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Bei 4maliger Einrüdkung wird nur dreimalige berechnet. WV V¶-. Gesetzentwurf betr. Abänderung der Wehrpflicht. Der dem Reichslag zugegangene Gesetzentwurf jetreffend die Abänderung der Wehrpflicht hat vier Abschnitte. Der erste Abschnitt, die Landwehr zetreffend, bestimmt Folgendes: 8 1. Die Landwehr wird in zwei Aufgebote ingetheilt. 8 2. Die Verpflichtung zum Dienst im rrsten Aufgebote dauert fünf Jahre. Die Verpflich⸗ ung zum Eintritt in das erste Aufgebot beginnt ach abgelegter Dienstpflicht im stehenden Heere. Ddas Dienstverhältniß des ersten Aufgebotes regelt ich nach den bisher für die Landwehr giltigen Zestimmungen. 83. Die Verpflichtung zum Dienst in der andwehr des zweiten Aufgebotes dauert bis zum 31. März des 39. Lebensjahres. Der Eintritt n das zweite Aufgebot erfolgt nach Ablauf des Dienstes im ersten Aufgebot und für Ersatz- eserven, welche geübt haben, nach abgeleiseter Ersatzreservepflicht. F4. Die Landwehr zweiten Aufgebots darf u Friedensübungen und Kontrolversammlungen richt herangezogen werden. Die für ihre Kontrol⸗ rforderlichen Meldungen können durch Familien⸗ ingehörige erfolgen. Sie bedarf keiner Erlaubniß ur Auswanderung, sondern nur einer Anzeige der⸗ elben. 8 5. Die Versetzung aus der Landwehr rsten Aufgebotes oder der Ersatzreserve in das weite Aufgebot und die Entlassung aus letzterem rfolgt im Frieden in der ersten nach Erfüllung ver Dienstzeit stattfindenden Frühjahrs Kontrolver⸗ ammlung. 8 6. In Berücksichtigung dringender persön⸗ icher Verhältnisse können Mannschaften des ersten ind zweiten Aufgebots bei der Mobilmachung inter die letzte Jahresllasse des zweiten Aufgebots urückgestellt werden. 37. Zur erstmaligen Aufstellung der Listen aben sich die zur Landwehr zweiten Aufgebots gehörigen, welche 1880 und später geboren sind, Wochen nach Inkrafttreten des Gesetzes schrift⸗ ich oder mündlich bei der Landwehr⸗-Kompaganie u melden. Der zweite Abschnitt handelt von der Erfatz- d⸗eserde. 38. Die Ersatz⸗Reserve dient zur Heeres— rgänzung bei Mobilmachungen und zur Bildung on Ersatz⸗Truppentheilen. J 9. Der Ersatz⸗Reserve werden alljährlich so nel Mannschaften überwiesen, daß mit sieben Jah esklassen der erste Bedarf für die Mobilmachung es Heeres gedeckt wird. In erster Linie werden erselben überwiesen die Militärdiensttauglichen, uuch nicht zur Einstellung Gelangten, dann der seihenfolge nach die wegen häuslicher Verhältnisse om akliven Dienst Befreiten, die wegen geringer Fehler Befreiten, die wegen zeitweiliger Dienst⸗ intauglichkeit Befreiten. 8 10 und 11. Die Personen der Ersatz⸗ keserve gehören zum Beurlaubtenstande und unter⸗ iegen den dafür giltigen Bestimmungen. 8 12. Sie können einmal alljährlich zur ẽrühjahrskontrolle herangezogen werden. 3 13. Sie sind im Frieden zu 3 Uebungen erpflichtet, von 10, 6 und 4 Wochen. Geweihte zriester werden zur Uebung nicht herangezogen. Dienstag, 13. Dezember 1887. 22. Jahrg. 8 14. Nach dem 32. Lebensjahre werden Er⸗ atzreservisten zur Uebung nicht berangezogen. 8 15. Die Ersatz⸗Reservepflicht dauert zwölf zahre, nach Ablauf derselben treten die, welche ge⸗ idt haben, zur Landwehr zweiten Aufgebots, die ibrigen zum Landsturm ersten Aufgebots. 8 16. Wegen besonderer häuslicher Verhält⸗ isse können Ersatz-Reservisten hinter die letzte Jahresklasse zurückgestellt werden. 8 17. Während einer Mobilmachung oder debung findet ein Uebertritt zur Landwehr oder zum Landsturm nicht statt. 8 18. Die bei der Mobilmachung oder Bildung von Ersatz⸗-Truppentheilen einberufenen krsatz-Reservisten sind bei der Demobilisirung ent ⸗ assen und treten, wenn sie nicht militärisch aus- ebildet sind, zur Ersatzreserve zurück, andernfalls hrem Alter entsprechend zur Reserve oder Land⸗ vehr. 8 19. Die bisherige Eintheilung in Ersatz- ecserde erster und zweiter Klasse wird aufgehoben. zämmiliche bisher in der zweiten Klasse Befind⸗ ichen werden dem ersten Aufgebot des Landiturms iberwiesen. Die 88 20, 21 und 22 bilden den dritten Aoschnitt und enthalten ähnliche Bestimmungen für die Seewehr⸗ und Marine⸗Ersatzreserve. Der vierte Abschnitt betrifft den FRandsturm. 8 23. Der Landsturm hat die Pflicht, an der Hertheidigung des Vaterlanda Theil zu nehmen ind wird in Fällen außerordentlichen Bedarfs zur zrgänzung des Heeres und der Marine heran- ezogen. 8 24. Er besteht aus allen Wehrpflichtigen om 17. bie 45. Lebensjahr, weihe weder dem deer noch der Marine angehören und wird in zwei Aufgebote eingetheilt. Das erste Auf jebot reicht is zum 31. März des 39. Lebensjahres, das weite Aufgebot von da bis zum Ablauf der Land⸗ turmpflicht. 