9 J — 5 —I—7 7 * 55 * * —2 —32 —* ——* —*4 38 —J—— 36 —— 4 ———— 38 * —53 3 ——— F 58 —8 —— 368 433 —9— 3386 —— F —— — 585 8— —— * 5 9 J 4 4 —414 — * — 41 —5— 5 S13 * — — — —J 8 36 —538 73838 A— * —568 8 53 — 3 Amtliches Organ des königl. Amtsgerichts St. Inabert. — — * — — — — — — — — — — — ——— — — — — — — — der „St. Ingberter Anzeiger“ erscheint wöchentlich fünftnal: Am Montag, Dienstag, Donnerstag, Samstag und Sonntag; 2mal wöchentlich mit Unterhaltungs⸗ zlatt und Sonntags mit Sseitiger illustrirter Beilage. Das Blatt kostet vierteljährlich 144 40 2 einschließlich Trägerlohn; durch die Vost bezogen 1.4 60 H, einschließlich O A Zustellungsgebüuhr. Die Einrückungsgebühr fur die 4gespaltene Garmondzeile oder deren Naum beträgt bei Inseraten aus der Pfalz 10 B, bei außerpfälzischen und solchen cuf welche die Expedition Auskunft ertheilt, I3 , bei Neclamen 309 . Bei 4mmaliger Einrücung wird nur dreimalige berechnet, 31. Volitische Uebersicht. Deutsches Reich. München, 11. Febr. Gutem Vernehmen zach ist man im kgl. Staatsministerium des Inne— ren außer mit der Ausarbeitung eines Gesetzent— vurfes, die Errichtung einer staatlichen Hagel-Ver— icherungs⸗Anstalt betreffend, welcher dem nächsten Landtag zugehen wird, auch mit anderen gesetzgebe— rischen Vorarbeiten beschäftigt. Zunächst handelt es ich noch um die Wiederaufnahme der Arbeiten hin— ichtlich eines Arrondirungsgesetzes und dann um ztudien über ein Gesetz, die Errichtung von Cul— ur⸗Rentenbanken betreffend. Jedenfalls könnten rstere Arbeiten so beschleunigt werden, daß es mög⸗ ich würde, deren Resultat in der Wintersession des dandtages diesem zu unterbreiten. Berlin, 11. Febr. Bismarc's Befinden hefriedigend. Er nimmt bereits wieder Theil den Geschäften. Berlin, 12. Febr. Der russische Botschafter n Paris, Fürst Orloff machte gestern Nachmittag em Fürsten Bismarck einen Besuch und verweilte mgefähr dreiviertel Stunden bei demselben. Berlin, 12. Febr. Die Kreuzzeitung theilt mier allem Vorbehalt ein in Reichstagskreisen circu⸗ irendes Gerücht von der Demission des Kriegs⸗ ministers von Kameke mit. Ausland. Die Pol. Corrresp, die ihre Informationen uus Regierungskreisen zu erhalten pflegt, schreibt: die französische Essskadre in den Gewässern non Madagaskar wird aus fünf Schiffen be— ehen. Sie wird vor Tamatave, der bedeutendsten handelsstadt des Hovas, eine Demonstration aus— ühren. Man beabsichtigt aber nicht, diese Stadt u bombardiren. Wenn England nicht die Mal— jassen unter der Hand unterstützt, wird sich allee nuf aütlichem Wege ordnen lasien Lakale und pfälzische Nachrichten. 2t. Blieskastel, 12. Febr. Gestern Abend gielt der katholische Kirchengesangverein im Hotel Hauk seine alljährliche Generalversamm⸗ ung ab. Die Rechnungsablage ergab bei 110.55 Nark Einnahmen uͤnd 8644 MRt. Ausgaben, einen leberschuß von 24,11 Mk. In den Ausschuß wurden gewählt die Herren Pfarrer Schiefer als dorstand, Kaplan Mathes als Sekretär und dechner, Geschäftsmann Da wo, Subreklor Hell⸗ ritzsch, Karl Kuhn, die letzten drei als Bei⸗ ihßer. Als Dirigenten wurden die Herren Prä⸗ randenlehrer Niedhammer und Lehrer Kesß er gewählt. — Kaiserslautern, 10. Februar. Das Offene Sendschreiben“ an Herrn Rechisanwan küdiger von Herrn Stadtpfarrer Loren z be⸗ zeffs des Kirchenbauvereins wird in Form einer hroschüre erscheinen. Grund der Verzoͤgerung der Xrausgabe sind die augenblicklich Statt findenden Rulprüfungen an denen Herr Pfarrer Lorem beilnimmt. Kaiserslautern, 12. Febr. (Fre⸗ elhafter Bubenstreich.) Gesiern erhielten dr eine Todesanzeige zur Veröffentlichung, so Hreibt die . Kaif. Zig.“ wonach ver 16jährige Sohn des Herrn W.dahier plötzlich gestorben sei und die Beerdigung Montag Mittag um 2 Uhr bon der Karlsstraße 11 aus statifinden solle. Da ait zufällig an der Aechtheit dieses Briefes zweifel⸗ en ließen wir bei der betreffenden Familie un— Dientsag, 13. Februar 1883. — 18. Jahrg fragen und wurde unser Zweifel alsbald bestätigt, ndem sich der junge E. W. zur Zeit noch vollauf jesund und wohl besindet und sich seines Daseins freut. Die Familie W. war uns für unsere Vorsicht recht dantbar und wird dieses frevelhafte Beqinnen dem Gerichte anzeigen. — Dirmstein, 11. Febr. Gestern Abend zegen 9 Uhr brach hier Feuer aus, welches in urzer Zeit zwei kleine Wohnhäuser, von denen eines gerade in außerordentliche Reparatur genom— men war, in Asche legte. Beide Wohnhäuslein wurden um's Jahr 1692 erbaut und gehörten mit zu den ersten Gebäuden, welche nach der grauen— haften Niederbrennung 1689 errichtet wurden. — Frankenthal. 7. Febr. (Strafkammer⸗ sitzung.) Dem schon so oft gerügten und so viele Menschenleben fordernden unvorsichtigen Umgehen mit Schußwaffen fiel am 2. Jan. d. J. auch der 22jährige Peter Greif von Carlsberg zum Opfer. Derselbe befand sich mit seinem besten Kameraden, dem 19jährigen Händler Adam Geißler von Alt⸗ leiningerthal am genannten Tag des Abends in der Behausung des Philipp Günther zu Karlsberg. Heißler holte seinen Revolver, eine Waffe, wie sie die Händler gewöhnlich mit sich zu führen pflegen hervor, hob zwei darin befindliche Patronen heraus und gab sich an das Zerlegen, Reinigen und Oelen der Waffe; als er dies beendigt, den Revolver zu⸗ sammengesetzt und die Patronen wieder eingeführt hatte, versicherte er die Waffe mit dem Sicherurgs- stift und zeigte, daß nun so der Hahn schnappen könnte, wie er wolle, es ginge kein Schuß ab; sodann steckte er den Revolver in ein Futteral und mit demselben in seine Tasche. Nun wollte es das Verhängniß, daß Greif die unselige Bemerkung machte: „Ehe er (Geißler) seine Waffe herauszöge und losschieße, könne man ihn ein paarmal odtschlagen.“ Geißler, um zu beweisen, daß dies eine irrige Ansicht sei, holte den Revolver nochmals hervor und in der Meinung, der Sicherungsstift sei noch in voriger Lage, hielt er dem Greif die Waffe vor und drückte los, ein Schuß krachte und in's Auge getroffen sank blutend und röchelnd Greifer zu Füßen seines auf's Tiefste erschrocenen Kame⸗ raden, — nach wenigen Minuten war er eine Leiche. Der Stift hatte sich wahrscheinlich durch das rasche dervorholen aus der Tasche zuruͤckgezogen und die Schnellfeder trat in ihre Funktion. Dieser beklagens⸗ verthe Vorfall zog dem Geißler eine Anklage wegen ahrlässiger Tödtung zu und wurde er heute unter Annahme mildernder Umftände zur geringsien ge— etzlich für dieses Reat zulässigen Strafe von 1 Monat Gefängniß und Kosten verurtheilt. — Speyer, 10. Febr. Der durch die letzte Ueberschwemmung herbeigeführte Schaden an Ge⸗ bäuden hiesiger Stadt belaͤuft sich auf 18,200 M., der Schaden an Brücken. Wegen und Dämmen auf 7700 M. — Die kgl. Regierung der Pfalz, Kammer ʒes Inneren, erläßt folgende oberpolizeilige Vor— chriften, deren Giltigkeit auf die Bezirke der nach jenannten Gemeinden sich erstreckt: Berg, Neuburg Jagenbach, Wörth, Pfortz, Jockgrimm, Neupfoß, Leimersheim, Kuhardt, Hoͤrdt, Sondernheim, Get— nersheim, Lingenfeld, Mechtersheim, Heiligenstein Berghausen, Speyer, Otterstadt, Waldsee, Neuhofen Altrip, Rheingönheim, Mundenheim, Ludwigshafen, . Rh., Friesenheim, Maudach, Oggersheim, Oppau Sdigheim, Frankenthal, Mörsch, Roxheim, Boben⸗ heim, a. Rh., ferner auf die Gemeindebezirke von dandau. Edenkoben, Neustadt. Deidesheim Wachen⸗ heim, Dürkheim, Lambrecht, Grünstadt, Bergzabern, Annweiler, Kaiserslautern, Otterberg, Kirchheimbo— landen, Göllheim, Zweibrücken, Blieskastel, St. Ing— bert, Homburg, Landstuhl, Kusel, Lauterecken und Pirmasens. 