Sl. Ingberler Zenzeiger. Der St. Ingberter Anzéeiger (und das mit dem Hauptblatte verbundene Unter haltungsblait / mit der Dienstags⸗ Donnerstags⸗ und Sonntags⸗ tunimer) erscheint woöchentlich wi e r m al: Diensta g, Donnerstag, Samsta g und Sonntag. Abonnementspreis vierteljährig 42 Krzr. oder 12 Silbergr. Anzeigen werden mit 8 Krzr. die dreispaltige Zeile Blatijchrift oder deren Raum berechnet. ——— —ñ — — — — —— * — — —— — — — ——* Nr. 111. Sonutag, den 18. Juli. 1869. Die Gemeindeordnung für die Pfalz. Gortsetzungj. Dritte Abtheilung. Von dem Gemeinde⸗- und Stiftungs-Vermögen, den Gemeindebedürf⸗ nissen und den Mitteln zu deren Befriedigung. Erster Abschnitt. Von dem Gemeindevermögen. Art. 189. Die Gemeinden find verbunden, den Grundstock hres Vermoöͤgens ungeschmälert zu erhalten und veräußerte Be— standtheile des rentirenden Vermögens durch Erwerbung anderer centirender Ohjecte sofort oder mindestens allmählich nach vorher festgestelltem Plane zu ersetzen. — Abweichungen von diefen Vor— schriften könaen nur mit Genehmigung der vorgesetzten Verwal⸗ ungsbehoͤrden stattfinden. Art. 20. Die Vertheilung von Bestandtheilen des Grundstock permögens ist nur bei dem ganz oder theilweise zum Vortheile der Bemeindeangehörigen benützten Gemeindegelder zur Förderung der landwirthschaftlichen Cultur gegen Auferlegung eines im fünfund⸗ zwanzigfachen Betrage ablösbaren Grundzinses zum Besten der Gemeindekasse zulässig, wenn dem Antrage auf Theilung, und Festsetzung des Grundzinses mindestens drei Viertheile der Ge— meindebürger zustimmen, und wenn die Zustimmenden zusammen nehr als die Hälfte der Grundsteuern entrichten, womit die sämmt lichen Heimathberechtigten in der Gemeinde angelegt sind. — Auf diese Adstimmung haben die Vorschriften des Ärt. 78 Abs. 4 und 5 keine Anwendung. — Der Anspruch auf einen Antheil und der Vertheilungsmaßstab richten sich immer nach den Bestimmungen des Art. 258. — Denjenigen, welche in Gemeinschaft ihre Antheile zu bleiben wünschen, sollen dieselben im Jusammenhange zugemessen verden! Die zur Vertheilung gelangenden Antheile gehen kraft )es genehmigten Theilungsactes in das Eigenthum der Theilnehmer iber. Die Erhebung von Taxen und Stempelgebühren findet bei olchen Besitzveränderungen nicht stalt. Bei jeder Gemeindegrund⸗ cheilung ist ein besonderer Aniheil für den Vollsschulfond derje⸗ aigen Gemeinde, in welcher die Vertheitung stattfindet, auszu⸗ scheiden. Der betreffende Antheil bleibt von der Belastung mit Brundzins frei. — Vorstehende Bestimmungen finden auch bei Verthellung von Gemeindegründen, welche sich im Eigen⸗ hum einer keinzelnen Orischaft befinden (Art. 5), analoge Anwendung. Art. 21. Eine Vertheiluig von Gemeindegründen zur Nutz meßung auf Lebensdauer oder auf bestimmte Zeit ist ebenfalls an die in Art. 20 Abs. Lbezeichneten Voraussetzungen gebunden, msoferne die Nutznießung unentgeltlich oder gegen Entrichtung einer dem Nutzungswerthe nicht entsprechenden mäßigen Abgabe gestattet verden will. —. Art. 225 Gemeindewaldungen lönnen nur behufs der nach nen Forstgesetzen zulässigen Rodung und nur dann vertheilt wer— den wenn sie zur Waldcultur nicht geeignet sind, oder wenn der rtliche Ueberfluß an Waldbeständen und der Mangel an Waid— Ader· oder Wiesgründen eine Theilung im wirthschaftlichen Interesse nöthig macht. — Der durch Ablreibung erzielle Erlds un in die Kasse der betreffenden Gemeinden oder Orthschaften lteßen. Art. 23. Die Vewirthschaftung der Gemeindewaldungen anterliegt den gesetzlichen Vorfchtiften. Art. 24. Der Ertrag des Gemeindevermögens ist zur bestreitung der Gemeindebedürfnisse zu verwenden. Die Verwend— g von Nutzungen des Gemeindevermögens zum Privatvortheile et Gemeindẽangehörigen findet jedoch auch fernerhin statt, soweit gestr ein besonderer dechistitel befteht, oder die Benuͤhung der Almenden und die Vertheilung des Gabholzes bisher zugelassen poe — Die Vertheilung von Ueherschüsffen der