ʒt. Intheyrter Amzeiger
Amtliches Organ des königl. Amtsgerichts St. Ingbert.
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an und Sonntags mit a eitiger ustrirter Beilage. Das Blatt losel vierteljahrlich AM s0 Z elnschließlich Tragerlohn; durch die Post bezogen A 75 3 einschließlic
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W38.
Dienstag, 21. Februar 1888.
23. Jahrg.
Deutsches Reich.
Muͤnchen, 18. Fehr. Wie der „A. A.⸗Z.“
ufolge aus Abgeordnetenkreisen verlautet, ist der
uhere Plan, zür Berathung über Abanderung der
firzischen ypothetenordnung,teinen
Hesonderen Justizaus schuß zu wählen, der nach Schluß
desz gegenwaärtigen Landtages in Thaätigkeit treten
ater dufgegeben worden, da diese Materie im
FJustizministerium unter Zuziehung von pfalzischen
Justizbeamten so grundlich bearbeitet wird, daß die
dildung eines besonderen Ausschusses nicht mehr
fur nothwendig erachtet wird. Im Sommer soll
dann der Landtag zur Erledigung dieses Gesetzes
jund zur Berathung des Militär⸗Etats zu einer
lurzen Session einberufen werden.
Muͤnchen, 18. Febr. Der Finanzausschuß
des Landtags genehmigte heute das Postgebäude
in Kaiserslautern und die Bauplätze zu
Postanstalten in Ludwigshafen und Pir—
masens, reduzirte den Betrag für Kaiserslautern
jedoch auf 260,000 Mark.
Muunchen, 19. Februar. Angesichts des
raschen Tempos in welchem der Kultusetat im Aus-
schusse und Plenum bisher erledigt worden ist, und
da nach dem Verlaufe der Ausschußverhandlungen
eine glatte Durchberathung des dritten Theils des
ultusetats sowie der Eisenbahnvorlagen im Plenum
zu erwarten steht, hegt man in parlamentarischen
reisen die sichere Hoffnung, die gegenwärtige Land⸗
agssession in der Woche zwischen Palmsonntag
md Ostern beendigen zu köͤnnen. Im Mai oder
Juni wird sich hieran eine Rachsessson schließen, in
delcher der Militaretat für das zweite Jahr der
19. Finanzperiode, sowie die in Aussicht stehenden
Borlagen des Justizministers betr. die pfälzische
HDypothekenordnung u. A. zur Berathung gelangen
derden. Dem Vernehmen nach sind die hierauf
dezüglichen Vorlagen im Justizministerium schon
aahezu fertig gestellt und werden in Bälde vor das
Plenum gelangen, so daß noch im nächsten Mo⸗
jate an die Auͤsschußberathung derselben geschritten
werden kann. Die Dauer der Sommersession ist
zem Vernehmen nach auf 4526 Wochen geplant.
Berlin, 17. Febr. Vor einigen Tagen ver⸗
autete, daß hier eine Conferenz von Reichstags⸗
nitgliedern aus verschiedenen Fraktionen stattge⸗
unden hätte, um über Maßnahmen gegen den
Wucher zu berathen. Die Bekampfung des Wuchers
darf in der That auf die Sympathie der weitesten
zreise rechnen, wofern sie nicht dem kleinen Manne,
dem der große Geldmarkt nicht zur Verfügung steht,
überhaupt die Möglichkeit nimmt, sich Geld zu
ieihen. Gerade im Interesse der kleinen Leute muß
deßhalb darauf gehalten werden, daß Maßnahmen
gegen den Wucher sich in den durch die Rüchsicht
auf diese Kreise bedingten Grenzen bewegen. Die
„Magd. Ztg.“ bringt nun die Mittheilung, daß
als Maßnahme gegen das Treiben der Wucherer
die Ausdehnung der Konzessionspflicht und des
Zwanges der Eintragung sammtlicher Geschäfte in
ein Buch auf die gewerbsmäßigen Geldverleiher in
nächste Aussicht genommen sei. Leider fügt das
Blatt nicht hinzu, von wem diese Maßnahme be—
absichtigt is. Im Uebrigen aber wäre der Vor⸗
schlag nicht von der Hand zu weisen, daß die ge⸗
werbsmäßigen Geldverleiher einer ähnlichen Controle
unterworfen würden, wie fie gegenwärtig bereits
betreffs der Pfandleiher geübt wird.
