Amiliches Organ des königl. Amtsgerichts St. Ingbert. —
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der St. Ingberter Anzeiger? erscheint woͤchentlich fünfmal: Am Montag, Dienstag, Donuerstag, Samstag und Sonntag; 2mal wöoͤchentlich mit Unterhaltungk⸗
blan und Sonntags mit Sfeitiger illustrirter Beilage . Das Blatt toftet vierteljahrlich 1A BG6O einschließlich Tragerlohn; durch die Post bezogen L1M 75 , einschließlich
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süt unser Blatt ein neues Abonnement, und
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Im Preis und örscheinen des „St. Ingberter
Anz.“ tritt keine Aenderung ein. Die Haltung
inseres Blattes bleibt stets eine rein sachliche.
hesondere Aufmerksamkeit werden wir lokalen und
robinziellen Angelegenheiten zuwenden und daneben
ur eine gute Unterhaltungslektüre in spannenden
Romanen und Novellen Sorge tragen. Als an⸗
jenehme Beigabe behält der „St. Ingb. Anz.“
juch im neuen Quartale das achtseitige illustrirte
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ehmen alle Postanstalten und Postboten, hier die
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Auch als wirksames Insertionsorgan sei der
St. Ingb. Anz.“ hiermit einem verehrlichen Pu⸗
lntum in empfehlende Erinnerung gebracht.
Hochachtungsvollst!
Redaktion und Erpedition
des E1. Inaberter Anzeiger.“
Mängel des Krankenkassengesetzes.
Das Jahr 1885 wird immer einen denkwürdigen
Abschnitt in der Geschichte unserer sozialpalitischen
Hhejeßgebung bilden. In ihm hat die Wirksamkeit
des Frankenlassengesetzes begonnen; in ihm soll
nuch (vom 1. Okiober ab) die neue, durch das
Unsaligesetz vorgesehene Organisation ins Leben
reten. Die Erfahrungen, die wir in den wenigen
Monaten seit der Einführung der Krankenversicherung
ammeln konnten, sind zwar noch recht bescheiden;
mmerhin kommen sie noch zeitig genug, um vielleicht
nuch für die ungleich schwere Durchführung der
infallversicherung manchen Fingerzeig zu geben.
Schon die kurze Praxis der auf Grund des Reichs⸗
sesetzes vom 15. Juni 1888 organisirten oder
teorganifirten Krankenkassen hat mancherlei Unzu⸗
raglichleiten ergeben, die nur zum Theil in Miß⸗
griffen der ausführenden Organe, zum andern Theil
n Unklarheiten und Schwierigkeiten des Gesetzes
elbst begründet find. Es ist daher ein verdienft
iches Werk des mit dem Krankenkassenwesen wohl⸗
vdertrauten Rechtsanwalis Dr. Edmund Friede⸗
mann in Berlin, daß er es unternommen hat,
die Grundgedanken und Hauptbestimmungen des
Besetzes in kurzer, volksthümlicher und leicht
rientirender Darstellung unter dem Titel „Die
Zdrankenkassen“ zusammenzufassen (6. Hejt
der Sammlung „Soziale Zeitfragen“, Verlag von
J. C. Bruns, Minden i. Westf.). Auch manche
⸗raktische Erfahrungen und Streitftagen, die sich
dei der Aussuhrung des Gesetzes ergeben haben,
werden in diesem Schriftchen gestreift. Wer sich
n dieser Beziehung noch naher unlerrichten und auf dem
baufenden erhalten will, dem sei eine seit Kurzem
Whrvde Zeiischrift Die Hilfsgenossen⸗
sartt empfohlen (herausgegeben von Georg
iller, Verlag von Franz Duncker in Leipzig).
In dieser ßnhet wan eine csartlaufende qgetreue
Dienstaa, 23. Juni 1888.
20. Jahrg.
Berichterstattung über Krankenkassen, Berufsgenossen⸗
schaften und sonstige Vereinigungen zur Hebung
der wirthschaftlichen Lage, wobei die Ausführung
der sozialpolitischen Gesetze einer wohlwollenden aber
mabhaͤngigen und jachgemaßen Kreitik unterworfen
wird.
