4 2 4 7] —AI Der St. Jugberter Anzeiger und das (2 mal woͤchentlich) mit dem Hauptblatte verbundene Unterhaltungsblatt. (Sonntags mit illustrirter Bei⸗ lage) erscheint wochentlich viermal: Dieustag, Donnerstag, Sanmstan und Sonntaz. Der Abouuementsvreis beträgt vierteljahrlich A0 . einschließlich Trägerlohn; durch —X einschließlich 40 Zustellgebühr. Anzeigen werden mit 10 ¶, von Auswarts mit 15 ⸗ fur die viergespaltene Zeile Blattichritt oder deren Naum, Neclanen mit 30 pro Zeile berechnet. — — — 1878. M 200. Donnerstag, den 19. Dezember — — — — — — Deutsches Reich. Aus München w'rd als zuverlässig berichtet, daß die Ein⸗ berufung des Landtags für den g. oder 7. Janat in Aussicht genommen sei. Berlin, 16. Dez. Das erwaͤhnle Gesetz über den Ver⸗ tehr mit Nahrungsmitteln ⁊c. legt betannilich den Beamten der Besundheitspolizei eine ziemich weitgehende Controlbefugniß bei, dezüglich denen man Anstände zu besorgen hat. Die Molive ver⸗ srciten sich über diese Beltimmungen wie folgt: „Die Bramten der Besunbheitspolizei koͤnnen eine wirk'ame Controle über die zum Verkauf bestimmten Nahrungsmittel, Genußmittel und Gebrauchs⸗ gedenstände nicht auküben, wenn ihnen nicht das Recht beigelegk wird zu denselben zu gelangen und sich in so weit in den Besitz zu setzen, als es zut Ausübung einer wirklichen Controle erforderlich ist.“ Hiefür hat das englische Gesetz von 1875 zum Vorbilde gedient; welches dieses Recht jedem Gesundheitsbeamten zugesteht. Zon den weiteren Vorschristen des englischen Gesetzes über die Zerlegung der Probe in mehrere Theile hat sich der Entwurf da⸗ gegen nur die eine angeeignet, daß ein Theil der Probe amtlich peischloffen auf Verlangen zurüchzutafsen ist, damit dieser mit dem der ünlersuchung unterworfenen, falls dessen Ident tät hestritten weifelhaft sein sollie. verglichen werden lonne. Im Uebrizen wird das Naͤhere über das einzuschlagende Veijahren der Dienstanweisung uberlassen werden durfen. Auch eine Bezahlung der Probe mit den üblichen Kauspreisen si ht der Enwurf vor, jedoch soll dieselde nicht gleich bei der Entnahme derselben erfolgen. Uebrigens ist c6 jelbsive rsandlich daß, wenn in dem etwa darauf eingeleiteten Straf⸗ dersahren auf Einz iehung des Gegenstandes erkannt wird, von einer Fnischädigung nicht die Rede sein kann. Daß den Beamten der wefundhheiapolizet vas Rrcht ver Entuahme einer Probe auch in Betreff der Gegenständ⸗ zuftehen soll, welche nicht in einem ge⸗ schlossenen Verkaufs!olal, sondern an öoffentlichen Orien, auf Märlien, Piahen, Straßen oder im Umherziehen feilgehalten werden, ergibt sich als eine natürliche Folge des aufg stellten Gruudsatzes. Berlin, 17. Der. Die in Saarlouis erscheinende „Saar⸗ eitung“ (ullram.) is in Elfaß Lochringen verboten worden. Berlin, 17. Dez. Die Tabakenquete⸗ Kommission hat in ihrer geftrigen Sißung mit 8 gegen 3 Stimmen die Einführung des Tabatmonopols abgelehnt, ebenso die Einführung der ameri⸗ janischen Fabrilatsteuer. Dagegen nahm die Enquett · Kommission mit groker Majorität die Einführung der Gewichtssteuer auf Tabal an, und zwar analog der seiner Zeit vom Finanzministet Camp⸗ hausen ausgearbeiteten Gesetzesvorlage, jedoch mit einigen Abän⸗ decungen und Mod fi'anonen. Die Einfuͤhruͤg der Gewichts Keuer wunde nach ungefahcer Schätzung dem Reicht gegen 60 bis 70 Millionen Mack einbringen. und dürfe durch eine längere Zuchthausstrafe nicht wirllich verdorben dirden. Die Geschworenen bejahten die Schuldfraze und die nach nildernden Umständen. Urtheil. 2 Monate Gefängniß VBerhandlung goegen Carl Dell, 24 Jahre alt, gewesener Zezirkßamtsgehilje und Distritterechner in Neustadt wegen Unter⸗ chiagung im Amte. Vertreter der k. Staatsbehörde: Staatsan⸗ pali Scherrer. Vertheidiger: Anwalt Frenkel. Der Angelklagte Jatte in Neustadt die Zaleinschule absolvirt und wurde dann auf Fem dortigen Bezirksamt und später zu Frankenthal als Schreiber erwendet: später übernabm er die Siadijchreiberstelle in Dürkheim ind kehrte im Jahr 1872 auf's Bezitlsamt nach Neustadt zurück ind zwar als zweiter Gehilfe. 