Inkrafttretens dieses Gesetzes ab Angehoͤrige der Marine⸗Ersatzreserve. Dieselben können jedoch wäh- cend des Kalenderjahres 1888 noch nach den bis⸗ her geltenden Bestimmungen zu Uebungen herange⸗ zogen werden. Vierter Abschnitt. Landsturm. g 28. Der Landsturm hat die Pflicht, im Zriegsfalle an der Vertheidigung des Vaterlandes heilzunehmen; er kann in Fällen außerordentlichen Bedarfs zur Ergänzung des Heeres und der Marine herangezogen werden. g 24. Der Landsturm besteht aus allen Wehr⸗ oflichtigen vom vollendeten 17. bis zum vollendeten 45. Lebensjahre, welche weder dem Heere, noch der Marine angehören; er wird in zwei Aufgebote ein⸗ getheilt. Zum Landsturm ersten Aufgebots gehören die Landsturmpflichtigen bis zum 31. März desjenigen Nalenderjahres, in welchem fie ihr 839. Lebensjahr oollenden, zum Landsturm zweiten Aufgebots von dem eben bezeichneten Zeipunkte bis zum Ablauf der Landsturmpflicht. Personen, welche gemäß 83 Abs. 2 vor dem im vorigen Absatz bezeichneten Zeiwpunkte ihre Dienstpflicht in die Landwehr ersten Äufgebots abgeleistet haben, treten sofort zum Land⸗ sturm zweiten Aufgebots über. Der Landsturm zweiten Aufgebots wird in der Regel in besonderen Abtheilungen formirt. Die Militärpflicht (3 10 des Reichs⸗Militär- gesetzes vom 2. Mai 1874, Reichs⸗Gesetzbl. 1874 S. 45) wird nicht geändert. 8g 25. Der Aufruf des Landsturms erfolgt durch kaiserliche Verordnung, bei unmittelbarer Kriegs- gefahr im Bedarfsfalle durch die kommandirenden Senerale, die Gouverneure und Kommandanten von Festungen. 8 26. Nachdem der Aufruf ergangen ist, finden auf die von demselben betroffenen Landsturmpflich⸗ tigen die für die Landwehr (Seewehr) geltenden Vorschriften Anwendung. Insbesondere sind die Aufgerufenen den Militär⸗Strafgesetzen und der Disciplinar· Strafordnung unterworfen. 8 27. Der Aufruf des Landsturms ersten Aufgebots beziehungsweise zweiten Aufgebots erfolgt nach Jahresklassen, mit dem jüngsten beginnend, soweit die militärischen Interessen dies geftatten. Dem Aufruf unterliegen nicht solche Wehrpflichtige, welche auf Grund des 8 15 des Reichs⸗Militärge⸗ setzes vom 2. Mai 1874 (Reichsgesetzbl. 1874 S. 45) vom Militär⸗Dienst und von jeder weiteren Gestellung vor die Ersatzbehörden befreit sind. Nach Erlaß des Aufrufs bis zur Auflösung des Land⸗ sturmes findet ein Uebertritt vom ersten zum zweiten Aufgebot, sowie ein Ausscheiden aus dem Land⸗ sturm nicht statt. 8 28. Die vom Aufruf betroffenen Landsturm⸗ pflichtigen, welche sich im Auslande befinden, haben in das Inland zurückzukehren, sofern sie hiervon nicht ausdrücklich befreit waren. Landsturmpflich- tige, welche durch Konsulatsatteste nachweisen, daß sie in einem außereuropäischen Lande eine ihren Lebensunterhalt fichernde Stellung als Kaufmann, Gewerbetreibender u. s. w. erworben haben, können für die Dauer ihres NAufenthaltes außerhalb Europas von der Befolgung des Aufrufs entbunden werden. 