8 25. Das erste Aufgebot wird durch die ommandirenden Generale aufgerufen; bei unmititel⸗ zarer Kriegsgefahr auch durch die Gouverneure und Kommandanten der Festungen. Das zweite Jufgebot wird durch kaiserliche Verordnung ein⸗ zerufen, bei unmittelbarer Kriegsgefahr aber so wie as erste. 8 26. Für den aufgerufenen Landsturm gelten die Vorschriften der Landwehr. 8 27. Der Aufruf erfolgt nach Jahresklassen nit der jüngsten anfangend, soweit die militärischen Int ressen es gestatten. Während der Landsturm aufgeboten ist, findet ein Ausscheiden aus demselben uicht statt. 8 28. Im Auslande befindliche Landsturm⸗ flichtige müssen bei dem Aufruf zurückkehren, doch ziebt es davon unter besonderer Berüchsichtigung der Verhältnisse Befreiung. 8 29. Wegen besonderer häuslicher Beruun- nisse dürfen nicht mehr als 5 pCt. des Bestandes er Landfturmpflichtigen hinter dit letzte Jahres- tlasse zurückgestellt werden. 8 30. Freiwillig sich Meldende können in den rdandsturm eingestellt werden. 8 31. Der Landsturm unterliegt, wenn er nicht aufgerufen ist, keinen militärischen Uebungen und Kontrolen. 8 32. Der Landsturm wird militärisch be⸗ vaffnet und bekleidet. 8 33. Die Auflösung des Landsturms ordnet der Haiser an. 8 34. Personen, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes aus dem Landfturm ausgeschieden waren, treten nicht in denselben zurück. 8 85. Das Gesetz tritt am Tage der Ver—⸗ ündigung in Kraft. Artikel 59 der Reichsver- assung wird entsprechend geändert. Die Ausfüh— eunasbestimmungen erläkt der Kaiser. Deutsches Reich. München, 11. Dez. Der am Freitag ver⸗ storbene Landtagsabgeordnete Dr. Pfahler, einer der hervorragendsten Führer der bayerischen Zent⸗ rumspartei, wird in Degendorf, wo er als Dechant und Stadipfarrer wirkte, beerdigt werden. Muͤnchen, 12. Dez. In heutiger Sitzung der Abgeordnetenkammer wurde der Gesetzentwurf zetr. die Hundesteuer in erster Lesung nach dem Regierungsvorschlage abgelehnt, dagegen der An⸗ rag des Abg. Jegel angenommen. Ebenso wurden zie Gesetzeulwürfe der öffentlichen Armen- und Zrankenpflege, sowie die Bahnverbindung von Her⸗ zatz an die württemdergische Landesgrenze unver⸗ indert angenommen. Die nächste Sitzung findet norgen stant und steht die Weiterberatung des Etats Bergwerksgefälle) auf der Tagesordnung. Wie der Kronprinz lebt. Nach neunstün⸗ digem erquickenden Schlafe steht der Kronprinz um 7 Uhr auf; anderihalb Stunden später empfängt er meist mit einem Scherzworte die ihn behandelnden Aerzte. Fast immer um halb 11 beginnen die Pormittagsausfahrten. Das Mittagessen findet um Uhr statt. Wahrend der Fahrt verläßt der hohe derr in der Regel den Wagen, um eine Strecke Wegs von mehreren Kilometern zu Fuß zurückzu⸗ egen. Dabei erleidet die Unterhaltung keine Unter⸗ zrechung; doch macht der Kronprinz im Sprechen ald längere, dald kürzere Pausen. Seine Stimme st kräftig und verständlich, aber heiser. Auf die zuldvollste Weise dankt er mit leutseligem Lächeln hen Gruͤßenden. Nach der äußeren imposanten Er⸗ cheinung scheint es ganz unmöglich, in dem Kron⸗ xinzen sich einen Kranken vorzustellen. Nach dem Diner unternimmt er noch einen Spaziergang durch die Stadt, gewöhnlich in Gesellschaft. In den Stunden bis zum Abendessen, 8 Uhr, sowie in der zeit, die er allein zubringt, beschäftigt sich der rronprinz mit ernster Arbeit, mit Lectüre und mit griefschreiben; auch läßt er sich ab und zu vor— esen. Nach dem Souper widmet er sich voll und zanz seiner Familie. Musik, Gesprache und Spiele, in denen sich der Kronprinz auf das regste be⸗ heiligt und zu denen auch der Hofstaat und die aidjutanten hinzugezogen werden, bilden das stet'gte Brogramm des Abends. Um halb 10 Uhr be— uchen ihn noch einmal die Aerzte, und dann gehi Ulles zur Rabe. (Allg. Ztg.) Ausland. ZRen, 11. Dez. Das „Neue W. Tageblatt“ art, daß in Berlin die Absicht bestand, den »eutscheösterreichischen Allianz-Vertrag vor die Oeffentlichleit zu bringen, daß aber die Ausführung dieser Absicht in Folge eines von Wien rus geäußerten Wunsches unterblieb. Wien, 11. Dez. Der Mordanschlag gegen Ferry wird hier allgemein aufs Schärfste verdammt ind von allen Blättern ausnahmslos den Radikalen n Frankreich zur Last gelegt, welche durch ihre naßlosen Aufreizungen und systematischen Skandale oͤrmlich Meuchelmörder züchteten. Mehrere Blätter sennen geradezu Rochefort und Clemenceau, die ich mit Deroulede und Lousse Michel verbinden,