Angriffs dar. Es hält schwer, zu sagen, welcht um Mitternacht nach Hause kam, erwartete ihn de
Schutzmaßregeln man der neuen Waffe gegenüber Portier mit der Meldung, Madame Bulot sei mit
treffen soll. Für Kuüstenvertheidigungszwecke scheint einem Operetten- Tenoristen durchgegangen, habe
sie die wichtigste Waffe zu sein, welche je er⸗ indeß einen Brief für ihren Gatten zurückgelassen.
funden ist.“ In dem Schreiben fanden fich bloß die Worte:
Eine pikante kleine Geschichte, deren „Du suchtest Romanstoff. Bitte, theile mir doch
Held der Romanschriftsteller Bulot ist, macht gegen- dieser Tage auf der letzten Seite Deines Journals
vartig, wie die „W. Allg. Z.“ mittheilt, in Paris unter der Chiffre, Mitarbeiterin“ mit, ob Du diesen
die Runde. Bulot entfernte fich am 12. d. M. verwerthen kannst.“ Im Morgenblatt des 14. d
aus seiner Wohnung, indem er biper Gattin, die M. fanden sich unter dem, erwähnten Erkennungs
ihn zurückhalten ment : „Laß mich, ich muß zeichene nur die: Wotte des Gatten und Dichsers
Romanstoff auf der Straße fuchnt ich habe eine „Niqhk verwendbar, weil schon zu äbgedroͤscheü!“
Bestellung.“ Spöttisch fragte Madame Bulot;: — Was die Tournüre ist! Eine Tour⸗
„Und findest Du den Romanstoff nicht daheim?“ nürc ist in der Jurisprudenz: Eine Rebertreibung
Rein!, meinle lakonisch ihr Gatte. Als Bulot. des wirklichen: Sachverhalts z. in der Medizin: ein
Sympiom gestörter Hirnfunktion; in —X
eine jumdhafte Verunstaltung des menschuhe 9
pers; in der Philosophie: das negatide Segen
positiven Sein; in der Philologie: eine sun
Nachfilbe am einheimischen Stamme; in der *
chichte ein Auswuchs in der zweiten halsteh
19. Jahrhunderts; in der Physik: eine ann
Verrückung des Schwerpunktes; in der —R
eine an unpassender Stelle angebrachte Deloranon
in der Aesthetik: ein Merkmal des verirrten Scho
eitsfinnes; imi Welthandet: eine Tauschung
Bublikums dürch Kunstmittel; im Allgemeinen:
blühender Unsinn.
Fur die Redaktion verantworlie
— — Derm
Geschäfts-Uebernahme u. Empfehlung.
—*X8 die ergebene Mittheilung, daß ich mein seit vielen Jahren be⸗
re 3 Zufolge allerhöchster I
Ministerial-⸗Entschließung
2 8iehung
BGBafßtkfurt xXx
Ahrding
9 Dezember 1887.
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Die Gen.⸗-Agentur A. u. B. Schuler in München.
— Metzgerei⸗Geschäft —
an meinen Sohn abgetreten habee. r
St. Ingbert, 1. Oltober 1887. — 2
Hochachtungsboll....
Lud. KRling.
Unier Bezugnahine auf ich mich hiermi—
anzlzeigen, daß sch die von meinem Vater selt vielen Iuhren mit gulem Er—
folg heiricbene Metzgerei uübernommen häbe und fur eigene Rechnung fort
ühten werdee. ezene
— wirb 3 ganzes Befireben sein, durch deelle uͤnd gute Bedienung
meine Kunden steib zu befriedigen und mochte 9 Sie höfl. bitien, das bishei
meinem Vatet geschtntte Vertrauen auch auf mich gutigft Ubertragen zu wollen
Indem ich bei Bedarf mich bestens empfohlen halte, empfehle ich mich
Hochachtunasbaͤllll
etz.
—XB
*
—A —
Rahnkäs
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in Dudweiler.
Sonntag, den 2. und Mon
tag, den 3. Oktober findet d
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Borchert KeSchmid
— n SFaufbeuten.
rzu „uft rirtes Soun
rags blatt VAr. 1.
betreffeus die Erhebung einer Nachsteuer bon Braäuntwein.
Mit dem 1. Oktober ds. Is tritt in Bayern das Gesetz vom 24. Juni 1887, be
treffend die Besteuerung des Branntweins, in Kraft.
