2. Auf eingetragene Genohenschaften findet im Falle des 81 Adsaß z ver g 38 den Gesehzes vom A FJuli 1868 betreffend die privatrechtliche Ztcuung der Erweros⸗ und Wirihschafts⸗Genofsenschaften (B.⸗G.⸗Vl. S is ff.) Anwendung. iluf eingeschriebene Hulfstassen findet im gleichen Falle der 29 des —A eingeschriebenen Hülfskafsen vom 7. April 1876 (K.⸗G.Bl. . 125 ff.) Anwendung. g 8. Selbstständige Kassenvereine (nicht eingeschriebene), welche nach hren Statuten die gegenseitige Unterstitzung ihrer Mitglieder bezwecken, sind n Falle des 81 Abs. 2 zunächst nicht zu verbieien, sondern unter eine rußeror dentliche staatliche Kontrole zu stellen. Sind mehrere selbststandige Vereine der vorgedachten Art zu einem Ver⸗ bande vereinigt, so kann, wenn in einem derselben vie im 8 1Abs. 2 be⸗ eichneten Bestrebungen zu Tage treten, die Ausscheidung dieses Vere ins aus em Verbande und die Kontrole uber denselben auͤgeordnet werden. In gleicher Weise ist, wenn die bezeichneten Bestrebungen in einem Zweigbereine zu Tage treten, die Kontrole auf diesen zu beschränken. 84. Die mit der Kontrole betraute Behörde ist befugt, 1. allen Sitzungen und Versammlungen des Vereins beizuwohnen; 2. Generalversammlungen einzuberufen und zu leiten; z. die Bucher, Schriften und ossenbestände einzusehen, sowie Auskunft uber die Verhaͤltnisse des Vereins zu erfordern; die Ausführung von Beschlussen, welche zur Forderung der im 81 Abs. 2 bezeichneten Bestrebungen geeignet find, zu untersagen; mit der Wahrnehmung der Obliegenheiten des Vorstandes oder anderer leitender Organe des Bereine geeignete Personen zu betrauen; z. die KKassen in Verwahrung und Berwaliung zu nehmen. g 5. Wird durch die Generalversammlung, durch den Vorstand oder durch ein anderes leiten des Organ des Vereins den von der Kontrolbehorde nnerhalb ihrer Vefugnisse erlassenen Anordnungen zuwidergehandelt oder treten n dem Vereine die im 81 Abs. 2 bezeichneten Vestrebungen auch nach Ein⸗ eitung der Kontrole zu Tage, so kann der Verein verboten werden. g'6. Zuständig für das Verbot und die Anordnung der Kontrole ist die Landespolizeibehörde. Das Verbot ausländischer Vereine steht dem Reichs⸗ lanzler zu. Dos Verbot ist in allen Fallen durch den Reichsssanzeiger, das von der Landespolizeibehörde erlassene Verbot uberdies ourch das fur amtliche Bekannt⸗ machungen der Behörde besimmte Blatt des Ortes oder des Bezirkes bekannt uu machen. Dast Verbot ist für das ganze Bundesgebiet wirlsam und umfaßi alle Verzweigungen des Vereins sowie jeden vorgeblich neuen Bercin, welcher jachůch als der alte sich darstellt. 8 7. Auf Grund des Verbots sind die Vereinskasse, sowie alle für die Zwecke des Vereins bestimmte Gegenstände durch die Behörde in Beschlag u nehmen. e Rachdem das Verbot endgullig geworden ist, hat die von der Laudes⸗ holizeibe hörde zu bezeichnende Verwaliungsbehörde die Abwickelung der Ge⸗ schäste des Vereins Liquidation) geeigneten Personen zu übertragen und zu Werwachen, auch die Namen der Liquidatoren bekannt zu machen. An die Sielle des in den Gesetzen oder Staluten vorgesehenen Beschlusses der Generalversammlung tritt der Veschluß der Verwaltangsbehörde. Das iquidirte Vereinsvermögen ist, unbeschadet der Rechtsansprüche Dritter und der Vereinsmitglieder, nach Maßgabe der Vereinsstatuten, be⸗ nehungsweise der allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen zu verwenden. Der