ohre in's Herz schreiben: Lerne zu leiden, ohne llagen! u * abet, wir deutschen Patrioten, wollen uns n faͤnem Sarge vereinen zu einer einzigen großen nauergemeinde und ihm mit dem Lorbeerkranze die Nartyrerlrone auf den Sarg legen. Das Andenlan Kaiser Friedrich's wird nimmer valishen in ischen Herzen, hier ist ihm, wie finem glüclicheren Vater, ein ewiges Denkmal ge⸗ viht und gefichert. Friede Seiner Asche! 26Gt. Ingbett. 19. Juni. Gestern Nach⸗ rittag tauchte hier, von den henachbarten preußischen Zen zugetragen das Gerücht auf, es sei auf den zuser Filhelm II. ein Attentat verübt, geschossen zorden. Daß dasselbe nach den letzten aufregenden greignissen fich windschnell verbreitete und die all⸗ mane Erregung nur noch steigerte, lußt sich leicht enken. Gottlob, daß sich die Hoffnung auf die awahrheit des Gerüchts bewährte. Auf die on verschiedenen Blattern in Berlin eingezogenen gkundigungen erfolgte die Antwort, daß —8 Ge- g chte jeden Grundes entbehrt. Es ist gewissenlos — 26 Logen zu erfinden und zu ASt. Ingbert, 19. Juni. i Juli d. J. das Neichsgesetz üb —8 7 er den Vogelschutz Ziaft trit, so haben die Behoͤrden Anlaß nommen, auf den hauptsächlichen Jnhalt d ceb hinzuweisen: Danach wird mit Geld zu 150 Mark oder mit Haft bestraft strafe hester zerstört oder Eier und Junge aus wer u solche Nesser, Eier oder Junge feilbi win auft wer Vögel zur Nacht eit mi et nd zhlingen, Nehen oder ie n inn din vohei fangt, so lange der e r erlegt we I Vogel mit Futterstoffen — iftige Be andtheile beigemengt sind *8 lend J J oder mittelst — e — mit Fallkäfigen, — — —58 Zaar den fängt. —— k dn — i uee ind das im Privateigenthum b gobh usgenommen —S ——— — ise *8 Federvieh — Sperlinge. ecee enVe uhen, Wasserhühner, Reiher Sa ααÑ ⸗ notane und Ta Sager. Möoven, Kor⸗ —— ugn. gdrammenmobael dürfen vom ——— — wie bisher sabei unbeabsichtigt Dihese erden andere Vogel Jangberechtigten straflos gen, so bleiben die NMittelberb lud dommt selten 53 ig Juni. (Ein Un⸗ vonntag wurden dem —5 — on Samstag auf —— * und Wirth Herrn ontag 11 Uhr 8 — und heute —X aus und α ed in dessen Hause nieder. Die Feuerwehr h en ganzen Dachstuhl Sltunden den Brand 8R innerhalb zweier — Die St 3,33 —FE — dee ihen Witwe, weiche * tiefgebeugten kaiser⸗ is ans Ende ee ree uree legramme gepflegt hat, Beileids 28 de lassen. i zfalg hat —BB — J. solgendes Thema oralkonferenzen —**x ipr Bearbeitung aufgestellt: wed des —E— e n she ür den Gef anges. 2. Vorschriften der —XX ang beim liturgischen Hocham— b) a), a) welche Texte fi in welchet Sprache i nd zu singen? des Pfa Pgche ist zu singen? 3. Pfli rrers bezůglich des firchli flichten det Gesangss Zich des uüen Gesanges und en chule. Wie kann und ee bei Auswahl daee dree es kirchli F un irchlichen Gesanges geltend machen? or - Ludwi (G. A. —XX wigshafen. In das Dunkel v g des Theilhab er greuler, des Herrn B ers der Firma Wolff und Rach am 14. d. M rener, ist jetzt Licht gelommen. desen Leiche in Hou eingelangter Nachricht wurde nach hier gebracht —* gelandet. Dieselbe wird —* d uns 19 — .Juni. Ge ndee h Tochterchen von —RA deiche d eite in den Rhein und t — es Kindes wurde bis jetzt —8 ebung der Ze der kürzlich sehiaejundenen —* azun nfähre ging dieselbe an Phil. Hart- d Jahren ewarnn dadier, auf die Dauet vor uder. de ben Miethzins von 1035 O Mk. vermiethen or die Ueberfahtt fur jahrlich Pfaãlzisches Schwurgericht. 2. Quartal 1888. 