Wimper zu zucken, im Kugelregen auf den Schlacht⸗ jeldern ausgehalten und sich steis als einen Helden ohne Furcht und Tadel bewährt, aber wie er jetzt der heimtückischen, unausweichbaren Krankheit im vollen Bewußtsein der Gefahr, in der er sich be⸗ findet, entgegenhlickt, das spottet jeder Beschreibung Er ifi ist ein Märthrer in des Wortes vollster Be⸗ deutung. Berlin, 15 März. Da die Gruft im Mau⸗ soleum zu Charlottenburg, wo die sterblichen Ueber— reste Friedrich Wilhelms 117. der Königin Luist und des Prinzen Albrecht ruhen, zu wenig Raum bietet, wird Kaiser Wilhelm vorläufig in der Vor— halle heigesetzt. Die unteren Gewölde sollen später erweitert und mit künstlexischer Ausstattung ver⸗ schönert werden. Die jetzige Beisetzung des Kaiser? ist also nur eine provisorische. Am 22. d. M. soll nach einer Verordnung des Kaisers in allen Kirchen Trauergottes dienf für Kaiser Wilhelm abgehalten werden. Wie die „Nat.⸗Zig.“ zuverlässig vernimmt, hat der Kaiser vorderhand dauernden Aufenthalt in Charlottenburg genommen. An eine Verlegung der Refidenz nach Wiesbaden wird nicht gedacht. Prinz Ludwig von Bayern überhringt der Kaiserin Augusta das Beileidsschreiben, des Prinz⸗Kegenten. Berlin, 15. März. Der Besuch des Domes, wo Kaiser Wilhelm aufgebahrt ist, hielt heute während der ganzen Nacht an. Am Tage ist es geradezu lebensgefährlich, irotz der Umsicht der Polizei, bei den ungeheuren Menschenmassen dort zu derkehren. Gestern wurden wieder mehrere Frauen ohnmächtig. Der Kronprinz Wilhelm welcher dies bemerkte, ließ ihnen sofort ärztliche Hilfe zu Theil werden. Berlin, 15. März. In politischen Kreisen wird lebhaft die Besprechung erörtert, welche der freifinnige Abgeordneie Dr. Alexander Meyer in der gestrigen Breslauer Zeitung“ der Kaisser⸗ proclamation widmet. Er constatirt nämlich, daß beide kaiserliche Kundgebungen st a pke und nachdrückliche Zustimmungs-Erklär⸗ ungen zu den disherigen Hauptten— denzen der inneren Politik des Reichskanzlers enthalten. Ausland. London, 15. März. Anläßlich der Bei— setzung des Kaisers Wilhelm werden am Freifag Mittag in sämmtlichen größeren eng— lischen Garnisonen und Flottenstationen des In und Auslandes auf Befehl der Königin die Flaggen halbmast gehißt und 91 Kanonensalven abgefeuert. Newyortk, 16. März. Die Deutschen in Newyork beschlossen, eine Gedächtnißfeier in Steinwayhall abzuhalten, um ibhrem Schmerz über den Tod des Kaisers Wilhelm Ausdruck zu geben. Präsident Cleveland wird zur Theilnahme »indeladen. Pfälzisches Hypothekengesetz. (Gortsetzung.) Arti. 21. Ist die Ernennung des Vormunds, Curators oder Gegenvormundes in Abwesenheit des Ernannten erfolgt, so hat der Amtsrichter ihm von Amtswegen davon Mittheilung zu machen. Die Mittheilung ist zuzustellen. Die Vorschristen des Abs. 1 finden auf die Ausschließung, die Entlassung und die Absttzung entsprechende Anwendung. Art. 22. Der Familienrath hat auch außer den in den in den Art. 431, 433, 434 des pfätizischen Civilgesetzbuches bezeichneten Füllen den Vormund zu entlassen, wenn dieser aus einem erbeblichen Grunde die Entlassung beantragt. Das Gleiche gilt für den Gegenvormund. Art. 23. Die Klage, durch welche die Aus- schließung von der Vormundschaft oder die Absetz⸗ ung des Vormunds angefochten wird (Art. 448 Abj. 3 des pfälz. Civilgesetzbuches), muß innerhalb eines Monats erhoben werden, widrigenfalls das Anfechtungsrecht erlischt. Die Frist beginnt, wenn der Vormund der Beschlußfassung beigewohnt hat, mit dieser, andernfalls mit der Zustellung des Be⸗ schlusses. AÄrt. 24. Der Tod eines Vormunds oder Gegenvor munds und die Wiederverehelichung einer die Vormundschaft über ihre Kinder führenden Mutter ist vom Standesbeamten dem Amtsgerich anzuzeigen. Die Bestimmungen des Art. 1 Fes Rees n 11 Seßtember 1825 (Amtshlatt S 101) finden Anwendung. Im Falle des Todet des Vormunds oder der