8 29. Die Bestimmungen der 88 64, 65 und 66 des Reichsmilitärgesetzes vom 6. Mai 1880 finden auf die Landsturmpflichtigen mit der Maß⸗ gabe sinngemäße Anwendung, daß die Zahl der in Folge häuslicher oder gewerblicher Vechältnisse hinter die letzte Jahresklasse des Landsturms zurückgestellten Landsiurmpflichtigen fünf Prozent des Bestandes nicht übersteigen daff. 8 30. Wehrfähige Deutsche, welche zum Diensi im Heere oder der Marine nicht verpflichtet sind, tönnen als Freiwillige in den Landsturm eingestellt werden. Sobald dieselben in Folge ihrer Meldung in die Listen des Landsturms eingetragen sind, findet auf fie die Bestimmung im 8 26 Anwendung. F 31. Wenn der Landsturm nicht aufgerufen ist, dürfen die Landsturmpflichtigen keinerlei mili— lärischen Kontrole und Uebungen unterworfen werden. 8 32. Der Landsturm ist in einer für jede militärische Verwendung geeigneten Art zu bewaff⸗ nen, auszurüsien und zu bekleiden. 8 33. Die Auflösung des Landsturmes wird vom Kaiser angeordnet. Mit Ablauf des Tages der Entlassung hört das militärische Dienstverhält⸗ niß der Landsturmpflichtigen auf. 8 34. 1. Personen, welche vor dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes aus dem Landsturm ausgeschieden sind, treten in denselben nicht zurück, wenn sie nach den vorstehend für den Landsturm getroffenen Bestimmungen noch landsturmpflichtig wüären. Letztere finden ferner auf Angehörige von xlsaß⸗ Lothringen, welche vor dem 1. Januar 1851 geboren find, keine Anwendung (K2 des Gesetzes bom 283. Januar 1872, Reichs Gesetzbl. 1872 S. 31.) 2. Diejenigen, zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes dem Landsturm angehörigen Personen, welche nicht unter 85 7 fallen, treten nach Maßgabe der im 8 24 Absatz 2 getroffenen Bestimmungen zum dandsturm ersten, beziehungsweise zweiten Aufge⸗ bots über. 3. Von den zur Zeit des Inkrafttretens dieses Besetzes dem Landsturm angehörigen Personen, welche unter 83 7 fallen, treten diejenigen, welche vor dem 1. April 1870 in das Heer eingetreten sind, — vom Zeitpunkt des Inkraftretens dieses Besetzes ab, diejenigen, welche am 1. April 1870 »der spaätere Angehörige des Heeres geworden sind, hdei ihrer demnächstigen Wiederzurückführung zum dandsturm — sofort zum Landsturm zweiten Auf— zebotes über. Fünfter Abschniitt. Schlußbestimmungen. 8 35. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündigung in Kraft. Zu dem gleichen Zeitpunkte treten alle demselben nigegenstehenden Bestimmungen, insbesondere der ietzte Absatz des 88, der 8 13 Nr. 7 b und 8 und der 8 16 des Gesetzes, betr. die Verpflichtung um Kriegsdienste, vom 9. November 1867 (Bundes⸗ Besetzblait 1867 S. 131), die 88 23 bis 29 und (Z 69 des Reichs-Militärgesetzes vom 2. Mai 1874 Keichsgesetzblatt 1874 S. 45), das Gesetz über den Landsturm vom 12. Februar 1875 (Reichs⸗ Besetzblatt 1875 S. 68), Artikel JI8 3 des Ge— etzes betr. Ergänzungen und Aenderung des Reichs⸗ Militärgesetzes, vom 2. Mai 1874, vom 6. Mai 1880 (Reichsgesetzblatt 1880 S. 108) außer Kraft. 8 36. Die Ausführungsbestimmungen zu diesem Besetz erläßt der Kaiser. 