in Rohrbach 3 Stück weiße Kartoffeln, sog. Amerikaner, gefunden wurden, welche zusammen ein Bewicht von stark 222 Pfund haben. * Wir entnehmen pfäalzischen Blättern folgende Mittheilung: „Warnung! Sieit einiger Zeit befinden sich goldene 5., 10- und 20— Frankenstücke im geschäftlichen Verkehr, welche durch ihre Größe Aehnlichkeit mit unseren Goldstücken haben und oberflächlich nicht gut zu unterscheiden sind. Auch osterreichische Gulden welche nur einen Werth von M. 1.60 hahen sind dielfach im Verkehr und werden von Unerfahrenen als Zweimarkstücke angenommen.“ *Bei der jetzt begonnenen Jagdsaison machen wir darauf aufmerksam, daß kleines Ge⸗ flügel (Kebhühner, Krametsvögel ꝛc) bei Ver⸗ jendung mit der Post in einer Umhüllung MNetz oder dergleichen) sich befinden muß und das— selbe mit größeren Stücken nicht zusammengebunden sein darf. Wenn mehrere Rehe oder Hasen als ein Packet angesehen werden sollen, so sind die— selben entweder zusammen in ein Netz, eine Kiste »der dergl. zu verpacken oder die Thiere sind so⸗ wohl an den Enden als auch in der Mitte.— und war hier mittels eines starken, fest umgelegten derfiegelten Leinwandstreifens — zusammenzubinden. Werden die gedachten Gegenstände nicht auf eine solche Weise zum Packet vereinigt, so durfen sie aberhaupt nicht zusammen befestigt sein, sondern edes muß mit einer besonderen Aufschrift versehen ind auf der Begleit-Adresse demgemaͤß als ein ⸗ zelnes Packet bezeichnet sein. Auch muß an jedem Stück jagdbaren Wildes sich eine Wild⸗Legitimations⸗ tarte befinden. 2 Zweibrücken, 3. Oklt. Schwurge⸗ richt beimet. Landgericht Zweibrücken. III. Ouartal. Nachmittags 3 Uhr. IV. Fall: Hirsch Philipp, 21 J. a—., Dienstknecht don Rheingönnheim wegen Körperverletzung mit nachgefolgtem Tode und gemeinschaftlicher Kör⸗ perletzung. Gerichtshof: dieselbe Besetzung wie im borigen Falle Staatsbehörde: Wagner, k. J. St.A. Vertheidiger: Rechtsanwalt Trier. Beschworne: Kramer, Schäfer, Schmidt, Hach, Beitner, Wasem, Merz, Gies, Pitthon, Würz, Bauer, Schleppi. Das Ergebniß der heutigen Hauptverhandlung ist folgendes: Am 5. August ds. Is. begab sich der Angeklagte von seinem Aufenthaltsorte Mun⸗ denheim nach seiner Heimath Rheingönnheim. Als ꝛx Abends gegen 12 Uhr mit Bekaunten nach dem erstern Orte zurückkehren wollte, traf er vor der Berlinger'schen Wirthschaft unter mehreren Burschen auch den Carl Forster, wo er diesem gegenüber eine ungezogene Aeußerung fallen ließ, dann aber mit ꝛinem Bekannten ruhig weiter ging. Als Forster einem hinzukommenden Bruder Johann diesen Vorfall erzäͤhlte, „machte sich derselbe auf die Verfolgung der beiden Vorübergegangenen; ihm folgte sogleich Carl 'owie einige andere Burschen und ein gewisser Schäfer. Als dieser auf eine prahlerische Aeußer⸗ ung des erstern, er fürchte sich nicht vor zehn, jragte, ob auch nicht vor ihm, fielen die beiden Forster über den Schäfer her, hieben ihn zu Boden und bearbeiteten ihn hier mit Faustschlägen. Auf den Lärm hin kam der schon vorausgegangene An- geklagte mit seinem Begleiter zarück und als