n 9 * —4 —J VY/ J. 4 2 8 * — 7 24 — —— α X n — 7 * 3 12 —3— 58 — —F —8 —BV 3 —53 3 * * — — * J 4 ——z2 —188 ü 8— * * 3 4 J — J I — 9 d 0 * 3348 F 7 8 3— w * ialg Aä XD Amtliches Organ des königl. Amtsgerichts St. Ingbert. der ,St⸗ e Irztiger erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn⸗ und Feiertage. 2 mal wöchentlich mit Unterhaltungs-Blatt und Freitags und Samstags mit acht⸗ feitiger i nrirter Beilage. Das Blatt kostet vierteljährlich 1.4 60 — einschlichlich Trägerlohn; durch die Post bezogen 1 75 einschließlich 40 Zustellungsgebühr. Die —RBRE fur die Agespaltene Garmondzeile oder deren Raum beträgt bei Inseraten aus der Pfalz 10 D, bei, außerpfälzischen und solchen auf welche die Expedition Austkunft ertheilt, 1I3 , Neklamen 830 . Bei amaliger Einrückung wird nur dreimalige berechnet. Je6.. 4 Abonnements auf den 6 mal wöchentlich erscheinenden „St. Ing⸗ berter Anzeiger“ mit zwer Sseitigen illustrir sen Beilagen für das II. Quartal 1388 werden angenommen von den Postanstalten, den Postboten. den Umträgern und der Expedition. Allerhöchster Gnadenerlaß vom 31. März 1888. Wir Friedrich, von Gottes Gnaden König bon Preußen ꝛc. wollen, um Unsern Regierungs⸗ b. — einen Akt umfassender Gnade zu be⸗ eichnen, “ allen denjenigen Personen, welche bis zum — EDD— oder eines Mitgliedes des Königlichen Hauses (66. 95, 97 des Strafgesetzbuchs), wegen Ver— echen oder Vergehen inbezug auf die Ausübung der staatsbürgerlichen Rechte (838. 1056 109 des gtrafgesetzbuchs), wegen der in den 88. 110, 112, I13, 114, 115, 116 und in den 88. 123, 130, 1800, 131 des Strafgesetzbuchs als Widerstand zgen die Staatsgewalt oder als Verletzung der oöfentlichen Ordnung bezeichneten Verbrechen und Vergehen, wegen der in den 88. 196, 197 des GBtrafgesetzbuchs gedachten Beleidigungen, wegen der miltelst der Presse begangenen oder in dem Reichs- Deset über die Presse vom 7. Mai 1874 (Reichs⸗ Sgesetzblatt Seite 65) vorgesehenen Vergehen und nb Uebertretungen, wegen der nach der Verordnung pom 11. März 1850, betreffend das Versamm⸗ lungss und Vereinigungsrecht (Gesetzsammlung Seite 277) strafbaren Handlungen, durch Erkennt⸗ niß oder Strafbefehl eines preußischen Civilgerichts zu Freiheits- oder Geldstrafen rechtskräftig verur⸗ theilt find, diese Strafen, soweit sie noch nicht dvollstreckt sfind, unter Niederschlagung der noch rück⸗ sfandigen Koslen in Gnaden erlassen, ihnen auch die etwa aberkannten bürgerlichen Ehrenrechte wieder verleihen und die etwa ausgesprochene Zu⸗ lasigkeit der Stellung unter Polizeiaufsicht auf⸗ heben. Ist wegen einer unter die vorstehende Be⸗ immung fallenden und wegen einer anderen srafdaren Handlung auf eine Gesammistrafe er⸗ lennt, so ist der wegen der ersteren Handlung derhangte Theil dieser Strafe als erlassen anzu sehen, gleichviel, ob derselbe im Sinne des 8. 74 des Strafgesetzbuchs die erkannte schwerste Strafe Pye deren Erhöhung darstellt. Im Zweifelsfalle list durch den Justizminister Unsere Entschließung einzuholen. Auch wollen Wir die von Amtswegen zu stellenden Aniräge des Justizministers bezüglich solcher Verurtheilungen erwarten, welche erst nach dem heutigen Tage wegen einer vor deinselben be⸗ ugenen unter die vorstehende Bestimmung fallen⸗ strafbaren Handlung erfolgen, oder welche erst ach diesem Tage rechtskräftig werden. 