2 Zweibrücken, 16. Juni. (Fortsetzung Brünistolz Jakob und Gen. wegen Meineids.) —E Becnehmung des neunten Zeugen unterbrochen wordin var, wurde dieselbe heute Früh *a8 Uhr fortgefetzt. Die k. Staatsbehörde führt aus: Zur Be⸗ euchtung des heutigen Falls müsse man die Ver⸗ zangenheit des Angeklagten Brünisholz ins Auge fassen. Seitdem er in Conkurs geraten, reihe sich ein Scheinvertrag dem andern an und nun solle gerade der in Rede stehende Alt ernst gemeint sein. Dagegen spreche vor allem a er, daß derselbe heim · ich an anderm Orte errichtet sei und daß das Verhäliniß zwischen Brünisholz und Enkler ganz »as gleiche geblieben sei, wie vorher; Enkler war zuch jetzt nicht Herr und Pachter, sondern immer der Muͤhlbursche. Das Inventar, wie es wohl bei dem Verkauf der Waarenvorräte und der Vermiet⸗ ing an Enkler notwendig gewesen, sei willkürlich zufgestellt, weise nicht einmal eine Bestimmung über Passiva auf, also zeige schon das, daß der Vertrag nicht ernstlich gemeint gewesen sei. Entler ware nur Strohmann gewesen, habe nie selbständig etwas im Geschäfte getan, weder Beld bezahlt noch bekommen. und als es mit grünisholz Differenzen gab, sei einfach der gleiche Bertrag mit dem Schuhmacher H. geschlossen wor⸗ den, was zugestandenermaßen ein Scheinvertrag vpar. Brünisholz habe den Vertrag von vornherein nur als Scheiugeschäft abschließen wollen, Enkler nußte das wissen, ebenso die Ehefrau B. Durch zas Beschwören, daß ein ernstes Geschäft vorliege, Jaben sich alle drei also eines Meineides schuldig zemacht. Der Verteidiger des Brünisholz bemerkt hierauf: xs seien allerdings dunkle Punkte im Leben des B., aber heute koͤnne nur die vorliegende Beweis- ufnahme maßgebend sein. Der Vertrag mit Enkler ei vollständig ernst gemeint gewesen. Dieser habe nach außen seine veränderte Stellung nur behufs Wahrung des Geschäftskredits nicht wollen merken assen. Im übrigen sei er faktisch der Paͤchter und gl'ihm blos behürflich gewesen. Das Inventac ei nicht doloser Weise abgefaßt, sondern mangel⸗ haft, wie die Buchführung des B. überhaupt, der eben nicht besser verstand. Ein Beweis für die Schuld des Angeklagten sei durch den vorgebrachten angeblichen Indicienbeweis nicht erbracht, da ein alcher, wo innerliche Vorgänge in Frage stehen uüberhaupt nicht genüge. Des Weilern beantragt der Verteidiger des B. ine Frage aus 8 157 Str.G.eB. (Strafermäßig · ing für den Fall, daß der Angeklagte sich durch die richtige Angabe einer strafrechtlichen Verfolgung nusgesetzt hätte.) Dr Berteidiger der Ehefrau B. glaubt, daß ein Scheinvertrag nicht vorliege. Keinesfalls aber habe die Frau das Geschäft als ein fingirtes an⸗ jesehen, besenders wo ihr Ehemann zwei Tage vor hr das Gegenteil beschworen habe. Dazu beantragt die k. Staatsbehörde die Stell⸗ ung der Frage auf fahrlässigen Falscheid. Der Verteidiger des E. stellt auf, sein Client jabe den Vertrag jederzeit als ernstlich aufgefaßt, habe dadurch seine Vermögensderhältnisse zu fördern Jeglaubt und denselben, nachdem er ihm lästig ge⸗ vorden, ja auch regelrecht gekündigt. Nach stattgehabter Beratung bejahen die Ge⸗ chwornen bezüglich des Brünisholz und Enkler die Zchuldfragen, verneinen dieselben bezüglich der Ehefrau B. Hierauf verurteilt der Gerichtshof den Ange⸗ lagien Brünisholz zu einer Zuchthausstrafe von Jahren unter Aberkennung der bürgerlichen Ehren⸗ techte auf die Dauer von 5 Jahren, den Ange⸗ klagten Enkler zu einer Zuchthausstrafe von 1 Jahre ier Aberkennung der dürgerlichen Ehrenrechte auf Fie Dauer von 8 Jahren und spricht die Ehefrau Brünisholz von dem ihr zur Last gelegten Ver⸗ brechen frei. Schluß der Verhandlüng 813 Uhr Abends. 2Zweibrücken, 16. Juni. Abends 8 Uhr. VI. Fall.) Angeklagt: Zengerle Georg, 87 Jahre alt, Bahnwart von Lambsheim wegen Kör⸗ derverletzung mit nachgefolgtem Tod. Gerichtshof: HH. Scherrer als Vor⸗ ãtzender, k. Landgerichtsräte Bauer und Schnei— der, Sekretär Wagner als Gerichtschreiber Staatsbehörde: Meyer, II. St.