— Als Ab—e. Schels geendigt hatte, erllärle der Präsident, daß, Stempelgebühr gesetzlich mittelst Visirang zu erfolgen hat, von nachdem ihm jetzt das Stenogramm über die Einleitung der Rede des- isher 10,000 auf 10,000 M. herabgesetzt. Weiter bemerlen selben vorliege, er- allerdings daraus ersehe, daß Schels durch die Motive, die Einfilhrung von Stempelmarken in der Pfalz sei Anflihrung von in schmahlichster Weise den stönig angreifenden dort weder Bedürfniß, noch mit dem einheitlichen System des Ti— Blaättern dessen Person in die Discussion gezogen und den Anstand mern stongstempels ohne Eingriff in das wohl gegliederte Ganze und gröblich verletzt habe; deshalb rufe et den Abg. Schels zur Ordnung. ohne große Mißstände, vereiubar. (Im rechtsrheinischen Bahern Schels sucht zu remonstriren, erhält jedoch das Wort nicht. — soll nämlich nach dem vortiegenden Gefetzentwurf künftig die Schlör erllärt nun, daß die liberale Partei wieder in den Saal Stempelgebühr durch Stempelmar'en entrichtet werden, soweit sie zurückkehren und dort verbleiben werde, so lange der Präsident nicht als Stempeltaxe erhoben wird.) Schutz gegen derartige Scenen und Injurien gewaͤhre. (Die —2 Die in 8 3 lit. K der Stempelordnung vom 18. Deember glieder der liberalen Partei erschienen hierauf allmählich wieder 1812 für Verleihungsurkunden,“ Anstellungsrestripte, Dekrete und in dem Saal.) — Der Minister des Innern v. Pfeufer versichert, Patente vorgeschr'ebene Stempeltaxe (1 fl. von je 100 fl. Jahres. daß die Regierung die Wahlkreiseintheilung unter gewissenhafter gehalt) soll mit 1Pf. von jeder Mark des Jahresgehaltes; ferner Beobachtuug des Gesetzes im Interesse des Landes getroffen die Stempelgebühr für die noch auszufertigenden älteren Nilitär— habe, ohne Rücksicht darauf, ob dabei einer Partei Wanden ge entlaß⸗ und Freischeine zu 6efl. 15 tr. und 10 fl. in Mait⸗ schlagen werden müßten. So launge die Parteiverhältnesse so ge⸗ währung umgerechnet werden. lagert seien, wie jetzt, werde gar keine, von wem immer getroffene Bei den fixiren Geldstrafen, sowie bei den Mindesibeträgen Wahlkreiscintheilung allerseits befried gen. — Abg. Freitag spricht der verhälinißmäßigen Geldstrafen, welche im Art. 3, Abs. 1 und für den Adreßentwurf; er wünscht ein Ministerium, welches mehr 2 des Gesetzes vom 28. Mai 1852, die Abänderung einiger Be— Slbsistäͤnd gleit gegenüber der Reichsregierung hätte. Dies könnte limmungen der in der Pfalz bestehenden Gefetze über die Einregistrirung, nach seiner Ansicht nicht schwer sein; denn wenn man flch vor dem den Stempel und das Rotariat betreffend, festgesetzt worden sind, Major sirtwerden nicht fürchte, so würden sich im Bundesrathe leicht toll je 1 Gulden durch 1 Mk. Mt. 80 Pf., je J Kreuzer durch Bundesgenossen finden, welche dem leitenden Staat Opposition 3 Pf. der Reichswährg. ersezt werden. Weiter bestimmt der vor— machen. — Nachdem noch die Minister v. Pfretzschner und v. liegende Gesetzentwurf, daß, wer stempelpflicht ge Loose vor irfolg Faustle das Wort ergriffen und Joͤrg nochmals die Adresse motivirtlser Stempelvisirung des Spielplans oder der Deklaration ausbietet datte, wird die ganze Adresse mit 79 gegen 76 Stimmen angenommen öer absetzt, die Stempelgebühr nachzuzahlen und nebst Dem das Der dem Landtag vorliegende Gisetzentwurf über Abänderung Zehndache derselben als Strafe zu erlegen hat, während die noch der