„im Sinne des Fortschritteß, Ihre Hohe Zustimmung theilen.“ 0 Zweibrücken, den 18. März 1868. khrerbietigst verharren der Hohen Kammer der Reichsräthe . 3 gehorsamste: Keller, Burgermeister, Schinitt (L.), erster Adiunkt, Bruch, weiter Adiunkt. Die Stadträthe. — Ambos, Auerbacher, Cu llmann, Dingler, Franck yuen Glasser, Guggenheim. Gulden, Heck (J.) Heck (I. 3) ree —E8 (von)Kohl. Lang⸗ (X) HZabrikant Laug — osthalter Lindemann, Schlimmer, Schmitt (A), Schultz heisohn, Theobald, Wild, Wolff. München., 21. März. Die vom Abgeordneten Streit letz hin an das Gesammistaaisministerium gerichtete Interpellation wurde vomek. Staatsminister v. Gresser in der heutigen Sißung der Abgeordnetenkammer beantwortet wie folgt: „Auf die von dem Hrn. Abgeordneten Streit an das Ge⸗ sammtStaatsministerium gerichtete Interpellation bezüglich der Agitation gegen den dem Landtage vorgelegten Entwurf eines Ge⸗ seßes über das Volksschulwesen habe ich die Ehre folgendes zu erwidern, und zwar: „J. zunächst auf die Frage: „ob das Gesammt ⸗Staatsmi⸗ nisterium Kenniniß von der gegen den Schulgesetz-Eutwurf her⸗ vorgerufenen Agitation habe.“,“” Der Stagtsregierung ist die Bewegung nicht entgangen welche die Vorlage des Gesetz Entwurfs über das Völksschulwesen an den Landtag, und früher schon die Vorbereitung eines 8 Entwurfes, in mehreren Bezirken des Königsreichss, und nament⸗ lich unter der katholischen Landbevölkerung hervorgerufen hat, und welche neuerdings in mehrfachen an die Kammer der Reichsräthe gerichteten Adressen ihren Ausdruck fand. Irgend erschöpfende amtliche oder sonst hinreichend beglaubigte Mittheilungen über Entstehung und Verlauf dieser Bewegung, und über die Mittel deren man sich zu ihrer Förderung bediente, sowie über die Per⸗ sonen welche dieselbe in Fluß gebeacht, sind der Staatsregierung bhis zu dieser Stunde noch nicht zugekommen. Was sie in dieser Richtung bis jetzt in Ecfahrung gebracht hat. beschränkt sich auf dasjenige was in gleicher Weise wie der Regierung so auch der sKtammer der Abgeordneten zugänglich gewesen ist, nämlich auf die Nachrichten die in der Presse verbreitet worden sind, und auf die kurzen Verhundluugen der Kammer der Reichsräthe vom 29. v. M. Da sich übrigens aus den Mittheilungen der Presse Anhalts- punkte für die Annahme ergeben, daß die Urheber der Bewegung nicht auf Geltendmachung und wahrheitsgemäße Begründung einer a bweichenden Meinung sich beschränkt, sondern auch zu dem Mit— lel der Erregung irriger Vorstellungen über die Absichten der Staatsregierung und der Verbreitung von Mißtrauen gegen die— elbe gegriffen haben, mußte die Staats-Regierung es als eine unabweisliche Pflicht erachten den Thatbestand amtlich festzustellen. Zu diesem Zwecde sind die erforderlichen Anordnungen bereits ge⸗ troffen worden, und wird den seinerzeitigen Vorlagen der Behör⸗ den entgegengesehen. „II. Aniangend die zweite in der Eingangserwähnten Inter⸗ pellation gestellte Frage: „„wie sich die Regierung gegenüber der Bewegung wider den Schulgesetzentwurf angesichts der bestehenden Gesetße und insbesondere des III. Abschnittes der II. Beilage zur Verfassungsurkunde und des Artikels XV. des Konkordates zu »erhalten gedenke,““ so habe ich