St. Ingberler Anzeiger. Oer St. Jugberter Anzeiger und das (2 mal wöchentlich) mit dem Hauptblatte verbundene Unterhaltungsblatt, Sonntags mit illustrirter Wei—⸗ lage) erscheint wöchentlich viermal: Dienstag, Donnerstag, Samstag und Sonntag. Der Abonnementsépreis beträgt vierielshrlich 1Mark 40 R.⸗Pfe. Anzeigen werden mit 10 Pfg., von Auswärts mit 15 Pfg. für die viergespaltene Zeile Blattschrüt oder deren Raum, NReelamen mit 30 Pig pro Zeile berechnet. M 62. Donnerstag, den 18. April 1878. Deulsches Reich. Mänchen, 16. April. (Zum Reichstaftpflichlsgesetz.) In Bezug auf die Haftpflicht eines Fabrik-, Bergwerls⸗, Steinbruch⸗ oder Grubenbesitzers für einen beim Betrieb herbeigeführten Unfall hat das Reichsoberhandelsgericht in Uebereinstimmung mit seiner bisherigen Rechtsprechung ausgesproch ·n, daß bei zusammentreffendem Berschulden des Verunglückten und des Betriebsleiters die Schuld des letzteren gegen die des Verunglückten abzuwägen ist und daß ein Ensschädigungsanspruch auf Grund des Reichshaftpflichtsgesetzes in jedem Falle dann nicht begründet ist, wenn der Verunglückte in frevelmüthigem Leichtsinne gehandelt hat, während dem Betriebs- leiter eine berhältnißmäßig unbedeutende Verschuldung zur Last fällt. Berlin, 16. April. (Zur Steuerfrege.) Dem Vernehmen der „A. 3.“ zufolge hat Fürst Bismarck die preußischen Ressort⸗ minister aufgefordert mit besonderer Rücksicht auf die ihnen unter— tehende Verwaltung Steuervorschläge zu entwerfen und dem Staats- nministerium vorzulegen. Berlin, 16. April. Die „Nordd. Allg. Zeitung“ bört mit Bestimmtheit, daß über die von der Presse vielfach erörterte Ernennung des Kronprinzen zum Regenten von Eisaß-Loihringen in Regierungskreisen Erwägungen überhaupt nicht stattgefunden raben. Berlhin. Der Ausschuß des Bundesraths für Handel und Verlehir hat, einem Antrag der preußischen Regierung entsprechend, dorgeschlagen, von einer einheillichen Regelung des Apothekerwesens durch Reichsgesetz zur Zeit noch abzustehen, weil die Frage, ob das Concessione prieip oder das Princip der, wenn auch beschränkten Niederlassungsfreiheit anzunehmen sei, noch nicht hinreichend geklärt sei. Der bayerische Bevollmächtigte war gegen das Verschieben und erklärle, in d'esem Fall behalte sich Beyern vor, wenigstens im eigenen Lande die Sache dem Bedürfniß entsprechend zu regeln. Der württembergische Bevollmächtigte sprach sich für Niederlassungs⸗ freiteit aus und behielt seiner Regierung gleichfalls das Recht vor, gegenüber hervorfcetenden Mißstanden das Nöthige vorzukehren; wogegen der preußijche Bevollmächtigte bemerkte, ein gesetzgeber sches Vorgehen decr Einzelstaaten würde der Lösung der schwebenden Frage nicht förderlich sein. Die Commission des Reichstazes für den Neichshaushalt hat zen ihr zur Vorberathung überwiesenen Entwurf eines Gesetzes, detreffind den Spielkartenstempel in drei Punkten wesentlich abge— indert. In 8 1 hat die Commission- beschlossen, daß die zur Reichskasse fließende Stempelabgabe für jedes Kartenspiel von 36 ader weniger Blättern nur 80 Pf. (nicht 50 Pf., wie die Regierungs⸗ zorlage vorschlägt) und für jedes andere Spiel nur 80 Pf. (nicht 1M.) betragen soll. Von dem Zeitpuntte aß mit welchem das Besetz in Wirksamkeit tritt — es ist dafür der nächste 1. Juli in Aussicht genommen —, ist der Gebrauch von anderen als mit deck Reichsstempel versehenen Spielkarten nicht weiter gestattet. Karien⸗ fabrikanten und Händler und Indaber öffentlicher Lolale haben bei Vermeidung der in den 88. 12 und 14 verordueten Strafe ihren Besammtvorrath an Spielkarten der Steuerkbehörde nach näherer Vorschrift d.es Bundesrathes anzumelden. Auf die zu entrichtende Reichsstempelabgabe ist der Beirag det von den nachzustempelnden Karten bereits entrichteten landesgesetzlichen Abgabe abzurechnen. Andere Personen können die beim Inkraftreten dieses Gesetzes in hrem Besitz befindlichen ungestempelten oder mit einem geringeren dandesstempel als dem Reichsstempel versehenen Sp'ielkarten inner⸗ halb einer dreimonailichen Feist bei der Steuerbehörde mit dem Reichsstempel versehen lassen. Sie haben dabei in densenigen Theilen des Bundesgebiets, in