8 37. Gegenwärtiges Gesetz kommt in Bayern aach näherer Bestimmung des Bündnißvertrages oom 23. November 1870 (Bundes⸗Gesetzblatt 1870 5. 658) zur Anwendung Lokale und pfälzische Nachrichten. Z St. Ingbert, 28. Febr. Das gestrige Concert bei Weirich war, wie bei dem guten Ruf, den die bekannte Geiger Familie Bach aus Böhmen allerorts genießt, gut besucht. Es wurde ausgezeichnet gespielt und gilt dies namentlich von Fräulein Bach, die, was Geige und Flöte an⸗ angt, thatsächlich als Künstlerin angesprochen wer⸗ den muß. Auf vielseitiges Verlangen wird die Familie Bach Samstag Abend nochmals bei Weirich — Hännes — concertiren. — Das Ministerium des Inneren weist darauf hin, daß, um den Gewerbetreibenden den Gebrauch ausländischer Maße und Gewichte, soweit derselbe mit den geltenden gesetzlichen Vorschriften nicht im Widerspruch steht, zu ermöglichen, daß kgl. Staats⸗ ministerium sich veranlaßt sieht, daß ausländische, nit dem Aichstempel nicht versehene Maße und Bewichte nur dann zu beanstanden sind, wenn fie äich an solchen öffentlichen Verkehrsstelleu vorfinden, an welchen Waaren nach Maß oder Gewicht um— gesetzt werden. — Zweibrücen, 22. Febr. In der letzten Beneralversammlung des hiesigen Kaufmännischen VBereins beschloß derselbe seine Auflösung. Die Zahl der Mitglieder hat sich von Jahr zu Jahr Jemindert ebenso ist die Theilnahme an den Ver— ins Angelegenheiten immer schwächer geworden. Das Baarvermögen beschloß man dem Turn⸗Verein mit 100 Mark und dem Verschönerungs⸗Verein mit 100 Mt. zuzuweisen. — Pirmasens, 20. Febr. (P. A.) Gestern nachmittags um 5 Uhr kam es in der Schäfergasse vor der Knerr'schen Wirthschaft zu einer Rauferei, hei welcher durch den Gebrauch des Messers erheb⸗ liche Verletzungen erfolgten. Der Filzmacher Josef Tommasch, der Bäckergeselle Jakob Briegel und der züfergeselle Jakob Kölsch waren aneinander geraten vobei Tommasch dem Briegel zwei Stiche beibrachte, einen in den linken Vorderarm und einen in die inke Hand, während Briegel selbst eine Schnitt⸗ vunde im Gesicht erhielt, derart, daß die Zahn⸗ eihen von außen sichtbar waren. Durch die hinzu zekommene Gendarmerie wurden alle drei verhaftet ns Gefängnis konnte jedoch nur Kölsch abgeliefert oerden, während die beiden andern ins Spital ver⸗ racht werden mußten. — Drei Kaiserslauterer Reualschüler,— welche wegen Wirthshausbesuches eine Kor zu verbüßen hatten, verschafften sich — Keisegeld und suchten zu entfliehen, —* wi in Koblenz angehalten und nach Hause 9 ei — Brückenau, 19. Februar. Vor ht Tagen ftarb dahier der äalteste FinwehnAdz Sommer; er wurde 101 Jahr 8 Monat⸗ en var dis zu seinem 100. Jahre nie ernsiig 8 — Aus Waldmohr wird die Ein we iner Kohlengrube gemeldet. Dieselbe soll dugen Aktiengesellschaft ausgebeutet werden. lle Bieberm uůhle, 20. Febr. Enite, Mann von Pirmasens kam am Samstag en die Restauration hiesiger Station und verzehrhe sin weniger als 8 Landauer⸗ und eine Zwiehentn 3 Handkäschen, J Laibchen Brod und 5 Glaz 3 Dabei ließ sich der Biedere das