die Ehre folgendes zu erklären „Bei der Würdigung des Ergebnisses der angeordneten Er⸗ hebungen und bei Bemessung des weiter einzuhaltenden Verfah— rens wird sich die Staatsregierung so wenig wie in andern Fäl⸗ len ähnlicher Art von dem Unbehagen bemeistern und überwälti- gen lassen, welches die naturgemäße Folge der Erfahrung ist, daß ihren das Wohl des Vaterlandes bezielende Absichten und ihren reiflich durchdachten, von aufrichtiger Vaterlandsliebe getragenen Vorschlägen statt bereitwilliger Anerkennung von manchen Seiten Widerspruch und Kampf entgegentritt. Die Staatsregierung wird das Beispiel einer Vergewaltigung des Gesetzes nicht geben. und ist hiebei der Zustimmung aller Parteien gewiß; sie wird der allseitigen Erörterung des Gegenstandes und der freien Meinungs⸗ üußerung über denselben, so lange beide die vom Gesetze gezoge⸗ nen Schranken nicht überschreiten, uirgends Hindernisse in den Weg legen, und sich wohl bewußt bleiben, daß nur auf dem Wene erschöpfender und freier Discussionen der Erkenntniß des Guten und Nothwendigen offene Bahn bereitet werden kann. „Die Regierung wird sich dabei selbstverständlich des Rechtes nicht begeben in möglichst und wirtsamer in jeder gesetzlich zulässigen Weise die Gründe für ihr Vorgehen in das rechte Licht zu setzen, um diejenigen die fürs Erste Gegnet ihrer Propositionen sind, von deren Unschädlichkeit und Nothwendigkeit zu überzeugen. „Zu diesem Ende wird fie sicherlich auch die Thätigkeit der ihr zur Verfügung stehenden Stellen und Behörden in Anspruch nehmen, und, wie es ihr Recht und ihre Pflicht ist, jedem Wider⸗ er⸗ stande nachdrucksam zu begegnen wissen den sie auf diesem Wege etwa finden könnte, möchte sich nun dieser Widerstand äußern in unthätigem Schweigen oder in offener Parteinahme gegen die Ma— rimen der Regierung. Je mehr aber die Staatsregierung ihrer⸗ seits ohne Wanken festzuhalten gedenkt an Recht und Gesetz, je mehr sie durch Achtung jeder anderen Meinung darauf Anspruch erwirbt daß ihr von den Gegnern ihrer Vorschläge ein gleiches widerfahre, mit desto größerer Entschiedenheit wird sie bemüht sein die Gesetze zur Anwendung zu bringen, wenn sich wirklich ergeben sollte, daß bei Geltendmachung irgend einer Ueberzeugung zu ver⸗ pönten Mitteln gegriffen wurde. „Niemand wird die Handhabung von Repressalien erwarten wo das oͤffentliche Recht Obliegenheiten festsetzt und Schranken zieht, ohne zugleich für die Verletzung solcher Verbindlichkeiten und für die Ueberschreitung solcher Schranken Vorkehrungen zu treffen. Wo das Gesezß aber solche Repressalien statuirt, und wären es selbst die Strafgesetze des Landes, wird die Regierung nichts au ihrer Pflicht versaumen demselben seinen Vollzug zu sichern.“ München, 18. März. (Landwehr-Offiziere) Se. Maj. der König haben durch allerhöchste Entschließung vom 15. 1l. M. folgendes zu genehmigen geruht: J. Die Ernennung zum Offizier der Landwehr ist jedem Wehrpflichtigen nach tadelfrei zurückzelegter Dienstzeit in der ac— tiven Armee dann zugänglich, wenn derselbe: 1) bereits ein volles Jahr als Of fizier der activen Armee entsprechend gedient, oder 2) die zur Ernennung zum Offizier der activen Armee festgestell⸗ ten Vorbedingungen vollstäͤndig erfüllt, oder endlich 3) die Nach⸗ weise über a) jene allgemein wssenschaftliche Bildung wie dieselbe für Zulassung zum einjährigen Freiwilligendienste vorgeschrieben ist, und b) den Besitz des durch 8. 