welchen keine Besteuerung der Sp'el⸗ arten bestand, die im 8 1 bestimmie Abgabe, im übrigen Bundes⸗ gebiete nur den etwaigen Mehrbetrag dieser Abgabe über die ent⸗ richtete Lardesstäuer zu erlegen. Ueber die Theilung des Ertrages der Nachsteuer zwischen der Staatskasst und den Hossen der einzelnen Bundesstaaten soll der Bundesrath entscheiden. Im Uebrigen soll edem Bundesstaat 5 pCt. der in seinem Gebiete zur Erhebung vV T —— —m—»ægz Zrdnp gelangenden Stempelabgabe von Spielkarten an Erhebungs⸗ und Berwaltungskosten vergütet werden. Nusland. J London, 17. April. Eine Spezialausgabe des „Echo“ rfährt aus guter Quelle: Graf Schuwalow gab heute Salisbury zie befriedigendsten Versicherungen. Der Zufammentritt der Vor⸗ onferenz ist gesichert. London, 16. April. Ein Telegramm der „Times“ aus Wien von heute meldet, Großfürst Nikolaus werde nach Petersburg urückkehren, nachdem er in San Stefano durch General Totleben rsetzt worden sei. Dieser Wechsel werde als eine Maßregel der Bersöhnung aufgefaßt. London, 16. April. Die „Times“ meldet aus Peters⸗ hurg 15. April: Heute fand ein freundlicher offiziöser Meinungs⸗ iustausch zwischen den Kabineten von London und Petersburg tati. Ersteres erklärte, es wünsche aufrichtig eine friedliche Lösung, hmliege die Absicht ferne, den Unterhandlungen unnöthige Hinder⸗ nisse zu bereiien, es wünsche lediglich, daß der ganze Nerlrag dem dongresse vorgelegt werde. Das russische Kabinet hält ebenfalls in seiner früheren Haltung fest und weist auf Gortscakow's Pro— nemoria hin als ein Beweis seiner Bereitwilligteit, selbst die Dis⸗ ussion der wichtigsten Vertragsbestimmungen zu gestatten. J Wien, 16. Aprik. Die „Polit. Cotresp.“ meldet aus Bukarest: Die Arbeiten zur Beseitigung der Hindernisse der Schiff⸗ rahrt auf der Donau sind vollendet. Zahlreiche Scheffe befahren eteits den Strom an allen Stellen. Bratiano ist gestern in Bu—⸗ arest eingetroffen. — Derselben Correspondenz wird aus Kopen⸗ sagen gerüchtweise und unter Vorbehalt mitgetheilt, England hätte n Stockholm Schritte gethan, um Schweden zu bestimmen, auf ser Insel Faroe in der Ostsee die Errichtung e nes Stations⸗ und Depotplatzes für die britische Marine event. zu gestatten. Paris, 16. Apcil. Die Regierung beschloß, es dem kaiser⸗ lichen Prinzen nicht zu gestatten, während der Ausstellung nach Paris zu kommen. — Die antirepublikanischen Blätter verlangen jeute Aujschlüsse von der Repubkque Francaise“ über Gambelta, da sie bei der Behauptung bleiden, derselbe sei nach Berlin gereist. — Der französische Handel hat während der ersten drei Monate 1878 folgende Ergebnisse geliefert: Einfuhr 10,3813 Millionen 1877 in derselben Zeit 9074*6 Milltonen); Ausfuhr 711110 Millonen (1877 dagegen 77146 Mill'onen). — Aus Rom wird Jjemeldet, der Papst Leo XIII. bereite ein neues Schreiben an den Deutschen Kaiser vor. Bermischtes. pIn Zweibrücken machten fich in der Nacht vom Sonntag auf Montag einige Unberukene das nicht ungefährliche Vergnügen, einen im Schlachthause untergebrachten Fassel in den Straßen de- Stadt spazieren zu führen. Die Polizei bekam Wind yon der Sache und prolokvollirle den zweibeinigen Theil der Nacht- vandlergesellschaft. 7 In der Nacht vom 17. wurde einem Metzterin Kaifers⸗ waut ern eiwa ein Centner Fleischwaaten gestohlen. k Eine treue Dienerin ist vor Kurzem in Kaiser sSlau— ern gestorben. Dieselbe, Caroline Bochle, hat seit dem Jahre 1845, also 833 Jahre dindurch, in dee Familse des königl. Kent⸗ eamten Herrn Hilger gedient. In einem ehrenvollen Nachtuf heßt derr Hilger die unwandelbare Treue und Audänglichkeit der Ver— torbenen an sein Haus hervor. F. Der am 3. Jebrudr ds. Is. in Kaiserslautern gegründele ßfälzische Jagdschutzverein hat seine Thatigkeit ereits begonnen indenm er, besonders für die Feld., Wald⸗ und Jagdschußbediensteten, folgende Bekanntmachung erließ, die jedoch nehr oder weniger für Jedermann, besonders aber auch für Wild— rethäudler und Wirthe von Interesse sein wird, da es sich der zerein auch zur Aufgabe gemacht hat, dahin zu wirken, daß durch Handhabung der bestehenden diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungeh