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Amtliches Organ des königl. Amtsgerichts St. Inabert.
TeEt. Ingberter Anzeiger“ erscheint wöchentlich fünfmal: Am Montag, Dienstag, Donnerstag, Samstag und Sonntag; 2mal wöchentlich mit Unterhaltungs⸗
zlatt und Sonntags mit Sseitiger illustrirter Beilage. Das Blatt kostet vierteljährlich 14 40 2 einschließlich Trägerlohn; durch die Post bezogen I 60 A, einschließlich
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auf welche die Expedition Auskunft ertheilt, 1I5 A, bei Reclamen 30 . Bei 4maliger Einrückung wird nur dreimalige berechnet.
M 108.
Politische Uebersicht.
Deutsches Reich.
Muͤnchen, 1. Juni. Die „Augsburger Post⸗
aung“ veröffentlicht heute den Wortlaut einer
n den unter Leitung des Freiherrn v. Fechenbach
chenden Hanwerkervereinen ausgegangenen Adresse
n'den Reichskanzler, in welcher um Berüdsichtigung
yn sieben Punkten, darunter obligatorische Innungen,
heschränkung des Hausirhandels, Aenderung des
zübmissionsverfahrens u. s. w. schließlich vollständige
dejeitigung des Kulturkampfes dringend gebeten
dud. Die Adresse wird vermuthlich dem Magde—
arger Handwerkerkongresse vorgelegt werden.
die Unfall⸗ und Krankenversicher⸗
uinazs⸗ Commission des Reichstags begann
u 1. ds. Mts. ihre Thätigkeit. Abgeordneter
zreiherr von Frankenstein war anwesend und über⸗
ahm den Vorsitz, der ihm in seiner Abwesenheit
hertragen worden war. Es fand die General⸗
ebatte statt. Zunächst beschloß man, das Kranken⸗
assengesetz zu erledigen. Hierzu liegt ein Antrag
ohren vor, der die Vorlage in der größten Anzahl
hrer Paragraphen umgestaltet. Er setzt an Sielle
in 84 des Regierungsentwurfs acceptirten
zrinzipß der Gemeinde⸗Krankenversicherung die Be—
immungen, daß die Gemeinden berechtigt sind, für
Rie in den vorhergehenden Paragraphen bezeichneten,
nihrem Bezirk beschäftigten Personen Kranken-
nsen zu errichten, daß sie durch Anordnung der
woheren Verwaltungsbehörden hierzu verpflichtet
derden können, sobald die Zahl dieser in ihrem
geyirk beschäftigten Personen, die dem Versicherungs⸗
wange unterliegen, mindestens fünfzig beträgt und
aß die Unternehmer berechtigt sein sollen, sofern
ie Zahl der in einem Gewerbszweige oder in einer
zetriebsart beschäftigten, dem Versicherungszwange
nterliegenden Personen mehr als 100 beträgt, eine
henossenschafts-Krankenkasse zu errichten. Beträgt
ie Zahl von Personen weniger als 100, sollen
ieselben mit den in anderen Gewerbszweigen oder
anderen Betriebsarten heschäftigten Personen zu einer
berbands· Krankenkasse⸗ vereinigt werden. Ferner
et der Antrag u. A. die wöchentlich zu zahlende
Unterstützung an den Kranken folgendermaßen fest:
nder 1. Klasse (wo der Wochenlohn bis zu 5M.
detxägthh 2 M., in der 2. Klasse (Wochenlohn 5
s 10 M.) 3,60 M., in der 3. Klasse (Wochen⸗
ohn 10 bis 15 M.) 5 M., endlich in der 4.
slesse (Wochenlohn über 13 M) 8.60 M. Der
beitrag den der Arbeiter zu zahlen hat, soll da—
egen in den oben angegebenen 4 Klassen betragen
tbensals wöchentlich) 8, 10, 15, 20 Pf. Die
lebeitgeber sollen halb so viel beitragen als die
umme der Beiträge der bei ihnen beschäftigten
luheiter ausmacht. Der Gedanke einer Zwischen⸗
ommission fand wider Erwarten in der Commis⸗
n beine Anhänger. Der Staatssekretär von
vtticher sprach sich nicht in bindender Weise dar⸗
bet aus. Die Regierung berieth darüber, so er—
n er, bisher nicht, weil ein bezüglicher Antrag
Reichstages an sie noch nicht gestellt. Die
allagen seien gemacht in dem Wunsche, beide
Iines⸗ in dieser Session fertiggestellt zu sehen.
ie Unmöglichteit zur Durchberaihung koönne zur
nicht als erwiesen angenommen werden. Er
De zunächst noch an der Annahme fest, daß es
ee sei, die Berathung zu fördern, daß der Ab⸗
—* nicht später als in der zweiten Juliwoche
r ge. Es sei zwedmäßig, daß mit der Discussion
rdas Krankeniassengeset begonnen werde. Die
Sonntag, 4. Juni 1882.
