—A — der St. Ingberter Anzeiger (und das mit dem Haupiblatte verbundene uUnterhaltunssblatt, mit der Diensiags⸗, Donmerstags⸗ und Sonntags⸗ dummer) erscheint wöchentlich vi e r mmal: Dienstag, Donnerstag, Samstag und Sonntag. Abonnementspreis vierteljährig 42 Krzr. oder 12 Silbergr. Anzeigen werden mit 8 Arzr. die dreispaltige Zeile Blatijchrift oder deren Raum berechnet. ur. 599. Donunerstag, den 15 April. . 1869. Der neue Eivilprocesi. (Schluß.) sehen von einzelnen Mißständen, die sich hüben, wie drüben finden, nichts als eine Fori⸗ und Ausbildung des in der Pfalz geltenden code de procédure, und der Pfälzer wird in Zukunft jein Recht vor den Gerichten mindestens eben so schnell, in zielen Fällen sogar schneller, wahrscheinlich auch bedeutend wohl— eiler finden, als dies bisher der Fall war. Es ist keine Frage, die Pfalz hat keine Reform ihres Processes verlangt und die Pfalz hängt mit Recht an ihrer Gesetzgebung. Es ist auch keine Frage, daß den Resulltaten der pfälzischen Rechtspflege gegenüber und in Betracht, daß immerhin in Folge der Durabrechung des zeschlossenen Rechtes der Pfalz Störungen in der Rechtsprechung zu befürchten sind, die Einführung des neuen Gesetzes im ganzen Umfange des Königsreichs mit Recht von der Pfalz angefochten wird. Aber es ist auch keine Ftage, daß das neue Gesetz in seiner jetzigen: Gestaltung die schlimmen Folgen nicht bringen vird, welche größten Theils aus Unkenntniß davon besorgt werden. Aber am allerwenigsten kann es eine Frage sein, daß die pfälzi— schen Abgeordneten perpflichtet waren, Angcsichts der Lage »ahin zu wirken und alle zulässigen Mittel in Bewegung zu etzen, daß das neue Gesetz in jedem Falle die möglichst annehm— dare Gestalt erhalte. Und wahrlich in dieser Beziehung ist Vieles zeschehen. Es soll hier nicht auf eine Ktrritik und einen Vergleich im Einzelnen eingegangen werden. Das verbieten Zrveck, Zeit und Raum. Auf einige Punkte des Einführungsgesetzes hinzu— weisen, wird aber doch am Platze sein. Nach diesem Einführ— ungsgesetze, das man irrthümlich als den „Ausgleich“ bezeichnet hat, während nur einzelne Theile des angestrebten aber nicht vollständig erreichten Ausgleichs darin enthalten sind, wird der Pfalz die Geschlossenheit ihres Civilrechts in dem wesentlichsten der gefährdeten Punkte in der Materie vom Beweis vollkommen erhalten und damit die Gefahr entstehender Rechtsunsicherheit in hrem Umfange beschränkt. Es werden für die Handelsgerichte örmlich ernannte Handelsrichter aus dem Kaufmannsstande mit Sitz und Stimme wie die rechtsgelehrten Richter beigezogen. Es nird eine große Reihe von Formen und Fristen für verschiedene Procedurarten auf eine dem Interesse der Partien entsprechende Weise nach Maßgabe der in der Pfalz gemachten Erfahrungen besser geregelt. Es wird der Pfalz ihre Besonderheit in den nannigfachsten Beziehungen — Termine bei Zwangsversteigerungen, Behandlung der Besitzstörungsklagen, Nachlaßvertheilung u. s. w. — gewahrt; es wird das Recht der Wiederversteigerung bei Nichtzahlung des Kaufpreises in sachgemäßer, einfacher und wohl— feiler Weise gesetzlich festgestellt. Es wird die Wahl der Blätter zei Einrückungen von Mündelgutversteigerungen ebenso wie bei Zwangsveräußerungen den Betheiligten wieder anheimgegeben, tud so weiter. Das reue Gesetz wird also neben mancher unwill⸗ ommenen Neuerung doch auch eine erhebliche Reihe zweifelloser VBerbesserungen bringen und man wird von „verhängnißvollen Folgen“ nicht sprechen dürfen. Sowie das Gesetz heute beschaffen ist, wird dessen Einführung dem großen Publikum kaum besonders nuffällig sein und nur den Juristen wird die Aufgabe zufallen, sich behufs richtiger Anwendung, mit dem Gesetze recht dertraut zu machen. Die Pfalz wird aber nicht mit Unrecht erwarten, daß die den Juristen zufallende Aufgabe mit' Pflichttreu gelöst verde. I ————— Hoffen wir also zum Schluß, daß wenn die Pfalz mit ihrem immerhin berechtigten Verlangen nicht obsiegt, hoffen wir, statt durch Streit und Anklagen die Lage zu verschlimmern, daß eine umnsichtige Praxis die Rechtsprechung und deren Sicherheit recht bald wieder in das gewohnte Geleise