——Bekanntmachung. Die unten näher bezeichneten, auf den Gruben St. Ingbert & Mittelberbach lagern⸗ den und zu Grubenzwecken nicht mehr brauchbaren Materialien sollen an den Meistbieten— den verkauft werden, nämlich: Grube St. Ingber⸗ — Mittelbexbach Altes Gußeisen von Wagen⸗ Schlittenrädern ꝛc. 2923 S. — 2500 Pf. Verbranntes Gußeisen von Oefen ꝛc. ꝛc. 1700 — Schmied⸗ & Ronkeleisen 5000 2000, Unbrauchbare Drahtseile 9000 —, Hanfseile 1— 215 — , Abfälle von Sohlleder in größeren Stücken 225 — 4 kleinen , 6046 — , Die Materialien und Verkaufsbedingungen können bei der kgl. Grubenverwaltung St. Ingbert & Mittelbexbach eingesehen werden. Die Angebote sind verschlossen und gehörig bezeichnet bis 12. Oetober Nach mittags 2Uhr bei dem unterzeichneten Amte einzureichen. St. Ingbert, den 80. September 1868. Das kgl. Bergamt: ——* Bekanntmachung. Bekanntmachung. Ich bringe hiermit nachstehende Bestim- mungen der orispolizeilichen Vorschriften den Bewohnern hiesiger Stadt zur genauen Darnachachtung mit dem Bemerken in Er— nnerung, daß gegen Zuwiderhandelnde mnachsichtlich protocollirt wird. Art. 37. Die Ortsstraßen sind wöchent⸗ lich zweimal zu reinigen und zwar Mitt⸗ wochs und Samstags Nachmittags, über⸗ dies jedesmal am Vorabende eines ge⸗ sjetzlichen Feieritags, wenn dieser Vor—⸗ abend selbst nicht der Abend eines Fest⸗ ages ist. Bei trockener Witterung sind vor dem sehren die Straßen zu begießen. Die Straßenreinigung muß bei eingetretener Dunkelheit vollendet und Kehricht und sKoth von den Straßen entfernt sein. Art. 38. Die Straßenrinnen vor den häusern, sowie die zwischen letzteren oder ʒen Hofräumen befindlichen Winkel nüssen stets rein gehalten und nament⸗ lich an Kehrtagen mit frischem Wasser ausgespült werden. .* Art. 89. Der in den Rinnen befind⸗ iiche Unrath muß beseitigt und darf dem Rachbar nicht zugeführt werden. Urt. 41. Pfuhl darf nur in gut ge⸗ schlossenen Behältern ausgeführt, die Ausleerung der Abtritte und Kloaken nur zur Nachtzeit nach der Polizeistunde und vor Tagesanbruch vorgenommen wverden. Art. 42. Es ist verbolen, Jauche auf die Straße oder in die Straßenrinnen abzuleiten. Art. 43. Wenn Dunger auf der Straße gelagert war, so ist nach der Abfuhr der Platz sogleich zu reinigen und mit frischem Wasser abzuschwenken. Art. 44. Wo ein Wasserstein oder Dachkandel seinen Ausfluß auf die Straße, in Gäßchen oder gangbare Winkel hat, muß der Ausfluß mit einem his zum Boden herabgehenden Kandel abgeleitet werden. St. Ingbert, den 5, Oltober 1868. Der Kgl. Polizeikommissär: VBruch. Herr Urban Jacob, Guiäsbesitzer dahier, beabsichtigt in seinem bei seinem Wohnhause gelegenen Garten, Plan Nr. 111 zum Betriebe seiner Branntwein-Brennerei einen Dampfkessel aufzustellen. Unter Bekanntmachung dieses Gesuches verden Diejenigen, welche Einsprache gegen diese Aufstellung vorbringen wollen, hier⸗ nit ersucht, ihre Reclamationen innerhalb 3 Tagen bei dem unterzeichneten Amte ent⸗ veder schriftlich einzureichen oder zu Pro— ocosl anzumelden und zwar bei Vermeidung der Nichtberücksichtigung, im Hinblicke auf die allerhöchsten Verordnungen vom 7. August 1864 88. 4 und 16 Kreis-Amts⸗ blatt Seite 1113. Der Situagationsplan liegt auf dem Bür⸗ zermeisteramte zu Jedermanns Einsicht offen. Rohrbach, den 4. Oktober 1868. Das Bürgermeisteramt: Haberer. — — — Anzeige. Seit 1. Oktober ist mein Bureau eröffnet u. befindet siich aßelbe in dem Hause der Frau Wt. Scehnorr im zwei— ten Stocke. St. Ingbert, 1. Okt. 1868. Der kgl. Gerichtsbote Faßbender. Taubenfutter per Pfund 4 kr. bei Peter Stief. Zeichen⸗Schulen von W. Hermes S Gsell in 360 Heften, sind vorräthig in der Schreib⸗ & Zeichnen-MaterialienHandlung H. Scherpf in St. Ingbert. Wohnungsänderung. ein Bureau ist vom 8. Oktober an in meinem in der neuen Vorstadt neben der Post gele—⸗ genen Hause zu ebener Erde. Anwalt Loew in Zweibrücken Sch sage hiermit meinen Freunden und Bekannten ein herzliches Lebewohl! Fr. Hauck, Thierarzt. Würzburger. Kath. Hauskalender Vaterlandskalender Rilder⸗·Kalender ächte Herriederkal. —A sind eingetroffen bei Veter Stief. Der obere Stock des frühern Jung'schen Hauses im Jo— ephsthal, bestehend in 3 Zimmern, Küche, Zeller und Speicher ist sofort zu vermie— hen. Näheres bei dem Eigenthümer Joh. Schuster, Schreiner Worms den 2. Ocit. Wir notiren heute: Weizen 13 fl. — kr. bis — fi. — kr. Roggen 10 fl. 20 kr. bis 10 fl. 30 kr. Gerste 10 fl. 15 kr. bis 10 fl. 20 kr. per 100 Kilo., Hafer 5 fl. 18kr. bis — fl. — kr. per 60 Kilo. Mehl per Partie 10 fl. 80 kr. bis — fl. — ir. Roggenmehl 9 fl. — kr.bis — fl. — kr. Roggenvorschuß 10 fl. 20 kr. bis — fl. — kr. Weizenvorschuß 14 fl. 30 kr. 13 fl. 30 kr. Blumenmehl. — fl. — kr. zis — fl. — kr. per 70 Kilo., Reps 4 fl. — kr. bis — fl. — kr. per 88 ilo. Rüböl ohne Faß 19 fl. — kr. bis — fll. — kr. Leinol ohne Faß — fl. — kr. bis — fl. — kr. Mohnöl ohne Faß 32 fl. 30 kr. bis — fl. — kr. per 50 Kilo. Repskuchen 76 fl. — kr. bis 39 fl. — kr. Branntwein 209 fl. 30 tr. his — fl. — kr. Mainz, 2. Oct. (Fruchtpreise.) Weißmehl das Mal⸗ er à 140 Pfund — fl. — kr. — Rog⸗ genmehl ditto — fl. — kr. — Weizen (200 pfo) 12 fi. 30 ir. — 12 fi — orn (180 Pfo.) 10 fl. 40 kr. bis 10 fi. 30 tr. Gerste (100 Pfd.) 10 fl. 835 kr. bis 10 fl. 45 kr. Hafer (120 Pfd.) 5 fl. 30 kr. his — fi. — kr. —— —— α cαÑαα 3AMαOäαααιαα Kedaction, Druck und Verlag von F. X. Demetz in St. Ingbert