Slt. Jugberle
Anzeiger.
Der St. Jugbertex Auzeiger und das (2 mal wmocheatlich) mit dem Huptblatte verbundene Uaterhaltungsblatt. (Sonntags mit illustrirter Bei
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—5 158. * . 4 Sonntag, den 8. Ortober : J J — “b 1878.
8——
J Deutsches Reißß.
— Müncher, 3. Olt. Prinz Topodd reist in't dem heutigen
Abendschnellzuge nach Berlin, einer Emladang' des Kaisers folgend.
Mäünchen, 3. Ott. Seit einer langen Reihs von Jahren
war der Eintritt von Dreijahrig⸗ Freiw ligen, welche auf Avancement
zum Unt: roffiziere dienen, in die Armee nicht so zahlreich, wie am
diesmaligen 1. Okltober. Als Erklärung hierfür muß einerseits die
verbesserte pekuniäre Stelluung dieser Chargen und der Maungel an
Unleroffizieren, sow'e auderseits der Umstand angesehen werden, daß
die Nachfrage von Arbeitnehmern dine geringe i. —
Durch das Socialistengesez konnen auch die eingetragenen Ge⸗
nossenschaften, als da sind Spar⸗, Credit⸗ und Vorschuß⸗Vereine
u. s. w. in Mitleidenschaft gezogen werden. Die Subcommission
für das Socialiftengesetz stellte in der vorgestrigen Sitzung den
Antrog, bezuͤglich des Verdots der Genossenschaftͤchen Kassen fol⸗
gende Bestimmungen in das Geseß aufzuncehm
8 la. Die Vorfchriften dess 81 finden auf Verdindungen
ledet Art Anwendung. Jedoch sind eingetragene Genossenschasten
Gesetz vom 4. Juli 1868), registrirte Geselischaften (Gesetz vom
23. Juni 1873). eingeschriebene Hütjskassen (Gesetz vom 7. April
1876) und andere selbständige Kassenvereine, welche nahh ihren
Statuten die gegenseitige Unterstützung ihrer Mitglieder bezweden,
zumächst nicht zu verbdieten, sondern unter eine außerordentliche
staatliche Kontrole zu stellen.
Die mit der Nontrole betraute Behdrde ist defugt: 1) allen
Sitzungen und Versammlungen des Vereins beizuwohnen; 2) Gene⸗
ralversammlungen einzuberujsen und zu leiten; 3) die Bücher,
Schristen und Kassenbestande einzuschen, sowie Auskunft über die
Verhältnifsse des Vereins zu fordern; 4) die Ausführung von Be—
schlüssen, welche zur Förderung der im F L, Absatß 2 bezeichneten
Bestrebungen geeignet sind, zu untersagen; 5) mit der Wahrneh⸗
mung der Obliegenheiten des Vorstandes oder anderer leitenden
Organe des Vereins geeignete Personen zu detrauen; 6) die Kassen
in Verwahrung und Verwaltung zu nehmen. 4J
Wird durch die Generalversammlung, den Vorstand oder ein
anderes leitendes Organ des Vereins den von der Centralbehörde
innerhalb ihrex Befugnisse exlassenen Anordnungen zuwider gehandelt,
oder treten in dem Vereine die im z J, Absatz 2 bezeichneten Be—
strebungen auch nach Einleitung der Kontrole zu Tage, so tana
der Verein verboten weiden. ———
8 13. Aut Grund des Verbeis sind die Vereinskasse, sowle
alle fůr Zwecke des Vereins bestimmten Gegenstaände durch die Be—
hörde in Beschlag zu nehmen.
Nachdem das Verbot endgültig geworden ist, dat die von ber
Landespolizeibehörde zu bezeichnende Verwaltungebehörde die Ab⸗
widlung der Geschäfte des Vereins (Liquidation) geeigneten Personen
zu übertragen und zu überwachen, auch die Namen der Liquidatoren
belannt zu machen.