Zeitpunkt, in welchem das Verbot endgultig wird, ist als der Zeii⸗ vunkt der Auflösung oder Schließung des Vereins (der Kaffe) anzusehen. Gegen die Anordnungen der Vvehdrde findet nur die V.schwerde an die Auffichts behotden statt. g 8. Das von der Landespolizeibehörde erlassene Verbot, sowie die Anordnung der Kontrole ist dem Vereinsvorstande, sofern ein solcher im In⸗ Nande vorhanden ist, durch jchriftliche, mit Grün en versehene Verfügung hetannt zu machen. Gegen dieselbe steht dem Vereinsvorstande die Beschwerde 26) zu. Beschwerde ist innerhalb einer Woche nach der Zustellung der Ver⸗ fügung bei der Behörde anzubringen, welche dieselbe erlassen hat. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. 89. Versammlungen, in denen sozialdemokratische, sozialistische oder mmunistische auf den Unisturz der bestehenden Staats⸗ oder Gesellschafts⸗ dnung gerichtete Besirebungen zu Tage trelen, find aufzuldsen. Versammlungen, von denen durch Thatsachen die Annahme gerechtferligt ist, daß sie zur Förderung der im erften Absatze bezeichneten Vestrebungen besiimmt find, find zu verbieten. Den Versammlungen werden oͤffentliche Feftlichleiten und Aufzüge gleich⸗ estellt. — g 10. Zuständig für das Verbot und die Kuflosung ist die Polizeibe⸗ hdörde Die Beschwerde findet nur an die Aufsichtsbehörden statt. 811. Drugschriften, in welchen sozialdemokratische, sozialistische oder ommunistische auf den Umsturz der bestehenden Sstaats⸗ oder Gesellschafts⸗ dnung gerichtete Bestrebungen in einer den oͤffentlichen Frieden, insbesondere zie Eintracht der Veroͤlterungsklafen gefährdenden Weise zu Tage treten, find u verbieten. Vei periodischen Druchschriften ann das Verbot sich auch auf das fernere Erscheinen erstrecken. sobald auf Grund dieses Gesetzes das Verbot ner einzelnen Rummer erfolgt. 812. Zuständig für das Verbot ist die Landespolizeibehdrde, bei perio⸗ ischen im Inlande erscheinenden Drudhschriften die Landespolizeibehörde des Bezirks, in welchem die Drugschrift erscheint. Das Verbot der ferneren Verbreiiung einer im Auslande erscheinenden periodischen Truchschrift steht em Reichskanzler zu. Das Verbot ist in der im 8 6 Abs. 2 vorgeschriebenen Weise bekannt zu machen und ist für das ganze Bundesgebiet wirksam. 8 18. Das von der Landespolizeibe hoͤrde erlassene Verbot einer Drud⸗ chrift ist dem Verleger oͤder dem Herausgeber, das Verbot einer nicht perio⸗ disch erscheinenden Druchschrift auch dem auf derselben benannten Verfasser, ofern diese Personen im Inlande vorhanden sind, durch schriftliche mit Grun⸗ zen dersehene Verfügung delaunm zu machen. Gegen die Verfügung steht dem Verleger oder dem Herausgeber, sowie dem Verfafser die Beschwerde (8 26) zu. Zie Veschwerde ist innerhalb Ainer Woche nach der Zustellung der Verfügung ei der Behörde anzubringen, welche dieselbe erlassen bat. Die Beichwerde hat keine aufschiebende Wirkung. 814. Auf Grund des Verbots sind die von demselben betroffenen Drugschriften da, wo fie fich zum Zwede der Verbreitung vorfinden, in Be⸗ dlag zu nehmen. Die Beschlagnahme kann sich auf die zur Vervielfältigung ienenven Platten und Formen erstrecken; dei Druchjchriften im engeren Sinne at auf Antrag des Bcaͤheiligien statt Veschla gnahme des Satzes das Ablegen Jebleren In gescheben. Die in Beschlag genommenen Druckjchriften. Ptauen und Formen sand, nachden das Berdot endgultig geworoen , — snsoe zu machen. Fie Veschwerde findet nur an die Auffichtsbehoͤrden statt. 