Ein Hauptprinzip des Krankenkassengesetzes ist
dies, daß die Arbeitgeber zur Entrichtung der Bei⸗
räge verpflichtet sind und ihrerseits wieder das Recht
Jaben, den auf die Arbeiter entfallenden Betrag
om Lohn in Abzug zu bringen. Die nothwendige
Porausfetzung für den Versicherungszwang ist also
»as Bestehen eines Arbeitsverhältnifses. Für den
Heschäftigungslos werdenden Arbeiter hört die Ver⸗
icherung auf, während sie doch gerade für ihn noch
wihwendiger erscheint, als für den beschäftigten
Arbeiter.Die Beschäftigung muß aber auch eine
auernde sein; Arbeiter, die nur vorübergehend
yeschäftigt werden, sollen von der Versicherungspflich
nusgeschlossen sein. Auch hier ist zunächst einzu⸗
venden, daß gerade solche unsicher gestellten Ar⸗
ʒeiler der Krankenversicherung am meisten bedürfen.
Iußerdem giebt die Fassung dieser Bestimmung zu
allerlei Zweifeln und Mißdeutungen Anlaß, ja sie
Jziebt eine leichte Handhabe. um den Versicherungs⸗
wang ganz zu umgehen; denn der Vertrag braucht
ur auf einige Tage abgeschlossen und dann stets
nuf eine gleiche Zeit verlängert zu werden, um die
Bersicherungspflicht zu beseitigen.
Zu den Klagen der Arbeiter gesellen sich aber
nuch solche aus den Kreisen der AÄrbeitgeber. Von
dieser Seite beschwert man sich darüber, daß viele
Arbeitet, namenilich weibliche, den Abzug vom
dohne, der ihren Beitrag zur Krankenkasie darstellt;
für eine neue Steuer halten und sich diese Laft
mur unwillig gefallen lassen. Kein Wunder, daß
nun auch die Arbeitgeber sich durch diese Art der
krhebung der Beiträge belästigt fühien und ihre
Ibanderung verlangen. Eine solche wird aber nur
chwer und nur mit großer Vorsicht zu bewirken
ein, da gerade diese Bestimmung. wie gesagt, einen
)er wichtigsten Grundsähe des Gesetzes bildet, da
ie es ist, welche die Ausführung des Versicherunas⸗
wanges ermoglichen soll.
Jedenfalls ist es bemerkenswerth, wie schon jetzt,
inem noch so jungen Gesetze gegenüber, der Ruf
ach Revision von den verschiedensten Seiten her erlönt.
Die Revision wird über kurz oder lang unabweislich
verden; aber schon inzwischen hätte man eine Reihe
inderer Mißversiändnisse und Mißstände, die sich
in die Ausführung des Gesetzes inüpfen, im Ver⸗
ordnungs⸗ und Verwaltungswege beseitigen und
nildern können. Das Geset schließt ganze Gruppen
zer Arbeiler vom Versicherungszwange aus. raumt
iher den Behörden die Befugniß zur Ausdehnung
des Zwanges ein. Daraus und aus den abweichenden
Unschauungen der Verwaltungsbehörden über die
Bersicherungspflichtigkeit gewisser Kategorien (der
Büreauschreiber, Diatare, Musiker u. A.) haben sich
die größien Verschiedenheiten innerhalb des Reiches
ergeben. Andere, zum Theil sehr wesentliche Ab⸗
veichungen zeigen sich in den Statuten der zuge⸗
assenen freien Kassen. Dort hat man Bestimmungen
zurchgehen lassen, die man hier zurückgewiesen hat,
ind nicht minder groß sind die Differenzen in
Betreff der gesetzlichen Zwangskassen. für die man
zald die Form der Gemeindeversicherung oder der
Betriebslassen begünstigt, bald wieder erschwert hat.
Kurz, der Mangel einer gemeinsamen, das ganze
Reich umfassenden Ausführungsverordnung hat sich
u Jinen Beseße so füblhar gemacht. wie bei diesem.
