sich nun vorsehen. Denn nach einer bezirksamtlichen Verordnung
wird, falls die Ursachen zur Beanstandung bis zur ersten Nachbe⸗
schau, die etwa im Augus stattfindet, nicht beseitigt sind, Repara⸗
lur resp. Beseitigung des ordnungswidrigen Zustandes auf Kosten
des Eigenthümers und gerichtliche Bestrafung desselben erfolgen.
S. Ingbert. Da in nächster Woche (14. Juli) die
Wahlmanner⸗Wahlen vorgenommen werden, so glauben wir auf
einige Bestimmungen des nabidirten bayerischen Landtagswahlgesetzes
aufmerksam machen zu sollen. Wählbar zum Wahlmann ist jeder
baherische Staatsangehörige, welcher das 25. Lebensjahr zurückge⸗
legt hat und dem Staat seit mindestens sechs Monaten eine direkte
Sieuer entrichtet und gegen den nicht eine jener Thatsachen vorliegt,
die ihn auch von der Berechtigung des Wählens ausschließen
würden (Stehen unter Curatel, Concurs, öffentlicher Armenunter—
stützung, Verlust der Wahlfähigkeit durch strafgerichtliches Urtheil).
Dir Wahlbarkeil ist ferner dadurch bedingt, daß der als Wahlmann
zu Wählende seinen Wohnsitz in dem Uhrwahlbezirk oder in der
Femeinde hat, zu welcher dieser Bezirk gehoört, und daß er in die
Wäaͤhlerliste eingetragen ist. An ein bestimmtes Glaubensbrkennt⸗
niß ist die Wählbarkeit so wenig gebunden wie die Wahlberechtigung.
Die Wahl ist geheim, sie wird durch verdeckte in eine Urne nieder⸗
zulegende Zettel ohne Unterschrift ausgeübt. (Früher mußten sie
nerschrieben sein.) Die Stimmzettel müssen von weißem Papier
und duürfen mit keinem äußeren Kennzeichen versehen sein. Sie
konnen die Namen der zu Wählenden gedruckt oder geschrieben
enthalten; werden sie geschrieben, so hat dies außerhalb des Wahl⸗
lokales zu geschehen. Nur diejenigen gelten als gewählt, welche die
absolute Suͤmmeumehrheit haben, d. h. die nächste volle Zahl über
die Hälfte der abgegebenen Stimmen. Ungültig sind Stimmzettel,
welche nicht von weißem Papier oder welche mit einem Kennzeichen
versehen sind, oder aus denen die Person des Gewählten uicht
— —— die einen Protest oder Vorbe⸗
halt enthalten, oder die mehr Namen enthalten, als zu wählen
nd. Unlesbare Namen sind ungiltig, ebenso die Ramen von nicht
dählbaren Personen. Der erste Wahlgang bei der Wahlmänner⸗
wahl (Urwahl) muß mindestens vier Stunden lang dauern.
Frhält im ersten Wahlgang nicht die volle Zahl der in dem Ur⸗
wahlbezirke zu wählenden Wahlmanner die absolute Mehrheit, so
wird sofort nach Ermittelung des Ergebnisses ein zweiter Wahlgang
Inberaumt, nöthigenfalls ein dritter, vierter c. bis für alle die
absolute Stimmenmehrheit erreicht ist. — Wer nicht in der Wähler⸗
liste steht und nicht ccweislich den Verfassungseid geleistet hat, wird
nicht zum Wählen zugelassen. So lange Jemand dem aktiven
Heer angehört, kann er sein Wahlrecht nicht ausüben, ausgenommen
Hiervon sind die Militärbeamten. Jeder Wähler muß volljährig
jein. Wählen kann man nur in der Gemeinde, in welcher man
seinen Wohnsitz hat. Hat man blos Grundbesitz in einer Gemeinde,
ohne dort zu wohnen, so kann man dort nicht wählen. (Früher
war das anders.) Bei Beginn des ersten Wahlganges wird dem
Wahlkommissär ein aus sieben Mitgliedern bestehender Wahlaus⸗
schuß beigegeben. Eine bestimmte Form, wie derselbe ernannt
werden soll, ist nicht vorgeschrieben.