15. Sie Polizeibehbrde in befugt, Druchschrifien der im 8 11 be tichneten Art, sowie die zu ihrer Vervielfaltigung dienenden Platten and Formen schon vor Erlaß eines Verbots vorlaufig in Beschlag zu nehmen. Die Beschlag genommene Drukfchrift ist innerhalb 24 Stunden der Landes- holigeibehörde einzureichen. Lehiere hat enticeder die Wiederaufhebung der heschlagnahme sofort anguordnen oder innerhalb einer Woche das Verbot rlasfen. Erfolgt das Verbot nicht nerhalb dieser Frist, so erlischt die Ve⸗ chlagnahme und mussen die einzeine Stücke, Platten und Formen freigegeben werden. 8 16. Das Einsammeln von Beiträgen zur Förderung von sozialdemo⸗ ratischen, sozialistischen oder kommunistischen auf den Umsturz der bestehenden Slaats- oder Gesellschaftsordnung gerichteten Bestrebungen, sowie die oͤffentliche ufforderung zur Leistung solcher Veiträge sind polizeilich zu verbieten. Das Verbot ist offentlich bekanni zu machen. Die Beschwerde findet nur an die Aufsichtsbehdrden statt. g 17. Wer an einem verbotenen Vereine ( 6) als Mitglied sich be⸗ heiligt, oder eine Thätigleit im Inieresse eines soichen Vereins ausuibt, wird mit Geldstrafe bis zu 500 Mark oder mit Gefangniß bis zu drei Monaten hestraft. Eine gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher an einer verbotenen Bersammlung (F8 9) sich betheiligt, oder welcher nach polizeilicher Auflbsung einer Versammlung (809) sich nicht sofort entfernt. Gegen diejenigen, welche sich an dem Vereine oder an der Versammlung ils Vorfteher, Leiler, Ordner, Agenten, Redner oder Kassirer betheiligen, der weiche zu der Versammlnng auffordern, ist auf Gefängniß von Einem Monat bis zu Einem Jahre zu e kennen. g 18. Wer fur einen verbotenen Verein oder für eine verbotene Ver⸗ sammlung Raͤumlichkeiten hergiebt, wird mit Gefängniß von Einem Monat bis zu einem Jahre bestraft. 8 19. Wer eine verbotene Druckschrift (6 11, 12) oder wer eine von der vorläufigen Beschlagnahme betroffene Druckschrift (8 15) verbreitet, fortsetzt oder wieder abdrucki, wird mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark oder mit Desüngniß bis zu sechs Monaten bestraft. F20. Wer einem nach 8 16 erlassenen Verbote zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu funfhundert Mart oder mit Gefängniß bis zu drei Nonaten bestraft. Außerdem ist das zufolge der verbotenen Sammlung der Aufforderung Empfangene oder der Werth desselben der Armenkasje des Oris der Sammdung fur verfallen zu exklären. g 21. Wer ohne Kenntniß, jedoch nach erfolgter Bekanntmachung des Berbots durch den Reichsanzeiger 8 6, 12) eine der in den 883 17, 18, 19 erbotenen Handlungen begeht, ist, mit Geldstrafe bis zu einhandertfunfzig Mart oder it Haft zu bestrafen. Gleiche Strafe trifft den, welcher nach er⸗ olgter Bekanntmachung des Verbots einem nach 8 16 erlaffenen Verbote zuwiderhandelt. Die Schlußbestimmung des 8 20 findet Anwendung. 