Schäfer um Hülfe rief, hieb er mit einem Lattenstück auf die denselben Bedrängenden ein und traf den Joh. Forster dermaßen an den Kopf, daß dieser einen AI »iner Blutung im Gehirn Ursache des am 12. d. M. eingetretenen Todes desselben war. Nach diesem Vorfalle wurde dann der Streit nochmals aufgenommen und schlugen Hirsch und —A schaftlich mit Fäusten. Der Angeklagte ist demnach verwiesen wegen eines Falles der Koͤrperverletzung mit nachgefolg⸗ lem Tode (Johann Forster) und wegen einer ge⸗ meinschaftlich mit Schäfer verübten Koͤrperverletzung des Carl Forster. Den Geschwornen liegen somit zwei Schuld⸗ fragen (1. u. 3.) aus 88 226 resp. 2282 R.St.⸗ G.⸗B. und zu jeder dieser Hauptfragen eine weitere Frage nach mildernden Umständen vor (2. u. 4.) sowie eine Frage nach der Selbständigkeit der bei⸗ den Thathandlungen (5.) Die k. Staatsbehörde stellt die Schuld des An⸗ zeklagten als erwiesen dar in beiden Fällen und wendet sich mit aller Schärfe gegen die Annahme mildernder Umstände, indem sie die That als ein krzeugniß der Rohheit und Rauflust des Ange— lagten dar. Die Vertheidigung widerstreitet dem in ein— jzehendem Vortrage, indem sie darzuthun sacht, daß zer Angeklagte im erstern Falle in Nothwehr ge— Jandelt habe, um den Schäfer von dem Angriff zu „efreien. Die zweite Koͤrperverletung wird von hr unumwunden zugegeben. Im Falle der Be— ahung der ersten Schuldfrage aber lägen mildernde Umstände gewiß vor, in Anbetracht der Provokation der Brüder Forster und der aufgeregten Situation. Nachdem die Geschwornen die Schuldfragen be⸗ ahten, sowie die nach mildernden Umständen, ver⸗ irtheilte der Gerichtshof den Angeklagten zu einer BSesamtgefäagnißstrafe von 3 Jahren. 2 Zweibrücken, 4. Olt. Schwurge—⸗ richt beimek. Landgericht Zweibrücken. III. Qu artal. Vormittaas 812 Uhr. V. Fall. Konrad Wunn, 27 J. a., Bergmann von Ddudweiler wegen Körperverletzung mit nachge— olgtem Tode. Gerichtshof: k. Oberlandesgerichtsrath Er— elding, k. Landgerichtsräthe Gugel und Platz, k. Zecretaär Wagner. Kgl. Staatsbehörde: . UI. Staatsanwalt Meyer. Vertheidiger: techtsawalt Schuler. Geschworne: Gies, zach, Steigelmann, Rieth, Brück, Pitthon, Ferkel. kramer, Karcher, Spies, Woll und Schmidt. Am Sonntage, den 5. Aug. d. J. saß der Angeklagte Wunn mit seinem Bruder Abends um Uhr in der am Rentrischerberg gelegenen Jung- chen Wirthschaft zu St. Ingbert. Hier knüpften ie mit einer Dienstmagd, welche Bier holen sollte, in Gespräch an. Da diese sich in Folge dessen u lange aufhielt, kam ihr Onkel, bei dem sie in HRiensten stand, in die Wirthschaft nach und stellte ie bierüber zur Rede. Der Angeklagte mischte sich nn den Wortwechsel beider ein, woraufhin ein Dis⸗ zut zwischen ihm und dem Onkel des Mädchens rfolgte, bei dem schon der Angeklagte zumtz Messer zriff, es aber wieder einsteckte. Nach Zurufen iniger Gäste hörte man von Seiten der beiden Wunn den Ruf „Bruder an die Wand“. Wunn tgreift einen Stuhl, ein Rentrischer Bursche ging zuf den Angeklagten los und entriß ihm den Stuhl. Jetzt griff der Angeklagte zum Messer. Die