2) Ferner wollen Wir denjenigen Personen, e“— welche bis zum heutigen Tage wegen Ueber⸗ wnge daft wdereeen oder wegen anderer nter ezeichneten Vergehen Freiheits⸗ e von nicht mehr als sechs Wochen, oder srafen vn nicht mehr als einhundertfünfzig y er eide Strafen vereinigt von einem ischen Civilgericht rechtskräftig verhängt wor⸗ ind, diese Strafen, soweit fie noch nicht dol⸗ n si und die noch rückständigen Kosten in erlassen. Auf vorsatzuiche Körperberleh⸗ * n und auf Beleidigungen findet dies nur dann wendung, wenn der Veruribeilte die Verngn Mittwoch, 4. April 1888. 23. Jahrg. eistung des Verletzten auf die Bestrafung beibringt. Zzaftstrafen bleiben von dieser Gnadenerweisung jusgeschlossen, sofern zugleich auf Ueberweisung an zie Landes-Polizeibehörde erkannt ist. Ist in einer Enischeidung die Verurtheilung wegen mehrerer trafbaren Handlungen ausgesprochen, so greift »iese Gnadenerweisung nur Platz, sofern die Strafe insgesammt das oben bezeichnete Maß nicht uͤbersteigt. 83) Soweit dritten Personen aus einer Ent— cheidung gesetzlich ein Anspruch erwachsen ist, wie zei Forstdiebstählen an Gemeinde- und Privateigen⸗ hum (8. 834 des Gesetzes vom 15. April 1878, Besetz Sammlung Seite 222), behält es dabei sein Bewenden. 4) Auf die von einem der gemeinschaftlichen dandgerichte zu Meiningen und Rudolstadt oder yon einem der gemeinschaftlichen Schwurgerichte u Meiningen und Gera erkannten Strafen findet ieser Erlaß Anwendung, sofern nach den mit den etheiligten Regierungen getroffenen Vereinbarungen die Ausübung des Begnadigungsrechts in dem be⸗ reffenden Falle Uns zusteht. Unser Staatsministerium hat für die schleunige Bekanntmachung und Ausführung dieses Erlasses Sorge zu tragen. Gegeben Charlottenburg, den 31. März 1888 Friedrich. von Bismarck. von Maybach. Lucius. von Friedberg. von Bötticher. von Goßler. von Scholz. Bronsart von Schellendorf. Verkehr mit Brod als dem wichtigsten Lebensmittel aller Kreise der Bevölkerung, insbesondere des ärm⸗ ten Theils derselben, vorzugsweise Anspruch auf die Vorsorge des Gesetzgebers habe. In dem Be— richte ist aus dem Lohren'schen Antrage alles weg⸗ gefallen, was als eine zu weit gehende, dirch den igentlichen Zweck nicht nothwendig geforderte Be⸗— ästigung des Bäckergewerbes angesehen werden tonnte. Worauf es ankommt, ist, daß der Käufer ür einen bestimmten Preis dasjenige Quantum Brod erhält, welches er zu erwarten berechtigt ist. Dafür liegt in der bisher in Deutschland bestehen⸗ den Art des Brodverlkaufs nicht die genügende Sicherheit. Die letztere wird nur erreicht, wenn der Verkauf des Brodes nach Gewicht obligatorisch zemacht wird. Dies und nicht mehr ist der Kern des Gesetzentwurfs, wie ihn die Commission ange— nommen hat. Das in einigen anderen Ländern hestehende System, Brod nach jeder vom Käufer »erlangten Gewichtsgröße abzutheilen, schien der Tommission mit den deutschen Lebensgewohnheiten nicht vereinbar; sie schlägt vor, daß Brod nur in Bewichtsgrößen von 0, 1, 293 Kilogramm u. s. v. feilgehalten werden darf und auf Erfordern dem däufer vorgewogen werden muß. Ob die Vor⸗ chrift, das Brod nur in bestimmten Gewichtsgrößen uuszubacken, für die Bäcker eine unverhältnißmäßig zroße Belästigung enthält, möchten wir nicht ent— cheiden; das Prinzip des Entwurfs ist aber durch⸗ aus richtig, und die Frage wird wohl in der näch⸗ ten Session wieder auf die Tagesordnung kommen. Deutsches Reich. Berlin, 1. April. Nach einem Kieler Pri— dattelegramm