Beschultzen. Schon Ende Oktober wurden dazu fur due rüdwärtigen Uben die Benlltzuug, Administration und Verpachtuag der Jagd und
Verbindungen 8o Bataislone n. 33 Escadrons in Anspruch genommenen üben deu Vollzug der Jagdverordnung. *
Die gesammten deutschen Streitkräfte in der Schlacht von Le 5 Statt der zufgehobenen Bestinmuugen treten jene der Aller—
betrugen 67, 742 Mann Infackerit, 10. 426 NReitor ven318 Geschuühen. — —— pen Janiar A872 in gee uan iu· Zraft,
Vor Belfort haben deutscherseits 83,278 Mann Infanterie, 4020 wie Art. 14 Abs. 2 Siff. 1 bis 6 und Abs. 3 und 4 des Ein—
Reiter mit 150 Geschützen mehr als 150,000 Feinden gegenüber ührungsgesetzes. Arft 128 und 146 Ubs. 1 und 2 des Polizei—
gestanden. Die Armee des Generals von Manteuffel, ber dem krafgesetzbuches in Bayern und die Paragraphen 292 und 2985,
38 desselben gegen Bourbaki, besaß eine Gesammtstärke von 367 Ziff. 8 und 368 Ziff. 10 und 11 des Reichsstrafgesetzbuches.
3558 α 168 Geschutzem·— Der wesentlichste Inhall der neuen Jagbverordnung lautet:
D e v e re ee 8.1. Die Jagden sollen pfleglich behandelt dem Wildstande
eins wiede auf 180 078. Mann Jefanetie 875 15Raler dadneine det Land- und Forstwitthschaft scadliche Ausdehnung
ud 1662 Geschütze angewachsen, wozu außerdem noch 119,800 egehen. Fe den. 246.
Hann Infanterie and SOt. Dreiler min SO Geschuhen ais Glappen.· 2 . 32. Die, festgesetzte Hege und Hegezeit mug deobachter
nd Besahungstruppen hinzutreten. Es befanden sich zu dusem werden und es ist dieselbe für Nehböde die Zeit vᷣom 2. debrnar
Zeitpuntle demnach ohne rtillerie., Gense, Train und Stabe dis I. Juni, für Waldhasen die Zeit. vom 2. debruar dis 1s.
333,849 Mann und mit diesem- Zubehör mindestens 700,000 Sept. fur — die Zeit dom J. Januar bis 15. September,
Mann deuscher Truppen auf franzöfijchem Boden, wogn in Deusch- r Faanen die Zeit vonn . März bis 1. September, für Auer⸗
land alg. Ersatz und Besatzungstruppen noch 259,000 Mann hin-⸗ hahne und Hafelhüthner die Zeit vom 2. Flbruerbis 1. August,
zukamen, Der Schluß des Feldzuges ist sonach deuischerfeits sur Wildenten die Zeit⸗ vom 1. Maärz bis 30 Iuni und für
wiederum mit 970. 000 Mannerzieln worden. Französischerfeitzs Valdschnepfen, Beranfinen, Wildtauben, Ziemer und Drosseln vom
find iim Laufe des Feldzuges 1, 400, D000 Mann his I. 60o doo . Aprit dis 1. Jun. .. .. 4
Mang usdehoten worden wovon sich sueßüich, die gefangene 8Das Schietzen ünd Fangen von Rehgeisen, Rehritzen
Besahuug don Paris eingerechnet, 968,000. 1Nann in Kriegge, uünd Auethennen ist zu keiner Zeit Sesteh und KRehlitzbocke dürfen
sangenschast oder onde freindem Voden, in der Schweig unde n nur vom L. Januar an zu den jagdbaren Böcen ger chnet werden.