Berlin, 20. Febr. Der diesseitige Gesandte
m München Graf Wert hern hat um Versetzung
in den Ruhestand nachgesucht, um sich der Ver—
valtung seiner Güter in Thüringen widmen zu
vunen. Als Nachfolget desselben soll Graf Kuno
Ranztau, der Schroiegersohn des Fürsten Reichs⸗
janzlers, ausersehen sein.
Ausland.
Der in Brüssel erscheinende. „Nord“ bespricht
—VXRI rck's Rede, jedoch in
vesentlich unfreundlichem Ton. Das Blatt be⸗
weifelt den dauernd beruhigenden Eindruck der
Ktede. Troz ihres sicherlich günstigen Eindrucks auf
die maßgebenden russischen Kreise müßten diese
was mehr als Worte verlangen. Rußland brauche
in der buigarischen Frage keinen ersten Schritt
nehr zu thun. Die Gesichtspunkte der ruffischen
Politik seien volllommen bekannt. Rußland ver⸗
ange in Bulgarien kein Protektorat, sondern die
Zerstellung des Berliner Vertrages. Wenn die
Friedensliga wit der Entfernung des Coburger und
der Herstellung der gesetzlichen Ordnung in Sofia
inverstanden sei, so möge sie sich dem von Ruß⸗
and langst begehrten Gesammtvorgehen anschließen.
Bis dahin müsse Rußland im Dreibund ein Hinder⸗
niß fur die Losung der bulgarischen Frage erblicken
und sich nach einem Gegengewicht in Europa um—
sehen. Der „Nord' verweist mit Genugthuung
darauf, daß die Slaven Oesterreichs sich gegen das
Bündniß mit Deuischland sirauben und eine Ver⸗
tandigung Oesterreichs mit Rußland vorziehen.
Bismarck in San Remo. Es waren
am 9. Februar kaum einige Stunden vergangen,
ildem Dre. Braman der Atemnot des deuischen
Ztonprinzen durch den Luftröhrenschnitt —X
gemacht, und der hohe Patient gehalten war, sich
die größte Ruhe aufzuerlegen, da gab schon der
Zronprinz seinen Aerzten zu verstehen, daß er einen
Wunsch habe. Die Herren eilten herbei, und der
Tronprinz schrieb ihnen auf, er wünsche den Wort⸗
aut der Rede des Reichskanzlers zu lesen. Dr.
graman stürzte hinaus und brachte dem Kron⸗
drinzen die noch unaufgeschnittenen Blätter. Dieser
sas die Rede langsam durch und nickte dann mehrere
Male zufrieden mit dem Kopfe.
Sti. Petersburg, 19. Febr. Der „Grash⸗
danin“, welcher nach seiner neulichen Maßregelung
nestern plötzlich einen Artikel in deutschfreundlichem
Sinne brachte, erklärt heute, von jetzt an seine
ournalistischen Bestrebungen vornehmlich auf die
Wiederherstellung der Monarchie in Frankreich zu
richten, da nach seiner Ansicht nur mit einem
monarchisch regierten Frankreich ein russisches Bünd⸗
niß möglich ist.
Petersburg, 19. Febr. Das „Journal de
St. Petersbourg“ reproduzirt die Mittheilungen der
Correspondance de l'Est“ bezüglich der Verhand⸗
ungen in der bulgarischen Frage, ohne jedoch eine
Berantwortlichkeit fur deren Richtigkeit zu über⸗
ehmen; andererseits aber möchte das Journal
en günstigen Eindruck, welchen die Nachrichten der
etzten Tage hinsichtlich einer Beruhigung der Ge⸗
nuͤther hervorgehracht haben, micht abschwächen.
Das publizirte neue Wehrgeletz,
das für jeden betheiligten Bürger von einschneiden⸗
her Wichtigkeit ist, lautet wörtlich:
Artikel J. Der erste Satz des Art. 59 der
Verfasfsung des Deutschen Reiches vom 16. April
1871 Gundes⸗Gesetzblatt 1871 Nr. 16) lautet:
Jeder wehrfähige Deutsche gehört sieben Jahre lang,
n der Regel vom vollendeten zwanzigsten bis zum
eginnenden achtundzwanzigsten Lebensjahre, dem
lehenden Heere — und zwar die ersten drei Jahre
zei den Faͤhnen, die letzten vier Jahre in der Re⸗
erbe —. die folgenden fünf Ledensjahre der Land·⸗
vehr ersten Aufgebotes und sodann bis zum 31.