em⸗ porgehaltenen Stühle zweier Burschen von Rentrisch ingen sich in der Luft und der Angeklagte schlüpfte inten durch und führte, den linken Arm vor das Besicht haltend, mit der rechten Hand einen Stich ind traf damit den ganz unbetheiligten Georg Berrang, der gerade das Wirthslokal verlassen wollte. Der Stich, auf der linken Seite des Hal⸗ ses, hatte die Hauptader getroffen und der Tod trat schon in 15 Minuten ein. — Der Angeklagte, welcher seither einen guten Ruf genoß, stellt nach srüherem Leugnen heute auf, er sei so aufgeregt zewesen, daß er sich nicht mehr an den Vorfall erinnern koönne. Der k. Staatsanwalt führt aus, daß schon vieder ein Menschenleben frevelhaster Weise durch das inglüchselige Messer vernichtet worden sei, ohne Beranlassung, ohne allen Grund, wie ein wildes Tier habe der Angeklagte mit dem Messer um sich hergestoßen, gleichgiltig wen er reffe. Nur uit strengem Strafen koönne man die gefährlich das Leben und die Gesundheit be⸗ drohenden Schlägereien, die immer mehr um sich greifen, abstellen und gegen die Messerhelden müsse innachsichtlich vorgegangen werden. Milderungs⸗ zründe seien hierwohl gegeben. Der Vertheidiger ucht die That selbst in milderes Licht zu setzen. Wenn man beide Parteien höre, so habe jede das Recht auf ihrer Seite. Es sei ein wechselseitigessStreiten zewesen. Der Angeklagte habe das Messer erst dann er⸗ zriffen, nachdem ihm der Stuhl entrissen worden sei, und er müsse bestreiten, daß er den Berrang habe ʒerletzen wolle. Der Wille und die Absicht des Angeklagten sei dahin gegangen, die Burschen, die nit Stühlen auf ihn losgingen, körperlich zu ver⸗ etzen, nicht aber den ganz unbetheiligten Getödteten u mißhandeln. Unglüucklicherweise sei Berrang ge⸗ roffen worden, sein Hieb sei ausgeglitten und es äge eine Aberratio ictus vor und demnach hätte ich Wunn heute nur wegen fahrlässiger Tödtung u verantworten. Nach einer lebhaften Replik und Duplik des k. Staatsanwaltes und des Vertheidigers ind nachdem die Geschwornen unter Ausschluß nildernder Umstände die Schaldfrage bejaht hatten, erurtheilte der Gerichtshof den Angeklagten in eine Zuchthausstrafe von fünf J Schluß der Verhandlung 1224 Uhr. ahr⸗ Nachmittags. VI. Fall. Anklage gegen Diefer, 27 J. a., Ackerer von — wegen Sittlichkeitsverbrechens. Das ðreae wie heute Morgen besetzt. Staatsbehoͤrde r St.⸗A. Meyer. Vertheidiger: Rechtsanwalt n Beschworne: Schmidt, Schäfer, Odlige Ph. Syymidt, Breit, Steigelmann, Pfeitet un darcher, Woll und Merz. Van- Die O ffentlichkeit der Verhandlung wurde Brund von 8 173 des GerVerf.G. aesaee Der Angeklagte wurde von den Geschwoͤrnen m chuldia gefunden und sodann vom Gerichtshofe einer Zuchthausstrafe von 3 Id verurtheilt. Schluß der Verhandlung 8 Uhr — Zweibrücken, 4. Okt. In einem daus der Wachholdergasse wurde gestern aus einem Glsh chranke der; Betrag von 67 Mk. entwendei. Hof entlich gelingt es, den Dieb festzustellen und herdienten Strafe zu bringen. 3) — Wie der „Pf. Pr.