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ker St. Ingvercer Auzeiger und das (2 mal wochentlich) mit dem Hauptblatte verbundene Unter haltungablatt. (Sountagu mit illastrirter KMei
age), erscheint wöchentlich viermal: Dieustag, Dounerstag, Samstag aud Sonntag. Der Abonue ment spreis betragt vierieljahrlich
l Mart 29 X.Bf3. Nazeigea weroen init. 10 Pfr. voa Au3 buels nit 15. Pfi. für die viet arso alte ru Zeile Blattschrijt oder deren Raum, Aecla nen
i mit 30 pfa. pro Zeile berechnet.
A 46. eam itag den 24. Man 1877
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Deulsches Reich. be e eeen
Manchen, 19. März.Mehrere Journale melden die
Berlodung der Prinzessin von Asturien, veiw tiwelen Gräfin Gir⸗
geut'z mit dem Prinzen Arnulph von Bayern, dem jungsten Sohne
zes Peinzen Luipeld.. —6üdd. Priy *
Berbin, 19. März. Der Reichsanzeiger“ enthält sol⸗
zende Belanntmachung des Reischekansbra: , Auf Grund der Bir
timmung an 8 57 Ads. 3 der Gewerbtordnung hat der Bundes⸗
rath nachste hende Bestimmungen über den Geserbebetrieb der Aus⸗
lander im Umherziehen erlassen: 1) Aueländer, welche ein Gewerbe
im Umherziehen (8 55 und 56 der Gewerbeordnungh vetreiben
wollen⸗ bedürfen eines Legitimatsonsscheines. Ausgenommen sind
solche Auslaänder, welche ausschließlich den Berkauf oder biniunf
roher Erzeugnisse der Land⸗ und Forstwirthschafte: des Garien⸗
und Obstdaues in gewöhnlichem Gremperkeht betreiben wollen. 2)
Die Ertheilung eines Legitinationsscheiues ist zu versagen, sobolb
sür das Gewerbe, für welches der Schein nachgesucht wird, der den
Verhälinissen des Verwaltungsbezirkeßs der Behörde entsprechendes
Anzohl von Verlonen Leginmationsscheine ertheilt sind. Für das
Gewerbe der Tepibinder, der Kesselflicker der Händler mit Draht ·
wvaaren u«d ahnlichen Gegenständen, darf ein Legitimationsschein
aur solchen Personen eitheilt werden, welche nachwers lich in dem
nachst vorangegangenen Kalendetfehre einen Legitimationsschein fur
dieses Gewerbe erhalten haben. 8) Ausländer; welche entw der
as 21. Lebensjahr noch nicht überjchritten haben5odet durch rthre
Betsöulichleit zu erheblichen polizeilichen Bede len Anlaß: geben,
insbesondere also solche Ausländer, bei welchen einer der im 8 57
der Gewerbeordxzung unte 1bis 4 bezeichneten Fälle barliegt, sind
um Gewerbebetrieb int Umherziehen nicht zuzulassen. Umhernehende
Schauspielergesellschasten sind nur dann zuzulassen, wenn der Unter⸗
nehmer die in 8 32 der Gewerbeornnung vorgeschriebene Eclaubniß
»esißt. 4) Personen, welche den unter Ne. 3 Ärs. 1 bejeichneten
Anforderungen an die, selbstftändigen Gewerbetreibeuden nicht ent⸗
pte en, dürtfen weder als Begleitet (6 62 Ads. 2 der Gewerbe⸗
oronung) zugetassen, noch zu anderen Zwecken mitgeführt werden.
Die se Bestimmung findet auch auf d'e Vezleitung eines ausländischen
hew tbetrtidendee durch einen Auslandet Anwendurg.8) ver
degutimalionsschein gewährt die Befuguß zum Gewerbebetrieb im
Umherziehen in dem Bezirke derjenigen Beboͤrde, welche den Legi⸗
ämationsschein ertheilt hat. Zu dem Gewerbebetrieß in einen
indern Bejitke ist die Ausdehnung des Legitimat:onsscheines durch
)ie zuständigen Vebörden dieses Bezirkeß erforderlich. Die Aus
vhnung wird dersagt, sobald für die den Verhältnissen des Bezils
mntsprecherde Anzahl von Personen Legitimationsscheine dereita er—
heilt oder auf den betreffenden Beziri ausgedehnt sind. Die Be⸗
mmungen des 8 59 Abs. 1 der Gewerbeordnung kommen auch
dier zur Anwendung. Das Recht, einen Auslaͤnder aus den
Bundes ebiete auszuweisen, wird durch diese Bestimmungen
aicht berührt. 6) Die Legitimationescheine werden durch diejenigen
behoͤrden ertheitte, welche zut Erthe lung von Legitimationsscheinen
in Inlaunder ermüchtigt sind. Für den im 8 838 der Gewerbe.
xdnung unter 1 und 2 bejeichneten Gewerbebelried steht die Er⸗
heilug densenigen Nat⸗rbebörden ju, in deren Bezirk der Gewerbe⸗
)eltieb beabsichigt ist. 7) Der Leñitimat onzich in hat das Gewetbe
es Inhabers genau anzugeben.“ Begleitet, deren Mitführung dem
Zahaber gestattet ift, sind darin zu nennen urd raher zu bezeichnnu.