45 der „Bestimmungen über die militärischen Dienstesverhältnisse der zum einjährigen Freiwilli— zendienste zugelassenen Wehrpflichtigen“ normirten Qualifications⸗ Zeugnisses zum Landwehr⸗Offizier geliefert hat. II. Wehrpflichtige welche bereits der Rserve oder Lundwehr anzehören, und das in l. 3 geforderte Qualifikations-Zeugnis nachträglich erlangen wollen, können zu diesem Zwecke als Kapi— tulanten aufgenommen werden. III. Die vorstehenden Bestimmungen haben auch auf dieje— nigen Wehrpflichtigen Anwendung zu finden, welche den Charac⸗ ter als Offiziere à la suite betleiden. Denselben ist jedoch ge⸗ stattet, ihre Wehrpflicht in der activen Armee oder ihr Kapitula— tionsjahr in ihrer Eigenschaft als Offizier à la suite ohne Be— züge und mit der Uniform derjenigen Abtheilung abzuleisten, in welcher sie zugelassen sind. Vom Tage einer Mobilmachung an treten aber diese Offiziere à la suite in sämmtli he Bezüge ihrer Charge ein. IV. Diej enigen Wehrpflichtigen, welche die Vorbedingungen zur Erne nnung zum Landwehr⸗Offizier in der einen oder andern hier vorgeschriebenen Weise nicht erlangen, haben der ihnen oblie⸗ genden Reserde⸗ oder Landwehrpflicht ohne Rücksicht auf ihre bis⸗ herige oder frühere Stellung als Offizier zu genügen. München, 19. März. Der Finanzausschuß hat gestern den Etat des Cultusministeriums berathen. Der Ausschuß beschloß, daß die Erhöhung des Mindestgehaltes der Geistlichen auf 800 fl. zwar verbleiben, aber die Fassion ses Diensteinkommens in der Art rectificirt werden soll, daß die Erträgnisse aus den Grund- fqücken nicht wie bisher auf Grund der Instruction des Jahres 1857 mit der Hälfte der Steuerverhältnißzahl in die Fassionen aufzunehmen seien, sondern daß die ganze Steuerverhältnißzahl als Werthanschlag für die Grundstücke eingesetzt werde. Die Lehrer der Lyceen, Gymnafien, Lateinschulen und Schullehrerse⸗ minarien sollen analog den übrigen Beamten eine Theuerungs⸗ jusage erhalten, so daß die Einnahmen der Gymnasialprofessoren 1000, 1150, 1300, 1450 und 1600 fl., die der Studien lehrer 300, 950, 1100, 1250 und 1400 fl. betragen würden. Die Inspectoren der Schullehrerseminarien sind den Gymnsfialprofesso⸗ den, die Präfecten den Studienlehrern gleichgellt. Der Functions⸗ hezug der Gymnasialassistenten soll auf 500 fl. und der Lehrer der franzosischen Sprache auf 600 fl. erhöht werden. Ferner 'ollen von den Religionslehrern der Gymnasien, welche zwar den Titel Professoren, aber weder ihren Gehalt noch pragma— tische Rechte haben. viser derselben auch in den letztge⸗ nannten beiden Beziehungen wirklichen Professoren gleichge⸗ ttellt werden. München, 21. März. Der Socialausschuß der Abgeord⸗ netenkammer hat die erste Lesung der Gemeindeordnung nunmehr heendigt, sa daß die Ausschußberathungen über den Schulge⸗ etzesentwurf beginnen bönnen. Bezüglich der Ge⸗ neindeordnung hat der Socialausschuß die Bestimmung des Regie⸗ ungsentwurfes, welche die Wähler unter Geldstrafandrohung zum Wählen anhalten will, verworfen