17. Jahrg.
Regierungen wären dankbar, wenn dasselbe zur
Verabschiedung gelange, noch dankbarer aber, wenn
nuch über die Unfallversicherung in dieser Session
eine Verständigung erzielbar wäre.
Dresden. Der Sozialistenführer Bebel ist
zegen 1000 M. Kautionaus der Haft entlassen
worden
fragt. Als solche sind einzutragen Familienange—
hörige wie Lohnarbeiter, wenn sie regelmäßig in
dem Gewerbe arbeiten. Bei Wirthschaftsgewerben,
auch in vielen Handelsgewerben helfen Frau und
Kinder regelmäßig mit; sie sind deswegen als Ge—
hilfen einzutragen. Bei darstellenden Gewerben,
z. B. Bäcker und Metzger ist dagegen die Frau,
die lediglich das Abzahlen und Auswiegen der
Waare an die Kunden besorgt, nur zeitweise und
nicht gewerbsmäßig beschäftigt, ist also keine Ge⸗
hilfin. Kinder wie Lehrlinge unter 14 Jahren
ind nur da Gehilfen, wo sie, wie z. B. zuweilen
im Baugewerbe, gegen festen Lohn arbeiten. —
Bewerbetreibende mit Gehilfen haben die Spalte
) des Zählbogens mit „Ja“ auszufüllen, gleichviel,
)»b die Gehilfen im Hause wohnen oder nicht; im
Zählbogen sind namentlich nur die in der Haus—
genossenschaft des Gewerbeinhabers wohnenden Ge—
ilfen über 14 Jahre einzutragen, die Zahl aller
Behilfen macht die Gewerbekarte ersichtlich.
leber Ausfüllung der Gewerbekarte geben die Her—
en Zähler bereitwilligst Auskunft. Arbeitgeber für
iine größere Zahl von Arbeitern wollen vor Aus—
üllung die Bemerkungen auf der Gewerbekarte be—
ichten. Bei Saisongewerben, z. B. Maurergeschäften,
st Frage 9 zweimal zu beantworten, einmal durch
kFintrag der Zahl von Arbeitern am 5. Juni, dann
zurch Eintrag in der zweiten Spalte der durch—
chnittlich im Jahre beschäftigten Arbeiter. Hier
ei nur bemerkt, daß keine Gewerbekarte auszufüllen
st, wenn keine Gehilfen oder keine durch Wasser—
Ddampf-Heißluft oder Gas getriebene Maschine
m Geschafte verwendet werden. Dagegen ist eine Ge⸗
verbekarte auch dann auszufüllen, wenn die Ar—
zeiter im eigenen Hause für einen Unternehmer
arbeiten. — Wir machen schließlich noch darauf
aufmerksam, daß wahrheitsgetreue Ausfüllung aller
S„palten bei Meidung einer Geldstrafe von 30 M.
erzwungen werden kann und daß den Zählern,
die sich zu dem übernommenen Geschäfte mit an—
erkennenswerther Bereitwilligkeit einschreiden ließen,
als solchen die Eigenschaft öffentlicher Beamten bei—
vohnt. In den Zählformularien sind nur
Fragen gestellt, die Jeder ohne Bedenken beantworten
kann. Keine Frage bezicht sich auf Thatsachen,
die man zu verheimlichen braucht. ia nur geheim
zu halten vermag.
— Zweibrücken. 2. Juni. Bei der gestern
borgenommenen, nur schwach besuchten Versteigerung
von 2 Tivoli- und 2 Gasaktien wurden
erstere (MNominalwerih M. 857. 14) um M. 350.
— und M. 380. — letztere (Nominalwerth M.
171.42) um je M. 290. — zugeschlagen. (3w. 3.)
— Am Pfingstdienstag trat der Lambrechter
Baisbock, nachdem seine vertragsmäßigen Eigen—
schaften konstatirt waren, in Begleitung des jüngsten
Lambrechter Vürgers die Reise nach Deidesheim an.
— Deidesheim, 1. Juni. Für die ver—
folgten russischen Ju den sind aus hiesiger Stadt
hei Herrn Reichstagsabgeordneten Dr. F. A. Buhl
255 M. eingegangen und an das Unterstützungs-
Tomitee in Berlin abgeführt worden. (D. A.)