An die Stelle des in den Gesetzen oder Statulen vorgesehenen
Heschlussez der General- Versammlung tritt der Beschluß der Ver—
waltungsbehorde. Das liquidirte Vereinsbermoͤgen ist nach Maß⸗
gabe der Vereinsstatuten, hezw. der allgemeinen geseßlichen Bestim⸗
mungen zu verwenden, unbeschadet der Rechtsanspruͤche der ehemaligen
Vereinsmitglieder oder Dritier an das ehemal ge Vereinsvermögen.
Der Zeitpunlt, in welchem das Verbot endgültig wird, ist als
der Zeitpunkt der Auflosung- oder Schließung des Vereins (der
Nasse) anzusehen. Gegen die Anordnungen der Behoͤrden findet
nur die Beschwerde an die Aufsichtsbehörden statt.
Entsprechend diesem Antrage sind im Abs. 1 der 88 2 und
Jhinter dem Wort „Verbot“ eingeschaltlet die Worte „und die
Anordnung der Kontrole.“
In der Kommission stellte det Abg. Lasker den Antrag, die
Worte⸗, Eingetragene Genossenschaften? und „registrirte Gesellschaflen“
mit den dazu gehörigen Citaten zu streichen, weil der Entwurf eine
droße Beunruhigung unter den Hunderttausenden von Genoffen⸗
Gaften, hervorrufen werde. Trot dieses gewiß sehr berechtigten
kinwandes wurde der F La in der Fassung der Subcoamission
angenommen. .T
Es wird sich nun zeigen, ob die Credit⸗Genossenschaften diese
polizeiliche Beaufsichtigung widerstandslos über sich werden ergehen
lassen, oder ob sie die allerdings nur kurz' zugemessene Zeit bis zu
den Berathungen im Reichstag benützen werden, um hgegen diese
Eiugr'ffe, wodurch ihre ganze Selbsiständigkeit vernichtet wird,
protestiren werden. I
Frankfurt, 2. Ock. Der unker der Leitung Sonne⸗
nann's stehende demokratische Verein hielt gestern eine Versammlung,
aus deren Verhandlungen hervorgeht, daß die letzte Reichstagswahl
dem Verein 8400 Mark Kosten verursacht hat. 48. M.)
Die frühere Kaiserin Eugenie, welche sich belanntlich zur Zeit
n Arenenberg aufhält, soll dort ẽnen sehr regen Verkehr mit her⸗
orragenden Franzosen unterhalten; Wünsche und Hoffnungen beim
Kegierungswechsel 1880 sollen dabei einen lebhaften Antheil haben.
So war in der vergangenen Woche der Erzbischof von Rouen,
dardinal v. Bonnechose, mebrere Tage Gast auf dem Arenenberg.
Vermischtes.
F3Zweibrücken, 28. Sept. (Schwurgericht.) Verhandlung gegen
Richgel Gotz, 56 Jahre alt, fruher Steinbrecher, jeyt ohne Gewernbe,
»on Godramstein, augeklagt des Todischlags, vertheidigt von Reqchtscandidat
dönig“ Der Angeklagte hatte bis vor zwei Jahren durch Ausbeuie eines
doalksteinbruches auf einem ihm gehörigen Grundstüde auf Godramfteiner Ge—
narkung einem erheblichen Verdienst. Im Sommer 1876 wurde er durch
jerabfallende Stein⸗ und Erdmassen in diesem Bruche derart koörperlich be⸗
chädigt, daß er mehrere Monate krank lag und in Folge geminderter Ar⸗
ritsfähigleit sein Geschaft als Steinbrecher aufgeben mußte. dvieses herbe
Niß geschick erzeugte bei ihm Mißmuih und Lebensuberdruß, der fich öfter in
Selbstmordgedanzen Außerte. Vor zwei Jahren hatte auch der Tagner Ge⸗
tg Knerr von Godramstein auf einem neben der erwähnten Kaltfeingrude
es Angeklagten gelegenen Grundstücke eine solche eröffnet. VBeide Nachbarn
eriethen bald in Streit, der durch Uebergreifen des Knerr auf das Grund⸗