Velgien befunden haben. — 3 86. Die Feldjagd auf Hasen, Feldhühner; Wachielu und
, Die Augen der ganzen christlichen Welt sind in dieser Woche Lerchen ist vom 2. Februar an geschloffen und wird innerhalb
nuf das preußische Herrienhea u s erichtet.“ Mit diesen des Zeitramnes vom 15. August bis 15. September wieder er-
Worten leitet die Voss. Ztg. einen Axtikel über die bevotsteheude fnet. Die Hasenjagd kaun jedoch innerhalb dieses Termines
Verhandlung im Herrenhdus, der den . Herren“, mit seiner Jrome spater eröffnet werden, als die übrige Feed 2
ihre Ohnmacht gegenüber der modernen Staatsentwickelnng zu Ge⸗ 8.7, Bei einem geschlossenen Jagdbezitle von wenigstens
müthe führt. „Es ist keiue Klemigkeit. Mehr als das Vaterland 2000 Tagwerlen dürfen junge Hasen w Wrend der Hegezein anf
ist zu Gefahr. Von allen Enden eilen die papierenen Hilfetruppen Zugeständniß der Distriltspolizeibehoͤrde GBezirlsamt) zum Hausbe⸗
herbei, jn Adressen an den Kauzler, in unzühligen Petinionen an darf erlegt e 53334
dag Hexxenhaus; der Kriegstelegraph muß wieder ausgepackt sein, 8 8 u- 10. Schießen und Fangen der Feldhũhner bei tie fem
um jeden ächten und rechten Herrenhäusler bon seinem verrotteten —3 das Ausheben der Nester und Restbrut ist unbedingt
Flecken zum Kampfe zu entbieten, um Preisernennungen nach »echoen .LMA.. —V —
Städten und Städtchen zu tragen, die sonst in zehnjähriger Ge⸗ 8 1I.- 14 Tage nach Eintrin der Hegegeit darf kein Wila,
wohnheit unter einen Jahre anf keinen Bescheid aus dem Ministe- weder vom In⸗ noch Ausland konimend zum Vertaufe ge bracht
rinm gefaßl waren. ine wahre Mobilmachung — wer weiß, werden. Dieser Termin kann jedoch von der A ehoͤrde
wie am Donnerstag oder Freitäg die Curfe siehen werden.“. Denn auf weitere 14 Tage verlaagert werdet, wenun beim Sqlusse der
Hr. v. Kleist⸗-Retzow hat einen Bericht über das böse Gesetz eene großet Wlovorrath diese Maßregel nothwendig
emacht, der den vom Abgeordnetenhaus geschwungenen Spieß mn oute. ——., 4.
ue wisl: „Die von VLuther Lingesetzte Schule soll b 8 483. Das Abhalten von Zreibjagden beim Mondjcheine
danz der Kirche anheimfallen. Wie Gesetz und Wissenfchaft sie — — Dlduuen während der Monate April, Mai und Juni
auch seit vierthalbhundert Jahren verbessert und auf sich gesteilt ist berboten. J ꝛ
haben, sie ist wieder unter die XS der Kirche zu borugen; 814. Zum Jagdbekriebe dürfen keine hochbeinigen, weitna
was der alle Fritz aug Noth that, soll zur Tuzend werden.dae genden Hunde gebraucht, noch Schietßzbamnwolle, vergifte e Koͤder,
allgeneius Landrecht wird wie ein Traum verwischt; was Luther dange und Fallgruben odet Schlingen — letztere augs chließlich
recht ist, ist dem Papft billig ; und der unverletzte Kirchenpatron inr füt den Fang von Zugvögeln — angewe ndet werden.
