Angriffs datr. Es hält schwer, zu sagen, welche
Schußmaßregeln man der neuen Waffe gegenüber
reffen soil. Fur Kustenvertheidigungszwecke scheint
sie die wichtigste Waffe zu sein, welche je er⸗
unden ist.“ *»3
4 Eine pikante kleine Geschichte, deren
Deld der Romanschriftsteller Bulot ist, macht gegen⸗
vartig, wie die „W. Allg. Z.“ mittheilt, in Paris
die Runde. Bulot entfernte sich am 12. d. M.
zus seiner Wohnung, indem er seiner Gattin, die
hn zuruckhalten wollte, sagte: „Laß mich, ich muß
Romanstoff auf der Straße suchen, ich habe eine
Bestellunge“.Spöttisch fragte Madame Bulot:
„Und findest Du den Romanstoff nicht daheim 7*
Nein“, meinte lakonisch ihr Gatte. Als Bulot
im Mitternacht nach Hause kam, erwartete ihn der
tortier mit der Meldung, Madame Bulot sei mit
nem Operetten -Teuoristen durchgegangen, habe
indeß einen Brief für ihren Gatten zurückgelassen.
In dem Schreiben fanden sich bloß die Worte:
Du suchtest Romansioff. Bitte, theile mir doch
ieser Tage auf der leßten Seite Deines Journals
mier der Chiffre, Mitarbeiterin“ mit, ob Du diesen
erwerthen kannsi.“ Im Morgenblatt des 14. d.
M. fanden sich unter dem erwaͤhnten Erkennungs⸗
seichen nur die Worte des Gatten und Dichters:
Nicht verwendbar, weil schon zu abgedroschen!“
4 Was die Tournüre ist! Eine Tour⸗
züre ist in der Jurisprudenz: Eine Kebertreibung
des wirklichen Sachverhalts; in der Medizin: ein
“„ymptom gestorter Hirnfunklion; in der Theols
ine fundhafte Verunstaltung des menschliche 9
)ers; in der Philosophie; das negative Sein
ositiven Sein; in der Philologie: eine
Kachsilbe am einheimischen Stamme; in dier *
dichte ein Auswuchs in der zweiten dälste d
19. Jahrhunderts; in der Physik: eine ann
Berrückung des Schwerpunktes; in der —R
eine an unpassender Stelle angebrachte Dekoralion
n der Aesthetik: ein Merkmal des verirrten ——
Jjeitssinnes; im Welthandel: eine Täuschung n
Jublikums durch Kunstmittel; im Allgemeinen: ,
lühender Unsinn.
jür die Redaktion verantworlich: F. X. Deme
Geschäfts-Uebernahme u. Empfehlung.
wibengzrermit die ergebene Mittheilung, daß ich mein seit vielen Jahren -be—
. Zufolge allerhoöchster V
Ministerial-⸗Entschließung
xx Ziehung
Hasßtfurt **2*
— Metzgerei⸗Geschäft —
an meinen Sohn abgetreten habe. ————
Si. Ingbert, 1. Oltober 1887. V
Hochachtungsvoll —
Unter Bezugnahme auf obige GeschäftsUebertragung beehre ich mich 78
anzuzeigen, daß ich die von meinem Vater seit vieien Jahren mit gutem Er⸗
olg beiriebene Metzgerei übernommen habe und für eigene Rechnung fort⸗
ühren werde.
Es wird mein ganzes Bestreben sein, durch reelle und gute —
meine Kunden stets zu befriedigen und möchte ich Sie höfl, bitten, das bisher
neinem Vater geschenkte Vertrauen auch auf mich gütigft übertragen zu wollen.
Indem' ich bei Bedarf mich beste.s empfohlen halte, empfehle ich mich
Hochachtungsvol
128*
——
L.
Dezember 18872.
Mark bei allen Loosverkaufstellen.
Die Gen.-Agentur A. u. B. Schuler in München.
F 188378
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Wien II, Theresiengasse 1.
94 75
A
wieder cnce perCsandon r
Betanntmachung,
betreffend die Erhebung einer Nachsteuer von Branntiwein.
Heit dem 1. Otlober ds. Is tritt in Bayern das Gesetz vom 24. Juni 1887, be⸗
reffend die Besteuerung des Branntweins, in Kraft.
