum zersteigern.. 36 Gorn, igh. Notat. Mobilien-Versteigerung. u u Nächsten utag 7* BDden B0. Deemeber 1867, xes Vormittags um 9 Uhr zu St. Ing⸗ zerter Grube, auf Schnappbach genannt, nseiner Behanfung, läßt Bernhard Weyand, Zechenschmied daselbst, wegen Wohnsitzveränderung seine sämmilichen Mo— ziliargegenstände auf Zahlungstermin öffent⸗ ich versteigern und zwar: 1 Pferd, 1 Kuh, vollständige Wagen mit Zugehör, 2 Pflüge, 2 Eggen, 8 Ambose, 1 Blasbalg, Bohr⸗ naschine, Quintibohrer verschiedener Art, ind sonstige zur Schlosserei gehörige Werk⸗ euge in großer Auswahl, fodann 1 Klei⸗ derschrank, 1 Küchenschrank, 3 voaständige Betten mit Bettladen, mehrere Tische und Stühle, Küchengeräthschaften und sonstige Begenstände. SHo)orn, kgl. Notar. Bekanntmachung. Verubung von Unfug in der Neujahrsnachi betr.) Im Nachstehenden bringt man einen von zoher'k. Regierung der Pfalz. Kammer des Innern, umerm 21. Ifd. Mtis. erlassenen xberpolizeilichen Beschluß zur allgmeinen Zenntniß und Darnachachtuug. Zweibrücken, den 24. December 1867, Königl. Bezirkseamnt Damm. — D Schäfer. Im Namen Seiner Majestät des — — Königs. e ae Die unterfertigte Stelle Nach Anficht des Art. 71 des Polizei—⸗ frafgefetzbuches, der zum Vollzuge dieses Urtikels erlassenen Königlichen Verordnung zom 30. December 1862, des den 8. 1 dieser Verordnung suspendirenden Regier⸗ ungsbeschlusses vom 9. Januar 1863 Amisblati 18636. 38 und 36): In Erwägung, daß dem die öffentliche Kuhe und Ordnung und die Sicherheit zer Personen bedrohenden Schießen in der Lenjahrsnacht mit allen gesetzlichen Mitteln nigegenzuireten isß. beschließg: 1. Der Regierungsbeschluß vom 9. Jan. I8s wird auf die Dauer des 81. De⸗ »eember 1867 und des 1.. Januar 1868 7 zufgehoben und trut somir der 8.1 zer obenerwähnten Konigl. Verord ruug vom 30. December 1862 flir ie bezeichneten zwei Tage in volle Virksanuteitt. die Koönigl, Bezirkzämter werden be⸗ uftragt, diesein Beschlusse durch Ein⸗ ücken in die Localbiatter und auf onst geeignete Weise die möglichste Verbreitung zu sichern, den Vollzug der Allerhöchsten Verordnung geeiguet iberwachen zu lassen und bei Zuwi⸗ derhaudlung dagegen neben der po⸗e lizeilichen Beschlagnahme der verbote⸗ nen Waffe auf Grund des Art. 71 des Polizeistrafgesetzbuches die polizeirich⸗ serliche Einschreitung zu veraulassen. Die Stellen der einschlägigen Gesetze und Verordnungen werden besonders bekannt gemacht und lauten wie folgt: Urtikel 71 des Polizeistrafgesetz baches. n Wer außer dem Falle des Ari. 70 den Zerordnungen zuwiderhandelt, wodurch zur Zerhütung von Gefahren für die Sicherheit er Personen die Führung bestimmter Waf⸗ en bestimmten Classen von Personen oder n bestimmten Landestheilen verboten ist, vird neben Confiscation der betreffenden Waffen an Geld bis zu fünf und zwanzig zulden gesraft, womit im Rückfalle Arrest is zu drei Tagen verbunden werden kamn. z. 1 der Königl. Verordnung vom 30. December 18662. Die Führung nachstehender Waffen als; 1. von Dolchen, Stileten und andern im Griffe feststehenden oder mittels iner Vorrichtung feststellbaren Messern, yon zugespitzten Streichern und von Pfriemen, oon Degenstöcken und anderen Stöcken mit verborgenen, auf einen Druck oder Schwung hervorspringenden Hieb⸗, Schnitt⸗ oder Stichwerkzeugen, von Terzerolen, Sackpistolen und Re— volbern st allen unanjäfsigen Personen verboten. Speher, den 21. December 1867. döniglich Baycrische Regierung der Pfalz, —Kammer des Innern. Pfeufer. m— Meischnabl. 