hesonderen Umständen anordnen, daß der Vormund inderweitige Sicherheit zu leisten habe, ist lange das Amt des Vormundes nicht beendigt. So kann der Familienrath jederzeit die Erhöhung, Minderung oder Aufhebung der Sicherheit anordnen. Wer zur Sicherheitsleistung angehalten wird, kann die Ueher⸗ nahme der Vormundschaft ablehnen. Die Bestim⸗ mungen der Art. 480, 431 des pfalzischen Civil⸗ zesetzbuchs finden entsprechende Anwendung. Die dosten der Sicherheitsleistung sowie der Aenderung oder Aufhebung derselben sind von dem Mündel zu tragen. Art. 32. Durch die Bestimmungen der Art. 25 bis 28 werden die in den Art. 384 bis 387, 453 des pfalzischen Civilgesetzbuches bestimmten Rechte der Eltern nicht berührt. Das Gleiche gilt, wenn der Ehemann Vormund der entmündigten Ehefrau ist, von den ihm an dem ehelichen Ver⸗ mögen zustehenden Rechten. Die Bestimmungen der Ari. 22, 27 bis 30 finden auf die Eltern des Mündels und den Ehemann als Vormund der ent⸗ mündigten Ehefrau keine Anwendung. Der Familien⸗ rath kann jedoch unter besonderen Umständen ihnen gegenüber die in Art. 27 bezeichneten Maßregeln anordnen und ihnen die periodische Einreichung von Uebersichten des Vermögensstandes auferlegen. Auf die Werthpapiere, Kostbarkeiten und Gelder, bezüg⸗ lich welcher eine die in Art. 27 bezeichneten Maß⸗ regeln getroffen sind, finden die Bestimmungen des Art. 28 Anwendung. Die Umschreibung der Werth ˖ papiere hat mit der Bestimmung zu geschehen, daß zur Ersetzung derselben durch Inhaberpapiere die Benehmigung des Amisrichters erforderlich ist. Ist die Einreichung von Uebersichten des Vermögens⸗ standes angeordnet, so findet die Bestimmung des Art. 29 Abs. 1 entsprechende Anwendung. Die für den emancipirten Minderjährigen in Art. 484 Abs. 1 des pfälzischen Civilgesetzbuchs getroffene Befstimmung findet auf die in Art. 23 bezeichneten Beschäfte keine Anwendung. Art. 33. Der Vormund und der Gegenvor—⸗ nund sind verpflichtet, jede Mehrung des Mündels⸗ dermögens, welche zu einer der in Art. 5 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 und 2, Art. 31 Abs. 1 und 2, Art. 32 Abs. 2 bezeichneten Maßregeln Anlaß geben kann, unverzüglich dem Amisrichter anzuzeigen. III. Abschnitt. Schlußbestimmungen. Art. 34. Für die Prüfung der vom Vormunde abgelegten Rechnung durch den Amtsrichter (Art. 30) wird die in Art. 108 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. August 1879 über das Gebührenwesen bestimmte Bebühr erhoben. Die Hälfte dieser Gebühr wird für die in den Art. 27 und 238 bezeichneten Ent⸗ scheidungen erhoben; für die in dem nämlichen Jahre erlassenen Entscheidungen wird jedoch nicht mehr als eine ganze Gebühr angesetzt. Für die nach den Bestimmungen des Art. 5 Abs. 1, des Art. 5 Abs. Bund des Art. 8 Abs. 3 dem Amätsgerichte obliegenden Geschäfte werden besondere Gebühren nicht erhoben. Beträgt das Vermögen des Mündels nicht über 200 Mark, so wird weder für die in Abs. 1 bezeichneten Geschäfte des Amtsrichters, noch für die Gutachten und Beschlüsse des Familienrathes und die gerichtliche Bestätigung derselben eine Ge⸗ hür erhoben. Erstreckt sich die Vormundschaft auf mehrere Mündel, so wird das Vermögen nicht zu⸗ ammengerechnet. Art. 35. Dieses Gesetz' tritt am in Kraft. Art. 36. Die vor dem Inkrafttreten dieses Besetzes begründeten gesetzlichen und gerichtlichen Hypotheken werden bezüglich der nach diesem Zeit⸗ hunkte von dem Schuldner erworbenen Liegenschaften aur nach Maßgabe der Art. 3 und 4 wirksam. Art. 37. Die Bestimmungen der Art. 4, 13 und 15 finden auf die Erneuerung der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgten Einschreibungen ntsprechende Anwendung. Art. 38. Die in Art. 2103 Ziff. 1 und 2 des pfälzischen Civilgesetzbuchs bezeichneten Vor⸗ zugssrechte, welche vor dem Inkrafttreten dieses Besetzes entstanden sind und die vor diesem Zeiwunkte entstandenen gesetzlichen Hypotheken der Mündel und Ehefrau müssen vor dem .. .... ..in das Hypothekenregister einge⸗ schrieben werden, widrigenfalls sie Dritten gegen⸗ uüber rechtsunwirksam werden. Sind sie zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes eingeschrieben, so genügt es, wenn die Einschreibung innerhalb des in Art. 2154 des pfaälzischen Civilgesetzbuchs bestimmten Zeitraumes erneuert wird. In der Einschreibung oder Erneuerung muß der Zeitpunkt angegeben werden, nach welchem sich der Rang des Vorzugsrechts oder ber Hypothek bestimmt.