J. —. 0 * Ww AV 419 4 AIM 84 — Amtliches Organ des könial. Amtsgerichts St. Ingbert. der „St. Ingberter Anzeiger“ erscheint wöchenltich fünfmal: Am Montag, Dienstag, Donnerstag, Samstag und Sonntag; 2mal wochemlich mn um e ue Blatt und Sonntags mit Sseitiger illustrirter Beilage. Das Blatt kostet vierteljährlich 146 40 einschließlich Trägerlohn; durch die Post bezogen 14 60 H, einschließlich 10 — Zustellungsgebühr. Die Einrückungsgebühr fur die 40espaltene Garmondzeile oder deren Raum beträgt bei Inseralen wus de Pfalz 10 4, bei außerpfälzischen und folchen, auf welche die Expedition Auskunft ertheilt, I3 3, bei Reclamen 80 3. Bei 4maliger Einrückung wird nuc dreimalige berechnet. M 21. Sonntag, 29. Januar 1882. 77. Jahrg. —— 9 Das Gesetz betreffend die Ent⸗ schädigung hei Unfällen und die Unfallversicherung der Arbeiter. Schluß) J. Abschnitt. Ueber Fesistellung der Ent— schädigung und Geltendmachung der Rechte. 820. Nach erfolgter Feststellung des That— jestandes hat der Unfallkommissär zunächst den nach Naßgabe dieses Gesetzes zu gewährenden Schaden— rsatz zu ermitteln und die Einiqung der Be— heiligten hierüber zu versuchen. Ueber das Er— ebniß dieser Verhandlung hat der Unfallkommissär in besonders von den Betheiligten zu unterzeich— iendes Protokoll aufzunehmen und im Falle der kinigung jedem der Betheiligten eine von ihm be— laubigte Abschrift zu ertheilen. Auf Grund des zrotokolls über die erfolgte Einigung kann die zwangsvollstreckung wie ans einem rechtskräftigen Urtheil nachgesucht werden. Die Vollstreckungs- lausel ist auf Antrag von dem Amisgericht zu ertheilen, in dessen Bezirk der Unfall sich ereignet jat. Die Vorschriften im 8 705 der Civilprozeß⸗ Iidnung finden entsprechende Anwendung. 8 21. Das Verfahren vor dem Unfallkommissär owie die hierüber aufgenommenen Urkunden sind gebühren⸗ und stempelfrei. 8 22. Findet eine Einigung nicht Statt, so iberreicht der Unfallkommissär die geführten Ver— jandlungen an das Amigsgericht, welches nach An— jörung der Betheiligten durch eine einstweilige ßerfügung anordnet, ob und in welcher Hohe Eni— chädigungen an den Verletzten oder an die Hinter— zliebenen des Getödteten zu leisten sind. Zuständig st das Amisgericht, in dessen Bezirk der Unfali ich ereignet hat. Die Verfügung ist sofort voll⸗ treckbar und kann nur durch Klage⸗Erhebung bei dem nach der Civilprozeßordnung zuständigen Ge— richt angefochten werden. Die Anfechtung hebt die Vollstreckbarkeit nicht auf. 8 23. Die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in welchen durch die Klage ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, gehören im Sinne des 8 135 des Gerichtsverfassungsgesetzes und des 8 58, Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877 zur Zuftändigkeit des Reichsgerichts. 8 24. Der aus diesem Gefetz Beklagte kann alle andern mit dem Unfall Verpflichteten zum Prozesse beiladen. Der Beigeladene hat die Rechte und Pflichten des Streitgenossen. Der beklagte Unternehmer hat das Recht, zu verlangen, daß die Versicherungsanstalt ihn auf ihre Kossen im Pro⸗ zesse gegen den Entscheidungsberechtigten vertrele. 825. Die nach Maßgabe dieses Gesetzes zu entschädigenden Personen oder deren Hinterdliebene sind auf Grund der in ihrem Interesse bewirkten Versicherungen oder Sicherstellung der Klage und Zahlungsannahme kraft eigenen Rechts befugt. VI. Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen 26. Im Konkursverfahren sind Forderungen der Versicherungsanstalten, welche Un⸗ fallbersicherung der Arbeiter nach Maßgabe des 13 zu übernehmen berechtigt sind, wegen der nach ihren Statuten hiefür zu entrichtenden Prä— mien und Beiträge aus dem letzten Jahr vor der kröffnung des Konkursverfahrens unter Nr. 3 des 34 der Konkursordnung zu berichtigen. Des— Ueichen sind die Forderungen der nach diesem Hesetz zu entschädigenden Arbeiter und Vetriebs— eamten und deren Hinterbliebenen der Konkurs— . * u 3 forderungen unter Ne. 1 des 8 4 der Konkurs-⸗— ordnung zu berichtigen. 8 27. Der Verpflichtete kann jederzeit die Aufhebung oder Minderung der Reute fordern, venn diejenigen Voraussetzungen unter Verhält⸗ nissen, welche die Zubilligung der Rente und deren Höhe bedingt hatten, inzwischen weggefallen sind oder sich wesentlich geändert haben. Ebenso kann von Seiten der Berechtigten, sofern ihr Anspruch auf Schadenersatz innerhalb der Verjährungsfrist jeltend gemacht worden ist, jederzeit die Erhöhung »der Wiedergewährung der Rente gefordert werden, wenn die Voraussetzungen oder Verhältnisse, welche rür Aufhebung, Minderung oder Feststellung der Rente maßgebend waren, weggefallen sind oder sich wesentlich geändert haben. 828. Die Forderungen Entschädigungsberech- tigter können mit rechtlicher Wirkung weder auf— gerechnet, noch verpfändet, noch auf Dritte übertragen, noch für weitere als die im 8 749, Abs. 4 der Civbilprozeßordnung bezeichneten Forderungen der Ehefrau, der ehelichen tinder, sowie die des ersatzberechtigten Armenver⸗ yandes gepfändet werden. Ein Verzicht hat dem ʒezeichneten Armenverbande gegenüber keine Wirkung. Die Ansprüche der entschädigungsberechtigten Per— sonen, können mit rechtlicher Wirkung durch Kapi— alszahlung nur beglichen werden wenn sämmtliche Betheiligte mit Einschluß des zuständigen Armen— derbandes einwilligen. 8 29. Die Unternehmer und die Versicherungs⸗ instalten sind nicht befugt, die in diesem Gesetz nthaltenen Bestimmungen zu ihrem Vortheil im poraus auszuschließen oder zu beschränken. Ver— ragsbestimmungen sowie jede andere Uebereinkunft, velche dieser Vorschrift zuwiderlaufen, haben keine cechtliche Wirksamkeit. 8 30. Die Forderungen auf Schadenersatz »erjähren in zwei Jahren, vom Tage des Un— alles gerechnet. Gegen Denjenigen, welchem der Hetödtete Unterhalt zu gewähren hatte, beginnt die Verjährungsfrist mit dem Todestage des letzteren. Das Recht zur Anfechtung der einstweiligen Ver— ügung des Amtsgerichts (F 22) verjährt in zwei Jahren, vom Tage der Zustellung an gerechnet. Die Verjährung läuft auch gegen Minderjährige und diesen gleichgestellte Personen, mit Ausschluß der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Politische Uebersicht. Deutsches Reich. München, 27. Jan. In der Abgeordneten— (ammer wurde die Hochofen-Anlage zu Amberg nit 84 gegen 538 Stimmen genehmigt. Der Kaiser hat, wie berichtet wird, dem Reichskanzler nach Kenntnißnahme von der im Dienstag von letzterem im Reichstage gehaltenen Rede seinen besonderen Dank aussprechen lassen. Der Reichstag trat am Donnerstag in die Berathung des Antrags Hirsch betreffend Außer— raftsetzung der Verordnung des Bundesraths über ,ie Beschästigung jugendlicher Arbeiter in Stein— ohlen⸗Bergwerken. An der Debatte betheiligten ich die Abgg. Hirsch, Geheimrath Heyden, Leuschner, Franz, Hammacher und Stötzel. Der