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Krzr. voden —9 a 1 Silberhte Anjeiget wet den mit 8 arzr. die dreispaltige Zee Blattschrift oder deren Raum berechnet g — — ——— —— — — dr ä ) rstag, den St. Juli.—1869 —— ———— — —— — — — — —3 . y. ůll Die“ Gemeindeordnung für die Pfalz. n eiFfortsetzunghu t is niittoytn Art BI:u Soferne nicht im Gesetze idie Zusthnumung!! einer estimmten Anzahl don Gemeindebürgern ober neben. der Stim⸗ zmehrheit ein bestimmtes Verhältniggz der Stenerzahlung auf zesten der Zustimmenden für das Zustaudekommen einesegiltigen heschlusses erforderlich ist, kann': ein osoölcher⸗ Murchndielnas bifolute nehtheit der Anwesenden hesaßte yden. — Die Abstimmung ann mündlich oder schriftlich erfolgen. Ueber die Verhandlung fein Prototoll zut errichten, weiches die Zahl der Anwesenden, die das Ergebniß der Abstimmumg fesistellt und vomBürger: naster, vom Proiotollführer“ und nvpon⸗ zweiGemeindebürgeri nerschtieben wird. Erfolgt fchriftliche Absͤmmumg, sor find die ztimmen füt und gegen den Antrag durch Unterschrift“ der ein⸗ Unen Gemeindebürger in das Protocoll aufzumehmen. Die bstinmung muß schrifttich vorgenommen werden, wenn neben der ztimutenmehrzuhl auch ein bestimmtes Verhältniß der Steuerzahl⸗ ug auf Seite der Zustimmenden zur Fassung desBeschlusses wsorderlich ist Oder wenn“ die Abstimmung nach Maßgabe des Irt 80 Abs,n3 jus mchreren“ Localen sta itfindetrn In letzteteu zalle! hat der Gemeinderath den Beschlüuß der Gesammigemeinde in ifentlicher Sitzung festzustellen.. c 35 J g V.* Verwaltung der zu einer Bürgermeisterci“verriniglen — Gemeinden? Arte: 823.. Die im Verbande einer Bürgermeisterei befind⸗ ichen Gemeinden werden durch ihre eigenen Gemeinderäthe ver⸗ oaliet. — Der Bürgermeister übt die ihm gesetzlich zustehendeh zefugnisse in den zu — Gemeinden in der⸗ Wen Weise, wie in seinem' Wohnoͤrte. — Er jedoch befugt, eee huorles »zunüchst usomnntnde Handhabung der Polizei und die“Besorgung einzetnet hemeiudecngelegenheiten den Adjuncten zu bettragen? „—1Die ner den Vorsitz des Bürgermeisters wereinigten »Gemeinderäthe zituner für den gauzen Bürgermeistereibezirk verbindliche ottspoli zei⸗ iche Vorschriftren? nach Maßgabeder geseßlichene Bestimmunugen rlassem.Zur Giltigkeit des Beschlusses ist erfotderlich, daß neht als die Hälfte der Mitglieder eines jeden Gemelndee in vn r c etne er rnc od — der Abstinnenben fich für dieselbe Meinung nischieden hah . J— 3 Arh 88..Der Bürgermeister wird durrchben! Gesammige neinderath auz ferner Milte auf fünf Jahre' gewahlt und“ bedarf er Bestaͤtigüng ag Maßgabe des Art. 57. — Bei Abwesenheit der Verhinderung des Bürgermeisters wird verselbe inallen ingelegenheitein fuͤr den“ ganzen Bürgermeistereibezirke durch den — —— tseines Wohnottes zustandigen Stellvertteter seßt. GS — 79 Au. 871 Die: Bezuͤge des für die Vürgerineislerei-Geschäfte erwendeten Gemeindeschreibers und Dienkts,— sodann! die Avere nentschädigung Des Bürgermeisters für“ Regienushaben“ sind' von en. vereinigdten Gemeindein nuch⸗ Maßgabe det: von den Gemeindes äthen der betheiligten Gemeinden hierüber etwa geschlossenen leherkinkunft, in deren: Ermangelung“ nach deim“ Verhälmisse der heßammisteletzubesttetten. — Neber dieFeststelkung obiger. zosten beschließen in der Regel' muf' die Dauet einer Wahlperiode ie rngen Gemeinderkthe in' der durch Art. 82.Abs. 6 be⸗ aichneten Weise..Die Auffstellung des in Abs. V genannten kerfonalskomsut vem Vürgernfeistere zu hiupatten t VIdc WVerwaltung in Nebenötken. Art. 85., Ju' den in Art 5 bezeichtelen Orten sind zut erwaltuungvet desonderten Gehheinde⸗ und Stiftungs-Vermoͤgens oi den wahlberechtigen Gemeinvebürgetn dieser Orte aus den ühlbaren Gemeindebürgerng eigene, Verwalter und, wenn nöthig, wei bis piet Bevollmaͤchtigte zu winn welche unter Leitung des ürgermeisterz die Verwallung' naqh den allgemeinen gesehlichen zorschriften zu führen haben. —“ Die gemeinschaftlichen Ängelegen⸗ Feiten werdenf, burch deun Gemein derath der Gesammtgemeinde ver— valtet, Was außer der