8 22. Gegen Personen, welche fich die Agitation fur die im 81Abj. 2 bezeichneten Bestrebungen zum Geschäste machen, kann im Falle einer Ver⸗ irtheilung wegen Zuwiderhandlungen gegen die 8 17 bis 20 nebea der Freiheitsuͤrafe auf die Zulässigkeit der Einschränkung ihres Aufenthaltes er⸗ annt werden. Auf Grund dieses Erkenntnifses kann dem Verurtheilten der Aufent⸗ halt in bestimmten Bezirken oder Orischaften durch die Landespolizei⸗ ehörde versagt werden, jedoch in seinem Wohnsitze nur dann, wenn eꝛ den⸗· elbden nicht bereits seit 6 Monaten inne hat. Auslander können von der Landes⸗ polizeibehörde aus dem Bundesgebiete ausgewiesen werden. Sie Beschwerde indet nur an die Auffsichtsbehörden statt. Zuwiderhandlungen werden mit Hhefängniß von Einem Monat bis zu Einem Jahr bestraft. F23. Unter den im 8 22 Absatz 1bezeichneten Voraussetzungen kann gegen Gastwirthe, Schanlwirthe, mit Branntwein oder Spiritus Kleinhandel Tabende Personen, Buchdrucker, Buchhändler, Leihbibliothekare und Inhaber von Lesekabineten neben der Freiheitsstrase auf Untersagung ihres Gewerbe⸗ hetrie bes erkannt werden. 8 24. pPersonen, welche es sich zum Geschäft machen, die im 81 Abs. 2 bezeichneten Bestrebungen zu fordern oder welche auf Grund einer Bestim⸗ nung dieses Gesetzes — verurtheilt worden sind, ann“von der Landespolizeibehörde die Befugniß zur gewerbsmäßigen oder ucht gewerbsmäßigen öffentlichen Verbreitung von Druchschriftfen, sowie die Zejugniß zum Handel mit Drudschriften im Umherziehen entzogen werden Die Beschwerde findet nur an die Aufsichtsbehörden statt. g 25. Wer einem auf Grund des 8 28 ergangenen Urtheil oder einer auf Grund des z 24 erlassenen Verfügung zuwiderhandelt, wird mit Geld⸗ strafe bis zu eintausend Mark, oder mit dast oder mit Gefananiß bis zu d6 Monaten bestraft. 8 26. Zur Entscheidung der in den Faͤllen der 88 8, 18 erhobenen Beschwerden wird eine Kommission gebildet. Der Bundesrath wählt vier Mitgueder aus seiner Mitte und fünf aus der Zahl der Mitglieder der höchsten Gerichte des Reichs oder der einzelnen Bundesstaaten. Die Wahl Fiefer funf Mitglieder erfolgt fur die Zeit der Dauer dieses Gesetzes und fin ie Dauer ihres Berbleibens im richterlichen Amte. Der Kaiser ernennt den horsizenden und aus der Zabl der Mitglieder der Kommilsion deffen Stell— dertreter. g 27. Die Kommission entscheidet in der Bese zung von funf Mitglie dern— don denen mindefens drei zu den richterlichen Mitgliedern gehören müsen. Vor der Entscheibung über die Beschwerde ist den Betheiligten Gele genhei ur mundlichen oder schriftlichen Begründung ihrer Anträge zu geben. Die dommission ist befugt, Beweis in vollem Umfange, insbesondere durch eidlich vernehmung von Zeugen und Sachverständigen, zu erheben oder mittelf irsuchens einer Behörde des Reichs oder eines Bundesstaaies erheben zu afsen. Hinfsichtlich der Verpflichtung fich als Zeuge oder Sachverständiget ernehmen zu lafsen, sowie hinfichtlich der im Falle des Ungehorsams zu erhängenden Strafen kommen die Bestimmungen der am Sitze der Kommis son begiehungeweise der ersuchten Behörde geltenden bürgerlichen Prozeßgesehe ur Anwendung. Die Entscheidungen erfoigen nach freiem Ermessen und inn endgüllig.“ Im Uebrigen wird der Geschaftsgang bei der IX ch ein von derselben zu entwerfendes Regulativ geordnet. welches der v⸗ tatigung des Bundesraths unterliegt. Fsgur Verirte oder Orhschaften, welche durh die im 81 Abs. hezeichneten Vestrebungen mit Gefahr fur die doͤffentliche Sicherheit bedroh ind, können von den Centralbehorden der Bundessiaaten die folgende Tnotdnungen, soweil fie nicht bereits landesgefehßlich zulasfig find, mit 6· iehmigung des Bundesraths fur die Dauer von laͤngtteus einem Jabt etvoffen werden: j. daß versammlungen nur mit vorchngiget Genehmigung der Polizt bebdrde stattfinden durfen; autf Beriammumgen zum Zwed ein