Antrag Hirsch vurde abgelehnt und ein Antrag Franz angenom— nen, wonach die Bestimmungen nur für jugendliche Arbeiter Geltung haben, die mit Arbeiten beschäftig! ind, welche unmittelbar auf die Förderung Bezug aben. — Es folgte nun die Berathung uͤber die dnabenerziehunas und Unterofficierschule in Neu— hreisach. Benda tritt für seinen Antrag, vom Knabeninstitut abzugehen und nur eine Unteroffi— zierschule zu errichten, ein, Richter und Rickert prechen dagegen. Mit 118 gegen 1183 Stimmen vird die Position an die Budgetkommission zurück— erwiesen. Ausland. Paris, 27. Jan. (Freitag.) Die Deputirten⸗ 'ammer berieth gestern die Revisionsvorlage und ehnte den Antrag Barodets auf vollständige Re— »ision mit 298 gegen 1783 Stimmen ab. Gam— detta, der für beschränkte Revision und für das eistenstrutinium eintrat, beantragte, zunächst über den Schlußparagraphen der Kommissionsborlage ibzustimmen und denselben abzulehnen. Die Kammer nahm denselben aber mit 282 gegen 227 Stimmen in. Gambetta erklärte darauf, er erblicke darin die Henehmigung der unbeschränkten Revision, das Ka— binet könne an der weiteren Berathung nicht theil⸗ nehmen. Die Kammer nahm hierauf den erfsten, das Listenstrutinium ausschließenden Paragraphen an und genehmigte die ganze Kom— miss2vorlage mit 262 gegen 91 Stimmen. Paris, 27. Jan. Gambetta übberreichte gestern Abend dem Präsidenten Grevy das Ent— lassungs gesuch des ganzen Ministeriums. (Grevy wvird das Gesuch ohne Zweifel annehmen und das Kabinett entlassen. Das Kabinet Gambetta datirt seit 14. November 1881, hat also eine Lebensdauer von nur 293 Monat. Gambetta's Nachfolger wird wohl Freycinet werden.) London, 27. Jan. Mehrere Morgenblätter melden aus Dublin: Die irische Regierung erhielt durch Spione Kenntniß von einer weitverzweigten Verschwörung in den Grafschaften Clare, dimerick und Cork. Dies erklärt die jüngst nach Irland gesandte Truppenverstärkung. (Ruffisches.) Die noch nicht beendete Untersuchung der Unterschlagungen im Zollamt Taganrog ergab, daß hier eine der größten Veruntreuungen vorliegt, die je in Rußland vorge⸗ lommen. Es sind bereits Unterschleife von mehr als 20 Millionen Rubel entdeckt. Lokale und pfälzische Nachrichten. * St. Ingbert, 28. Jan. Wir veröffent⸗ lichen heute wiederholt den in letzter Stadtraths⸗ fitzung gefaßten Beschluß, bezüglich der Distrikts— rathswahlen, da derselbe in letzter Nummer nich bollständig enthalten war. *— In der Donnerstagssißung des Reichstags wurde u. A. die Wahl des pfälzischen Abgeordneten für Speyer-Frankenthal, des Herrn Dr. Groß, welche bekanntlich von den Sozialdemokraten, wie sie hofften, mit Erfolg, angefochten war, für ziltig erklärt und ein Antrag des Abg. Liebknecht Sozialdemokrat) auf Beanstandung abgelehnt. — Lauterthalbahn. Mit fammtlichen Brundbesitzern in Kaiserslautern, welche Land für den Lauterthalbahnbau abzutreten haben, wurde ine Einigung erzielt und die Käufe abgeschlossen. Die Preise bewegen sich zwischen 6.212 M. pro Dez. Im ganzen Lauterthal soll sich die Grund⸗ erwerbung sehr flott und rasch entwickeln, wobei die Geschäftsroutine des Herrn Direktionsrathes Heller sehr gerühmt wird. Die Erpertise und Käufe 'oslsen schon bei der Sektion Wolfstein im Gange ein. Jedenfalls können die Bahnarbeiten mit dem Fintritte geeigneter Witterung, vielleicht schon im Nonat Februar begonnen werden. (Stadtanz.) Der Pfälzer Baderverein hält am