ðxt. Jugherter Amzeiger.
Amtliches Organ des königl. Amtsgerichts St. Ingbert.
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M 65.
Politische Uebersicht.
Deutsches Reich.
München, 30. März. (Abgeordneten⸗
ammer.) In der Specialdebatte über das
zudget des Kultusministeriums bringt heute Abg
zchels bei der Position „allgemeiner Ministerial⸗
tai“ den Antrag ein, diese Position gänzlich zu
treichen, den Reservefond um die etwa klagbaren
Zeträge zu erhöhen und die Krone zu bitten, das
dultusministerium aufzuheben. Die Abgg. v. Hör⸗
nann, Kopp, Rittler bekämpfen den Antrag als
yerfassungswidrig. Derselbe wird schließlich abge⸗
ehnt und die Position in namentlicher Abstimmung
mit 144 gegen 8 Stimmen angenommen. — Der
Dispositionsfonds“ wurde von der Mehrheit ab⸗
gelehnt; Abg. Schels erklärte, daß er, nachdem die
Opposition nicht mehr wirksam sei, nunmehr dafür
dimme.
In der bayerischen Abgeordnetenkammer
»egann am Mittwoch die Generaldebatte über das
tultus-Budget. Abg. Rittler (Referent) er⸗
kennt die Zugeständnisse, welche die Regierung
n manchen Punkten gemacht habe, als einen Schritt
zum Frieden an; die Mehrheit müsse jedoch ihre
Stellung behufs Erreichung des ganzen Zieles fest⸗
halten; das königliche Placet namentlich widerstreite
der Lehrfreiheit der Kirche. Abg. Hafenbrädl ist
von dem Gang der Opposition gegen den Kultus-
minister nicht befriedigt und behaͤlt sich seine je⸗
weilige Abstimmung über die einzelnen Positionen
bor. Abg. Schels führt seine Klagen auf dem
Zebiet der Kirche und Schule auf, kündigt einen
Antrag auf Auflösung des Kultusministeriums und
Zutheilung der Geschäfte desselben an das Justiz⸗
ministerium und das Minifterium des Innern an.
dultusminister v. Lutz erwiderte, keinem bayerischen
Rinister waͤre es möglich, alle Wünsche Rittler's
zu erfüllen. Die Summe der gemachten Zugeständ⸗
uisse sei einfach deßhalb nicht größer ausgefallen,
weil die Kirche fast Alles, was sie füglich verlangen
lönne, schon habe, Er reiche die Hand zu einem
modus vivendi auf thatsachlichem Gebiete; ein
solcher sei aber unmöglich , wenn der Friede nur
vn einer Seite gehalten, von der anderen aber der
drieg fortgeführt werde. Gegenüber dem Abg.
Schels bemerke er, daß er (Lutz) ja möglicher Weise
auch Justizminister werden könne. — Es sprachen
noch die übgg. v. Schlör, Strauß, Daller, worauf
die Debatte geschlossen wurde.
Der von 9 Mitgliedern der Rechten der
bayerischen Abgeordnetenkammer eingebrachte
Antrag auf Revision der Socialgesetzgebung vom
Jahre 1869 ist das Produkt einer vor fünf Mo—
zaten zu diesem Zwecde eingesetzten Commission.
der Antrag bezwedt die Revision der Gemeinde⸗
Adnung, des Gesetzes über Heimath, Verehelichung
ind Aufenthalt, des Gesehes über die öffeniliche
Urmen⸗ und Krankenpflege u. s. w. Für besonders
ningend scheinen die Antragsteller die Revision aber
elbst nicht zu halten, denn sie wünschen die Vor⸗
lage des Gesetzes erst für den nächsten Landtag,
ulso für das Jahr 1884.
