welche als notwendig zur Ausübung des Berufs für die Arbeiterin nicht entbehrlich sind. *— Ein Wechsel „auf Sicht“ (nd. h. ein Wechsel, in welchem Zahlung „auf Sicht“, „bei Sicht“ versprochen ist), in welchem an einer anderen Stelle Zahlung zurVerfallzeit ,ohne vorherige Präsen⸗ tation“ versprochen worden, erzeugt nach einem Urteil des Reichsgerichts keine wechselmäßige Ver— bindlichkeit, ) Mittelbexbach, 16. Okl. Gestern den 15. Oklober, kam die Kapelle Lebeth aus Böhmen auf ihrer Reise in unsern Ort. Dieselbe gab Abends 8 Uhr im Saale des Herrn Bade ein Tonzert. Das Programm war ein sehr reichhaltiges und wurden alle Stücke sehr gut ausgeführt, nur war der Besuch leider kein zu großer. — Der Siadtrath von Kaiserslautern hat beschlossen, das Krankengeld für Kranken im Hospital von 2 Mk. 50 Pfg. bro Kopf und Tag auf 2 Mk. 20 Pfg. herabzusetzen. — Oberssimten. Beim Pflügen eines Ackers in der Nähe der Kreuzgasse fand der Ackerer Schin von hier kürzlich zweiKanonenkugeln, welche noch geladen waren, im Gewichte von je 24 Pfund, und noch eine Anzahl kleinerer Kugeln vons Pfund. Die- selben dürften aus dem französischen Kriege 1798 stammen, also beinahe 100 Jahre in der Erde ge- legen haben. (P. A.) — Landau, 16. Okt. Zu der gestern hier abgehaltenen Versammlung des pfälzischen Aerztevereins hatten sich 54 Mitglieder aus allen Theilen der Pfalz eingefunden. Die Ver⸗ handlungen begannen gegen 12 Uhr im Aula⸗ Saale des Gymnafsiums. Nach Erledigung der geschäft- lichen Angelegenheiten wurden mehrere Vorträger darunter von Herrn Landgerichtsarzt Dr. Keller über Wasserleitung und Canalisction, gehalten. Nach Beendigung der Verhandlungen vereinigte ein Feistmahl die Theilnehmer im Hotel Schwan, wobei ein Theil der hiesigen Regimentskapelle konzertirte. Als Ort für die nächste Versammlung, mit welcher das 50jährige Stiftungsfest des Vereins verbunden sein wird, wurde Kaiserslautern ausersehen. Wie der Eilh. hört, waren die aus⸗ wartigen Theilnehmer an der Versammlung von der hier gefundenen Aufnahme wie dem Verlaufe der Verhandlungen und den Vortrügen gleich be⸗ friedigt. Auch das Diner und die Tafelmusik hatten sich allgemeiner Anerkennung zu erfreuen. — Won der Strafkammer des hiesigen k. Landgerichts wurde heute Vormittag die '18 Jahre alte Dienst⸗ magd Barbara Rheinfrank von Edenkoben wegen Diebstahls von 671 Mk. zum Nachtheil ihres Dienstherrn, des Metzgers Georg Lösch, so⸗ wie wegen Sachbeschädigung zu 1 Jahr 6 Mona⸗ ten und 5 Tagen Gefängniß verurtheilt. — Bergzabern. Bei der Jubiläumsfeier der hiesigen Feuerwehr am letzten Sonntag wurden 13 Feuerwehrmänner, welche dem Löschkorps seit 25 Jahren angehoren, durch die Ueberreichung von Diplomen seitens der Stadtverwaltung ausge- zeichnet. Dos Fest verlief unter starker Theilnahme auswartiger Feuerwehren in glänzender Weise. — Sudwigshafen, 16. Okt. In dem Nebenlokale der Brauerei Fuhrer (Ludwigsstraße) fand gestern Abend eine zahlreich besuchte Ver⸗ sammlung der Garantiezeichner des X. Verbandsschieß ens statt. Durch die Schützen⸗ gesellschaft wurden die Garantiezeichner nämlich jürzlich aufgefordert, dreißig Prozent der garantirten Summe zur Begleichung des Defizits kinzuzahlen, wogegen die Versammlung gestern Abend protestirte. Die Weigerung wurde damit begrundet, daß man den Garantiezeichnern doch nicht zumuthen konne, bevor die Leiter des Festes uber den finanziellen Mißerfolg in übersichtlicher Weise Rechenschaft abgelegt, so mir nichts dir nichts zu zahlen; wer Pflichten habe, dem müsse man auch Rechte zugestehen. Dem von anderer Seite erhobenen Einwand, ein solches Verlangen käme einem Mißtrauensvotum gleich, wurde dem „G. A.“ zufolge entgegengehalten, daß es auch ein bei⸗ spielloses Verlangen sei, den Garantiezeichnern zu⸗ zumuthen, sie sollten der an sie ergangenen Weisung blindlings Folge leisten. Schließlich wurde eine Protesischrift abgefaßt, die von den meisten der Anwesenden unterzeichnet wurde. 