) Fur dae Verzalten des Gewerdetreibenden ist g61 Ker Geweibe⸗
idnung maßgedend. 9) Vorstehende Bistimmumgen kommen vom
Jenuar 1878 ab zut Anwendung. n
Berlin, 21. Matz Mit 2183 gegen 142 Stimmen hat
d ver Reichsiag für Lenpzig ald den Sßedes Reich sge
Ichns eutschieden. Von den pfälzisthen Aogeordneten stunmten
de. Buhl, Jordan und Dr. Zing füc Berlin, Bolza und Dr. Groß
ur Leipzig WSchmidt E Zwbruden] finden wir in der von der
döln. Zig.“ mitgetheiltet Adstimmungliste nicht aufgeführt.) Lat⸗
und Voll sprachen und stimmten für Leibzige“ Der bayerische
BDevollma dtigte, Ministerialrath von Riedel, trat in der Diskusston
dem Serüchte entgegen!‚ als ob die bayerische Reg ierung irgendwie
nit andern Regierungen zu Guusten Leipzigs paltirt oder agitirte
habe, Bahern hake sich dadon fern gehaiten, aber aus eigenem An⸗
riede sich für Leipiig erllätt. Einen politischen Charakter habe die
Frage b slang in keinem Staädium gehabt. Für Bahern feien die
xẽtfadrungen mit dem Reichs: Oderhandelsgericht maßgebend gewesen.
Rꝛeje Erfahrungen müssen in Bahern Leipzig als den geeignetsien Oun
scheinen lossen auch für das Reichsgericht; dies sei auch besuimmendee
'ür die vderbündeten Regierungen gewesen. Die Bedenken dagegen 0
eien unexh blich. ——A noch einnal für
Zerlin eitg. Das Reichsgericht sei nacgebildet Rem französischen
dassationshofe, dieses wie jener siänden ‚zwit den Gesetz gebunghorga⸗
nen im Zusammenhange. Wo diese ihren S'ß hätien, da musse
auch das Reichsgericht siändig sein; ein Partitularismus liege
darin nicht. LO . . .1. 4
Berlin. Die freie volks wirtschaftliche Vereinigung (Abg.
Dr. Ldwe und Gey.) wird im Reichslag demnachst einen Geseß⸗
niwurf, betreffend die Abaͤnderung des Vert inszolllarifs, einbringeane
Derselbe derlangt vom 1. Mai 1877 . ab die Erhebung eines
ẽingungszolles von 78 Pfg. für jeden Centner geschmiedeten unde
zjewalzten Eisens, grober, Eisen⸗ und Siahlwaaren, ganz grober
Bußwijaren, Lokomaliven, Tender, Dampfkessel, E senbahnfahrzeuge
vone Leder? und Po sterarbei und don Maschinen, die nicht lande
pitthschaftlichen Zwegden dienen. Welche Maschinen n'cht zu den
andwiithichaftlien gehören, soll der Bundesrath vestimmen. Ferner94
st ein Unterantrag in Aus sicht genommen, wonach das beantragte
Besetz seldst durch kaiserliche Verordnung außer Kraftgesetzt 25
verden soll, sobald die in andern Landern bestehende Begünftigung
der Ausfuhr durch thatsächliche Ausfuhrprämien in Wegfall gelommen
ein witd. x- gea. 8
Stuttgart, 21. März. Der „Staalsanzeiger? meldet die
Berleihung des Großkreuzes des Ordens der wurttenbergischen ·
droue an den Prinzen Wuͤhelm. altesten Sohn des deutschen Krou⸗
prinzen und an den Prinzen Friedrich Karl von Preußen 43
J ...Ausland. 4 36
Wien 21. Marz. Die „Politische Correspondenz“ meldet
nus London von heute: B's gestern Abend war eine Berstandigung
adix das Prototoll nocd nicht erzielt. Trotz der abmahnenden ..
daltung der britischen Presse glaubte das britische Cabinet dennoch⸗
iue Erwähnung der Demobilifirung der russischen Armee in daß
Drototosl aufnehmen ju sollen. Rußland ist zwar nicht principiel
jegen dat Ausspre hen der Zusicherung, daß es zur Demobilisirung
chreiten werde, meint aber eine solche erst nach dem Perfeetwerden
zes Protokolls abgeben zu lönnen. Dieser. Differenzpuntt ist dee
Bvrund des Aufschubes der Unterzeichnung des Piotokolls von Seiten
Kußlauds und Entlands⸗·c
Dem franzsfischen Volke ist durch den Milliardenabfluße«
nach Deutj Hland das Geld der Weitemn noch nicht ausgegangen2.
In Ma seille siad auf eine von der Stadi aufgelegte Anleihe don
30 Millionen Frapken anderihalb Mil arden gezeichnet worden.
Wie man dem ,Blen padlic“ aus Ma rseille meldet, sollen
in der Gegend von Nizza bedeutende Befestigungsacbeiten in Ann
zeff genommen werden; schon seien zwei Genie Compagunien naqch
Joppel und Lucerom qbeegangen, um wmit ben Vorarbeiten zu de⸗
nen.
Bern, 19. Marz. Die Marzfeier, welche die Jura⸗Fode ⸗
zation der „Juternalionalen Atbeitergestllschaft“ gestern am 18.
Marz, alt an dem Tage des Beginnes der Pariser Kommune,
dier feiern wollte, veranlaßte um 2 Uhr Mittage einen blutigen
A leßen ihrem Festzuge eine
olutrothe Fahne vorantragen, welche „wie schon letztes Jaht bei
derselben Gelegenheun, den, Widerspruch des bernischen Publikums
herausforderle and zu Schlägereien führte. Als sich die Polizei
ur Aufrechthaltung der Rube in's Millel le,en unbe in gütlicher
Weise zur Beseitigung der Fahne mahnen wollte, wandien fich die