FNew-⸗York. Die beiden bekannten siamesischen Zwil · linge Chang und Eng, die sich am Emde der zwanziger und An— ang der dreißiger Jahre in Europa anstaunen ließen, sich aber pater „von den Geschäften“ zurückzogen“ und in Nordearolina Is Farmer niedergelassen haben, scheinen, nachdem sie 59 Jahre alt geworden, eines längeren Miteinander⸗ und Auseinanderlebens nüde zu sein. Sie beadfichtigen nämlich eine Reise nach Paris u machen, und zwar zum Zwecke einer Operation. Die Herren Zwillinge hatten sich schon vor längerer Zeit unter das eheliche Foch gebeugt, sie heiratheten zwei Schwestern, und wurde jeder hater von 9 Kindern. 4 Der Naturreichthum der Vereiniglen Staaten. Derselbe wirklich großartig. So beträgt allein die Gesammtfläche der zteintohlenfelder (welche in britisch Nordamerila, Großbritannien, frankreich, Rheinpreußen, Westphalen, Böhmen, Sachsen Spanien ind Rußland 16,500 Quadratmeilen imne haben) daselbsßt 00,000 Qu.⸗M. Eisen und Kupfer (dieses in der Nähe der Zeen, östlich vom Missisippi, so in der Region zwischen dem Mis⸗ isippi und dem stillen Ocean), Blei, Zinn, werden massenhaft zefunden. Verbreitet über ein zu einer Million Qu.⸗M. veran⸗ chlagtes Areal finden sich die edlen Metalle vorzüglich in Cali- ornien, in Navada, im nordöstlichen und sudwestlichen Ore gon, m Wohhington ⸗Gebiete, in Idaho, in Montona, Calvrado, im üdlichen Utah, New⸗Mexico und Arizona. Ebenso ist Californien ine ungemein reiche Fundgrube von Peiroleum. — — — — — — Bekanntmachungen. Wekanntmachung. * —— Hauslicitation. Montag den 10. August 1868, Nach⸗ nittags 8 Uhr, zu St. Ingbert auf des Anterzeichneten Amtsstube, wird das zum — Johann Feichtner und Elisabetha —XV Wohnhaus mit Stall, Felfenkeller, Scheuer, Hofram und pflanzgarten auf einer Fläche von 14 Dez. u St. Ingbert am Hahnacker, der Un⸗ heilbarleit halber in Eigenthum versteigert iuf Anstehen der Kinder derselben, als: J. Johann Adam Feichtner, Bergmann; 2. Zaiharina Feichtner, Ehefrau von Johann Joseph Uhl, Schmelzarbeiter; 8. der Kin⸗ zer und Repräsentanten der verlebten Toch⸗ er Maria Feichtner, gewesene Ehefrau von Andreas. Grell, pensionirter Bergmann, er⸗ eugt mit diesem, als: 3. die großjährigen: Margaretha Grell, Ehefrau von Andreas Hries. Puddler; Johann Adam Grell, Franz Grell, beide Schmelzarbeiter; Niko⸗ aus Grell, Bergmann; h. die noch min⸗ derjührigen: Maria, Johann und Ludwig Brell. welche ihren Vater zum Vormunde ind den genannten Andreas Gries zum nebendoruunde haben; 4. Johannes Feicht⸗ er, früher Bergmann, jetzt Landwirth in Faroltown in Amerika; 5. Elisabetha Feichmer, gewerblos, Wittwe von Johann Fakob Schein; 6. Marianne Feichtner, ge⸗ verblos, Witmwe von Nicolaus Wagner II. 7. Maria Katharina Feichtner, Ehe⸗ rau von Johann Joseph Schmelzer, Lad⸗ mecht; 8. Franz Feichtner, Bergmann in Mahanoy City in Amerika, Alle, bei denen xer Wohnort nicht angegeben ist, in St. Ingbert wohnhaft. Horn, tigl. Notar. Montag den 10. August 1868, Nach- nittags um 2 Uhr in der Fabrik selbst wird zie dahier bisher unter der Firtma We i⸗ and, Lamarche und Schwarz! betrie⸗ dene Maschinenfabrik in Folge Ablebens eines er Gejellschaft, abtheilung shalber auf Zah⸗ ungsterminen in Eigenthum versteigert, amlich: Das dahier auf dem großen Flur stehende Fabrikgebäude mit Maschinenwerlstätte, DHampfmaschinen, Kesseischmiede und Eisen⸗ zießerei nebst sämmtlichen Weelkzeugen und zorräthigen Materialien nebst Modellen, odann das dabeistehende zweistöckige Wohnhnus mit Hofraum und Garten und Zugehdr. —XXVV Die I Aushebung der Wehrpflichtigen der Altersklasse 1847 I betreffend. Durch höchste Entschlietung der k. Staatsministerien des Innern und des Krieges vom 8. 