Das Gesetß⸗ und Verordnungsblatt publizirt
eute das Gesetz betreffend die provisorische Steuer⸗
rhebung fuͤr das Jahr 1882, ferner das Geset
F Malzaufschlag betreffend. Die Uebergangs⸗
3 von Bier wird mit 3 Mark 25 Pfennig
m Heltoliter und die Uebergangsabgabe von dem
nditthereitung bestimmten geschroteten Malz mit
ark vom Hektoliter erhoben, sodann an Mal,
17. Jahrg.
—
Samstag, 1. April 1882.
aufschlagrückvergütung für das in Gebinden oder
Flaschen ausgeführte Bier a) 2 Mark 60 Pfennig
yom Hektoliter braunen Bieres und b) 1 Mark
20 Pfennig vom Hehtoliter weißen Bieres geleistet.
Ein Reichs⸗Militärgerichtshof und
Bayerns Reservatrechte. Wie schon ge⸗
meldet, haben die Ausschüsse des Bundesraths den
Gesetzentwurf betreffend die gerichtliche Verfolgung
don Personen des Soldatenstandes wegen im Dienst
hegangener Handlungen berathen. Der Entwurj
geht davon aus, daß die einheitliche Regelung der
Materie für den ganzen Umfang des Reiches im
Anschluß an Art. 61 der Reichsverfafsung mit den
Maßgaben zu geschehen habe, mit welchen (nach
z 11 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsver
fassungsgesetze vom 27. Januar 1877) die landes
gesetzlichen Bestimmungen aufrecht erhalten wurden
durch welche die gerichtliche Verfolgung von Be—
amten wegen Diensthandlungen an die Vorent
scheidung einer besondern Behörde ˖ gebunden ist. —
Z1 des Entwurfes besagt, daß in bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche
gegen Personen des Soldatenstandes wegen dienst⸗
licher Handlungen oder Unterlassungen die mit
Militärbehörde eine Vorentscheidung darüber der—
langen kann, ob die in Anspruch genommene Per—
on sich einer Ueberschreitung ihrer Dienstbefugnisst
»der der Unterlassung einer Diensthandlung schuldig
gemacht habe. 88 2 und 3 übertragen diese Vor⸗
entscheidung an einen besonderen Gerichtshof, der
aus 5 Mitgliedern des Reichsgerichts, aus 5 höhe⸗
ren Offizieren des Heeres oder der Marine und
einem vom Kaiser zu ernennenden Vorsitzenden be⸗
tehen soll. Der Sitz des Gerichtshofes soll Berlin
sein. Die bayerischen Vertreter wollen einen
besonderen Gerichtshof für Bayern und dem oben
genannten (Berliner Gerichtshof) nur die Vorent
cheidung im Kriege, resp. nach Beginn der Mobil⸗
machung überlassen. Der Konig von Bahern soll
auch für den speziell bayerischen Gerichtshof den
Sitz bestimmen und den Vorsitzenden, sowie die
Mitglieder ernennen können. Das Regulativ soll
nicht vom Bundesrath, sondern vom bahyerischen
Ministerium festzustellen sein. Die Vertreter von
Sachsen und Württemberg widersprachen zwar, die
Mehrheit bekannte sich indeß zum Antrage Bayern
indem betont wurde, daß es sich um einen Gegen⸗
stand handle, welcher im engsten Zusammenhang
mit der von Bayern vorbehaltenen selbstständigen
Verwaltung seines Heeres stehe. Der Gesetzentwurs
liegt in seiner umgeänderten Fassung dem Bundes—
rathe zur Beschlußnahme vor.
Berlin, 30. Marz. Hinsichtlich der Grup
hdirung der Einzelstaaten gegenüber dem Tabak—
mnonopol läßt sich schon jetzt absehen, daß Bayern,
Sachsen, Baden, Hessen und die Hansestädte energisch
zegen das Tabakmonopol opponiren werden. Würt
temberg und die Kleinstaaten werden wohl mit
Preußen für das Monopol stimmen. Inzwischen
wollen sich die Minister der türingischen Staaten
über ihre gemeinsame Haltung in der Mono—
polfrage noch verständigen. Eine Minister⸗
Konferenz in Jena, welche für die thüringischen
Staaten geplant war, ist vor Kurzem vertagt wor⸗
den, soll aber nun doch demnächst Statt finden
um wo möglich den Ausgleich bisheriger Meinungs
verschiedenheiten herbeizuführen.