Für das bereits in Kraft getretene Krankenkassen⸗
Jesetz kommt diese Lehre zu spät; man wird sich
orläufig begnügen müssen, die hervortretenden
Mängel im Einzelnen nach Möglichkeit abzuschwächen.
Möge aber das jetzt bezahlte Lehrgeld für spätere
Verbesserungen, für die in Aussicht genommene
xkrweilerung der Krankenversicherung und für die
Durchführung der Unfallversicherung nicht ganz ver⸗
loren sein. GGerl. Taabl.)
Volitische Uebersicht.
Es ist die Pflicht der deutschen Presse von
den Ausbrüchen des wahnwitzigen Hasses gegen
Deutschland Notiz zu nehmen, welche anläß⸗
iich des Todes des Prinzen Friedrich Karl und des
Marschalls Manteuffel beinahe in fast der ganzen
Presse Frankreichs zum Vorschein kommen.
Man ist in Deutschland nur zu sehr geneigt, sich
zezüglich Frankreichs eines trügerischen Optimismus
hinzugeben und zu glauben, daß das französische
zoit die Niederlagen von 187071 verschmerzt habe
ind daß sich in letzterer Zeit eine Annäherung
wischen den beiden Nationen vollzogen habe, welche
u der Hoffnung einer Aussöhnnung in nicht zu
erner Zeit berechtige. Deutsche jedoch, die in
Frankreich inmitten des Hosses leben, wissen leider
iur zu gut, wie irrthümlich eine solche Annahme
st und wie ganz im Gegentheil Dank der fortwäh⸗
rend systematisch betriebenen Hetzerei der Haß und
zer Revanchedurst noch ebenso lebhaft sind, wie es
zleich nach dem Kriege der Fall war. Daß der
deiter der deutschen Politik es trotzdem ermöglicht
hat, bis heute nicht allein ein gutes Verhältniß
wischen Deutschland und Frankreich aufrechtzuhalten,
ondern sogar die französische Regierung gleichsam
u zwingen, in wichtigen Fragen der äußeren Po—
litik mit Deutschland gemeinschaftliche Sache zu
nachen, das Alles hat auch nicht den geringsten
TZinfluß auf die Gesinnungen der Bevölkerung aus⸗
geübt. Es ist gewiß äußerst bedauerlich, daß dem
so ist, aber man kann daran nichts ändern und
vird man sich in Deutschland auch über diesen Haß
der Franzosen zu trösten wissen. Es wäre aber
zJefahrlich, wenn man sich in Deutschland in dieser
Zeziehung Taäuschungen hingeben würde, und davor
zu warnen, ist als Pflicht zu erachten.
Ueber die deutschen Expeditionen in
Dst afrika meldet die neueste „Kolonial-⸗Politische
Zorrespondenz. Die Expeditionen des Dr.
Jühlke, dessen erster Offizier Premierlieutenant
Weiß ist, in einer Stärke von 160 Mann, und
zes Regierungsbaumeisters Hörnecke, mit den
DOH. v. Anderten, d. Carnap u. Kuntzell. ebenfalls
n einer Stärke von 160 Mann, welche Anfangs
Mai von Zanzibar aufbrachen, waren gegen den
Norden beordert worden. Die Expedition des
Majors v. Devriere, mit Hrn. Premierleutenant
b. Kleist als erstem, Hrn. Lieutenant v. Bülow
als zweitem Offizier, ist Donnerstag den 4. Juni
hon Zanzibar auf den Kontinent hinübergegangen.
leber die Stärkeverhältnisse der letzteren Expedition
iiegen genauere Nachrichten noch nicht vor, indeß
dürften sie den Nordexpeditionen nicht nachstehen.
Alle drei Expeditionen sind bewaffnet mit guten
Büchsen und Flinten, die Schwarzen zum großen
Theil mit Zündnadelgewehren. Die Erpedition
des Gartentechnilers Schmidt, dessen Assistent
der Gärtner Marris ist. aina etwga am 11 Mai