Wiederverehelichung der die Vormundschaft über ihre Kinder führenden Mutter hat der Gegenvormund unverzüglich Anzeige zu erstatten. Die gleiche Pflicht obliegt dem Vor— munde im Falle des Todes des Gegenvormundes. Art. 25. Bei der Verwaltung des Mündel— dermögens hat der Vormund Gelder, welche nich rjorderlich sind, um die !aufenden und andere durch die Vermögensverwaltung begründete Ausgaden zu bestreiten, zinsbar anzulegen. Die Anlegung der Helder soll nur erfolgen, L. in Schuldverschreibungen »es Deutschen Reiches oder eines Bundesstaates, 2. in Schuͤldverschreibungen, deren Verzinsung von dem Deuischen Reiche oder einem Bundesstaate ge⸗ vährleistet ist, 3. in Schuldverschreibungen bayerischer Bemeinden, 4. in sonstigen Werthpapieren, bezüg lich deren durch das Staatsmipisterium der Justi⸗ destimmt ist, daß Mündelgelder in denselben ange— legt werden dürfen, 5. In Hypotheken, welche inner⸗ halb der ersten Hälfte des Werthes der Liegenschaft ftehen. Kqnn die Anlegung nach den obwaltenden Umständen nicht in der in Abs. 2 bestimmten Weis erfolgen, so sind die Gelder bei der Königlichen Bant oder bei einer offentlichen Sparkasse anzulegen. Der Vormund soll die in Abs. 2 Ziff. 5 bestimmte Anlegung nur mit Genehmigung des Gegenvor munds bewirken. Die Genehmigung des Gegen— »ormunds wird durch die Genehmigung des Amts iichters ersetzt. Art. 26. Der Familienrath kann dem Vor— munde aus besonderen Gründen eine andere als die in Art. 28 bestimmie Aulegung der Gelder nsbesondere den Ankauf von Liegenschaften, gestatten Art. 27. Ist dem Mündel durch die gesetzlich Hypothet eine den Vorschriften des Art. 7 ent— Prechende Sicherstellung nicht gewährt, so sind Werthpapiere des Mündels, welche auf den Inhaber lauten oder an den Inhaber gezaählt werden können, mit Ausnahme der Coupons und Gewinnantheil— scheine, nach den fur gerichtliche Hinterlegungen Jeltenden Vorschriften mit der Bistimmung zu hin⸗ serlegen, daß zur Erhebung der hinterlegten Werth⸗ dapiere die Genehmigung des Amisrichters erfor— —XI0 chreibung der Werihpapiere auf den Namen des Mündels ersetzt. Der Familienrath kann unten zesonderen Umständen die Hinterlegung oder Um⸗ chreibung auch in anderen Fällen anordnen. Der— eibe kann ferner anordnen, daß auch andere Werth— zapiere sowie Kostbarkeiten des Mündels in der in Abs. 1 bestimmten Weise zu hinterlegen seien und daß die Anlegung von Geldern des Mündels in den in Art. 25 Abs. 3 hezeichneten Fällen mit der Bestimmung zu geschehen habe, daß die Gelder nur mit Genehmigung des Amtsrichters erhoben werden können. Der Vormund ist auch ohne An⸗ ordnung des Familienrathes zu den in Abs. 1,2 bezeichneten Maßregeln berechtigt. Die Kosten, welche aus der Hinterlegung oder Umschreibung ntstehen, sind von dem Mündel zu tragen. Art. 28. Außer den in Art. 27 bezeichneten Fällen ist die Genehmigung des Amisrichters auch erforderlich zur Veräußerung und Verpfändung von Werthpopieren, Forderungen und hinterlegten Kost⸗ darkeiten, sowie zur Ersetzung von Werthpapieren. welche auf den Namen lauten, durch-Inhaberpa⸗ piere. Vor der Entscheidung isl der Gegenvormund zu hören. Art. 29. Der Vormund ist verpflichtet, dem Amtsrichter über die Verwaltung des Mündelver— mögens jährlich Rechnung zu legen. Das Rech— nungsjahr sowie der Zeitpunkt der Einreichung der sechnung wird von dem Familienrathe bestimmt. Der Familienrath kann, nachdem die Rechnung für zas erste Jahr gelegt ist, bestimmen, daß die Rech— rungslegung für einen längeren, jedoch nicht mehr als dreijährigen Zeitraum zu erfolgen habe. Die stechnung soll eine Zusammenstellung der Einnahmen ind Ausgaben enthalten, über den Abgang und Zugang an Vermögen Auskunft geben und mit Helegen versehen sein. Im Falle des Betriebes ines Erwerbsgeschäfts mit kaufmännischer Buch— ührung genügt als Rechnung eine aus Büchern ezogene Bilanz. Der Amäsrichter kann jedoch