tück des Angeklagten veranlaßt wurde. Zwischen beiden Nachbarn gab es
mun, jo oft beide mit ihren Ehefrauen zu gleicher Zeit auf ihren Grund⸗
dücken waren. Dispute, die nicht selten zu Schimpfereien führten. Dies war
iuch wieder am Mittas des 25. Juni abhin der Fall. Wegen einer ganz
zeringfügigen Ursache geriethen beide Eheleute in Streit. Auf eine Aeußerung
er Frau des Angeklagten erwiderte Knerr, wenn fie das sagen könne, sei
ie eint „Lügensagerin“, oder „eine schlechte Fraue. Daraufhin ging der
Angellagte einige Schritie zurlick und holie, wãährend die beiden Frauen wei⸗
er disputirten aus dem zugebundenen Aermel seines am Boden liegenden
Vammses eine Pistole, ging mit derfelben wieder gegen Knerr vor, und
euerte mit dem Rufe „da“ aus einer Entfernung von 1 bis2 Schritten
inen Schuß gegen denselben ab. Knerr taumelte schwer getrossen nach vor⸗
oarts und stürzie zu Boden. Der Angellagte verlies sofort den Ort der
That. Knerr blieb noch eine Zeit lang daselöst liegen; gegen Abeud wurde
r nach Haufe geschafft, gab aber noch an demselben Abend seinen Geifl auf.
Lach dem Ergebnisse der Section hatie die Kugel eine grohe fur einen Finger
richt durchgängige Wunde auf der Unken Seite der Getroffenen verursacht.
Hie unvermeidliche und rasch eintretende Folge der Verleßung mußte der
Tod Knerr's sein. Der Angeklagte machte auch aus feiner Thäterschaft gar
inen Hebl. Wie er selbst angiebt, hatte er die Pistole schon Samstag den
22. Juni zuvor mit einer Spihkugel geladen und dieselbe nach der That in
ein nabegelegenes Fruchtfeld geworfen, wo man dieselbe jedoch später nicht
nehr auffinden konnte. Der Angeklagte genoß bisher einen gitten Ruf und
fst gerichtlich noch nicht bestraft worden. In der hemigen Verhandlung blieb
er Angellagte bei seinem fruͤher abgegebenen Geständnifse dehen. Ver igl.
Ztaatsanwalt Scherer ˖ hieli die Anklage in jeder Beziehung aufrecht, wobei
ex die Annahme mildernder Umstände dem Ermessen der Geschworenen uͤber
ieß. Die Vertheidigung, —— von Rechtscandidat König, versuchte vor
Zllem den Rachweis daß der Angellagle die Absicht zu lödten ber der ihmn
uur Last gelegten That nicht besessen habe. Die Geschworenen sprachen den
Ingellagten des Todschlags unter Annahme mildernder Umfiände für schul⸗
in worauf derselbt in eine Gefangnißstrafe von drei Jahren verurtheiit
vurde. H
Speyer, 83. Oel. heute Abend hals 53 Uhr hielt der
reuernannte Bischof der Didcese Speher unter dem Geldule der Dom⸗
zlocken und unter Böllersalven seinen Einzug in unsere Stadt. Der⸗
elbe wurde von einer statllichen Reiterschaar aus hiesiger Stadt und aus
den umliegenden Törfern begleitet. Die Straßen der Stadt, durch
welche sich der Zug bewegte, waren reich mit Fahnenund Kraͤnzen
zeziert. Auch der nichtkatholische Theil der Einwohner bewies
durch die Schmuckung seiner Häuser die Courtoisie gegen die
atholischen Mitbürger. Am Dom gewahrte man ebenfalls Fahnen⸗
chmuck, dabel eine mächtige Fahne in den deutschen Reichsfarben,
die zum ersten Mal an dem jungften Konigsfeft am Dome ausge-
dedt worden war. Hier angelangt, begab sich Bischof Ehrler, be⸗
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