herrscht mittels der Kirche über den dummen Bauer, und nicht dx Ebenso dürfen vhne polizeiliche Erlaubniß an⸗ bewohnten und
Staal über den Bürgere .. wenn nämlich nur nicht die An. bon Menschen defuchten Orten keine Sclbstgeschosse, Schlageisen
trengungen der Regierung zur Füllung der leeren Herrenhausbänke oder Fußangeln gelegt, noch an solchen Orten mit Feuergewehr
hrem Eutwurfe die Mehrheit verschaffen. F7. und anderen Schießwerkzeugen geschoffen werden, vei Straje von
Das deutsche Reich hat seinen ersten Prozeß. Ein 50 Thalern oder mit Haft und Confiscation der bezeichneten
Berliner Verleger hatte die Herausgabe der, Uniformen der deuischen Gegenstände
Reichsbostbeanten“ unkernomen und die Poftbehörde 2000 Exeus 8 16, Jagdgewehre müffen bei Betretnng öffentlicher Plätze
plare (m Werthe von über 2000 Thir.) als Dank für einige Straßen, Wegen, deim Abgang vom Stand auf Treibjagen wohrt⸗
ertheilte Aufschlüsse gratis erhalten, über ihren Irtthum aufgettärt, ersichert und mit aufwärts gerichteter Mündung getragen, und es
weigert fie sich uun der Abuahme, und der BPexleger ist klagbar darf bei Treibjagden das argeschlagene Schießgewehr nicht in die
zeworden. g —— tichtung der Schützen oder Treiber gebracht. noch anf gegebenes
— Frankreich.— Zeichen bei Annäherung der Treiber in die Richtung derselben ge⸗
Paris, 8. März. Wie verlautet, wurden mehrere bona- chossen werden. F 3
parnitt chen gigenten- durumter ein Ditgt.— der sruher in den Tu. Wnerhdbrten uf dinne umhersireisenden
erieen angesteut wat, verhaftet. Won soll Papiere saisin haden. dunde dürfen von Jagdberechtigten getödtet werden.
die Chislehurst start compronnttiren. — Die Division der Versailler Dontpanensionen gegen diese Bestimmungen werden nach Art.
Armee, welche nach Lydoun und Sd. Etienne gesandt wurde, mußte 4 Abs. 2 Ziff. 5 des Einführungsgesetzes mit einer Strafe bis
Paris unr versassen, weil ein Theil der Regimenter derselben, be⸗ ʒ Taler belegt. Fee
onders das 96. das aus ehenratigen,Voltigeurs der kaiferiichen Nach diesem Art. werden mil gleicher Strafe belegt:
Garde“ besteht, sich zu donapartistisch gezeigt hatten. aI. Wer von der ihm zustehenden Befugniß zur Jagdausübung
— — — — —Bebrauch macht, bevor ex eine Jagdkarte gelöft hat, oder vachde n
Die neue Jagdverorduungvie Zeit ihrer Giltigkeit abgelaufen s9t.
interessirt auch Viele unserer Leser, darum geben wir fie wie pfäl-2. Wer zwar eine giltige, anf seinen Namen lautende Jagd-
zische Blätter sie aus den derschiedenen Gesetz· und Verordnungs- darte befttzt, dieselbe aber bei Ausübung der Jagd nicht bei sich führt.
bͤlalttern zwsamiengetragen haben. 8 Wer feine eigene Jagdkarte tinem Andern zum Gebrauch
Nach Art. 2 Ziff. 11 des Gejfetzes vom 26. Dezembet 1871, Werlätzt.
de. Vollzug der E.nführung des Strafgesetzbuches für das deutsche 4. Wer den polizeirichen Vollzugsbeamten oder Dienern die
Reich iu Bayern betr., ist mit Ausnahme der 88 1, 2, 8, 5, 7, borzeigung der Jagdtarte oder bei sich ergebenden Anständen deren
25 und 26 die pfälzische Jagdverorduung, vom 21. September Abgabe verweihert.
1815 und das Decret vom 4. Ma: 18183, die Beftrafung dex 85. Wer bei Ausübung der Jagd sich gegen die im Verord⸗
Ja dausübung ohne Erlaubnißscheine betr., aufgehoben. uungswege zu erlassenden jagdpolizeilichen Vorschriften verfehlt, und
Die noch geltenden 88 der alten Jagdverordnung hande!n 6. Wer in einem freuden Jandbezirle mit Genehmigung des