Restchen chmecken wie den ersten Bissen. ᷓ irth en. ie AgZn Germersheisin fingen dorn Tagen die Fischet im Altrhein einen aan velcher das respektable Gewicht von *8 zatte. Seit 50 Jahren ist dort ein —** Zarpfen noch nicht gefangen worden. zlen — Speger, 21. Febr. Der Inspihme der hiesigen Lehrerbildungs-Aussen derr Dr. August Kittel, welcher in letzinpan zielfach in gewissen Zeitungen Kritik übet siht. zehen lassen mußte, ist um seine Vensionid eingekommen. — Speyer, 22. Febr. Der Verlage dem ersten Tag des pfälzischen Frühjahrs⸗Subst narktes betrug 1670 Centner. Die Gerste⸗Praͤmaft jatte folgendes Ergebniß: 1. Jacob Stelber zem Schmalfelderhof für Chevaliergerste, )9 4 jart u. Kaufmann in Ludwigshafen für sslahreit HZerste, 3) Christian Löb in Freisbach füthrer aliergersie, H Jordan in Moos bei Dihur jür Webs, englische, grannenwerfende Castau Zarl Jung in Kirchheimbolanden; da Hen Ud be zart auf den 2. Geldpreis verzichtet, so wuddfers i. Preis ausgegeben an Heine in Emmmm; dei Halberstadt für schottische Perlgerste. bute xᷣ waͤhnungen erhielten (ohne nahere Classisttnebe Deine in Emmersleben für Richacdsons Cheß erste, J. Blum in Mannweiler für ssane Herste, C. Spies auf dem Schmalfeldeihud Pedigreegerste; Joh. Köth in Gönnheim für gger Melonengerste. er ibisheim a. Pfr., 21. Febt. ind Roden eines Wingerls des Herrn Chr. Sthind⸗ am Wartberg dahier wurde ein Massengthh irka 20 Skeletten aufgefunden und elnne Schritte davon nochmals ein einzelnes X inem derselben fehlte eine Hand. Es urxl. Bermuthung ausgesprochen, daß der Fund euleg Z0jährigen Kriege herstamme. m — Behufs Aufbringung der Kosten des Nærne iner Synagoge fur ddie israelitische utnzu neinde Hagenb'ach, Bezirksamts Gernnwin arf eine Kollekte in sämmtlichen Synagogebilt onigreiches vorgenommeun werden. agt grin aheimn. Die hiefige Apolche velche über 40 Jahre in Besitz des Herm ich hekers Lipps war, wurde um die Summ 115,000 Mark von Herrn Apotheker Veld Schramm aus Aschaffenburg erworben. att Aus der Pfalz. Nach der neuen gar wehr · Bezirks⸗Eintheilung für das Deutsche gn st n. Rvestimmi: 8. k. bayerische Inren Brigade mit den Landwehr⸗Bataillousbezirtent bdrücken, Kaiserslautern, Speyer und Londar dandwehr· Vataillonsbezirk Zweibrücken umn Bezirkzämter Homburg, Zweibrücken und pirnn Der Landwehr⸗Bataillonsbezirk Kaiserslaumnp faßt die Bezirksämter Kirchheimbolanden, it taiserslautern. Der Landwehr⸗ —A Speyer umfaßt die Bezirksämter Zrankena ssadt, Speher und Ludwigshafen. Der dn Bataillonsbezirk Landau umfaßt die Bejhen Bergzabern, Landau und Germersheim . e⸗ Vermischtes. go München, 20. Febr. (Gesunde em Ein wegen Landstreicherei und Beitels den —* vorgeführter Bursche gab an, daß er set Monaten in kein Beit mehr gekommen — rils in Hünen, teils in Scheumen selbshge größen Kaͤlte genächtigt und dabei doch it befunden habe. uUniform des Landsturms. oerlauten, erhait der Landfiurm als Unsg, Bldu fen aus starkem, dunklen Tuch. Di ⸗ wird, wie der „Anz f. d. Hol.“ erfährt— von