zurückoringe. Fr. Adt, Alwens, Böcking, Dingler, Erter, P. Gelbert, J. W. Jakob, Jordan, Kolb, Louis, 8assquay, Ph. Tillmann, Umbscheiden, FSogt. (Bezino, Dr. Groß, Wolf augenblicklich abwesend). Neuerdings macht man geltend, es solle das neue Gesetz als ine Verfassungs-Verletzung angefochten werden. Ganz abgesehen jon der Begründung eines solchen Einwandes und abgesehen von der Frage, ob damit in der Sache selbst etwas gebessert werden rönnte, darf doch billigerweise daran erinnert werden, daß eine olche neue Haltung mit der Gesammthaltung der Pfalz seit deginn der ganzen Frage in grellem Widerspruch steht. Als im Jahre 1863 die Pfalz die Wahlen mit Rücksicht auf den kommen⸗ nen Cibilproceß vollzog, sprach man von keiner Seite ein Wort »avon, daß die Pfalz und ihre Abgeordneten in dem neuen Fivilproceß eine Verfassungs-Verletzung bekämpfen wollten; mau zing vielmehr von der übereinstimmenden Annahme aus, daß Abgeordnete zu wählen seien, durch deren Mitwirkung der neue Proceß eine möglichst gute Gestalt erhalte. Als die pfälzische lerichtliche Begutachtung des Entwurfs eingeholt wurde blieb auch ede Andeutung fern, daß durch Einführung eines neuen Civil⸗ xrocesses in der Pfalz die Verfassung verletzt werde, als die Hesetzesvorlage in die Kammer gebracht, und öffentlich besprochen vurde, als dann die Wahl in den Ausschuß erfolgte und die iffentliche Aufforderung zur Unterstützung bei der Ärbeit erging - von keiner Seite wurde auch nur eine Silbe laut, daß ein Attentat auf die Verfassung im Anzuge und abzuwehren sei, als m Ausschusse von pfälzischer Seite nur unter Vorbehalt, je nach er Gestaltung des Processes, für dessen Einführung in der Pfalz zu stimmen, in die Berathung eingetreten wurde, fand dieses Vorgehen in der Pfalz allgemeine Zustimmung; von der Forder⸗ ung wegen beabsichtigter Verfassungs-Verletzung die Theilnahme ihzulehnen oder nur unter dem Vorbehalte späterer Geltendmachung olchen Einwandes einzutreten, ist nie und nirgends etwas ver⸗— autet. Auch Zusammenkünfte pfälzischer Juristen, der Landrath »er Pfalz, die gesammte Presse, Niemand — gar Niemand — yerfiel auf diese Einrede der Verfassungs-Verletzung; ja als vor venig Wochen ganz dieselben energisch weitrufenden, vorwurfs⸗ ereiten Stimmen ihre Anschauung der Lage nach München ent⸗ endeten, war von Ahlehnung wegen Verfassungs-Verletzung nicht rur keine Rede, sie blieben selbst in den Vorbedingungen der Ein⸗ ührung des Gesetzes weit hinter den Aufstellungen der Abgeord⸗ neten zurück. Und nun sucht man heute sich und Andere zu iberreden, mit einem solchen Einwande gewappnet könne die Fnergie der pfälzischen Abgeordneten das neue Gesetz abwenden! Vährend man für das Interesse und die Selbstachtung der Pfalz u kämpfen proclamirt, bringt man die Pfalz und ihre Abgeord- jeten in eine Lage, welche nicht blos in moralischer Beziehung zroße Interessen der Provinz gefährdet, man spricht selbst von vstematischer Mißhandlung der Pfalz und sieht nicht, daß gerade u diesem Augenblicke der bayerische Staats-Credit in anerkennens- verther und wohlwollendster Weise von der k. Staatsregierung ür pfälzische Interessen eingesetzt werden soll. Wenn aber die fälzischen Abgeordneten an anderer Stelle und zur rechten Zeit »ie Haltung des k. Staatsministeriums in der Civilproceßfrage vekämpften, weil dies ihre Pflicht berlangte, so ist es der aus der ffal; erhobenen Beschuldigung gegenüber ein Gebot der Gerech— igkeit, anzuerkennen, daß das jetzige Staatsministerium die Lage nicht geschaffen hat und daß bei seiner Beurtheilung doch auch er Widerstand in Betracht gezogen werden muͤß, welcher es im Falle einer der Pfalz in dieser Frage entgegeukommenden Haltung Jei der rechtsrheinischen Majorität gefunden hätte. Nun droht man gar mit „verhängnißvollen“ Folgen, welche zus der Einführung des neuen Processes entspringen sollen! Es vird bezweifelt werden dürfen, daß wer also spricht, das neue Hesetz auch nur oberflächlich kennt. Das neue Gesetz beruht genau uuf denselben Principien, welche dem in der Pfalz gelienden hesetze zu Grunde liegen. Ja es ist nach der Gestalt, welche es urch das Einführungsgesetz angenommen, im Ganzen und abge⸗