1. Mts. ist gemäß Art. 94. des Wehrverfassungsgesezes vom 30. Januar 1868 Is Anfangstermin für das Aushebungsgeschäft bezüglich der Altersklasse 1847, das ist ꝛerjenigen Wehrpflichtigen, welche im Laufe des Jahres 1847 geboren sind — Art. 7. es Gesetzes — I der 1. August 1866 jestimmt worden. Demgemaäß werden auf Grund des 8 2 der zum Wehrverfafsungsgesetze erlafsenen hollzugsVorschriften vom 22. Juni l. Is. (Kreis Amtsblatt Nro. 61 Sein 1188 und Agende) sämmtliche Wehrpflichtige der AÄltersklasse 1847 andurch aufgefordert, inner⸗ alb der Frist vom J. bis 1A. August nächsthin sich beif der Gemeindebe⸗ örde ihrer Heimath oder ihres Aufenthalsortes, — falls sie sich im Anslande befinden ei ersterer —, perfönlich oder schriftlich, — oder durch Stellvertreter, welche hiezu einer esondern Vollmacht nicht bedürfen, zum Eintrage in die Urliste unfehlbay anzumelden ind daselbst gegebenen Falles gleichzeitig auch ihre Ansprüche guf ganzliche odee zeitweise Befreiung von der Wehrpflicht — Art. 11 und 12 des Gesetzes — oder auf einstweilige Aussetzung der Einreihung -— Art, 8 des Gesetzes — unter Vorlage oder Benennung ler jachdienlichen Belege und Nachweise anzubringen. Indem den Betheiligten der Inhalt der auf das Vorverfahren Bezug habenden Ge⸗ ges⸗Artikel nachstehend vollständig kund gegeben wird, werden dieselben insbesondere auf zie Strafbestimmungen des unten abgedruckten Art. 76 Abs. 1 des Wehrverfassungsge ⸗ gesetzes aufmerlsam gemacht, wornach alle Wehrpflichtigen, welche versaumen sich innerhalb jer Frist vom 1. bis incl. 14. August nächsthin zur Eintragung in die Urliste anzu⸗ nelden, ihre Berurtheilung zu einer Geldstrafe bis zu 10 fl. zu gewärtigen haben. Art. 48. Alle mit dem 1. Januar eines Jahres wehrpflichtig gewordenen Jünglinge sind erpflichtet, sich vor dem darauffolgenden 138. Januar (Die Wehrpflichtigen der Aitersklaffe 1847 ausnahmsweise vor dem 15. August laufenden Jahres,) bei der Gemeindebehörde ihrer Heimath oder ihres Aufenshaltsortes, falls sie ich im Auͤslande befinden, bei erfterer persönlich oder schriftlich oder durch Stellvertretet, velche hiezu einer besonderen Vollmacht nicht bedürfen, anzumelden. Art. 46. Zwischen dem ersten und 138. Januar (bei der Altersklasse 1847 aus- rahmsweise zwischen dem J. und IA. August laufenden Jahres) hat eder Pflichtige bei Bermeidung des Ausschlusses seine etwaigen Ansprüche auf gänz⸗ iche oder zeitweise Befreiung von der Wehrpflicht oder auf einstweilige Aussetzung seiner tinreihung bei der Gemeindebehörde anzumelden, um die zur Begründung seines An⸗ pruches erforderlichen Nachweise soweit moͤglich vorzulegen. Die don der Gemeindebehörde hergestellte Lifte wird vom 1. bis 15. Februar sbei der Altersklasse 1847 ausnahmsweise vom 29. August bis 11. Zeptember laufenden Jahres) in der Gemeinde zur Einsicht öffentlich aufgelegt. finjprüche gegen ihre Richtigleit oder Vollständigkeit müssen innerhalb dieser Zeit bei der hemeindebehörde angemeldet werden. Ueber die Anmeldung ist Protokoll zu errichten. Das Recht des Einspruchs steht Jedermann zu. Art. 76. Abs. i. Eine schwarze Neu— fundländer „Hündin st abhanden gekommen. Ddem Wiederbringer eine Be— ohnung. Vor Ankauf wird gewarnt. B. Dũmmnler in Homburg. Wehrpflichtige, welche der in Art. 45 Abs. 1 festgesetzten Au—⸗ meldepflicht nicht nachkommen, unterliegen einer Strafe bis zu 10 Gulden. Homburg und Zweibrücken den 22. Juli 1868. Koͤnigl. Bezirksamt Homburg, Koͤnigl. Bezirlsamt Zweibrücken, helius. Damm. Spaeth. Schaefer.