244 rozeß Geiler. ESchluß.) Ebenso sei allerdings auch erwiesen, daß bei dem Blait nicht unbedeutende Verluste entstanden eien, deren Deckung der Angeklagte bewirkie; bei der Unordnung in dieser Angelegenheit konnte je⸗ doch nicht genau festgestellt werden, wie hoch die Verluste gewesen seien, es sei aber nicht anzuneh⸗ nen, daß sie die vom Angeklagten angegebene Höhe ꝛxreicht haben. Bezüglich der Anzahlung auf das daus des Angeklagten habe dieser auch verschiedene Angaben gemacht, um den Verdacht von sich ab⸗ uweisen, als habe er Gelder aus dem Kirchenbau⸗ sonds hierzu verwendet, doch konnte er schließlich diese Behauptungen nicht mehr aufrecht erhalten und mußte zugeben, die Zahlung mit entwendetem Held geleistet zu haben. Der Revisionskommission fiel dann die schwere Aufgabe zu, Licht in diese dunkle Angelegenheit zu chaffen und habe der verstorbene Herr Kintzel sofort ein namhaftes Defizit erkannt. Da ergaden sich 60 Posten, welche den Betrag von über 28,000 Mtk. beziffern, die eingegangen sind und über deren Ver⸗ vendung der Augeklagte keinen Aufschluß geben kann, trotzdem das Geld nicht vorhanden ist. Durch noch ausstehende, ungedeckte Posten reduzire sich diese Summe um etwa 8000 Mark. Dagegen Jabe er Gelder bei verschiedenen Bankhäusern er— soben, wodurch sich das Defizit wieder erhöhe. Die stevisionskommission habe sich auch mit dem Loos- erschleiß befaßt und sei zur Erkenntniß gelangt, daß der Angeklagte einen großen Theil der Loose aicht verrechnet habe und somit angenommen wer⸗ den müsse, er sei in den Bisitz der Gelder hierfür selangt und habe diese für sich behalten. Hieraus ergibt sich dann das Defizit von 31,8318 Mark, welches der Angeklagte durch Unterschlagung her- heigeführt habe. Der Vertreter der kgl. Staats⸗ dehörde nimmt nun bezüglich der Verwendung der unterschlagenen Summe an, daß dieselbe nicht in der angegebenen Höhe als Zuschuß zu dem , Volks⸗ blatt“ gedient habe, sondern daß das Geld zu an— deren Zwecken vom Angeklagten gebraucht worden jei; ein strikter Beweis sei jedoch hierfür nicht zu erlangen. Aber auch die Verwendung für das Volksblatt sei als ein schweres Vergehen zu he⸗ rachten; Geiler habe genau gewußt, daß das Blatt aicht prosperiren könne, trotzdem habe er fremdes HBeld zur Tilgung seiner Schulden verwendet, denn die betreffenden Zeugen hätten heute er— lärt, daß weder der Centrumsverein, noch einzelne Bersonen irgend welchen Antheil an dem Blatt ge⸗ jabt hätten, also bleibe nur übrig, das Vorgehen zes Angeklagten dahin zu charakterisiren, daß er das rechtswidrig sich angeeignete Geld in seinem NRutzen verwendet habe. Es sei fremdes Geld ge⸗ vesen, das er in Verwahrung gehabt habe und deßhaib sei die Unterschlagung juristisch unanfecht⸗ zar. Ebenso sei die Untreue unzweifelhaft nach⸗ Jewiesen, da ihm in seiner Stellung als Vorstand Hes Kirchenbauvereines das Geld anvertraut war ind er bei dessen Verwendung zu eigenem Nutzen ie positive Ueberzeugung haben mußte, daß er einen Ersatz dafür zuͤ leisten im Stande sei. Auch onne überhaupt keine Deckung des Defizits seitens »es Angeklagten für die Folge in Aussicht genom- nen werden. Er bitte nach all diesen Ausführ—⸗ ingen, den Angeklagten im Sinne des Gesetzes für chuldig zu erklaͤren. Bezüglich der Strafausmes⸗ ung beantrage er in Anbetracht der enormen Höhe zer Summe, der vielfachen Delikte, des ungeheuren Schadens, den der schöne und edle Verein durch zas Vorgehen des Angeklagten erlitten habe, eine Befängnißstrafe von 4 Jahren und stelle er dem Zerichishof anheim, einen Theil der erlittenen Un— ersuchungshaft mit in Anrechnung zu bringen. Der Vertheidiger führt zunächst an, daß es bis jeute keineswegs erwiesen sei, ob in der That die ehlende Summe die angegebene Höhe erreicht habe, da bei der Unordnung, die in den Papieren des Angeklagten sowie in der Buchführung des Kirchen⸗ »aubereins geherrscht habe, gar nicht festgestellt perden könne, wieviel noch ausstehe und wieviel Zeiler selbst für sich verwendet habe. Die Angabe seines Klienten, daß er niemals die Absicht einer Schädigung des Kirchenbaufonds gehabt habe, klinge zwar paradox, sei aber keineswegs unglaub— ich. Wenn der Angeklagte zugebe, 25,000 Mark für