“ Auf die Einschreibung der gesetzlichen Hypotheken der Mündel und Ehefrauen, sowie auf die Erneuerung derselben finden die Bestimmungen der Art. 5 bis 11 Anwendung. Die vor dem Inkrafttreten dieses Besetzes von subrogirten Gläubigern erwirkten Finschreibungen der gesetzlichen Hypothek der Ehe- irau sind nur für die Gläubiger wirksam, welche ie erwirkt haben. Bei der Erneuerung dieser Ein- chreibungen ist die Angabe des Geldbetrages der zer Ehefrau zustehenden Ansprüche nicht erforder⸗ ich. Die Bestimmungen des letzten Satzes des Abs. 1 und der Art. 10 und 11 finden auf ieselbe keine Anwendung. Bei den vor dem In⸗ rafttreten dieses Gesetzes erfolgten Sudrogationen des Drittbesitzers der von dem Ehemanne veräußerten riegenschaft ist die Einschreibung der gesetlichen Oypothek der Ehefrau nicht erforderlich— Art. 39. Die in Art. 2 bezeichneten Auflösungs⸗ zechte, welche vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden sind, können vnmnmn. ...... aun den dort bezeichneten Dritten segenüber nur geltend gemacht werden, wenn der zestimmung des Art. 2. Abs. 1 Genüge geleiftet der das Auflösungsrecht vor diesem Tage in das »ypothekenregister eingeschrieben worden ist. Auf sie Einschreibdung des Auflösungsrechts finden die ür die Einschreibung vertragsmäßiger Hypotheken geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung. Art. 40. Die Bestimmungen des Art. 448 Abs. 2, der Art. 455, 456, 470, 939 bis 941, des Art. 2103 Ziff. 4, 5, der Art. 2108, 2110, 3136 bis 2145 und des Art. 2148 Abs. 3 des fälzischen Civilgesetzbuchs, der Art. 884, 838, 382 bis 889 der pfälzischen Civilprozeßordnung ind des Art. 175 des Gesetzes vom 23 Februar 879 zur Ausführung der Reichs⸗Civilprozeßordnung uind Concursordnung sind aufgehoben. In Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 16 Mai 1868, Ab⸗ inderung einiger Bestimmungen des in der Pfalz jseltenden Civilgesetzuuches über Privilegien und Iypotheken betreffend, werden die Worte „im be⸗ reffenden Bezirke“ durch die Worte „im Deutschen Kteiche“ ersetzt. Dem Art. 201 des Gesetzes vom 3. Februar 1879 zur Ausführung der Reichs-— Fivilprozezorduung und Concursordnung wird olgende Bestimmung angefügt: „Dies gilt jedoch nicht, wenn die Einschreibungsfrist vor der Be⸗ schlagnahme oder der Eröffnung der mit Inventar⸗ recht angenommenen oder erblosen Erbschaft oder der Concurseröffnung abgelaufen war.“ Die Motive beziehen sich im allgemeinen Theil uuf die allseitig anerkannte Unvollkommenheit der mefranzösischen Civilgesetzbuch enthaltenen Vor⸗ chriften über den Erwerb und die Belastung des inbetweglichen Vermögens, die schon in Frankreich uu Veränderungsversuchen geführt hat, ebenso in Zreußen und die pfälzischen Abgeordneten 1886 uu der Bitte veranlaßte, ein verbesserndes Gesetz »em Landtage vorzulegen. Der entscheidende Grund ar die Vorlage ist die Rücksicht auf die Gestaltung, velche das Immobiliarsachenrecht im deuitschen zürgerlichen Gesetzduch enthalten wird. Die beiden Zwecke, welche der Entwurf verfolgt, erheische vor Ulem die strenge Durchführung des Einschreibungs⸗ wanges (Publicitätsprinzip) und des Grundsatzes der Bestimmtheit (Spezialität) der Einschreibungen für die Vorzugsrechte und Hypotheken. Jedem einzelnen Paragraph ist noch eine umfangreiche Be— ründung beigegeben. Lokale und pfälzische Nachrichten. * St. In 4bert, 20. März. Eine einfache iber würdige Trauerfeier für den versterbenen Kaiser Vilhelm, vereinigte am Samstag Abend die Mit—⸗ zlieder des Kriegervereins im Oberhauser'schen Saale. Auf der Bühne erhob sich auf hohem Zostamente von Pflanzengrün und Trauerfahnen ingeben, eine Büste des theuern Toten. Unter jedämpftem Trommelklang