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Kæl. Kreisbaugewerkschulo
LRaiserslautern.
Anstalt zur Ausbildung junger Gewerbtreibender im Baus und W
Jewerbe. Beginn des Unterrichis 1884,88 Montag, den 3. November
im Gebäude des pfälz. Gewerbemuseums in 5 mit Werstätten verbundenen
Fachabtheilungen; Dauer von November bis Ende März. Als Bauschule für
Maurer, Steinhauer, Zimmerleute, Dach- und Schieferdecker, Mosaik⸗ 8
Cementarbeiter; als Modellirschule für Modelleure, Stuccateure, Sandstein⸗ und
Marmorbildhauͤer, Töpfer und dergl.; als Schule für Holzarbeiter, für Dreherng
Bau⸗ und Kunstschreiner, Holz· und Elfenbeinschnitzer; als Schule für Metall-
arbeiter, für Schlosser, Schmiede, Ciseleure, Spengler und Metallschläger, Gold.
und Silberarbeiter, Eisen- und Gelbgießer; als Malschule für Zimmer- und
Dekorationsmaler, Porzellan- und Glasmaler, Stoff- und Musterzeichner, Litho⸗
graphen und dergl. Der Unterricht ist soweit nöthig theoretisch, sonst vorzugs⸗
weise praktisch, so daß außer im Zeichnen und Entwerfen auch in der kunst⸗
und stilgerechten Ausführung unterrichtet wird. Im Sommer Fortsetzung des
selben, wenn der Schüler als Lehrling oder Arbeiter in die Lehrwerkstätten des
pfälzischen Gewerbemuseums tritt. Inscription unter Vorlage amtlich beglaubigter
Schuͤl⸗ und Lehrzeugnisse Freitag den 31. Oktober auf dem kal. Rektorate
von 9 bis 12 Uhr Vormittags und 4 bis 6 Uhr Nachmittags. Schulgeldbe⸗
trag 20 Mk. nebst 10 Mtk. Werlstattsgebühr, gelegentlich der Juscription zu
entrichten. Befreiung auf Grund eines Dürftigkeitszeugnisses. Lehrprogramm
und Statuten beziehbar durch die Tascher'sche Buchhandlung 8—
gegen portofreie Cinsendung von 40 Pfg.
Kgl. Rektorat:
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mit Blumen verziert, mit Trauerschleifen,
von 50 Pfg. bis 2 Mk. per Stück.
Wienerkränze (ovale Form), von
weißen Statice und mit Stoffblumen
gebunden, 83 Mt. per Stück.
Trauerkränze, von lebendem
Grün und lebenden Blumen, 2 bis 3 Mk
oer Stück.
Kränze, von lebendem Grün mit
Edelweiß-Verzierungen, von 1.50 bis
2.50 Mtk. das Stück.
Blumenkissen, von 8 Mk. bis
zu 12 Mk. je nach Größe.
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zum Auspflanzen auf Gräber mit circa
30 —- 100 vollkommenen schönen Blüthen,
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Bekanntmachung.
Wollzug des Reichsgesetes über die Krrankenversicherung der Arbeiter betr.)
Mit Erlaß vom 12. August abhin hat hohe k. Regierung den
ortsüblichen Tagelohn für die Gemeinden der Distrikte des Bezirks
Zweibrücken festgesetzt.
Auf Grund dieser Festsetzung sind durch das kgl. Bezirksamt
Zweibrücken für die Gemeinden der Bürgermeisterei St. Ingbert die
wöchentlichen Krankenversicherungs-Beiträge und das Krankengeld für
jeden Arbeitstag berechnet:
Demnach betragen:
a. Krankenkassebeiträge per Woche
J. für erwachsene männliche Arbeite. 15 8
F weibliche ..09,
jugendliche männliche Arbeite . . 06,
F weibliche .. 06,
d. Krankengeld per Arbeitstag:
erwachsene männliche Arbeite.. 80,
weibliche F .. 50,
„ jugendliche männliche , .. 3713,
4., weibliche F .. 30,
19 des Reichsgesetzes:
Die Arbeitgeber haben jede von ihnen beschäftigte versicherungs⸗
pflichtige Person, für welche die Gemeinde⸗Krankenversicherung
eintritt, oder welche einer Orts-Krankenkasse angehört, spätestens
am dritten Tage nach Beginn der Beschäftigung auzuwelden und
spätestens am dritten Tage nach Beendigung des Arbeitsver-
qdältnisses wieder abzumelden.
Die An- und Abmeldungen erfolgen für die Gemeinde—
Krankenversicherung auf dem Polizei-Bureau.
N des Reichsgesetzes:
Arbeitgeber, welche ihrer Anmeldepflicht nicht genügen, sind ver⸗
pflichtet, alle Aufwendungen zu erstatten, welche die Gemeinde⸗
Kranken ⸗Versicherung oder eine Orts-Krankenkasse auf Grund
zesetzlicher oder statuarischer Vorschrift zur Unterstützung einer
vor der Anmeldung erkrankten Person gemacht haben.
des Reichsgesetzes. (Auszug):
Die Arbeitgeber find verpflichtet, die Beiträge im Voraus ein—
zuzahlen.
Die Beiträge sind solange fortzuzahlen, bis die vorschrifts⸗
näßige Abmeldung (8 49) erfolgt ist, und für den betreffenden
Zeittheil zurückzuerstatten, wenn die abgemeldete Person inner⸗
hdalb der Zahlungsperiode aus der bisberigen Versicherung aus⸗
cheidet.
des Reichsgesetzes:
Wer der ihm nach J 49 oder nach den auf Grund des82.
Abs. 2, erlassenen Bestimmungen obliegenden Verpflichtung zur
An- oder Abmeldung oder der ihm nach 8 76 obliegenden
Anzeigepflicht nicht nachkommt, wird mit Geldstrafe bis zu
20 A bestraft.
5t. Ingbert, den 24. Sept. 1884.
Das Bürgermeisteramt:
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Druck und Verlag von F. X. Demetz in St. Ingbert.