.Nach den Vorschriften dieses Gesetzes und den hiezu ergangenen Ausführungsbe⸗
timmungen unterliegt aller am 1. Oktober d. J. innerhalb des Gebietes der Branntwein⸗
steuergemeinschaft, in welche mit dem bezeichneten Tage auch Bayern eintritt, im freien Ver⸗
lehr befindliche Branntwein der Verbrauchsabgabe in Form einer Nachsteuer von 0,80 Mk
fur das Liter reinen Mkohols, und zwar gleichviel, ob derselbe im Gebiete der deutschen
Branntweinsteuergemeinschaft erzeugt ist, oder aus anderen dieser Gemeinschaft bisher nicht
angehörigen deutschen Staaten oder aus dem Zollvereins⸗-⸗Auslande herstammt.
Der Nachsteuer unterliegen auch Arrak, Rum, Cognac, Obstbranntwein, Branntwein⸗
essenzen, Liqueure und sonstige versetzte Branntweine.
Die Anmeldung des am 1. Oktober 1887 im freien Verkehr befindlichen nachsteuer⸗
vflichtigen Branntweines resp. die Entrichtung der Nachsteuer liegt dem Eigenthümer des
Branntweines ob. V
Ein jeder, welcher am 1. Hklober 1887 im freien Verlkehr befindlichen undenaturirten
Branntwein (Spiritus, Liqueure, Punschefsenzen und sonftige mit Ingredienzen irgend welcher
Art vermischte geistige Geiränke, Obstbranntwein, parfümirlen Spiritus, ferner sogen. Brannt
weinessenzen, Arrak, Rum und Cognac, sowie Mischungen von Branntwein mit anderen
Flüssigkeiten) befitzt, hat diesen Vorrath — gleichviel. ob er ihn in seinen eigenen oder in
sremden Räumen aufbewahrt — spätestens bißs zum 8. Oktober 1887 hei der Steuerhebe⸗
stelle seines Bezirks (Hauptzollamt, Nebenzollamt, VZufschlageinnehmerei) schriftlich nach Menge,
wahrer Alkoholstärke und Aufbewahrungsort mittelst Deklaration in doppelter Ausfertigung
anzumelden und sich hierzu eines von der Bezirkshebestelle zu liefernden Formulars zu be—
dienen, wobei gleichzeitig die etwaigen selonderen Anträge wegen Niederlegung, Denaturirung
u. s. w. des Branntweins zu stellen sind.
rðti den mit Zucker verseßten geistigen Geiränken braucht die Stärke nicht deklarir
werden.
Einer Anmeldung bedarf es nicht, sofern der gesammte Vorrath bei Gewerbtreibenden,
welche die Erlaubniß zum Ausschänken von Branntwein oder zum Kleinhandel mit Brannt⸗
wein haben, 40 Liter reinen Alkohols, bei anderen Haushaltungsvorständen 10 Liter reinen
Allohols nicht übersteigt. In allen anderen Fällen ist der gesammte Vorrath einschließlich
der steuerfrei bleibenden Mengen anzumelden. —
Parfumerien in kleinen Umschließungen bis zum Gewicht von 1 Kg sind von der
Berpflichtung zur Anmeldung frei.
Sollie sich anmeldungspflichtiger Branntwein während der ersten Tage des Monais
Oktober 1887 auf dem Transporte befinden, ohne daß derselbe bereits der Nachsteuer unter⸗
legen hat oder anderweit angemeldet worden ist, so liegt die Anmeldung und bezw. Ent⸗
richtung der Nachsteuer dem Waarenempfänger ob, welcher die Anmeldung sofort nach er⸗
folgter Ankunft des Branntweines zu bewirlen verbunden ist.
Hinterziehungen der Nachsteuer und sonftige Verletzungen der wegen Erhebung der⸗
selben gegebenen Vorschriften werden nach Maßgabe der hinsichtlich der Verbrauchsabgabe ge⸗
troffenen Strafbestimmungen geahndet. Eine Hinterziehung der Nachsteuer liegt auch dann
vor, wenn die Menge des Branntweins oder der Liqueure u. s. w, oder der Stärkegrad
des Branntweins absichtlich zu gering angegeben wrd. F
Hievon werden die Interessenten zur Nachachtung in Kenntniß gesezßt.
Landau, den 830. September 1883. 237
Köningl. Hauptzollaint.
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