4 Bekanntmachung.“ Diejenigen Pferdebesitzer, welche beab⸗ ichtigen, im kommenden Jahre 1868 Pri⸗ atbeschäler zum Zwecke der Zucht gegen zezahlung oder fonstige Vergütung zu hal⸗ en, werden hiemit auf die Bestimmung es 8. b5 der allerhöchsten Verordnung vom 6. September 1864 (Amtsbl. S. 1257) ar Darnachachtung hingewiesen und aufge⸗ ordert, die vorschriftsmäßige Anzeige nebst em Zeugnisse des Bürgermeisteramts über en Besitz des zur Ausübung der Beschälerei rforderlichen umschlossenen Raumes späte⸗ lens am 81. December l. J. bei der unterf. zehörde einzureichen, da spätereingereichte Anzeigen unberückfichtigt bleiben müssen. Zweibrücken, den 24, Decembet 1867. . Konigl. Bezirlsamt; 2 3.— Damm.... Am Shlvesterabend a ——— ——— pei Lomuis Vs eirich. Zi vermiethen sind13 rin Ge⸗ chäftslwral in der ünterstade imd 57 2 ZJimmmer für“ eine Arheiterfa⸗ milie.. *— Zu verkaufen sind: Z Morgen Acker auf Hobels und 2 Wohnhäuser an der Blieskastelerstraße. r Naheres im Geschäftsbureuu — 2 Westphälinger. Zu eusjahrsgeschen⸗ ken erlaube mir meine solid zearbeiteten Gold⸗ und Silber⸗ vaaren, bei billiger Preisstellung, in mopfehlende Erinnerung zu bringen; auch Brillen und Termometer sind auf dager. Zugleich empfehle mich zur Anfertigung neuer Artikel, im modernsten Styl. sowie in allen vorlommenden Reparaturen. St. Ingbert 28. December 1867. . Mor,Gold⸗ u. Silberarbeiler. Ich habe im zweiten Stocke meines hauses an der Blieskastelexstraße zwei Zimmer zu vermiethen. die sogleich bezogen werden können. St. Ingbert den 23. Dez. 1867. A. UhnI jun. Ein solider junger Mann wüunnscht in zeinem Privathause Kost und Logis zu er⸗ halten. eeeee Näheres in der Expd. d. Blis. — ———— — — — — Die Abonennten unseres Blattes rhalten in dem nächsten Quartal einen Wandkalender. frucht⸗, Brod⸗, Fleisch⸗ ic. Preise der Ztadt Zweibrücken vom 27. December. Weizen, 8 fl. 18 kr., Korn 7 fl. 7 kr. zerste 2reihige, — fl. — kr., Gerste vier⸗ eihige, — fl. — kr. Spelz — fl. — kr. zpelzkern · · fl.. kr., Dinlkel — fl. — kr., — Mischfrucht 7fl. 20 kr., Hafer uUfl. 46 ir. Erbsen — fI. — kr. Wicken ⸗fl. — kr., Kartoffeln 1fl. 18 kr., Heu fla 20 kr., Stroh Lfl., 6 kr.,per Jentner. Weisbrod-Lha Kilogr., 21 tr. dornhrod 3 Kgr., 30 kr., ditto 2 Kgr. 20 kr., ditto 1 Kgr. 10 tr.. Gemischtbrod 3 Kgr., 36 kr., J. Paar Weck, 7 Loth 2 kr., Rindfleisch, 1. Qual. 18 kr., 2 Aual. 16 kr. Kalbfleisch 12 kr., Hammel⸗ leisch 16 kr., Schweinefleisch 18 kr., per zfd. Wein 26 kr., Bier, 6kr., per Liter zutter: 28 kr., per Pfund. Fruchtpreise der Stadt Raiserslautern vom 24. December. Weizen 8 fl. 10 ir. Korn 7 fl. 2kr. 5pelzkern 7fl. 30 kr. Spelz 5 fl. 30 kr. Gerste 5 fl. 89 kr., Hafer 4 fl. 4 tr. Erbsen — fl. — kr., Wicken 4 fl. 38 kri, Linsen8 fl. 45 kr. per Zentner. Brodpreise: 6Pfd. Kornbrod 31kr. 3Pfd. Gemischtbrod IG6r0 kr. und 2 Pfd. Weißbrod 16 —7— — Frantfurter Börse. Geldsorten. — vom 23. Dezember. 1867. greußische Kassenscheine.. .1 44434 Ireußische Friedrichsddex 9 5371 öα ziftolen 48- 507 holländische 10 fl.Stũcke 9 53 —55 Ducaten . . 37-39 MxFrancs⸗Stücke · p9 20/1304 eInglische Souvereings .1l1l 34-5588 zold per Zollfund sein — dochhaltiges Silber per FZollpfund — — dotiarsß n Gold 8 271/428. —— v maktion Diud unn Rerlas nan Ar ODemes inSt Inabert.