Full text: St. Ingberter Anzeiger

ðxt. Jugherter Amzeiger. 
Amtliches Organ des königl. Amtsgerichts St. Ingbert. 
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M 65. 
Politische Uebersicht. 
Deutsches Reich. 
München, 30. März. (Abgeordneten⸗ 
ammer.) In der Specialdebatte über das 
zudget des Kultusministeriums bringt heute Abg 
zchels bei der Position „allgemeiner Ministerial⸗ 
tai“ den Antrag ein, diese Position gänzlich zu 
treichen, den Reservefond um die etwa klagbaren 
Zeträge zu erhöhen und die Krone zu bitten, das 
dultusministerium aufzuheben. Die Abgg. v. Hör⸗ 
nann, Kopp, Rittler bekämpfen den Antrag als 
yerfassungswidrig. Derselbe wird schließlich abge⸗ 
ehnt und die Position in namentlicher Abstimmung 
mit 144 gegen 8 Stimmen angenommen. — Der 
Dispositionsfonds“ wurde von der Mehrheit ab⸗ 
gelehnt; Abg. Schels erklärte, daß er, nachdem die 
Opposition nicht mehr wirksam sei, nunmehr dafür 
dimme. 
In der bayerischen Abgeordnetenkammer 
»egann am Mittwoch die Generaldebatte über das 
tultus-Budget. Abg. Rittler (Referent) er⸗ 
kennt die Zugeständnisse, welche die Regierung 
n manchen Punkten gemacht habe, als einen Schritt 
zum Frieden an; die Mehrheit müsse jedoch ihre 
Stellung behufs Erreichung des ganzen Zieles fest⸗ 
halten; das königliche Placet namentlich widerstreite 
der Lehrfreiheit der Kirche. Abg. Hafenbrädl ist 
von dem Gang der Opposition gegen den Kultus- 
minister nicht befriedigt und behaͤlt sich seine je⸗ 
weilige Abstimmung über die einzelnen Positionen 
bor. Abg. Schels führt seine Klagen auf dem 
Zebiet der Kirche und Schule auf, kündigt einen 
Antrag auf Auflösung des Kultusministeriums und 
Zutheilung der Geschäfte desselben an das Justiz⸗ 
ministerium und das Minifterium des Innern an. 
dultusminister v. Lutz erwiderte, keinem bayerischen 
Rinister waͤre es möglich, alle Wünsche Rittler's 
zu erfüllen. Die Summe der gemachten Zugeständ⸗ 
uisse sei einfach deßhalb nicht größer ausgefallen, 
weil die Kirche fast Alles, was sie füglich verlangen 
lönne, schon habe, Er reiche die Hand zu einem 
modus vivendi auf thatsachlichem Gebiete; ein 
solcher sei aber unmöglich , wenn der Friede nur 
vn einer Seite gehalten, von der anderen aber der 
drieg fortgeführt werde. Gegenüber dem Abg. 
Schels bemerke er, daß er (Lutz) ja möglicher Weise 
auch Justizminister werden könne. — Es sprachen 
noch die übgg. v. Schlör, Strauß, Daller, worauf 
die Debatte geschlossen wurde. 
Der von 9 Mitgliedern der Rechten der 
bayerischen Abgeordnetenkammer eingebrachte 
Antrag auf Revision der Socialgesetzgebung vom 
Jahre 1869 ist das Produkt einer vor fünf Mo— 
zaten zu diesem Zwecde eingesetzten Commission. 
der Antrag bezwedt die Revision der Gemeinde⸗ 
Adnung, des Gesetzes über Heimath, Verehelichung 
ind Aufenthalt, des Gesehes über die öffeniliche 
Urmen⸗ und Krankenpflege u. s. w. Für besonders 
ningend scheinen die Antragsteller die Revision aber 
elbst nicht zu halten, denn sie wünschen die Vor⸗ 
lage des Gesetzes erst für den nächsten Landtag, 
ulso für das Jahr 1884. 
Das Gesetß⸗ und Verordnungsblatt publizirt 
eute das Gesetz betreffend die provisorische Steuer⸗ 
rhebung fuͤr das Jahr 1882, ferner das Geset 
F Malzaufschlag betreffend. Die Uebergangs⸗ 
3 von Bier wird mit 3 Mark 25 Pfennig 
m Heltoliter und die Uebergangsabgabe von dem 
nditthereitung bestimmten geschroteten Malz mit 
ark vom Hektoliter erhoben, sodann an Mal, 
17. Jahrg. 
— 
Samstag, 1. April 1882. 
aufschlagrückvergütung für das in Gebinden oder 
Flaschen ausgeführte Bier a) 2 Mark 60 Pfennig 
yom Hektoliter braunen Bieres und b) 1 Mark 
20 Pfennig vom Hehtoliter weißen Bieres geleistet. 
Ein Reichs⸗Militärgerichtshof und 
Bayerns Reservatrechte. Wie schon ge⸗ 
meldet, haben die Ausschüsse des Bundesraths den 
Gesetzentwurf betreffend die gerichtliche Verfolgung 
don Personen des Soldatenstandes wegen im Dienst 
hegangener Handlungen berathen. Der Entwurj 
geht davon aus, daß die einheitliche Regelung der 
Materie für den ganzen Umfang des Reiches im 
Anschluß an Art. 61 der Reichsverfafsung mit den 
Maßgaben zu geschehen habe, mit welchen (nach 
z 11 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsver 
fassungsgesetze vom 27. Januar 1877) die landes 
gesetzlichen Bestimmungen aufrecht erhalten wurden 
durch welche die gerichtliche Verfolgung von Be— 
amten wegen Diensthandlungen an die Vorent 
scheidung einer besondern Behörde ˖ gebunden ist. — 
Z1 des Entwurfes besagt, daß in bürgerlichen 
Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche 
gegen Personen des Soldatenstandes wegen dienst⸗ 
licher Handlungen oder Unterlassungen die mit 
Militärbehörde eine Vorentscheidung darüber der— 
langen kann, ob die in Anspruch genommene Per— 
on sich einer Ueberschreitung ihrer Dienstbefugnisst 
»der der Unterlassung einer Diensthandlung schuldig 
gemacht habe. 88 2 und 3 übertragen diese Vor⸗ 
entscheidung an einen besonderen Gerichtshof, der 
aus 5 Mitgliedern des Reichsgerichts, aus 5 höhe⸗ 
ren Offizieren des Heeres oder der Marine und 
einem vom Kaiser zu ernennenden Vorsitzenden be⸗ 
tehen soll. Der Sitz des Gerichtshofes soll Berlin 
sein. Die bayerischen Vertreter wollen einen 
besonderen Gerichtshof für Bayern und dem oben 
genannten (Berliner Gerichtshof) nur die Vorent 
cheidung im Kriege, resp. nach Beginn der Mobil⸗ 
machung überlassen. Der Konig von Bahern soll 
auch für den speziell bayerischen Gerichtshof den 
Sitz bestimmen und den Vorsitzenden, sowie die 
Mitglieder ernennen können. Das Regulativ soll 
nicht vom Bundesrath, sondern vom bahyerischen 
Ministerium festzustellen sein. Die Vertreter von 
Sachsen und Württemberg widersprachen zwar, die 
Mehrheit bekannte sich indeß zum Antrage Bayern 
indem betont wurde, daß es sich um einen Gegen⸗ 
stand handle, welcher im engsten Zusammenhang 
mit der von Bayern vorbehaltenen selbstständigen 
Verwaltung seines Heeres stehe. Der Gesetzentwurs 
liegt in seiner umgeänderten Fassung dem Bundes— 
rathe zur Beschlußnahme vor. 
Berlin, 30. Marz. Hinsichtlich der Grup 
hdirung der Einzelstaaten gegenüber dem Tabak— 
mnonopol läßt sich schon jetzt absehen, daß Bayern, 
Sachsen, Baden, Hessen und die Hansestädte energisch 
zegen das Tabakmonopol opponiren werden. Würt 
temberg und die Kleinstaaten werden wohl mit 
Preußen für das Monopol stimmen. Inzwischen 
wollen sich die Minister der türingischen Staaten 
über ihre gemeinsame Haltung in der Mono— 
polfrage noch verständigen. Eine Minister⸗ 
Konferenz in Jena, welche für die thüringischen 
Staaten geplant war, ist vor Kurzem vertagt wor⸗ 
den, soll aber nun doch demnächst Statt finden 
um wo möglich den Ausgleich bisheriger Meinungs 
verschiedenheiten herbeizuführen. 