das „Volksblatt“ verwendet zu haben, so müssen wir aber auch berücksichtigen, daß derselbe an diesem Organ sein Vermögen verloren habe und wenn der erste Zuschuß von 8000 Mark aus den Mitteln des Kirchenbaufonds mit Wissen des Pfarrers Lorenz, von diesem dem „Volksblatt“ ge—⸗ jeben sei und dieser Letztere, obgleich er das Un— echt dieses Verfahrens eingesehen, dasselbe gewisser maßen sanktionirt habe, so habe der I vann später auch keine Skrupel ülber er ugen. VBerwendung gehabt. Er müsse hierbei ue daß es kaum glaubhaft erscheine, wie t vas „Volksblatt“ genau gekannt habe vissen sollen, daß Gilder aus dem —æ ür dies Organ Verwendung gune auson Deßhalb habe auch sein Klient das inn Einverständniß der maßgebenden —* n eig⸗ Itie in vdiese etsonhicht borausgesetzt; in diesem Falle fehle — vußtsein in einer strafbaren Handlung —9 alsdann eine Bestrafung wegen Untreue u 'olgen. Nicht unwesentlich sei für die —V ung das Eigenthumsverhältniß des —9* hoitzblaneg. Es Gege hiefur ahangetn inziger Alt vor, woraus etwas Posinbes h jehe und dies sei der Vertrag zwischen rorenz und Worthoff. wonach ersierer d as hum des Blattes antrete. Dieser Vahn rechtlich nicht gelöst und wenn sich auch der lagte als Eigenthümer gerirt habde so stelle a nicht in Abrede, das bedeute aber rechtlich eineswegs das fattische Eigenthum. Di Bertheidiger resumirt dahin, daß, wenn der Fan jof zu der Anficht gelangen solle, der Amge sei auf Grund des Gesetzes zu verurthelen nüsse doch jedenfalls dei der Strafausmesin noralische Mitschuld anderer Elemente min xücksichtigung gezogen werden. Dahin gehh—— nangelhafte Kontrole, das Gutheißen aäller eder Handlungen seitens des Ausschusses und olossale Arbeitsüberhäufung seines Klienten. noralische Mitschuld treffe somit die sämmt Nitglieder des Ausschusses. Bei der Strahur ung sei dann ferner noch in Berülcksichtigun iehen, daß er die fehlenden Gelder nicht zu sor stutzen im engsten Sinne des Wortes verw hjabe, sondern für das Interesse seiner Partei. d aitte er schließlich noch das tadellose Vorlebens dlienten in Berücksichtigung zu ziehen, den hseutige Verhandlung, bei der auch manche erbi Feinde des Angeklagten Aussagen gemacht he jabe nicht den geringsten Makel für den Angehe ergeben. Alle diese Punkte bitte er bei derẽ zumessung in Berücksichtigung ziehen zu wolle Der Herr Vorsitzende richtet hiernach ned Frage an den Angeklagten, ob er gegen die tellung der Revisionskommission bezüglich de erschlagenen Gelder, bezw. deren Höhe etwat venden habe, dann müsse die Untersuchung nals aufgenommen werden. Der Angeklagte ledoch keine Einwendungen. Nach einer kurzen Replik seitens des Staatsanwalts beantragt derselbe noch wege khrlosigkeit der Handlungen des Angellagten her waährend der ganzen Untersuchung nich Findruck eines geraden Mannes gemacht habe zelben die bürgerlichen Ehrenrechte auf die hon 5 Jahren abzuerkennen. Schließlich verwahrt sich der Angeklagie die Unlerstellung des Herrn Staatsanwah habe er von Anfang an die Absicht doloser ungen gehabt. Er hade geglaust, mit denb des Kirdgenbaufonds das Blatt im Intereh Fentrumspartei halten zu wollen, doch fed Folge der auf ihm lastenden Arbeiten und d ner drucender werdenden Sorge tiefer und gineingerathen und heute sei es ihm schn daß der Verein, für den er so eifrig gewu— geschafft, in diese mißliche Lage durch sein elommen sei. Er habe die ernstliche Absich 3 ihm einst möglich sein werde, den bon in ursachten Schaden wieder gut zu machen. Nach kurzer Berathung verkuündete Vorsitzende des Gerichtshofs folgendes Urthe Der Angeklagte wird des Verbuhn mehtfachenUmerschlagung und, Unkt ichuldig erkannt und unter Verstuun⸗ Zosten zu einer Gefängnißstrafe von⸗ zerurtheilt. Auch werden demselben by lichen Ehrenrechte auf die Dauer von o aberkannt. ritt Die Untersuchungshaft wird somit un cechnet. zat sr In der Urtheilsbegründung — Herr Vorsitzende im Wesentlichen den u des Herrn Staatsanwalts an. bemerlt p Berichtshof habe auch die Sirafmilderunn ie sruens der Verlheidigung geltend gem den seien, mit in Betracht gezogen.