Erträgnisse des Nemeindevermogens an die Gemeindeangehörigen ist nur dann Alässig, wenn alle Gemeiudebedürfnisse ohne Erhebung von Ge— uendenmlagen und drtlichen Verbrauchssteuern gedegt sind und n größere Ausgaben für außerordentliche Beduͤrfnisse nicht in ussicht stehen. Art. 25. Soferne nicht durch besondere Rechismittel eine Ausnahme begründet ist, haben alle in der Gemeinde Heimath- verechtigte, welche daselbst seit Jahresfrist wohnen und einen eigenen Heerd besitzen, gleichheitlichen Anspruch auf die Theilnahme an den Bemeindenutzungen. „. Art. 26. Diejenigen, welche Gemeindenutzungen beziehen, ind verpflichtet, die auf den Objeten ihres Nutzungsrechtes ruhenden dasten zu tragen, die zur Gewinnung der Nuͤtzungen, zur Erhal⸗ ung oder Erhöhung der Ertragsfähigkeit erforderlichen Auslagen zu bestreiten und die etwa bestehenden Gegenleistungen an die Gemeinde zu entrichten. — Werden die Erträgnisse eines Gemeinde- Jutes theilweise zum Besten der Gemeindekasse und theilweise zum Privatvortheile verwendet, so sind die in Abs. J erwähnten Lasten ind Auslagen verhältnißmäßig von der Gemeindekasse und den Betheiligten zu tragen. Art. 27. Werden Nutzungen am Gemeindevermögen auf Brund eines privatrechtlichen Titels in Anspruch genommen, so entscheiden hierüber im Falle eines Streites die Gerichte; gründen sich die Ansprüche auf den Gemeindeberband, so entscheiden die Verwaltungsbehörden. Art. 28. Enisteht Streit darüber, ob ein Vermögensstück Figenthum der Gemeinde oder Privateigenthum mehrerer sei, oder entsteht Streit darüber, ob und wie weil das Verfügungsrecht der Bemeinde über Gemeindeverwögen kraft privatrechtlichen Titels hurch Nutzungsrechte Einzelner beschränkt sei, so hat die der be— heiligten Gemeinde vorgesetzte Verwaltungsbehörde den Sühneversuch vorzunehmen. Dieselbe isi berechtigt, im Falle verübter oder orohender Selbsthilfe, oder wenn die Verhütung anderer dringender Befahren es erfordert, die nöthigen vorsorglichen Verfügungen zu treffen. Diese sind so lange aufrecht zu halten, bis die Gerichte rine andere vorforgliche Verfügung getroffen oder in der Haupt⸗ 'ache, sei es über die Besitz⸗ oder Rechtsfrage, rechtskräftig erkannt haben .· — Jeder Gemeindebürger kann im Interesse der Gemeinde die Einleitung eines solchen Rechtsstreites beantragen. Wird von der Gemeindeverwaltung seinem Antrage nicht stattgegeben, so ist die Entscheidung der vorgesetzten Verwaltungsbehörde zu erholen, velche berechtigt ist, den Sühneversfuch vorzunehmen und, wenn dieser mißlingt, einen Anwalt zur Proceßführung im Namen der Gemeinde aufzustellen. (Gaortsetzung folgt.) — — — Deutschland. München, 15. Juli. Bei den Discussionen über die Neubewaffnung unseres Heeres mit Hinterladgewehren wurde von den Gegnern des Werdergewehres, beziehungsweise dessen Ein— ührung in unserer Armee, ein großes Gewicht auf die Waffen⸗ zleichheit mit dem norddeutschen Bundesheere gelegt, während ande— erseits hervorgehoben wurde, daß Preußen, resp. der norddeutsche Bund auch nicht mehr lange bei seinem Zundnadelgewehre bleiben vürde, ja jedenfalls schon daban abgegangen wäre, wenn man das hei einer nothwendigen Anzahl von 1 Millionen Gewehren so im handumdrehen thun konnte. Preußen hat sich nun von der Ge— vehrfabrik in Amberg zur nochmaligen Anstellung bon Proben und Versuchen zwei vollständige Werdergewehre mit Munition ausgebeten und erhalten. Man scheint also auch in Preußen von der Vorzüg⸗ aichkeit dieses, des Werderschen, Gewehrsystems bis jetzt angeregt And man glaubt hier annehmen zu dürfen, daß man dort auch bald vollständig überzeugt wird. Dienstesnachrichtei Die protestantische Pfarrstelle zu Gaugrehweiler, Decanats Obermoschel, ist dem bisherigen Pfarrer zu Alsen brück, Decanats Winnweiler, Ludwig Anton Ru ppelius, die erledigte erste pro estantische Pfarrstelle zu Otterberg, Decanats Kaiserslauiern, dem isherigen Vfarrer zu Großsteinhausfen. Decanals Wweibrücken