gesendet werden und daher erst dann, wenn der Adressat an letz⸗ lerem Orte nicht ermistelt werden Kann, mit großem Zeiterluste an die Feldpostexpeditionen bei den Armeccorps selbst zur weiteren Behandlung gelangen koͤnnen. Ii Muünchen, 18. Sept. 1870. — uu 124) . General ⸗Direktion der kgl. bayer. Verkehrsanstalten. Post⸗zAbtcheid,unge Baumann. Koch. lu — —A—— TI, 3Bekanntmachung. nite Für Diejenigen, welche Handel mit Pulver ꝛc. treiben, oder dünftig zu treiben beabsichtigen, werden nachstehend die bezüglichen Vestimmungen der soberpolizeilichen Ministerialvorschriften/ vom 6. August 1. J. Greisamtsbl. Nr 75, S. 1409): zur Darnachach · ung mit dem Bemerlen bekannt gegeben; daß außerdeme bis auf Weiteres im Bezirkßamte Zweibrücken die Bestimmungen der ober⸗ polizeilichen Vorschrist der königl. Regierung der Pfalz vom 10 Sept. I. J, (Amtsbl. S. 1446) wornach Pulver nur muf Grund zines Zeügnifses des Bügermeisteramts des Ver— kaufsortes, daß der Abgabe ein Hinderniß nicht entgegensteht verkauft oder abgegeben werden darf, von den Pulververkäufern pünktlich befolgt werden müssen α itzt Der Termin, innerhalb dessen die im unten folgenden 8. 14 vorgeschriebenen Anzeigen bei der unterfertigten Distriktspolizei be vörde erstatiet werden müssen, wird hiermit bis zum 10. Oktober d. J. festgesetzt. —— 4. Zweibrücken, 238. Septi 187583383. — Königl. bayer. Bezirkkamt . d J 755 D am m.. Auszug aus der Ministerialverordnung vom August 18s30.— F Aubschnitt II. Handel mit Pulyer, Schießbaumwolle und Feuerwerksgegenständen n8* 8. 14. , Wer — mit Ausnahme der kgl. Zeughäuser — mit Pulber, Schießbaumwolle oder sonstigen Gegenständen Handel treiben will, hat dieses unter Vorlage der Bescheinigung der Gemeindebehörde iber die geschehene Anmeldung zur Gewerbesteueranlage bei der Di triltspolizeibehörde anzuzeigen. Diese Anzeige haben auch die Verfertiger solcher Stofft machen, wenn sie mit demsesben Detailhandel betreiben wollen Die Anzeige muß vor der Eröffnung des Handels gefchehen. Den bisherzu solchem Handel Berechtigten ist, wenn sie de jelben auch künftig betreiben wollen, zur Anzeigeerstattung eine Iri von 30 Tagen nach dem⸗Inslebentreten gegenwärtiger Vorschrijt, gewährt. u α ν :! 8. — u,—t SFür den Handel mit, Schießpulbver, Schießbaumwolle in— Feuerwerksgegenständen sind! folgendebesondere, Bestimmung, maßgebend.: α . * Der Händler darf nur bis zu zehn Zollpfund (fünf Kil gramm) Pulver oder Feuerwerksgegenstände oder bis zu Ila Zol pfund (625 Gramm) Schießbaumwolle in dem Hause, in welchn er wohnt oder den Handel betreibt, oder überhaupt, in seinen Wohnorie außerhalh des Pulpermagazins oder⸗ Lagerraumes ho räthig haben. un —4. 2. Von diesem Vorrathe dürfen höchstens zwei Zollpfunde Zilogramm) Pulver oder Feuerwerksgegenstände oder 4 Zollpfun 125 Gramm) Schießbaumwolle im Verkaufslokalen oder in da Wohnung des Händlers gehalten, der Rest muß auf dem Dad boden (Speicher) oder an einem andern ortspolizeilich für geeign anetkannten Platze verwahrt werden. . 