nahmen die Fahnenträger nit der Vereinsfahne vor der Bühne Aufstellung. stach angemessenem ernsten Klavierspiel des Herrn Zchlaudecker, hielt der Präsident Herr Fischer eine gedächtnißrede ungefähr folgenden Inhalts: Wir rfüllen als alte Soldaten heute eine traurige Pflicht, ndem wir uns hier versammeln, denn unser oberster driegsherr Kaiser Wilhelm J. ist heimgegangen, er jat eine große Lücke zurückgelassen in seiner Fa⸗ nilie und im ganzen deutschen Volke, das mit »ltener Liebe und Hingebung zu diesem Edelsten zder Edlen aufschaute. Seit langen Jahren mußten wir uns genugsam auf den Verlust die Lehens vorbereitet halten, und doch, 8 rische Funke von Berlin die erste — Fse „Kaiser Wilhelm todt,“ da durchbebi whlic Derzen das Bewußtsein der ganzen og 3 Ber lustes. Bedarf es wohl der —B8 gewaltigen Werke unseres Kaisers? her lärt von allgemeiner Menschenliebe, wahenhof tyum und tiefer Gottesfurcht. —* d wir das Gedächtniß dieses Mannes iit mit der That! Wir wollen halten was h Wilhelm errungen wurde, wir wolln reits Mannes⸗ und Frauentugenden üben ne wir wollen streben nach hohen Zielen 9 furchtlos und treu! Hierauf gab — kurzen Abriß des thatenreichen Lebens ben Zaisers, dessen unermüdlichen Energie — eseh ist, die heißesten Wunsche unseres Vohe wz füllung zu bringen. Deuischland zu sintn außerordentlichen Machtstellung zu —— schwer und herb der Verlust für daz daß uch ist ines bleibt uns doch jum Dta Wilhelm war und bleibt der gefeierife pin der ganzen Welt, sein Name bildel n pe glänzendes Blatt in der Weltgeschichte, e erblassen wird. Friede seiner Aschel di folgte das Commando: Zum Gebet. unn zortrag folgte und nachdem Herr Fischet timmungsvolles Gedicht gesprochen, schloß err o. Blieskastel, 19. März. Al husn des Landrates für die Pfalz wurden heute häufi Herr Heinrich Krämer sen., Hülllende d St. Ingbert und als Ersatzmann Hert Nushbezü Schwarzenacker. hoh — Zweibrücken, 10. März. des zericht. Anklage gegen 1. Jakob yh Cha Maurermeister in St. Ingbert, wehrf rügerischen Bankeruttes und Meineids un und Bfleger, Ackerer in Dansenberz siche Beibilfe zum betrüger. Bankerutt. frag Jacob Pfleger wurde unter kentg nildernder Umstände zu einer GesammtBi trafe von 1 Jahre verurtheilt, Carl spide vurde vom Gerichtshof freigesprochen. un icher Bericht folgt in nächster Nummet) — Pirmafens, 17. Marz. Handw ,reignete sich ein schweres Ungluͤck, da weit Menschenleben zu beklagen ist. In dem bemn »berm Tunnel (Altenstall) löste sich eine Erges ind fiel auf den Steinbrecher Johann —X heiselberg, Vater von 8 Kindern, sodehede etödtet wurde. —X — Frankenthal, 19. März. —RF Distriktsgemeinden Frankenthal und Grüchn eute als Mitglied des Landrathes der Pro Direltor Dr. Zöller hier, als Ersazmen ge Jean Becker in Grünstadt gewaßklt Vermischtes. 4Geichsgerichtliches Erkernn! Ddas Antragsdergehen der Beiseiteschasu Bermögensbestandiheilen Seitens des Et zei einer ihm drohenden Zwangsvollstredum R.St.G.“B.) ist nach einem Urtheil du gerichts nur auf den Antrag desjenigen Ch derfolgbar, von“ dem die Zwangsvollstrecun und dessen Befriedigung vereitelt werdt der Antrag eines anderen benachtheiligten Glt der irgend welche Schritte zur Geltendmachun Fordecung nicht gethan hatte, ist nicht aum München, 16. März. Von“ Zzandidaten, welche hier zur Einjährig-Ftei ßrufung zugelassen wurden, daben 11 def estanden. München, 17. März. Die photoh Zunstanstalt von Fr. Hanfstängel ist mit sroduction der von A. von Werner in den jenommenen Zeichnung des Sterbelagers Wilhelms betraut worden und wird d Serien bis Anfang nächster Woche herftel p'Frantfurt a ., 17. Marz.! Domplatz erregte, wie man dem „Int.⸗Bl. sestern Vormitiag eine schwarz gekleideted Then, welche auf der Brust sechs Ehrenzeith Auf Befragen, wie sie zu diesen Decoralit kommen sei, erklärte sie, ihr vor vier! verstorbener Ehemann, der mehrere Feldzit nacht, hätte sie hinterlassen, und um das des hochseligen Kaisers besonders zu ehtt ie heute die „Orden“ ihres Mannes an' ehängt. (Fr. Zig.) nJunheim, 19. Marz. Gehtern