⸗A Verteidiger: Rechtsanwalt Schuler. —Geschworne: Kuhn, Reither, Mohr, Heim⸗ õth, Eisele, Stein, Sauerbrunn, Schickenbanz, v. dofenfels, Klein. Simon und Kohler. Der Thatbestand ist folgender: Am Abend des 15. Mai, an welchem ein Wirth von Lambsheim ur Feier seines Namenstags den Mitgliedern seines hesangvereins ein Faß Bier zum Besten gegeben jatte, zog diese Gesellschaft nach Maxdorf, wo ein veiteres Fäßchen getrunken wurde, was bis Morgens 3 Uhr wahrte. Auf dem Heimwege machte der Angeklagte einem aus der Gesellschaft Vorwurf, daß er seinen 16jährigen Sohn bei sich habe. Nach- dem sich der Fabrikarbeiter Lebkuchen zu Gunsten des Letzteren eingemischt hatte, entstand ein Disput, vobei Zengerle dem Lebkuchen einen Lausbuben aannte, worauf er sich entfernte. Lebkuchen folgte ihm nit zwei Kameraden und stellte ihn kurz vor Lambs⸗ Jeim mit den Worten zur Rede: Da ist der, wo mich Lausbub geschimpft hat. Es fand nun eine Balgerei statt, worauf Zengerle sich entfernte. Leb⸗ uchen ging immer neben ihm her, beständig wegen Fes Ausdrucks „Lausbub'“ Vorwürfe machend. Ploͤtzlich sah man beide von der Strase abweichen, urz darauf kam Lebkuchen zuruck und erklärte ges tochen zu sein. Er fiel zusammen und wurde auf inem Wagen nach Haus gebracht, wo er in Folge zer auf der rechten Seite des Unterleibs erhaltenen Wunde am 23. Mai starb. Der Angeklagte stellte sich freiwillig der Polizei, und gab zu, den Lebkuchen verwundet zu haben, mit der Erllärung, daß er mit einem Prügel an⸗ Jegriffen worden sei, dabei habe er sich vertheidigt, und habe mit dem Messer rüchwärts ausgefahren. Der Angeklagte ist Familienvater und allgemein As ruhiger, solider Mann bekannt, wogegen der Getödtete ein vorwitziger Bursche war. Der Vertreter der k. Siaatsbehörde hielt die stlage in vollem Umfang aufrecht, empfahl aber elbst Annahme mildernder Umstande, da der An— jeklagte einen sehr guten Leumund genieße, und an enem Abend zu viel getrunken habe; in diesem er⸗ regten Zustande habe er den Stich geführt. Die Vertheidigung führte aus, daß es freilich zu wünschen sei, daß rohe Mißhandlungen bestraft vurden. Aber wenn wie hier ein friedsamer Mann hon einem jungen Raufbolde angegriffen werde, zann habe er das Recht der Selbsthilfe; der Angeklagte habe weder Disput noch Balgerei ger vouůt. Vielmehr habe Lebkuchen seinen Tod durch ceine Rauflust selbst verursacht. Zengerle habe in stotwehr gehandelt, und die unglücklichen Folgen lasteten auf demselben schwer genug. Ueber mil⸗ dernde Umstände wolle er kein Wort verlieren, Zengerle wolle nicht Gnade, er wolle sein Recht haben. Die Geschwornen verneinten unter ihrem Ob⸗ nann Schickendanz die Schuldfrage, worauf der Angeklagte vom Gerichtshofe freigesprochen wurde. Der Herr Vorsitzende des Schwurgerichts ent⸗ ließ die Geschwornen mit kurzen Worten des Dankes für ihre treue Pflichterfüllung. Schluß 12 Uhr Abends. Vermischtes. St. Johann, 18. Juni. Die Truppen der Saarbrücker Garnison haben gestern Morgen jurz vor 7 Uhr Sr. Majestät dem Kaiser und ꝛbnig Wilhelm IDI. den Eid der Treue geleistet; ie Infanterie bei Baracde J. die Kavallerie in der Reitbahn. (S. J. S. A.) Mestz. Einem Befehle des Militärgouber- eurs don Metz zufolge ist es jedem Militär von sun an verboten, über die Festungszone hinaus⸗ ugehen, es sei denn, er sei im Besitze eines von idem Bataillons · kommando ausgestellten Erlaubniß⸗ cheines. Diese Maßregel ist nach dem Grenzkon⸗ utte zwischen Amanvilliers und Batilly erfolgt. Die Ucheber jener Grenzverletzung sind mit strengem Arrest bestraft werden. Muünchen. CAuch ein Beitrag zur sozialen Frage.) Eine hiesige vokalkorrespondenz meldet: die starke Bauthatigkeit auf hiefigem Platze bringt vestä ndige · Lohnerhöhungen mit sich, was viele Arbeilsleute zu Uebermut und Verschwendung ver Fitet. So kam es neulich an einem Bau in der haderstraße vor, daß Steinträger um 6 Ml. per Tag nicht mehr arbeiten wollten. Wirthe, bei weichen Bauarbeiter essen, können nicht fein genug ochen, da Rind⸗ und Kalbfleisch verschmäht werden. die Leute fahren per Droschke vom Bauplatze und dergessen ganz, daß der arbeitlose Winter sehr ang und hart ist. Für die Redaktion derantwortlich: F. X. Demek