— Edenkoben. Bezüglich des hier ver—
hreiteten Gerüchts betreff. den Verkauf der Villa
Ludwigshöhe schreibt die „Süddeutsche Presse“
aus München: Die Nachricht, daß S. k. H. Prinz
Ludwig Ferdinand die k. Villa Ludwigshöhe käuflich
erworben habe, ist nicht richtig. Wie uns in dieser
Angelegenheit mitgetheilt wird, wurde die Villa
Lrudwigshöhe, welche durch Testament weiland Sr.
Maj. Köniad Ludwias J. Sr. k. Hoh. dem Prinzen
Lokale und pfälzische Nachrichten.
*Si. In gbert, 3. Juni. Die Berufs—
tatistische Erhebung vom 5. Juni (nächsten
Montag) bezweckt die Ermöglichung der jetzt, vor
ieser Statistik, von Niemand zu beantwortenden
vichtigen Frage, wie viele Personen sich von Land⸗
virthschaft, wie viele von Gewerben nähren und
dei wie vielen Personen Landbau oder Gewerbe⸗
hätigkeit helfen müssen, den Lebensunterhalt zu
derdienen. Der Begriff „Landwirthschaft“ ist in
zieser Statistik sehr weit gegriffen und umfaßt auch
den Gartenbau; ja selbst der Rentner, Beamte und
dausbesitzer, der eigenthümlich, als Dienstland oder
zachtweise eine „Bodenfläche vom kleinsten Umfange?
nit Gemüse u. dgl. für die Haushaltung bestellt,
Jat sich als Landwirth einzutragen, aber nicht auf
5. 2, sondern auf S. 3 und 4 des Zählbogens.
kntscheidend für den Eintrag als Landwirth ist
nicht der Besitz, sondern der Vetrieb von Land⸗
ind Gartenbau. Der Grundbesitzer, der seinen
zanzen landwirthschaftlichen Grundbesitz verpachtet,
rägt sich nicht als Landwirth ein, sondern dies
hut sein Pächter unter Angabe des Flächeninhaltes
»es gepachteten Landes. Dasselbe gilt vom Dienst⸗
ande, das verpachtet ist. Wird dagegen Wiesen⸗
and (eigenes oder Dienstgrund) nur auf die Schur
ersteigert, so ist der Eigenthümer oder Nutznießer
er Bewirthschafter, dann der Ersteigerer des Heues
iur Käufer des Gewächses auf dem Halme. An⸗
ererseits ist zu beachten, daß nach der bewirth
chafteten Fläche nicht blos auf dem Banne gefragt
bird, in dem man wohnt, sondern daß aller Be⸗
itz (eigener und erpachteter) anzugeben ist, den
nan bewirthschaftet; viele müssen deshalb die Fläche
jus verschiedenen Urkunden (Grundsteuerkatastern,
Bachtkontrakten ꝛc.) zusammen stellen. — Die Zähl⸗
ogen machen sodann einen Uunterschied zwischen
»auptbernf und Nebenberuf; der Zählbogen fragt
jach Beiden, aber verlangt Antwort in besonderen
S„palten, wünscht jedoch in beiden Fällen bestimmte
Ulngaben. So wäre es ungenügend, wenn ein
Spezereie und Schnittwaarenhändler seinen Beruf
ils Kaufmann angeben würde; es muß heißen
„Spezerei⸗ und Schnitwaaren⸗Handel“ und wolle
zas Wort „Handel“ in Spalte 9, die genauere
Bezeichnung in Spalte 8 eingetragen werden. Dies
zilt von allen Beschäftigengen; es genügt nicht
inzutragen „Dienstmagd“, sondern es muß beige—
ügt werden „für häusliche Arbeit“ oder „für
andwirthschaftliche Zwecke“; es genügt nicht „Fa⸗
rikarbeiter“, sondern es muß die Fabrikation mit
ingetragen werden und also heißen „Kesselschmied⸗
zabrikarbeiler'; „Kohlen-Bergwerksarbeiter“. —
Zehr häufig ist die Verbindung eines Haupt- und
debenberufes in einer Haushaltung; ja selbst zwei
dauptberufe sind nicht selten. So arbeitet der
Nann als Maschinen⸗-Fabrikarbeiter und die Frau
st Wäscherin im Taglohn (dann Nebenberuf) oder
olt schmutzige Wäsche und reinigt, bügelt sie im
dause (dann Hauptberuf); dasselbe gilt vom Er—
verb durch Nähen; der Betrieb eines Bandkrams
purch die Frau eines Arbeiters u. dgl. — Bei
slen Gewerbetreibenden ist nach den Gehilfen ge—