F Die kgl. Kreisregserung der P falz hat für die Volks—
schulen aus Rüchsicht auf die Gesundheit der Schüler Folgendes
angeordnet: 1) die Hausaufgaben sind jederzeit mit Rücksicht auf
das Alter und Geschlecht der Schüler zu controsliren. Für die
Zeit zwischen deni vor⸗ und nachmittägigen Unterricht dürfen Haus⸗
aufgaben nicht gegeben werden. Von einem nachmittägigen Unter⸗
richte des folgenden Tages darf die Fertigung der zu gebenden
Hausaufgaben höchstens eine Stunde über einen schulfreien Nach—
mittag oder einen ganzen schulfreien Tag höchstens zwei Stunden
in Ansprach nehmen. 2) Der Korperhaltung der Schüler beim
Lesen, beim Zeichnen, bei schriftlicher Beschäftigung und in der
Ruhe ist zur Verhütung körperlicher Nachtheile überhaupt und zur
Schonung und Erhaltung der Sehkraft insbesondere die vollste
Aufmerksamkeit zuzuwenden. Die zum Schutz gegen schädliches Licht
vorhandenen Vorrichtungen als Rouleaux, Blendläden und dgl.,
ind entsprechend in Anwendung zu bringen. Die Kinder sind vor
Zugluft im Schulzimmer sorgfältig zu bewahren. Eine allzudichte
Halsumhütlung ist selbst im Winter während des Aufenthaltes in
den Schulräumen nicht zu gestatken. 83) Die in 8 98, Ziff. 5 der
pfälzischen Lehrordnung festgesetzten Unterrichtspausen sind pünktlich
einzuhalten. Während derselben, sowie nach Beendigung des vor—
und nachmittägigen Unterrichtes sind nach dem Weggang der Schüler
die Lehrzimmer durch Oeffnen der Fenster und Thuͤren entsprechend
zu lüfien. 4) der Reinlichkeit in den Schullokalen und Aborten
ist erhöhte Aufmerksamkeit zu widmen und der Sinn für Reinlich⸗
zeit bei den Schülern in jedmöglicher Weise zu fördern.
In Betreff einer der „Zw. Ztg.“ entnommenen und in der
vor. Nr. unseres Blattes enthaltenen Notiz ging dem genannten
Blatte nachstehende „Amtliche Berichtigung“ zu:
„Mit Rücksicht auf die vom 6. Juli in der Zweibrücker
Zeitung gebrachte Notiz über die angebliche Bestrafung eines
Lheban ledets der hiesigen Garnison wird Folgendes erklärt:
Der betreffende Mann befand sich augenscheinlich in nich
nüchternem Zusiande und mußte beordert werden, vom Pferde zu
eigen und der Uebung zu Fuß beizuwohnen, da er die ihm bei
der Reitübung ertheilten Anweisungen fortgesetzt nicht befolgte.
Der Waͤhrheii völlig zuwiderlaufend ist:
1. Daß der Soldat veranlaßt wurde, gegen die Sonne zu
sehen, denn es wurde ihm keine Richtung bestimmt, nach welcher
er die Front zu nehmen hatte, vielmehr war ihm ausdrüclich be—
fohlen worden, zu „rühren,“ wenn die Abtheilung zu Pferd rühri.
2. Daß der Soldat, nachdem er ohnmächtig niedergefallen,
vieder aufgerichtet worden sei, um die Strafe in der früheren
Stellung wiener fortzusetzen, sondern der betreffende Mann, welcher
ingefähr von früh 928 Uhr bis 814 Uhr zu Fuß war, wurde
erst unwohl, nachdem er den ihm zugewiesenen Platz verlassen hatte.
um mit der Eskatron einzurücken.
Im Uebrigen hätte es demselben vollständig freigestanden,
hei eintretendem Unwohlsein sich zum Austreten zu melden. So—
fort nach Eintreten des Schwächeanfalls, der nach ärztlicher Aus-
age weder Sonnenstich noch Hitzschlag war, wurde der Mann aus
neaine Anordnung in ein Zimmer verbracht und ärztliche Hilf⸗
cequirirt.
3. Daß der Mann in das Lazareth verbracht worden sein
oslte; vielmehr fand der nach circa 15 Minuten eingetroffene Arzt
feinerlei Krankheitssymptome, Kopfweh ausgenommen, vor, weßhalb
er eines Verbringens ins Lazareth nicht bedurfte.
Weitere Schritte zur gerichtlichen Verfolgung der betreffenden
Veröffentlichung werden vorbehalten.