(Justizcommission.) Dem zweiten Berichte
der Justizcommission des preuß. Abgeordnetenhauset?
ind einige interessante Angaben über die Verhält
tisse der Gerichtsvollzieher zu entnehmen
Zahlreiche Civilanwärter bes Gerichtsvollzieheramtes
aus fämmtlichen Oberlandesgerichtsbezirken hatten
sich mit einer Beschwerde über ein vom Kriegs- und
Justizministerium gemeinsam erlassenes Restript vom
18. Oktober 1879 an das Abgeordnetenhaus ge⸗
wendet. In Bezug darauf äußerte sich der Re—
gierungscommissar in der Commission dahin, daß
dieser Circularverfügung eine die Interessen der
beiden Resorts ausgleichende Vereinbarung zu Grunde
liegt. Die beiden Ministerien seien dahin überein—
gekommen, bezüglich der Gerichtsschreiberstellen den
Nilitäranwärtern kein Vorrecht zu gewähren, da⸗
gegen die Gerichtsvollzieherstellen ausschließlich den
Militäranwärtern vorzubehalten. Dieses Ueberein—
kommen sei zugleich im Anschlusse an entsprechende
wBestimmungen des neuen, die Vorrechte der Militär—
anwärter näher bestimmenden Regulativs für das
utjche Reich getroffen, welches zuerst im Jahre
1678 aufgestellt ist und dem Bundesrathe gegen⸗
wärtig vorliegt. Die Commission trat dem Stand⸗
punktte der Regierung bei, mit Ausnahme der
cheinischen Gerichtsvollzieher- Anwärter, deren Peti⸗
lion der Regierung zur Erwägung empfohlen wird.
Seitens einer Anzahl von Gerichtsvollziehern wird
petitionirt, das garantirte Mindesteinkommen und
den pensionsfähigen Höchstbeirag ihres Dienstein⸗
kommens zu erhöhen und andererseits den Er—⸗
gzänzungsbetrag des gewährleisteten Mindest⸗Einkom⸗
mens nicht jährlich, sondern vierteljährlich festzustellen
und auszuzahlen. Die Commission ging dem Vor⸗
schlage der Regierung gemäß über die Petition zur
Tagesordnung über. Von großem Interesse war
das hierzu von der Regierung vorgelegte statistische
Material über das Einkommen der Gerichtsvollzieher,
owohl an Gebühren für Parteisachen, wie an Aber—
sionalpergütungen für Amtshandiungen im Etats-
jahr 1880181. Im Ganzen sind die Einkünfte
von 1816 Gerichtsvollziehern ermittelt, davon haben
308 bezogen 100 bis 1800 Mark, 378 1800
Mark bis 8000 Mark, 525 8000 bis 4600
Mark, 206 4600 bis 6000 Mark, 124
6000 bis 8000 Mark, 89 8000 bis 10000 Mart
und über 10,000 Mark 36. Während nur vier
Gerichtsvollzieher eine Einnahme von weniger als
300 Mark haben, stieg dieselbe in neun Fällen
auf 12 bis 14,000, in zwei Fällen auf 14 bis
16,000 und in drei Fällen ant mehr als 16.000
Martk.
Die „Provinzial-Korrsp.“ sagt, indem sie den
Glückwunsch und den Toast des Kaisers von
Rußland zum Geburtstage des Kaisers Wilhelm,
sowie das Antwort · Telegramm des letzteren mittheilt:
Dieser Austausch freundschaftlicher Versicherungen,
welcher beweißt, daß zwischen beiden Herrscher⸗
häusern ein verbindendes Band alter Innigkeit be⸗
steht, wird dazu beitragen, die seit einiger Zeit in
der öffentlichen Meinung durch Aeußerungen von
unbefugter und unberufener Stelle erzeuaten Be—
sorgnisse zu beschwichtigen.
Bezüglich der sog. kirchenpolitischen Vorlage ist
zwischen den Conservativen und dem Centrum im
preußischen Abgeordnetenhause nach langen Ver⸗
handlungen ein Uebereinkommen zu stande gekommen,
wonach das Centrum für die unter Zustimmung
desselben und der Conservativen in der Commission
zu stande gekommenen Beschlüsse auch im Plenum
stimmen wird. Es heißt, die Regierung sei damit
einverstanden.
Ausland.
Die Feier der Sicilianischen Vesper,
die am 30. Maärz ihren Anfang nehmen bollie.