Tax⸗ und Stempelgeseße bezweckt keine wesentliche Umgestaltung nicht abgesetzten Loose konfiszirt werden. der bisherigen Normen — diese soll erst nach Einführung der Nach ürt. 16 soll (an Stelle der Bestimmung in F 25 der deutschen Civilprozeßordnung vorgenommen werden — sondern nur Stempelordaung von 1812) das Feilbalten oder der Verkauf un⸗ jene Aenderung der Gedührensätze, welche darch Einführung der zestenpelter Spieltarten nebst der Konfiskation derselben mit einer Reichewährung dringend geboten ist, wobei jedech zur Erzielung Beldstrafe im fünfzigfachen Betrag der hinterzogenen Stempelge⸗ einer größeren Einnahme eine mäßige Erhöhung der Gebühren für hühr belegt werden; ferner sollen Gastwirthe, Wirtht und andere Jagdkarten und Waffenscheine (wie auch der Erbschaftstaxen im Personen, welche in ihren Lokalen mit ungestempelten Karten rechtsrheinischen Bayern) von der Regierung vorgeschlagen wird. pielen lassen, der nämlichen Geldsicafe (neben der Konfiskation) Er enthält daher gesonderte Bestimmungen für die rechtsrheinischen unterliegen und endlich Jeder, der mit ungestempellen Karten in Landestheile und gesonderte füc die Pfalz. Wir führen hier blos einem öffentlichen Lolal oder in einer Privatwohnung spielt, in die letzteren an. eine Geidstrafe von 10 Mt. versallen. Nach Art. 17 sollen Nach Art. 20 sollen die verhältnißmäßigen Elnreg'strirungs- Schriftstücke, Loose und Spiclkarten, welche mit einem nichtbaherischen und Hypothekengebühren im bisherigen Prozenmmaß von den Geid- Stepel oder mit einer Post- oder Telegraphenmarke versehen sind, und Werthbeträgen stufenweife von 20 zu 20 M. einschlüfsig erho- in Bezuz auf Straffälligkett als nicht gestempelt gelten. An die ben und Bruchtheile det Gegenstandssumme für voll gerechnet wer⸗ Stelle der unbringlichen Geldstrafen soll Haft nach Maßgabe des den. Die Regierung glaubt, de hiernach in einzelnen Fällen sich Reichsstrafgesetzbuches treten. ergebende geringe Gebührenmehrung von wenigen Kreuzern werde Endlich bestimmt Art. 19. noch, daß Zustäsdigleit und Ver⸗ un so weniger Vedenlen erregen, als im rechtsrheinischen Behern! fahren bei Hinterziehung der Loos- und Kartenstempelgebühren die Tax⸗ und Stempelbetröge im Allgemeinen sich etwas erhöhen, sich nach den für Hinterziehung der Wechfelstempelsteuer geltenden während die fixen Einre, istrirungs- und Stempelgebühren in der Vorschriften richten, d. h. die Strafgesetze sollen hiersür in ganj Pfalz unverändert bleiben. Bayern zuständig sein, und es soll das in der Praxis für Wechsel⸗ Nach Acrt. 21 sind die fixen Einregistr'runzsgebühren instempelhinterziehungen erprobte Administrationsverfahren bei den Reichswährung umzurechnen; diese sind unsprüngllich in Franken Rentämtern im Fall freiw lliger Unterwerfung des Beschuldigten hestgesezt und runden sich daher leicht auf Mark ab, also 28 kr. aud auf Uebertretung det Stempel, eseze Auwendung finden. Die 1Frank ⸗ 80 Pf. Nur in einzelnen wenigen Fällen kom- Bestimmungen dieses Gesetzes sollen mit Neujahr in Kraft treten. men in der Pfalz auch Toren nach den in den rechtsrheinischen (wenn der Laudrag zeitig genug damit fertig wicd.) Landestheilen geltenden Normen zur Erhebung, z. B. für Pässe, München. Die Rekruten des heutigen Jahrganges, welche Paßlarten u. dgl. m.; bei diesen soll dieselbe Umrechnung wie in als Schullehrer oder Schulgehilfen angestellt sind, jowie die