ist Prinz Heinrich zur Dienstlei— ung bei der Admiralitätt kommandirt worden. Berlin, 3. April. Ueber das Befinden des taisers wird von gut informirter Seite mitgetheilt, daß der Umschlag der Witterung sich zwar ein venig bemerkbar zeige, daß aber im Uebrigen der Zustand ein relativ befriedigender sei. Am deut⸗ ichsten hierfür spricht die Thatfache, daß der Mo⸗ narch seit den letzten zwei Wochen wieder an dörpergewicht zugenommen habe, was jedenfalls ein Zeichen von gesunder Funktionicuna des Ma—⸗ gens sei. Berlin, 3. April. Die nunmehr im Ent⸗ vurf dem Kaiser vorliegenden Grundzüge des aeuen Exercier⸗- Reglements für die Infanterie zringen eine namhafte Vereinfachung der Formen mit sich. Es ist darauf Bedacht genommen, daß alles, also auch die Uebung auf dem Exercierplatz, nur so gelehrt wird, wie es auch für das eigent- siche Gefecht von Bedeutung sein wird. Mit Ruück⸗ icht darauf kommt unter vielem Anderen in Weg⸗ all die Formation zu drei Gliedern, die Carré⸗ zildung und die Colonne nach der Mitte. Jede Beeinträchtigung der Schlagfertigkeit der Truppe vährend der Einführung wird vermieden, indem zie Grundform, also die Compagnie-Colonne, in den neuen Vorschriften beibehalten bleibt. Einer der letzten Berichte, die dem Reichstage nor Schluß der Session zugingen, ist der Commiq⸗ ionsbericht des Abg. Haupt über den Antrag Lohren etr. Regelung des Brodverkaufs. Der Standpunkt, daß ein gesetzgeberisches bezw. polizei⸗ ches Eingreifen, wie in die wirihschaftliche Thatig⸗ eit überhaupt, so auch in diesen Theil derfelben icht berechtigt sei, hat in der Commissien ver⸗ hzwindend wenig Vertreter gefunden; ganz über⸗ niegend iß man der Meinung gewesen. dak der Ausland. Wien, 30. März. (Str. P.) Mit den Fran⸗ zosen liebäugeln unsere Czechen bekanntlich seit jeher ehr gern. Erst vor kurzem hat der Abgeordnete dazanzky sein Herz in den Busen eines Pariser Berichterstatters ausgeschüttet und demselben anver⸗ raut, daß die ganze böhmische Nation für Frank⸗ ꝛeich und Rußland schwärme. Nun empfiehlt aber derr Rieger selbst den Czechen die möglichst eifrige Zeschickung der Pariser Weltausstellung. Das Leib- hlatt des Czechenführers, „Illas Naroda“, theilt mit, daß sich bereits ein Ausschuß für die Beschickung der Weltausstellung gebildet habe, ferner, daß zu hoffen stehe, die czechische Nation werde in Paris eine eigene Abtheilung eingeräumt erhalten, endlich, daß das czechische Volk bei dieser Gelegenheit eine Probe seines Könnens und seiner Bedeutung ab⸗ egen müsse. Brüssel, 1. April. Hier trafen mehrere bonapartistische Partei- Häupter zu einer Conferenz mit dem Prinzen Victor Napoleon ein. Letzterer anterstützt offen die Candidatur Boulanger's im Rorddepartement. Rom, 2. April. Die Regierung soll ent⸗ chiossen sein, falls ein Frieden mit dem Negus nicht alsbald zu Stande kommt, sofort neue Ver— tärkungen nach Massauah zu schicken und ist die Verschiffung in Neapel bereits angeordnet. Wie „The Lancet“ erfährt, wird Sir Morell Mackenzie infolge der in dem Befinden des Kaisers eingetretenen Besserung wahrschein⸗ lich in etwa acht Tagen nach London zurückkehren. Eondon, 31. März. Die Presse sieht in Tirard's Sturz und Boulanger's Manifest ein Zu- ammentreffen von Ereignissen von europäischer Wichtigkeit. Lokale und pfälzische Nachrichten. * St. Ingbert, 4. April. Der jüngst er— vähnte Disfanzriftt von Herren des 5. Che-