(Justizcommission.) Dem zweiten Berichte 
der Justizcommission des preuß. Abgeordnetenhauset? 
ind einige interessante Angaben über die Verhält 
tisse der Gerichtsvollzieher zu entnehmen 
Zahlreiche Civilanwärter bes Gerichtsvollzieheramtes 
aus fämmtlichen Oberlandesgerichtsbezirken hatten 
sich mit einer Beschwerde über ein vom Kriegs- und 
Justizministerium gemeinsam erlassenes Restript vom 
18. Oktober 1879 an das Abgeordnetenhaus ge⸗ 
wendet. In Bezug darauf äußerte sich der Re— 
gierungscommissar in der Commission dahin, daß 
dieser Circularverfügung eine die Interessen der 
beiden Resorts ausgleichende Vereinbarung zu Grunde 
liegt. Die beiden Ministerien seien dahin überein— 
gekommen, bezüglich der Gerichtsschreiberstellen den 
Nilitäranwärtern kein Vorrecht zu gewähren, da⸗ 
gegen die Gerichtsvollzieherstellen ausschließlich den 
Militäranwärtern vorzubehalten. Dieses Ueberein— 
kommen sei zugleich im Anschlusse an entsprechende 
wBestimmungen des neuen, die Vorrechte der Militär— 
anwärter näher bestimmenden Regulativs für das 
utjche Reich getroffen, welches zuerst im Jahre 
1678 aufgestellt ist und dem Bundesrathe gegen⸗ 
wärtig vorliegt. Die Commission trat dem Stand⸗ 
punktte der Regierung bei, mit Ausnahme der 
cheinischen Gerichtsvollzieher- Anwärter, deren Peti⸗ 
lion der Regierung zur Erwägung empfohlen wird. 
Seitens einer Anzahl von Gerichtsvollziehern wird 
petitionirt, das garantirte Mindesteinkommen und 
den pensionsfähigen Höchstbeirag ihres Dienstein⸗ 
kommens zu erhöhen und andererseits den Er—⸗ 
gzänzungsbetrag des gewährleisteten Mindest⸗Einkom⸗ 
mens nicht jährlich, sondern vierteljährlich festzustellen 
und auszuzahlen. Die Commission ging dem Vor⸗ 
schlage der Regierung gemäß über die Petition zur 
Tagesordnung über. Von großem Interesse war 
das hierzu von der Regierung vorgelegte statistische 
Material über das Einkommen der Gerichtsvollzieher, 
owohl an Gebühren für Parteisachen, wie an Aber— 
sionalpergütungen für Amtshandiungen im Etats- 
jahr 1880181. Im Ganzen sind die Einkünfte 
von 1816 Gerichtsvollziehern ermittelt, davon haben 
308 bezogen 100 bis 1800 Mark, 378 1800 
Mark bis 8000 Mark, 525 8000 bis 4600 
Mark, 206 4600 bis 6000 Mark, 124 
6000 bis 8000 Mark, 89 8000 bis 10000 Mart 
und über 10,000 Mark 36. Während nur vier 
Gerichtsvollzieher eine Einnahme von weniger als 
300 Mark haben, stieg dieselbe in neun Fällen 
auf 12 bis 14,000, in zwei Fällen auf 14 bis 
16,000 und in drei Fällen ant mehr als 16.000 
Martk. 
Die „Provinzial-Korrsp.“ sagt, indem sie den 
Glückwunsch und den Toast des Kaisers von 
Rußland zum Geburtstage des Kaisers Wilhelm, 
sowie das Antwort · Telegramm des letzteren mittheilt: 
Dieser Austausch freundschaftlicher Versicherungen, 
welcher beweißt, daß zwischen beiden Herrscher⸗ 
häusern ein verbindendes Band alter Innigkeit be⸗ 
steht, wird dazu beitragen, die seit einiger Zeit in 
der öffentlichen Meinung durch Aeußerungen von 
unbefugter und unberufener Stelle erzeuaten Be— 
sorgnisse zu beschwichtigen. 
Bezüglich der sog. kirchenpolitischen Vorlage ist 
zwischen den Conservativen und dem Centrum im 
preußischen Abgeordnetenhause nach langen Ver⸗ 
handlungen ein Uebereinkommen zu stande gekommen, 
wonach das Centrum für die unter Zustimmung 
desselben und der Conservativen in der Commission 
zu stande gekommenen Beschlüsse auch im Plenum 
stimmen wird. Es heißt, die Regierung sei damit 
einverstanden. 
Ausland. 
Die Feier der Sicilianischen Vesper, 
die am 30. Maärz ihren Anfang nehmen bollie.