Kan⸗ den rechtsrheinischen Landestheilen Platz greifen, d. h. je Ekr. didaten des Schulamtes, welche ihre Befähigung für das Schul⸗ und, dacunter soll in 3 Pf. je Ufl. in 1M. 80 Pf. umge- amt in der vorijchriftsmäßigen Seminar-Austritts-Prafung nachzu⸗ rechnet, und soll die hieraus sich ergedende Summe in der Art veisen vermögen, sird zu einer sechswöchentlichen Uebung bei einem abgernndet werden, daß 1 und 2 Pf. außer Ansatz bleiben, 8 bis Infanterie Regimente auf den 15. Juli 1876 einzuberufen. Nach 7 Pf. gleich 5, dagegen 8 und Mgleich 10 Pf. gesetzt werden. Beendigung dieser Uedung treten dieselben in die Reserve und dann Nach Art. 22 soll die Gebühr für einen Jagdwaffenschein nach einer siebe jährigen Dienstzen in die Land vehr über, in der von 6 fl. auf 15 M. erhöht werden (in dem rechtsrheinischen sie die gesetzliche Dienstpflicht wie jder andere Wehrmann zu lei⸗ Bahera lostete bisher die Jagdkacte 8 fl. und soll jetzt auch auf 18 M. sten haben. erhöht werden). Die Regierung meint, gegen diese Echöhung, die Berlin, 12. Olt. Der Reichskanzler hat dem Bundesrath nur die wohlhabendere Vevölkerungsklasse treffe, werde sich Nichts einen Gesetzentwurf vorgelegt, welcher bestimmt, daß die den In⸗ einwenden lassen. Da alsdann die Gebühr für den Jagdwaffen- habern verkäuflicher Stellen des Justizdienstes in Elsaß-Lothringen schein in der Pfalz so hoch ist wie für die Jagdkarte im redts- für die Aufhebung der Veikäuflschleit derselben in Folge des Ge— rheinischen Bayern, so sollen Jatdwaffenscheine dann auch im rechts ezes vom 10. Juni 1873 zußtehenden Entschädigungen voll aus⸗ rheinischen Bayern gleich den Jardkarten gelten. Die Regierung zezahlt werden sollen, da zu einer Beschränkung der Entschäd zungs⸗ veranschlagt die aus der Erhöhung der Gebühr für die Jagdkar jahlung kein Grund mehr vorliege, d. b. da nicht mehr zu be⸗ tenscheine fließende Mehreinnahme auf 6600 fl., was sie als dil ürchten sei, daß die Stelleninhaber nach erhalten r Entschadigung ligen Ausgleich für die im rechtsrheinischen Bayrrn stattfiadende aus dem Amt ausscheiden. Die den Betheiligten noch zukomme4⸗ Erhöhung der Eebschaftstaxen ansieht. den Entschädigungsobligat'onen in der Höhe von 10,446 600 Die Dimensionsstempelgebühren sollen in der Art umgerechnet Fres. — 8.357,280 M. sollen im Laufe des Frübjahrs 1876 werden, daß sie für Schuld'cheine von 500 M. und darunier su einen Drittel mit Coupons vom 1. Juli 1876, zu einem 25 Pf., von über 500 b's 1000 M. einfchließlich 50 Pf., von Drittel mit Coupons vom 1. Jult 1877 und zume zzten Drittel ubet 1000 M. bis 2000 M. e nichließlich 1J M., von über 2000 mit Coupons vom 1. Juli 1878 aus ehändigt werden. M. bis 3000 M. einschließlich 193 M. betcägt. Schuldscheine Berlin, 183. Oktober. Die officibfe „Prov.⸗ Corresp.“ von über 10,000 M. sind beh iis Ergänzung des Diehrdelrages stespeiht die italienische Reise des Kaifers. Dieselbe betoat von 50 Pf. für je 1000 M. ohne üruch für Stempel den hohen Werth, den der Kaiser perfönlich und zugleich Namens pisiten zu lassen. (Zur Bermeidung einer üde-großen Zadl des deutschen Volkes auf die freundschafilichen Beziehungen zu dem bon Stempeln und Gettungen gestempelter Papiere wurde kalieuischen König und Volk lege, und erblickt ia dem Besuche des der Betraga für Schuldicheine bhe' welchen d'ie Etgänzung der daisers in Mailand,. woran Vismarck und Moltke theilnehmen