vormaligen Schleswig- Holfteinischen Armee bete
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Die unterfertigte Stelle bringt hiermit die Entschließung des
k. Staatsministerium? des Innern vom 16. Wezember l. J in
neben bezeichnetem Betreffe zur öffentlichen Kenntniße
Die k. Bezirksämter werden beauftragt, der fraglichen Ent—
schließung die möglichste Verbreitung in den Gemeiunden ihres
Amtsbezirkes zu sichern und allenfallsige Pensionsgesuche — ebentnell
zine Fehlanzeige — innerhalh 4. Wochen der unlerfertigten Stelle
in Vorlage zu bringen.
Speier, den 17. Dezember 1871.
Königl. Bayerische Regierung der Pfalz.
Kammerdes Iuneenn
v. Braun.
Nul. Aluczz 1, velresseno dic Bewiigung V
iebenslänglichen Pensionen und Unterstützungen an Militärpersonen
der Unterklassen der wrmaligen Schleswig HolsteinischenArmee,
jowie an deren Witiwen und Waisen.
Geilage zum“ Geseßzblatt fur das Königteich Bahern von
1870,71 Seite 2, 3. 18 und 33, Beilage zum Kreif⸗Amisblatt
der Pfalz vom Jahre 1871 Nr. 33 Seile 13—16), in Bayern
in Wirksamkeit getreten.
Die im Königreiche Vayern beheimatheten, vormals Schleswig⸗
Dolsteinischen Militärpersonen, beziehungsweise deren Wittwen und
Maisen sind deßhalb durch Ausschreiben im Kreis⸗Amtsblatte auf
die bezeichneten gesetzlichen Bestimmungen wit dem Bemerken auf-
merlsam machen zu lassen, daß es ihnen anheimgestellt! bleibe,
ihre Pensionsanträge, belegt mit den bezüglichen Militörpaͤpiereu
und einem Heimathscheine, bei der Distrikts-Verwaltungsbehörde
der Heimath oder des Wohnortes einzureichen.
Die einkommenden Pensionsenträge sind sodann beit der k.
Regierung, Kammer des Innern, zu sammeln und dem k. Staats⸗
ninisterium des Innerm in Vorlage zu hringen. π
Mäünsch en, 10. Dezember 18718 —
Auf Seiner Kgl. Majestät Allerhöchsten Befehlhz
Friher. v Pranchh. v Pfeufer
Durch den Ministert:
J Der Generalsecretär
Minlfterialrath v. Duboisc
F. X. Demetz, verantwortlicher Redacteur.
Staatsministerium des Innern und
k. Kriegsministerimumm.
Durch das Reichsgesetz vom 22. April 1871, betreffend die
Einführung norddeütscher Bundesgesetze in Bahern, sind unter
anderen die Gesetze
1. vom 14. Juni 1868, betreffend die Bewilligung lebenes
länglicher Pensionen und Unkerstützungen an Officiere und Vered
Militärbeamke der vormaligen Schleswig-Holsteinischen Armee, sow ie
an deren Wittwen und Waisen,
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