März desjenigen Kalenderjahres, in welchem das
39. Lebensjahr vollendet wird, der Landwehr zweiten
ufgebotes an.
Artikel 2. Erster Abschnitt. Landwehr.
Z 1. Die Landwehr wird in zwei Aufgebote ein⸗
getheilt.
'8 2. Die Verpflichtung zum Dienst in der
dandwehr ersten Aufgebots ist von fünf⸗
ahriger Dauer. Der Einiritt in die Landwehr
ersten Aufgebots regeln sich nach den bisher für
ARe Landwehr giltigen Bestimmungen. Mannschaften
er Kaballerie, welche sich freiwillig zu einer vier⸗
aͤhrigen aktiven Dienstzeit verpflichtet haben, dienen
n der Landwehr ersten Aufgedots nur drei Jahre.
g 3. Die Verpflichtung zum Dienst in der
dandwehr zweiten Aufgebots dauert bis zum 31.
Marz desjenigen Kalenderjahres, in welchem das
39. Lebenoͤjahr vollendet wird.
Fur Dienstpflichtige, welche vor vollendetem 20.
debensjahre in das Heer eingetreten find, endigt
die Verpflichtung am 81. März desjenigen Kalen⸗
derjahres, in welchem der Diensipflichtige sechs Jahre
der Landwehr zweiten Aufgebots angehört hat.
Der Eintriit in die Landwehr zweiten Aufge⸗
hott erfolgt a) nach abgeleisteter Dienstpflicht in
zer Laudwehr ersten Aufgebots, b) fur Ersatzre⸗
erbisten, welche geübt haben, nach abgeleisteter Er⸗
atzreservepflicht (vergl. 8 15).
Die Dienstverdältnisse der Landwehr zweiten
Aufgebois regeln sich nach den für die Landwehr
ersten Aufgebots giltigen Bestimmungen, jedoch mit
din im 8 4 vorgesehenen Abweichungen.
8 4. Für die zur Landwehr zweiten
Aufgebots gehörigen Personen greifen folgende
VBergünstigungen statt: 1. Dieselben dürfen im
Frieden zu Uebungen und Konirolversammlungen
cht herangezogen werden. 2. Die fuͤr ihre Kon⸗
roie erforderlichen Meldungen an die zuständigen
Militarbehörden können auch durch Familienange-
jörige erstattet werden. 3. Sie bedürfen außer
ʒem Falle einer besonderen Anordnung für die Zeit
ines Krieges oder einer Kriegsgefahr (617 des
Besetzes vom 1. Juni 1870, Bundes⸗Gesetzb. S.
355 sowie 8 140 Ziffer 3 des Strafgesetzbuches
für das deutsche Reich) keiner Erlaubniß zur Aus⸗
vanderung, find vielmehr nur verpflichtet, von
hrer bevorstehenden Auswanderuug der zuständigen
tilitarbehdrde Anzeige zu machen. Die Unter-
assung dieser Anzeige unterliegt der im 8 360 des
Strafgesetzbuches für das deutsche Reich angedrohten
Strafe. 4. Weisen solche Personen durch Konsulats⸗
itteste nach, daß sie in einem außereuropaischen
dande eine ihren Lebensunterhalt sichernde Stellung
is Kaufmann, Gewerbetreibender u. s. w. erwor⸗
zen haben, so kann der ihnen ertheilte Urlaub bis
ur Entlassung aus dem Militärverhältnisse und
nter gleichzeitiger Entbindung von der Plicht zur
Rückkehr im Falle einer Mobilmachung verlängert
verden.
g 85. Die Versetung aus der Landwehr ersten
Aufgebots bezw. der Ersatzreserve in die Landwehr
zweüen Aufgebots erfolgt im Frieden bei den
zächsten auf Erfüllung der betr. Dienstpflicht fol ·
genden Frühjahrs⸗ Kontrollversammlungen. Die⸗
enigen Mannschaften, deren Dienstzeit in der Land⸗
veht ersten Aufgebots in der Zeit vom 1. April
dis zum 30. September abläuft, treten bei den
derbst⸗Kontrolversammlungen des beir. Jahres zur
Jandwehr zweiten Aufgebots über. Im Kriege