8 1. Jeder Baulustige ist vorbehaltlich der Bestimmungen über die Bauͤlinie verpflichtet, vor Beginn des Baues von Wohn⸗, Oeko⸗ nomie- oder Fabrik-⸗Gebäuden seitens der Districts⸗ Polizeibehörde die Niveauhöhe d. h. die aäͤußere Bodenhöhe des Gebäudes Thorschwellenlager, un⸗ terstes Sockellager) sich angeben zu lassen und die— elbe genau einzuhalten. 82. Diese Angabe des Niveau hat zu geschehen auf Grund von Plänen, velche in einem entsprechenden Maßstabe zn fertigen ind. — Handelt es sich um Bauten an öffentlichen Wegen, so haben diese Pläne das Niveau der in Betracht kommenden Straßen mit Trottoirs und Rinnen darzustellen. Sollen Bauten nicht an öf⸗ sentlichen Wegen hergestellt werden, so hat der Plan das Nibeau des betreffenden Terraius wiederzuge⸗ ben. — Die Pläne sind, wenn Baien an öffent⸗ lichen Wegen in Frage kommen, durch die betref⸗ fende Gemeinde, entgegengesetzten Falles durch den Baulustigen anzufertigen. Sie sind der kgl. Re⸗ gierung vorzulegen, welche dieselbe feststellt. Bei dieser Feststellung wird insbesondere Bedacht ge⸗ nommen auf Schutz gegen Ueberschwemmungen, auf den als höchsten bekannten Grundwasserstand und auf zweckmäßigste Entwasserungsanlage (Entwässe⸗ rung der Gebäude und des sie umgebenden Bodens mit Rücksicht auf die Möglichkeit rafcher Abführung des Wassers in Gassen, Canälen). F8. Die Fuß⸗ böden ebenerdiger Wohn- und Fabrikräume müssen mindestens 0,80 m über dem festgesetzten Niveau 88 1 und MNliegen. In Ortstheilen, welche Ueber⸗ chwemmungen ausgesetzt sind, kann seitens der Di⸗ strikts⸗Polizeibehörde noch eine höhere Lage der Fuß⸗ böden rerlangt werden. 84. Die Anlage von Kellerwohnungen bedarf besonderer districtspolizei⸗ licher Erlaubniß und ist nur in hoch gelegenen, trockenen, keiner Ueberschwemmung ausgesetzten Orts⸗ theilen zu gestatten. — Die weitere Benutzung be⸗ tehender Kellerwohnungen kann seitens der distrtcts⸗ polizeibehörde verboten werden, wenn diese Benutzung Gefahren für die Gesundheit im Gefolge hat. — In den hier vorgesehenen Fällen hat die Diftrictspolizei⸗ behörde mit dem kgl. Bezirksarzte in's Benehmen zu treten. 8 5. Die Wahl des Baumaterials ist dem Bau⸗ herrn freigestellt, sofern dasselbe diejenige Beschaffenheit jat, welche eine feste und sichere Bauführung er⸗ nöglicht. — Lufitrockene, sog. Luftziegelsteine dür—⸗ 'en unter keinen Umständen, auch nicht bei Repa⸗ aturarbeiten, in Anwendung kommen. 86. Alle Trag⸗ und Umfassungsmauern der in 8 1 aufge⸗ zählten Gebäude müssen auf mindestens 0,75 m Tiefe fundirt werden. — Riegelwände müssen auf nassiv steinernem mindestens bis zur Höhe des Fußbodenlagers reichendem Sockel aufgefuͤhrt wer— den. 8 7. Die Districtspolizeibehorde hat bei jeder Bescheidung eines auf Grund des 8 1 geftellten Gesuches den Bittsteller auf die 88 3 bis 6 dber gegenwärtigen Vorschriften unter wörtlicher Anfüh⸗ cung derselben hinzuweisen und gegebenen Falles die nach 8 3 weitet gebotene Verfügung zu treffen. Die Orts⸗ und Distrietspolizeibehdrden haben über den genauen Vollzug dieser Vorschriften zu wachen, gegenZu⸗ widerhandelnde einzuschreiien und verbotswidrige⸗ Bauführungen einzustellen, sobald Gefahr auf Ver⸗ zug besteht 88. Uebertretungen dieser Vorschrif⸗ en werden nach Maßgabe der Bestimmungen des UArtikel 102 des Polizeistrafgesetzbuches behraft 3