die Boriegung der Bücher und sonstiger Belege ver⸗ angen. Die Rechnung ist vor der Einreichung em Gegenvormunde unter Nachweisung des Ver— nögensstandes zur Prüfung vorzulegen und von dem hegenvormunde mit den Bemerken zu yersehen, zu vaschem die Prüfung ihm Anlaß aibt. Art. 30. Der Amisrichter hat die h rechnungsmäßig und sachlich zu prüfen — derlichen Falles ihre Berichtigung und a herbeizuführen. in (Schluß folgt.) Au 7 — — — s Lokale und pfaälzische —R * St. Ingbert, 16. März. —* miitag wurde ein Bürger unserer Stadt —* Ruhestätte gebracht, der in allen Kreisen —— bölkerung fich allgemeiner Beliebtheit zungl jatte und der es auch verdient, daß an *8 hrend seiner gedacht werde. Es war die— 9— Bontag Abend verstorbene kgl. Poshuete otelbesitzer Herr Erast Conrad. D dee ahl derer, die dem Verstorbenen das lehe jab, ließ erkennen, wie all gemein beliebi 8 jesehen derselbe war. Sein Biedersinn sade ader und redlicher Charakter, sein jobiolz d. Jepaart mit einer vorzüglichen Unierhinngen rwarben ihm überall Freunde und Anshenn über die Grenzen unserer Stadt hinaus. Me — mal mit ihm verkehrt hatte, der war von —*9 jur die Zukunft gewonnen. Dabei zeigh ig allen Gebieten des öffentlichen Lebens “ ZSachkenntnis; infolge dessen war er in —D— zemeinnutzigen Vereinen als bewährter Min sa wohl geschätzt. Durch mehrere Perioden — hatte ihn das Vertcauen seiner Mitbürger — die städtische Verwaltung berufen, in der a hio frei von der Verfolgung persönlicher Intertsrersi. um Wohle des Allgemeinen zu wirken behtdegi DOhne auf Widerspruch zu stoßen, können mh haupten, der Entschlafene hinterließ unter unhm Feind. Er ruhe in Frieden! St. Ingbert, 16. März. (Thetusg Den Bewohnern unserer Stadt steht für di hen Zeit ein recht angenehmer Kunstgenuge Äussicht. Die Ensemblegastspielod jellschaft für Schau- und Lufstßa unter Direktion des Herrn Ludwig Klein, grb wärtig in Kirchheimbolanden, beabsichtigt d m Oberhauser'schen Saale eine Reihe donbrr tellungen zu geben. Die Gesellschaft wird F eistungsfähig gerühmt und verfügt über enX jaltiges, trefflich gewähltes Repertoir gid Schau⸗ und Lustspiele. Herr Direktor Kleu deht gewiß bei einem großen Theile deh heaterbesuchenden Publikums noch in grta * denken; denn derselbe gastierte früher detinen als Mitglied der Theatergesellschaft Schich welcher er die Regie führte und durch seit9 ungen als Schauspieler gebührende Begchltunt Mit den Vorstellungen wird vorausgichtlich ng Woche begonnen werden; doch wird shg Aufenthalt der Gesellschaft dahier nur ai Zeit bemessen. Hoffentlich fiadet das Unlen derselben von seiten des Pudlikums die aebit Anerkennung. — Zweibrücken, 12. März. Amé gegen halb 5 Uhr wurde der seit 10. Jan mißte Daniel Kuhn sen. von Rimschweilete ken aus dem Hornbach gezogen. Die Leih stark in Verwesung üͤbergegangen. Das 6 war vald Jur Sielle, und es wurde dann dis ins hiesige Spital verbracht. (3w. 3.) Zweibrucken, 18. März. Stch richtsverhandlung. Der wegen Körperverlehun nach gefolgtem Tode vor daß Schwurgerich wiesene Konrad Schwenk, Dienstknecht von Bohhn erhielt unter Annahme mildernder Umständ Gefängnisstrafe von 3 Jahren. Verteidiger: anwalt Trier. — In der Nachmittagssigung Philippine Muth, Ehefrau von — Schuhmacher zu Katserslautetus Meineides zu 1 Jahr Zuchthaus, 5 Jahrenk verlun und dauernder Eidesunfähigkeit 8 Ppf. — In Waldfischbach wurde der hirle Jacob Erb, 88 Jahre alt. todt auf der aufgefunden. — Kaisershbautern, 14. Marß Anregung in der hiesigen „Pfalzischen dem dersiorbenen Kaifer in unserer Stadt eil mai zu fetzen, hat allseitige freudige Zustr gefunden. Eine aus 10 Personen bestehende 6 ischgesellschaft hat sich sogleich bereit —V Mk. zum Denkmalfonds beizusteuern. 5 I Kallstadt, 14. März. In dem bruche des Herrn Schweißdörfer wurden J beiter durch herabrutschendes Steingeröll ühet Der Skteinbrecher Schwan von Kollstad‘