Full text: St. Ingberter Anzeiger (1880)

das aus Bayhern im gleichen Zeitraume ausgeführte Bier abgehen. 
Immerhin noch die nette ResteSumme von 145,541 M., welche 
rüher doch auch in die Tasche der Brauer floß. 
* — der am 8. März in Speyer begonnenen Einjährig⸗ 
Freiwilligen⸗Prüfung hatten sich 22 junge Leute angemeldet, von 
denen jedoch 2 nicht erschienen sind. 
In der Nähe des Forbacher Bahnhofes, auf dem Metzer 
Schienengeleise, wurden am Montag Morgen fünf Rottenarbeiter 
bon einem von Metz kommenden Schnellzuge erfaßt und auf jäm⸗ 
merliche Weise getödtet. Eine Hauptschuld mag der dichte Nebel 
fragen, welcher die Unglücklichen hinderte, den Zug rechtzeitig zu 
zemerken, da das Geräusch desselben im Momente der Katastrophe 
von einem mit dem Schnellzug kreuzenden Güterzuge übertönt wurde. 
— Aus Hall CWürttemberg) schreibt man. dem „Schw. 
Merkur“: Ein meuchlerischer Angriff, den ein „armer Reisender“ 
heute Nachmittag auf den Besitzer der Stärkmühle hier in seinem 
eigenen Hause mit einem Dolchmesser unternommen hat, brachte 
eine nicht geringe Aufregung hervor. Die Verwundung wurde 
pereitelt durch die Dazwischenkunft des Sohnes und eines Knechtes, 
die Verhaftung des Uebelthäters gelang dem Polizeiwachtmeister, 
nachdem derselbe durch den Kocher zu entkommen gesucht hatte. 
Nach einem bei ihm vorgefundenen Papierfetzen ist er der ledige 
Kupferschmied Karl Nägele von Neulautern. Ein Reisegenosse, der 
gleichfalls Bettelns halber in's Haus gekommen war, ist entkommen. 
ngesichts solcher fast täglich sich ereignender Vorkommnisse fragt 
man sich überall: was wird, was muß noch kommen, bis man in 
seinem eigenen Heim vor diesem schändlichen Stromerwesen wieder 
Schutz und Ruhe hat? 
FDurch den Brand in Donaustauf sind von 964 Ein—⸗ 
wohnern, welche das Städichen zählte, 600 bis 700 obdachlos ge— 
worden; 110 Haupt⸗- und 105 Nebengebäude sind abgebrannt. 
Auch Menschenleben sind dem Brande zum Opfer gefallen. Es 
jerrscht großes Elend und allenthalben werden für die Verun— 
zlückten milde Gaben gesammelt. Se. Maj. der König hat den— 
selben 3000 M. aus der kgl. Cabinetskasse zugewendet. 
F Zu den großartigen Festlichkeiten zur Feier der fünfzig— 
jährigen Unabhängigkeit Belgiens sollen in Brüssel auch große 
nternationale Musikfeste stattfinden; zahlreiche, zum Theil bedeu⸗ 
ende Preise sind für die besten Leistungen ausgesetzt. Als erster 
Preis für den internationalen Wettstreit der Gesangvereine, der 
am 8. und 9. August ausgefochten werden soll, sind 4000 Fr. 
ind eine vom König gestiftete goldene Medaille bestimmt. Das 
Festcomite rechnet auf eine große Betheiligung der rheinischen Gee 
angvereine und Capellen. 
F(Aus der Schule.) Erlebniß eines Kreisschul⸗In⸗ 
spektors. Auf seinen Visitationsreisen kommt ein Kreisschulinspektor 
auf ein einsames Nest im Westrich. Es war Mittwoch Nachmittag 
und sämmtliche Schulbuben im Wald, um Holz zu lesen. Der 
Lehrer war wohl zu Hause, der Herr Inspektor hätte gerne ge— 
prüft, allein was — machen? Schüler waren keine da. „Wissen 
Zie,“ rief auf einmal unser gutmüthiger Lehrer aus, „ich will 
Ihnen sagen, wie wir die Kinder möglichst schnell aus dem Wald 
bringen, so daß die Prüfung noch vor sich gehen kann: Ich läute 
Sturm!“ Gesagt — gethan. In Zeit von einer guten viertel 
Stunde war die ganze Schuljugend versammelt und die Prüfung 
'onnte vor sich gehen. (Thatsächlich geschehen.) (Fr T.) 
Fur die Redaction verantwortlich: F. X. Demeß. 
J 
— 
⸗ Feilbieten von Fleisch be⸗ 
Orts rechtigte Personen dürfen 
Polizeibeschluß. zie von ihnen angezeigten 
Preise nicht überschreiten 
»der keine Erhöhung der⸗ 
selben eintreten lassen ohne 
wenigstens 3 Tage vorher 
der Ortspolizeibehörde da⸗ 
pon Anzeige gemacht oder 
deren Bewilligung zu frü— 
heren Aenderung ihrer Preise 
erlangt zu haben. 
Zu Art. 145 des Polizei⸗ 
?traf⸗Gesetz⸗Buches. 
Bäcker, welche das zum Ver— 
aufe ausgesetzte Brod nicht in 
er herkömmlichen oder durch die 
Irtspolizeibehörde bestimmt wer⸗ 
»enden Größe ausbacken, oder 
zas Schwarzbrod nicht auf der 
»bern Rinde mit dem ihnen 
eigenthümlichen und der Orts⸗ 
polizei bekannten Zeichen ver— 
ehen, unterliegen polizeilicher 
Bestrafung. 