Nach den Vorschriften dieses Gesetzes und den hiezu ergangenen Ausführungsbe⸗
limmungen unterliegt aller am 1. Oltober d. J. innerhalb des Gebietes der Branntwein⸗
jeuergenieinschaft, in welche mit dem bezeichneten Tage auch Bayern eintritt, im freien Ver⸗
ehr befindliche Branntwein der Verbrauchssabgabe in Form einer Nachsteuer von 0,30 Mk.
n das Liler reinen Alkohols, und zwar gleichviel, ob derselbe im Gebiete der deutischen
Branniweinfieuergemeinschaft erzeugt ist, oder aus anderen dieser Gemeinschaft bisher nicht
mgehorigen deutschen Siaaten oder aus dem Zollvereins⸗Auslande herstammt.
Der Nachsteuer unterliegen auch Arrakl, Rum, Cognac, Obstbranniwein, Branntwein⸗
assenzen, Liqueure und sonstige versetzte Branntweine. **
Die Knmeldung des am 1. Hktober 1887 im freien Verkehr befindlichen naqhstener
Aflichtigen Branntweines resp. die Entrichtung der Naͤchsteuer liegt dem Eigenthumer des
Branntweines ob. I
Ein jeder, welcher am 1. Oltober 1887 im freien Verkehr befindlichen undenaturirten
Branntwein Spiritus, Liqueure, Punschessenzen und sonstige mit Ingredienzen irgend welcher
Art vermischte geistige Geiränke, Obstbranntwein, parfümirien Spiritus, ferner sogen. Brannt⸗
beinessenzen, Arrak, Rum und Cognac, sowie Mischungen von Branntwein mit anderen
Fluüffigkenten) besitzt, hat diesen Vorrath — gleichviel, ob er ihn in seinen eigenen oder in
sremden Raumen aufbewahrt — spätestens bis zum 8. Oltober 1887 bei der Steuerhebe⸗
elle seines Bezirks (Hauptzollamt, Nebenzollamt, Kufschlageinnehmerei) schriftlich nach Menge,
vahrer Alkohoistarke und Aufbewahrungsort mittelst Deklaration in doppelter Ausfertigung
mumelden und sich hierzu eines von der Bezirkshebestelle zu liefernden Formulars zu be⸗
ienen, wobei gleichzeilig die etwaigen besonderen Anträge wegen Niederlegung, Denaturirung
u. s. w. des Brannitweins zu stellen sind. w
z&ti den mit Zucker versetzten geistigen Getraͤnken braucht die Sturke nicht deklarirt
u werden.
Einer Anmeldung bedarf es nicht, sofern der gesammte Vorrath bei Gewerbtreibenden,
welche die Erlaubniß zum Ausschänken von Branntwein oder zum Kleinhandel mit Brannt⸗
vein haben, 40 Liter reinen Alkohols, bei anderen Haushaltungsvorständen 10 Liter reinen
Altohols nicht übersteigt. In allen anderen Fällen ist der gesammte Vorrath einschließlich
er steuerfrei bleibenden Mengen anzumelden.
Parfumerien in kleinen Umschließungen bis zum Gewicht von 1 xKg sind von der
tzerpflichtung zur Anmeldung frei.
Sollie sich anmeldungspflichtiger Branntwein während der ersten Tage des Monats
Ottober 1887 auf dem Transporte befinden, ohne daß derselbe bereits der Nachsteuer unter⸗
egen hat oder anderweit angemeldet worden ist, so liegt die Anmeldung und bezw. Ent⸗
eichtung der Nachsteuer dem Waarenempfänger ob, welcher die Anmeldung sofort nach er⸗
jolgier Ankunft ües Branntweines zu bewirken verbunden ist.
Hinterziehungen der Nachsteuer und sonstige Verletzungen der wegen Erhebung der⸗
telben gegebenen Vorschriften wetden nach Maßgabe der hinsichtlich der Verbrauchsabgabe ge⸗
roffenen Strafbestimmungen geahndet. Eine Hinterziehung der Nachsteuer liegt auch ——
hor, wenn die Menge des Branntweins oder der Liqueure u. s. w. oder der Stärkegrad
des Braͤnntweins aoͤsichtlich zu gering angegeben wird.
Hievon werden die Interessenten zur Nachachtung in Kenntniß gesetzt.
Landanu, den 30. September 1887. v
Koͤnigl. Hauptzollamt.
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Sonntag, den 2. und Mon
tag, den 3. Oktober findet ou
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