WVekanntkmachung. Die Aushebung der Wehrpflichtigen der Altersklafse 1847 betreffend. Durch höchste Entschließung der k. Staatsministerien des Innern und des Krieges vom 8. l. Mts. ist gemäß Art. 94. des Wehrverfassungsgesetzes vom 80. Januar 1868 ala Anfangstermin für das Aushebungsgeschäft bezüglich der Altersklasse 1847, das ist derjenigen Wehrpflichtigen, welche im Laufe des Jahres 1847 geboren sind — Art. 7 des Gesetzes — der 1. August 1868 bestimmt worden. Demgemäß werden auf Grund des 8 2 der zum Wehrverfassungsgesetze erlassenen Bollzugs⸗Vorschriften vom 22. Juni l. Is. Kreis Amtsblatt Nro. 61 Seite 1185 und — sämemtliche Wehrpflichtige der Alterstlasse 1847 andurch aufgefordert, inner⸗ dalb ber Frist vom J. bis 14. August nächsthin sich bei der Gemeindebe⸗ jörde ihrer Heimath oder ihres Aufenthaltsortes, — falls sie sich im Auslande befinden hei ersterer —, persönlich oder schriftlich, — oder durch Stellvertreter, welche hiezu einer besondern Vollmacht nicht bedürfen, zum Eintrage in die Urliste unfehlbar anzumelden und daselbst gegebenen Falles gleichzeitig auch ihre Ansprüche auf gänzliche oder zeitweise Befreiung von der Wehrpflicht — Art. 11 und 12 des Gesetzes — oder auf einstweilige Aussetzung der Einreihung — Art. 8 des Gesetzes — unter Vorlage oder Benennung aller sachdienlichen Belege und Nachweise anzubringen. Indem den Betheiligten der Inhalt der auf das Vorverfahren Bezug habenden Ge⸗ etes⸗Artikel nachstehend vollständig kund gegeben wird, werden dieselben insbesondere auf zie Strafbestimmungen des unten abgedruckten Art. 76 Abs. 1 des Wehrverfassungsge⸗ gesetzes aufmerksam gemacht, wornach alle Wehrpflichtigen, welche versäumen sich innerhalb der Frist vom 1. bis incl. 14. August nächsthin zur Eintragung in die Urliste anzu— melden, ihre Verurtheilung zu einer Geldstrafe bis zu 10 fl. zu gewärtigen haben. Art. A5. Alle mit dem 1. Januar eines Jahres wehrpflichtig gewordenen Jünglinge sind zerpflichtet, sich vor dem darauffolgenden 13. Januar (Die Wehrpflichtigen der Altersklasse 1847 ausnahmsweise vor dem 15. August laufenden Jahres,) bei der Gemeindebehörde ihrer Heimath oder ihres Aufenthaltsortes, falls sie ich im Auslande befinden, bei ersterer persönlich oder schriftlich oder durch Stellvertreter, velche hiezu einer besonderen Vollmacht nicht bedürfen, anzumelden. Art. 46. Zwischen dem ersten und 15. Januar (bei der Altersklasse 1847 aus- nahmsweise zwischen dem J. und I. August laufenden Jahres) hat jeder Pflichtige bei Vermeidung des Ausschlusses seine etwaigen Ansprüche auf gänz⸗ iche oder zeitweise Befreiung von der Wehrpflicht oder auf einstweilige Aussetzung seiner Einreihung bei der Gemeindebehörde anzumelden, um die zur Begründung seines An— spruches erforderlichen Nachweise soweit möglich vorzulegen. Art. 47. Die von der Gemeindebehörde hergestellte Liste wird vom 1. bis 15. Februar bu der Altersklasse 1847 ausnahmsweise vom 29. Angust bis 11. eptenber laufenden Jahres) in der Gemeinde zur Einsicht öffentlich aufgelegt. kinsprüche gegen ihre Richtigkeit oder Vollständigkeit müssen innerhalb dieser Zeit bei der Gemeindebehörde angemeldet werden. Ueber die Anmeldung ist Protokoll zu errichten. — EZ— — Das Recht des Einspruchs steht Jedermann zu. Worms den 24. Juli. Art. 76. Abs. 1. noirz deute * Seren d fl. 45 * Wehrpflichtige, welche der in Art. As5 Abs. 1 feftgefetzten An-3 — . —* 9 80 meldepflicht nicht nachkommen, unterliegen einer Strafe bis zu 59 i. 40 tr per ibo Kilo dafer 10 Gulden. 6 — 5 fl. — kr. bis 5fl. 6 kr. per 60 Kilo. Homburg und Zweibrücken den 22. Juli 1868. — Mehl per Partie 12 f 80 t bie Konigl. Bezirlzamt Homburg, Koͤnigl. Bezirksamt Zweibrücken, xr. Koggenmehl 1ést zo ir bis — g. Lhelins. Damm. — ir. Roggenvorschuß 11 fl. 30 tr. bis Spaeth. Schaefer. — fl. — kr. Weizenvorschuß 17 fl. — kr. TSCCCC. - fl. — kr. Blumenmehl. 17 fi. — kr. Jalbresfost des pPiz. Gustav Adosf Pereis Zumtt et .3 — fll. — kr. bis — fl. — kr. per 88 in St, Jughert. Kile Rubol ohne Fasße20 fl —ir. bip Dem Programme gemäß wird das Fest am 4. August nächsthin beginnen und die fl. Dtr. Leindl ohnen Faß — f Hauptfeier am 5. August stattfinden. Bereits am 4. August wird eine größere Anzahl fke bis — r —2** ohne Faß don Festgästen eintreffen und in ihre Quartiere einziehen, weßhalb freundlichst gebeten/ su. Dakr bis —— wird, die Quartiere an diesem Tage verfügbar zu halten. Eine Anzahl von Quartieren 30 Hilo Repsluchen E si — rxr. ve wird erst am 5. August in Anspruch genommen werden. Da höchst erfreulicher Weise sehr f 28 Braͤnntwein 28 fl r diele Gastwohnungen für Festbesucher angebbten wurden — wofür das Festcommittee big sl 27 schon jetzt herzlich dankt — so wäre es namentlich im Falle ungünstiger Witterung — — möglich, daß einige Wohnungen nicht zur Benützung kämen; doch wird das Festcommittee Mainz, 24. Juli. edacht sein, die eintreffenden Gäste möglichst zu vertheilen. (Fruchtpreise.) Weißmehl das Mal— Das Festcommittee lädt die Bewohner unserer Stadt ein, durch Ausschmückung ihrer ter à 140 Pfund — fl. — kr. — Rog⸗ Häuser den auswärtigen Festgästen einen herzlichen Willkomm zu bezeugen und auf genmehl ditto — fl. — kr. — Weizen (200 alle Weise mitzuhelfen, daß dieselben von unser Stadt und der bevorstehenden Festfeier Pfo.) 13 fl. — kr. — 14 fl. 30 ku. — den besten Eindruck mitnehmen. Korn (180 Pfd.) 10fl. — kr. bis — fl. — Tas Festprogramm wird in den nächsten Tagen ausgegeben werden. kr. Gerste (160 Pfd.) 10 fi. — kr. bis 10 St. Jugbert den 29. Juli 1866. J. 10 kr. Hafer (120 Pfd.) 6 fl. 10 kr. Das Festeommittee. zis — A. — kr. Redaction, Druck und Verlag von F. X. Demetz in St. Ingberk.