Beim Verkauf von Fleisch darf 
die Zuwaage nicht no0 des Ge— 
vichtes übersteigen und muß von 
derselben Fleischgattung sein. 
Das Schlachten auf öffent⸗ 
icher Straße ist verboten. Die 
rüheren in dieser Materie er— 
assenen Ortspolizei⸗Beschlüsse 
ind aufgehoben. 
Worüber Proiokoll beschlossen 
zu St. Ingbert am 31. Okto⸗ 
er 1879. 
der Stadtrath. 
s 
— 
Bekanutmachung.gratis. 
4 
6Gratis. 
Nach Vorschrift des 8 139 
der Konkurs-Ordnung für das 
deutsche Reich, wird hiermit 
öffentlich bekannt gemacht, daß 
der Unterzeichnete in dem Kon— 
kurse Friedrich Hermann Laur, 
Gerber in St. Ingbert, dem⸗ 
nächst die Vertheilung des Er— 
löses aus den zu dieser Conkurs- 
nasse gehörigen Immobilien vor— 
aehmen wird. 
Ein Verzeichniß der bei dieser 
Vertheilung zu berücksichtigenden 
Forderungen ist auf der Gerichts- 
hhreiberei des kgl. Amtsgerichts 
zt. Ingbert zur Einsicht der 
Zetheiligten niedergelegt. 
Die Summe der berüchsichtigt 
verdenden Forderungen beträgt 
36,197 Mk. 43 pf. und der ver⸗ 
ügbare Massenbestand 7670 Mk. 
St. Ingbert, 11. März 1880. 
Der Konkursverwalter: 
Ph. Fitz, 
Geschäüstsmann. 
Handhabung 
Dder Victualienpolizei. 
Der Stadtrath von St. 
Ingbert hat auf Grund der 
J73 und 74 der Reichs-Ge⸗ 
werbe⸗Ordnung und zu Art. 148 
und 145 des Polizei-Straf⸗ 
Gesetz-Buches und zur Ergän⸗ 
zung der früher erlassenen orts⸗ 
polizeilichen Vorschriften, folgen⸗ 
den Beschluß gefaßt: 
Zu 8 73 der Reichs⸗Gewerbe⸗ 
Ordnung: 
Bäcker und Verkäufer von 
Bacwaaren sind verpflichtet, die 
Preise und das Gewicht ihrer 
Backwaaren durch einen von 
außen sichtbaren und mit dem 
polizeilichen Stempel versehenen 
Anschlag am Verkaufslokale zur 
Kenntniß des Publikums zu 
dringen; 
Zu 8 74 der Reichs-Gewerbe⸗ 
Ordnung: 
Bäcker und Verkäufer von 
Backwaaren haben in ihrem 
Verkaufslocale eine Waage mit 
den erforderlichen Gewichten auf⸗ 
zustellen und die Benützung der⸗ 
selben zum Nachwiegen der der⸗ 
kauften Backwaaren zu gestatten; 
8 Zu Art. 148 des Polizei— 
Straf⸗Gesetz⸗Buches. 
1. ebenso sind Brod⸗ und Mehl⸗ 
händler, schenkberechtigte 
Brauer und Bierwirthe, 
Metzger und andere zum 
Feilbieten von Fleisch be— 
rechtigte Personen verpflich⸗ 
tet, die Preise ihrer Ver— 
aufs⸗Gegenstände an oder 
in ihren Gewerbslocalitäten 
auf eine für die Käufer 
sichtbare Weise anzuschlagen. 
Bäcker, Brode und Mehl⸗ 
händler, schenkberechtigte 
Brauer und Bierwirthe, 
Mekaer und andere 2m 
Ein F 
hohes Alter 
onnen selbst schwächliche Perso⸗ 
nen erlangen. 
Nienand versäume deshalb, 
V sosort dae nen erschienene 
such anzuschaffen, welches die 
inm hãufigsien auftretenden Krank 
IrAAmn erung 
schwachhe Magenleiden, 
Terven leiden, Leberbe⸗ 
chwerden, Blutarmuth, 
Haämorrhoiden, Band⸗ 
würm u. s. w. genau beichreibt 
und dagegen die wirkjamsten 
Hausmitiel angiebt. Dies Buch 
X grastin zu haben in St. 
Ingbert bei Herrn 
J. Friedrich. 
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in alle Zeitungon der Welt. 
Durch Entschließung hoher 
agl. Regierung der Pfalz vom 
31. Januar 1880 Nr. 2020 N. 
vurde vorstehender Beschluß voll⸗ 
iehbar erklärt und geht an das 
Volizei-Commissariat hier zur 
vorgeschriebenen Publikation in 
St. Ingbert und Schnappbach. 
St. Ingbert, 9. März 1880. 
Das Bürgermeisteramt: 
gez.: Euster. 
—V-WX—EXÜü——————‚—»—»—»———‘—— —i ——— — — — 
Druck und Verlag von F. X. Demesß in Incbe 
Frühe Rosenkartoffel 
Neunwochen) und blauäugige 
Kartofel hat zu verkaufen 
BarlI BVest. 
Die von mir ge⸗ 
gegen Herrn Bild⸗ 
hauer Tauer gemachte Aeußer— 
ing nehme ich als unwahr 
urück. F2 
St. Ingbert, 11. März 1880. 
Rarhara ä— 
Die Hauptblatter der 
dchweiz und Frankreichs 
rind von uns gepachtet & 
nehmen Anzeigen mur 
dureh uuas. 
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