1874 wurde er erster Bezirkamts⸗ nehilfe und im selben Jahre auch Disteiklsrechaer und Disirilisse⸗ retar für den Distt'kt Reustadt. Außerdem bekleidete er noch das Am eines Gemeindeschreibers und Armenrechners in Winzingen. In allen diesen Stellungen erwarb er sich das größte Vertrauen jnd den Ruf eines braven tüchtigen und strebsamen Arbeiters. Auch sein Privatleben war musterhaft: Mit heinem Behalt von nca 3000 M. bstritt er die Haus haltungskosten und theilte den⸗ elben so mit seiner Mutler und seinen beiden Schwestern. Bei den jaͤhrlichen Veritotionen seinet Kasse fsaund man Alles in Ordnung und kein Mensch hatte eine Ahnung von dem Treiben hes Angeklazten, bis im Laufe dieses Jahres in Speyer bei der hon dem Angeklagten aufgestellten Distrilts⸗Jahres⸗Rechnurg pro 1876 Uaregelmäßigkeiten wahrgenommen wurden. Die kgl. Regie⸗ ung der Pfalz beauftragte nun das Bezirksamt Neustadt, die Sache zu untersuchen und dann Bericht zu erstatien. Diesen Auf⸗ rag umerjchiug der Angetloate und da deßhalb eine Berichter⸗ dtauung vom Bezitksamt Neuftadt bei ber Regierung m'cht einlief, d wunde der igl. Rechnungs-Commissär Heußler mit einer außer⸗ »dentlichen Kassenrevision bei dem Angekligten b auftragt. Bei der contradiktorisch mit dem Letzteren vorgenommenen Bisitation det Kasse ergas sich eine ganz geringe Differenz von 84 M. zwischen dem wirklichen Kasfenbestand und dem Adschluß er Journale pro 1878 — also nichts besonders Auffaͤlliges. Jenen Tag verbrachte der Angellagte wie gewöhnlich und trenk sos sar Abends ohne mertliche Veränderung sein Glas Bier in seinem jewohnten Bierhaus. Am anderen Morgen ging er noch auf ganz urze Zeit auf die Bezirlsamtskanzlei und dann sah man ihn in x Richlung gegen das Neustadter Thal zu gehen. Der iagl. Bezirksamtmann fand nun an jenem Morgen in einem Bureau von der Hand des Angeklagten geschrieben außer iner „Adrechnung“ ein umfossendes Gestaͤndn'tß sowohl die Unters chlagung selost als auch die Falschung der Bücher betreff nd; das Hesammdefict gab der Angeklagte dabei auf 9705 M. 69 Pf. an. (Schluß folgt.) Zweibrücken, 17. Dec. In dem gestrigen Krünzchen dez Gewerbebereins wurde u. A. Uber die von Kaiserslautern aus segen die Wanderlager, die Waarenauctionen ꝛc. in Umlauf gesetzten Zetitionen an die bayer. Abgeordnetenlammer und den Reichsstag ge⸗ prochen; man kam zu dem Ecgebniß, von einem Anschluß an d'ese Zentionen, welche als formell und materiell mangelhaft bezeichnet Zurden, absusehen und den Ausschuß des Gewerbevereins wit der getreibung der Sache zu beauftragen; dersesbe soll sich nach Bedarf rgänzen, das Handelsgremum in Berüchssichtigung ziehen, Petitionen arbeiten und einer allgemeinen Versammlung vorlegen. (3w. 3.) pPirmasens, 17. Dez. GP. A.) Vergangenen Mitt⸗ roch war das hiesige Landgericht zum ersien Male in die Noth⸗ vendigkeit versetzt, ein Urtheil wegen U⸗berireriung des Malzauf⸗ chlaggesetzes zu faͤllen. Ein hiesiger Hefefabritant hatte sich 8 Iedetireiungen dieses Gesetzes dadurch zu Schulden lommen lassen, aß er eigenmächtig die Siegel an seiner Queijchmaschine loste. ze wurde fur jede Uebertrelung zu 90 M., also zujammen zu 720 Mart Strafe verurlheilt. FRadergheim, 14. Dej. (Erfroren.) Heute wurde n der Nahe hiesiger Gemarkung auf Deidesheimer Banne die Leiche des Zimmermannes Andr. Kreutzenberget von hier gefunden. Der⸗ ibe berbußle eine mehrwöchentliche Haftstrafe im Polizeigefaͤngniss BPermischtes. Die Erdffnung der Bliesthalbahn wird am 80. Dezember 1878 erkolgen. Laut Mittheilung der „Saarbr. Zig.“ werden, soviel als jeßt festgestellt, nachstehende Personenzoge auf der Linie Zweibrüclen· S aargemünd veilehren: Zweibrücken ab 6.04, 9. 13 (Güterzuo), Ti ic .ui. Saargemüũnd an 7 26, i1.52. i287, 6.33. Saatgemünd ab 553, 10.39, 3. 05 (Güter⸗ pug), 8.00. Zweibt ucken an 7.16. 12. 02, 6. 00, 6. 17. 4 Die pfalz. Bahnen vereinnahmten in den verflossenen 11 Plonaten von 1878 10,715,8555 M. 5 Pf., gegen die gleiche Periode von 1877 ein Weniger von 804,663 M. 158 Ppi. Für 1878 muß der Staat fuͤtß die pfälz. Bahnen 1 Mill. M. meht zuschießen, als 1877, namlich 3,800,000 M. 3Zweibrücen, 12. Dez. (Pfälz. Sqchwurger cht 4. Quartial 1878.) (Fall Schwarz, Schluß) Bei dem umfassenden Geftaͤndnisse des Angeklagten tkounte süc die Schuldfrage selbst auch vor der Vertheidigung nur eine bejahende Answort erwartet werden; aber auch die Frage nach mildernden Umstanden bildete lein Streitpunlt füt Staatsanwalt und Vertheidiger da ersterer selbst die Annahme derselben empfahl, indem er aut führte der Au⸗ etlagte sei nur ein keichtfinniger nicht aber ein verdorbener Mensch