Polizei-Verwaltung, den Heimathe und Armen⸗ Verbande und der sonst vurch Gesetze, denpolitischen hemeinden zugewiesenen Verbindlichteiten zu den gemeinschaftlichen Ingelegenheiten der Gesammtgemeinde, oder zu den besonderen Angelegenheiten der Nebenoxte gehört, foll zunächit nach den bel jer. Ver, inigung geschlossenen, Verlxägen beurtheilt und in Ermaugel⸗ ing“ solcher — womöglich durch VUebereinkunft. der zetheiligten Ortbschaften geregelt werden. In streitigen Fäaͤllen vird hierüber mit Rüdhsicht auf, die bestehenden. Verträge und juf die Gemeinschaft des, Bedürfnisses und Gebrauches durch die orgesezien Verwaltungsbehörden in gesetzlichem Instanzenzuge antschieden. . Als besondere Nebenorte sind auch kinzelne An⸗ vesen zu behandeln, welche eine, eigene Maxkung bilden und einen Antheil an den derwmögensrechtlichen Verhältnissen des auptortes haben. 7 ....... J Fünfte Abtheilunge8 on'der“Staatsaufsicht und HandhqgbungedzrzDiscipstin. Art. 86. Die Stagtsalifsihiauf die Gemeinden wird unter orr oberslene Leitung des betreffenden Staatsministeriums durch die tzehörden des Staates Ausgeübt.uueni I Art. 87.0 Alle Gemeinden sind 'den Districksverwoltüngs- ʒehörden zuntergeoördnet. Diese Unterordnung bezieyt sich äuf die Verwaltung der Volizei und der E'emeindeangelegenheiten.nn? Art. 88. Die Polizeiverwaltung in den Gemeinden unter— iegt der ununtecbrochenen Aufsicht der vorgesetzten Behörde. — Innerhalb ihres polizeilichen Wirkungskreises können die Gemeinde⸗ nehoͤrden zut Ausführung der gesetzlich“ bestehenden' Vorschriften von der zuständigen »Aufsichtsbehörde aufgeforderte und nöthigen— aAlls durch Anwendung der' Disciplinargewalt angehalten' werden. Der Aufsichtsbehörder sommt es zu,»wenn Gefahr! auf Verzug ist, ie zur Ausführung solcher Vorschriften erforderlichen Arordnungen inmittelbar zu⸗ treffen. Beschwerden gegenpolizeiliche: Verfüg⸗ mngen' der Gemeindebehötden, sowie Beschwerden der Gemeinde negen Anordnungen, welche die vorgesetzte Aufsichtsbehörde in Bee ug'auͤf Polijeiprewaltung gerroffen hab, werdene dirl dem vorge⸗ chriebenen Instanzenzu ze erledigt. — Wenn eine Genieindebehörde ie Schranken ihrer polizetlichen Befugnisse überschreitet' oder die ür die Polizeiverwaltung nothwendigen Einrichtungen dorzumehmen unterläßt, ist nach den Bestimmungen des Art. 89; Mbs. J, 3, b und 7 zu werfahren. X Bezüglich der“ Den“ Gemeindebehörden durch Gesetz oder Verordnung übetragenen Verrichtungen in Begenftänden' der ullgemeinek Staatsverwaltung, der gerichtlichen Polizei, der Rechtspflege: und der Finunzverwaltung sind die ʒeßfallsigen Bestimmungen maßgebend⸗n Neue Verrichtungen dieser Art können deunGemeinden mur. durch gehetzliche! Anbrduung zuges viesewn werden! α ei rig in Art!a89ue Die Handhabüng:“der Staalsaufsicht'über die Berwaltung: derneigentlichen Geimeinde Angelegenhelten erftreckt sich darauf: Iy daß' die gesetzlichen Schraͤnken werden“ Gemeinden zustehendenn Befugnisse micht zum Nachtheile des Staates überschrit sen werden, 2) daß die gesetzlichen Vorschriften beobachtet werden, durch welche das Ermessen der Gemeindebehörden innerhalbhe des kreises ihrer Befuͤgnifse beschränkt ist, 83) daß die den Gemeinden gesetzlich obliegenden oͤffentlichenn Verpflichtungen. erfüllt, N. daß die zesehmaͤhlgen Vorschriften über, die Geschäftsführung beobachtet, veroen. Die vorgesetzten Verwaltingsbehoͤrdeun haben zu diesem, Behufe, das Recht der Kenntmißnahme vou def Thaͤtigkeif der Gee neindebehörden, jnsbesondere das Recht Vver Amus-und. Kasse- Fisitation, vorhehaltlich der den Finanzbehorden in Bezug auf die Bifitationen der Einnehmezeien übfrrirggenen Vefuignisse. — heseßwidrige Beschlüsse sind, wenn die Zurucknahme derseiben nicht »innen einer:. angemessenen Frist erfolgt. durch dißzuständige Behorde borbehautlich des ——— der Gemeinde außer Birlksainkeit zu setzen. Beschlüsse, welche nut eine Benachtheiligung Finzckuet enfhalten, können lediglich guf .xechtzeitig erhobene Be— hwerde (Art. 93) außer, Wirlsamteit gesetzt oder abgeändert