Ddas Kommando der 4. Eskadron k. 5. Chevaurleger⸗ Regiment
„Prinz Otto“.
Der vom Gewerbeverein Kaisers lautern veranstalteie
Frtrazug nach Fränkfurt findet am 17. Juli statt. Der Preis des
Billetes richtet sich nach der Betheiligung, soll aber keinesfalls 3 M
äbersteigen.
'Die in Kaiserslautern am Sonntag sattgehabie
dauptversammlung der pfälzischen Creditgenossenschaften war sehr
ahlreich besucht. Sämmtliche Vereine des Verbandes waren ver⸗
delen. Aus den Verhandlungen heben wir folgende Punkte kurz
jervor: Die Berichterstattung uͤber die Thätigkeit der einzelnen Ver⸗
ine zeigt ein befriedigendes Resultat. Zur Prüfung einer vorge⸗
chlagenen Aenderung des Vereinsstatuts betreffs der Besteuerun⸗
ser Genossenschaften wird eine Commission von 5 Mitgliedern ge
vählt. Herr Dr. Schneider beleuchtet hierauf die Vorschläge be⸗
reffs der Abänderungen zum Genossenschaftsgesetz und betont, daß
die wirklich praktischen schon vom Genossenschaftsanwalt befürwortet
ind verlangt worden; die von conserbativer Seite durch v. Mirbaqh
eautragte Zulassung von Mitgliedern zur Genossenschaft auf Grund
zeschränkler Solidarhaft würde sich kaum vermeiden lassen, we ⸗
halb man sich nicht ablehnend dagegen verhalten solle, wenn auch
vohl nur 10 pCt. der Genossenschaftsvereine davon Gebrauch
nachen würden. Gegen die vom Abgeordneten Ackermann und Ge⸗
—V —— communale Beauffsichtigung der
genossenschaft sprach sich der Redner entschieden aus, doch schlaͤgt
r vor, einen eigenen Revisor des Verbandes anzustellen, womit die
zeste Opposition gegen die konservative Anträge gegeben sei. Schließ⸗
ich gelangte folgende Resolntion zur Annahme: Es ist den Credit
zereinen, insbesondere den länger bestehenden, zu empfehlen, darauf
—XV Herabsetzung des Eintrittsgeldes auf ein
Minimum und Ermäßigung der Theilzahlungen auf Stammantheile
er Eintritt in die Genossenschaften erleichtert wird; b. daß Vor⸗
schüsse an Landwirthe auf längere Zahlungsͤtermine gewährt werden
in soweit den Vereinen ausreichende oder unkündbare Capitalier
ur Verfügung stehen. Die beiden folgenden Punkte, Regelung de⸗
Zuschusses und der Provision auf einem die Mitglieder billig be
jandelnden Standpunkte, sowie Instruktion des Vorstandes, wurden
on der Tagesordnung abgesetzt. Als Ort des nächsten Verbands⸗
tages wurde Zweibrüden gewählt.
4 Nach einer der „Pf. P.“ aus Grünstadt zugeganger
Nachricht ist am Donnerstag Morgen der 60jaͤhrige Bäcker Geor—
Wilhelmi von Kleinkarlbach in Folge eines Streites von seinen
Zöhnen erschlagen worden.
FAm 8. Juli haben sich über verschiedene Gegenden der
Pfalz heftige Gewitter entladen, die besonders dadurch gefährlich
burden, daß der Blitz an den meisten Orten, die von Gewitter
jeimgesucht wurden, einschlug. In Steinbach am Donnersbet
chlug der Blitz im Schulhaus ein, drang durch den Giebel in den
Zchulsaal und zertrümmerte einige Bänke und das Klavier. Der Lehrer
vucde zu Boden geworfen, kam jedoch ohne Verletzung davon Zuum
Hhlück hatten ungefähr fünf Minuten zuvor die Schuͤler den Sag
verlassen. In Sembach schlug der Blitz in einen Stall eir
ind iodiete 2 Kühe. Auf dem Randederhofe bei Neuhems
hach steckte er ein Gebäude in Brand. In Gerolsheim zün
dete er in einem Stalle. In Ihl bes heim schlug er in ein
Zaus ein, glücklicherweise ohne Jemanden zu verletzen. Auf dem
Jaͤhnhofe in Ederzheim richtete er Zerstörungen an der Tele⸗