3. Jede dieser Quantitäten hat der Händler in blechenen ed irdenen, mit gut jchließenden Deckein versehenen Gefäßen mit deut licher Bezeichnung des Inhaltes unterzubringen und le tztere au einem Platze, der nicht Jedermann leicht zugänglich und von Feuerß und Beleuchtungsanlagen entfernt, wo möglich unter besonderen Verschluß zu verwahreue 4. Die Abgabe solcher Stoffe darf nur bei Tageshelle ersol gen und überhaupt darf niemals Licht bei Beschäftigung mit den selben gebraucht werden. * J — 5. Kinder und Personen, denen nicht zuzutrauen ist, daß mit diesen Stoffen umzugehen wissen, dürfen zur Abgabe ode überhaupt zur Behandlung derselben nicht verwendet werden. Auch ist unstatthaft, an solche Personen von fraglichen Stofi abzugeben. z 222 1346 6. Bei dem Herausnehmen von Schießpulver aus den Gei— zen darf kein Werkzeug aus Funken erzeugendem Metall, gebraut werden und muß vorher Alles vorsichtig entfernt werden, was ein Entzündung veranlassen könnte. — —8 7. Entsteht Feuer, welches den Vorräthen eines Handelsbereq tigten gefährlich werden könnte, so sind dieselben möglichst rasch au⸗ dem Bereiche der Gefahr zu bringen. Waarenveräußerung. rs Dn GC ä „T 35 8 3 *3 5 ve i ge — * — J W Win dute Jagd-Verpachtung. e e wird noch näher bestimm 26 rietas eam ue auf geren des unterfertiglen Forstamites de werden — läßt Herr C. M Staatswaldungen des Reviers V acn — m— Pe Jagd in —253 3X31 * * — —T— Fd qer *0 urn Dauer 152 aur Rentuer dahien, als uune d de en W u ge — V J— Kreisamtsblatt vom Jahre 1830 Nr. 40 und vom J 14 ember 1859 Vormund seiner Enkel, der ofentic derpauet. — 50 Nr. 40 und vom Jahre 1859 Nr. 76) — meistbiein 8F ß * 4 — — 9J Inpen o e Kinder —* — des genannten Reviers bilden; ejpen — ter, er ie ene lei⸗ Me Jĩ ält. ne o g — hecen Bedingungen, unter welchen die V R 6 derstoffe für Männer, Frauen, uteserngun Fettante ur utcht Iewihen dee Verbachtung hattfiudet, tjeen bel de Mädchen und Kinder nuf J Zweibrücken, 27. September 1870... —8 nh —X versteigern. IJ I 9— 37* n * en ed — uh erden von jetzt an — — * as. — jeden ag im Laden der 8* ile tis 47] —AATMq; Woll schen Kinder die frag⸗ eit pu p sche Kraäm p fe (dalsugt —— —— um den Isn ———xx3 —E —— & 5——8BVon dem Civi s. —— ß 9 auf preis perlauft und 8 e im Etsa ßn Diese einzige im Elsaß erscheinende amb ũ gegeben. wetter erhalie 6 — 6 ue Vre Zeitung wird jenach —R tduccionirtes Gelschüftsbireatnn Laung, daß ich. autorisint bin —— —R —D——— nronrean Zuürzem in Hagenau erschei Id ie sei und franzosif gee Sproche herausge eeget Amtlil nende Zeitung: geben. Dieses Vlatt enihätt·mauch Linen WeroZahlungen an den Unterzeichne!er m iche Nachrichten ichtamtlichen potstischen Theil. und es jel ach dan veliebe soige aney für das General-Gonvernement Elsaß. demselbrih sobase die Verhaltnisse es igestatz vVWvsgr Aer diet zu entrichten? er hingegen Nouvelles Offioielles de wrohere Ausdehuinig gegehe wenebon an denselben begnsprucht, mnoge bour lo Gouvernement Général do — — 45 — 333 baiaee Zudolf Zossen Roß eeinreichen. 8 — —— — —*— — * Lonis Harthe — *—8 a geden vieder Aelenzu offizieller Agent saͤmmulichet Zeitungen. —— — Munchen . Nüurnberg. r BI. 134 medaktion. Druck und Verlag von F. X. Dermez in Sta Ingbert.