Bekanntmachungen. Bekanntmachung und Aufforderung. Aushebung der Wehrpflichtigen der Altersklasse 1851, sowie der älteren Hälfte der Altersklasse 1852. Danksagung. Fur die uns bewiesene liebevolle Theilnahme bei der Beerdigung unse⸗ res geliebten Gatten, Vaters, Groß vbaters und Schwiegervaters Peter Klein, Ladknecht. prechen wir hiemit unsern innigen Dank aus. St. Ingbert, 28. April 1872. Die tieftrauernden Hinterbliebenen. J ö ⸗—⸗esͥ — — Gemäß des durch das königl. Landwehrbezirks-Kommando dabier im Ein— vernehmen mit der unterfertigten Behörde festgestellten Geschäftsplanes werden sich die in Artikel 49 des Wehr-Verfassungs-Gesetzes bezeichneten Mitgliede der Militärersatz Kommission für den Ersatzbezirk Zweibrücken zum Zwe der Aushebung der Altersklasse 1831, sowie der älteren Hälfte der A. ersklasse 1832 am Samstag den 4. Mai nächsthin und die 3 folgenden Tage mit Ausgahmedes 5. Mai (eines Souniages) und des 9. Mai (eines Feiertages) am ersten Tage Morgens von BNbis 121 Uhr und Nachmitaus von 238 UIhr an und an den übrigen 5 Tagen jedesmal Morgens von S bis 1215 ühr und Nachmittags von 438 Uhr, an im Iruchthall⸗Haalse zu Zweibrücken »ersammeln, um die in Art. 54 des Wehr Verfassungs-Gesetzes vorgeschriebenen Heschäfte vorzunehmen und zwar wird 1) an Samstag,“ den A. Mai Jl. Irs. die Bescheidung der einge⸗ laufenen Gesuche von Weyrpflichtigen um zeitweise 84. freiung von der Wehrpflicht oder um Aussetzung der Ein zeihung, sowie die Feststellung der Bezirks list e durch Streicung der Unwürdigen, der freiwillig Dienenden und der gemäß Art. 8 resp. 12 da Wehr; Verfassungs Gesetzes zeiswelse Befreiten, mam Montaag, Dienstag, Mittwoch und Freitag, den 6. 7. 4 und 109. Mail. Irs. die üessung und körperliche Untersuchun, der auf der Bezirksliste Verbliebenen, sowie die Beschlußfassung hierüber, endlia 8) am Samstag den 11. Mai l. Irs. die Loofung siatifinden. Indem man dies gemäß Art. 53 des Wehr-Verfassungs?Gesetzes und 8.240 der Vollzugsvorschriften vom 22. Juni 1868 (Kreisamtsblatt von 1868 Nr. 61) andurch jffentlich bekannt macht, ergeht zugleich an sämmtlhiche Wehrpflichtigen der Altersklasse 1851, jowie der ähteren Hälfte der Altersklasfe 1832 nit Ausnahmeder bereits freiwillug Dienenden, die Aufforde »ung, sich in der nach ezeichnenden Reihenfolge und zwar am ersten Tage Morgeni im 9 Uhr, an den übrigen 5 Tagen Morgens um 8S Uhr und an allen 6 Nachmit tagen um 22 Uhr pünktlich im Fruchthallsaale hiesiger Stadt einzufinden. Am ersten Tage (Samstag, den 4. Mai) haben blos diejenigen Wehrpflich tigen zu erscheinen, welche um Aussetzung der Einteihung oder um zeitweise Befreium von der Wehrpflicht nachgesucht haben; am zweiten Tage GMontag, den 6. Mai) die sämmtlichen Wehrpflichkigen 'rüherer Alterstlassen, sowie von der aufgerufenen Altersksasse 1851 diejenigen Wehr— oflichtigen, deren Familiennamen mit den Buchstaben Albis G eeinschl:eßhih begennen; am dritten Tage (Dienstag, den 7. Mai) der etwa verbleibende Reft von vorhergehenden Tage und außerdem diejenigen Wehrpflichtigen decr Alteesklasse 1831 deren Familiennamen mit den Buchstaben Hubis Muernuschlicßlich beginnen; am vierten Tage (Mittwoch, den 8. Mai) der etwa verbleibende Rest bon porhergehenden Tage, ferner diejenigen Wehrpflichtigen der Alter 8tlasse 1835 L, deren Familiennamen mit den Buchstaben S bis Z einschließlich beginn en und außerdem die enigen Wehrpflichtigen der Alterstlasse I8652, deren Familiennamen mit den Buchstaben A bis G einschließlich beainnen; am fünften Tage (Freitag den 10. Mai) der elwa verbleibende Rest bon vorhergehenden Tage, sowie diejenigen Wehrpflichtigen der Alterstlasse 1832, deren Fa⸗ niliennamen mit den Buchstaben Fubis Z einschließlich beginnes, und endlich am sechssten Tage (Samstas den 11. Mai) alle diejenigen Wehrpflichtigen owohl aus den früheren Alterskiassen, sowie auf den beiden Alterstlassen 1851 und 1832, welche nicht bereits freiwillig dienen, nicht zeitweise von der Wehrpflicht befreit nicht gänzlich oder zeitlich untauglich und nicht unwindig erklärt worden sind. Diejenigen Wehrpflichtigen, welche ohne genügende Ent⸗ schuldigung (Art. 59 des Wehr-Verf.-Ges.) bei dem Etr— atzgeschäfte nicht erscheinen oder sich vor Beendigung deß selben eigenmächtig entfernen sollten, haben ihre Veruͤrthei⸗ lung wegen Ungehorsams auf Grund des Art. 17 Absatz! des Gesetzes zum Vollzuge der Einführung des Strafge⸗ setzbuches für das deutsche Reich in Bayern vom 26. Dep 1871 (Gesetzbl. für das Königreich Bayern Nr. 4) an Gehd his du 10 Thalern zu gewärtigen. weibrücken, den 2. April 1872 Königl. Bayer. Bezirksamt D u m m. Ein braves gewandtes Dienst⸗ mädchen, das häusliche Ar⸗ eiten und eiwas kochen kann, wird zu aldigem Eintritt gesucht. Die Exped. d. Bl. ertheilt nähere Auskunft. Sonavpbach. In meinem neuerbauten Hause ist das dadenlocal nebst Wohnung und Keller vom 15. Maic. ab zu vermiethen. Näheres bei dem dem Eigenkhümer Louis Siegwardt. — — — Portland- Comont Bester Otto Weigand. Maheresche Tapeten⸗ Nonleaux⸗ und Fahnenfabrik in Bonm a ,, Rhein versendet Tapetenmuster. — Bei Bestellung von 15 Thlr. Rabatt 100/0 ailligste Preise. 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