“ von gutunterrichiete Seite mitgeteilt wird, wollen die Mitglieder de pfälzischen Lehrersterbkassenverkingß . —A Geseß zegen die kürzlich in Landau gefaßten Beschlüh antufen, weil die Abänderung des 8 16 de suts angeblich ungesetzlich ist. — Ann weiler, Jl, Okt. Buchdrudrei unß Verlag des „Aunnw. Wochenblattes“, seither im V itze von A. Meißner, sind seit gestern an Heir D. Wörner aus Karlsruhe übergegangen. — Maikammer, 3. Okt. Gestern wurn dahier der erste Most verkauft und zwar die Loe 40 Liter) zu 10 Mk. — Speyer. In dem Stande der Ve— treter der Forstbehörde bei den Forf strafgrichten sind vom 1. ds. folgend Aen derungen eingetreten: J. Vertretung bei Amtz gerichten: Am Gerichtssitz Zweibrücken: Vertreter der Forstbehörde: Sailer, kgl. Forstmeister zu Zwei brücken, Stellbertreter: der jeweilige Forflamts— issistent zu Zweibrücken; am Gerichtssitze Waldfisch hach: Vertreter der Forstbehörde: Bausenwein, kul Forstmeister zu Waldfischbach, Stellvertreter: Schmitt igl. Forstamtsassessor zu Waldfischbach; am Gerichts itz Bergzabern: Vertreter der Forstbehörde: Marlin kgl. Forstmeister in Bergzabern, Stellverireter: der eweilige Forstamtsassistent zu Bergzabern; an Zerichtssitze Frankenthal: Vertreter der Forstbehörde Ernst, kgl. Forstmeister zu Dürkheim, Stelldertretet der jeweilige Forstamtsassessor zu Schifferstadt; am Zerichtssitze Ludwigshafen: Vertreter der Forstbe hörde: der jeweilige Forstamtsassessor zu Schiffer tadt. Stellvertreter: Becker, kgl. Forstmeister in Spyer; am Gerichtssitze Speyer: Vertreter der Forstbehörde: Becker, kgl. Forstmeister in Speher Stellvertreter: der jeweilige Forstamtsassistent ir Speyer. II. Vertretung bei den Landgerichlen Frankenthal: Vertreter der Forstbehörde: Ernf gl. Forstmeister zu Dürkheim, Stellbertreter: der eweilige Forstamtsassessor zu Wachenheim. — Hoochstät teu. Das Odbstgeschäft ist uu Zeit ein außerordentlich reges. Zweischgen werden sier jeden Tag 2—8 Wagen verladen und wmi i.z0 M. pro Centner geschuttelte Ware bezahlt Bestern hielten sich drei auswärtige Herren hie iuf, um Birnen aufzukaufen. Zu dem gebotene Spotipreis von 75 Pf. der Ceniner wurden jedos eine abgelassen. Die Eigner ziehen vor, die Birne elber zu keliern und sich die Keller so mit einen ungenehmen Getränk für den Sommer zu fülllen An Fässern herrscht hierorts großer Mangel. — Duürkheim. Infolge ergangener Einladun —E—— von 1836 bis 1838 das damals noch nicht con essionellgetrennte k. Seminar zu Kaiserslautern de uchten, am J. d. M. in der freundlichen Colonnad usammentreffen, um nach so langer Trennun wiederum einen Tag frohen Wiedersehens genießer zu konnen. Leider hat im Vaufe der Jahre di ialte Hand des Todes manchen wackeren Sun dem Kreise seiner Angehörigen entrifsen. Von Milgliederu des Oberrucfes vom Jahre 1888 n heute etwa noch 12 Lehrer beim Leben und gn von diesen konnten mehrere Collegen wegen wohlseins keinen Antheil an der Versammun aehmen. Die Erschienenen in gehobener enn bei einem Glafe Wein, gedachten in stillet hrung der heimgegangenen Amtsbrüder und zu erneuter Freundschaft einander treu de den wenigen Theilnehmern bot eine 580iährige E