und gegenseitigen Gesinnungen beider Nationen be⸗
ruht, die in demselben großen Gedanken der Auf-
echterhaliung der Ordnung und des Friedens sich
einigten. An Sie, den illustren Vertreter der be⸗
freundeten Regierung, richte ich den lebhaftesten
Dank, Gott bittend, die von der Kammer ausge⸗
prochenen Wünsche zu erhören.“ * Die zweite De—
zesche, an den deutschen Botschafter gerichtet, lautet:
„Der italienische Botschafter, Graf Launay, hatte
die Güte, mir das Telegramm des Ministerpräfi⸗
denten Crispi mitzutheilen, das sich mit meinen
direct an Crispi gerichteten Danksagungen für die
hervorragende Kundgebung der italienischen Kammer
ireuzte. Haben Sie die Güte, mündlich Crispi
den Ausdruck der Dankbarkeit zu wiederholen,
welche der Kaiser und ganz Deutschland für das
großartige Zeugniß der internationalen Sympathie
und gegenseitigen freundschaftlichen Gesinnungen
heider Volker empfunden haben.“
London, 7. Marz. Ueber den Inhalt der
langen Besprechung, welche Graf Herbert Bismarck
gestern mit Lord Salisbury hatte, werden nur
Vermuthungen laut. Es soll sich jedoch, trotz
offiziöser Abläugnung. laut „F. J.“, um wichtige
politische Angelegenheiten gehandelt haben. — Von
der angeblichen geplanten Uebersiedelung des Kron⸗
prinzen nach Potsdam ist hier in maßgebenden
ktreisen nichts bekannt.
Prälzisches Hypothekengesetz.
München, 6. März. Das kgl. Justizmini⸗
fterium legte der Abgeordnetenkammer einen Gesetz—
entwurf vor, dem wir folgendes entnehmen:
1. Abschnitt, Vorzugsrechte und Hgpotheken.
Art. 1. Die in Art 2103 Ziffer 1, 2 des pfäl⸗
zischen Civilgesetzbuches bezeichneten Vorzugsrechte
müssen innerhalb fünfundvierzig Tage nach der
Veräußerung eingeschrieben werden. Die in Art.
2109 des pfälzischen Eivilgesetzbuches bestimmte
Frist wird auf fünfundvierzig Tage herabgesetzt.
Durch die innerhalb der gesetzlichen Frist erfolgte
Einschreibung werden die in Art. 2103 Ziff. 1-8
des pfälzischen Civilgesetzbaches bezeichneten Vor⸗
zugsrechte im Falle einer während des Laufes der
Frist erfolgten freiwilligen Veräußerung auch gegen-
über dem Erwerber der Liegenschaft gewahrt.
Art. 2. Wegen Nichterfüllung einer Verbind⸗
lichkeit. zu deren Sicherung ein Vorzugsrecht ge⸗
währt ist, kann die Auflösung des Vertrages über
Veräußerung einer Liegenschaft gegenüber Dritten,
welche Kechte an derselben erworben haben, nur
geltend gemacht werden, wenn das « Vorzugsrecht
gemäß Art. 1 gewahrt ist. Die bezeichneten Dritten
fkönnen bis zur Rechtswirksamkeit der Auflösung das
Auflösungsrecht durch Befriedigung des Berechtigten
beseitigen. Als Auflösungsrecht im Sinne des Abs. 1
zilt auch das Recht auf vertragsmäßige Versteiger⸗
ung nach Art. 202 des Gesetzes vom 23. Februar
1879 zur Ausführung der Reichs⸗Eivilordnung und
Foncursordnung.
Art. 3. Alle Hypotheken erlangen Dritten
gegenüber erst mit der Einschreibung Wirkung. Im
Falle freiwilliger Veräußerung können Hypotheken,
welche schon vor derselben gegen den Veräußerer
begründet waren, noch innerhalb zwei Wochen nach
der Veräußerung eingeschrieben, werden. Die nach
Art. 2181, 2183 des pfälzischen Civilgesetzbuchs
mit der Transscriplion verknüpften Wirkungen
reten mit dem Abschlusse des Veräußerungsver⸗
trages ein.
Art. 4. Die Einschreibung der Vorzugsrechte
und Hypotheken kann nur für einen bestimmten
Geldbetrag und auf einzelne bestimmt bezeichnete
Liegenschaften (Art, 2148 Abs. 2 Ziff. 4, 5 des
pfälzischen Civilgesetzbuches) genommen werden. Als
erwählter Wohnsitz kann in dem Einschreibungsge-
suche jeder Ort im Deutschen Reiche angegeben
werden.
Art. 5. Die gesetzliche Hypothek des Mündels
(Art. 2135 Ziff. 1 des pfälzischen Civilgesetzbuches)
wird auf Ersuchen des für die Vormundschaft zu⸗
ständigen Amtsgerichts eingeschrieben. Die Ein⸗
schreibung erfolgt, vorbehaltlich der Bestimmungen
des Art. 4, nach Maßgabe des Art. 2153 des
pfälz. Civilgesetztbuchss. Als erwählter Wohnsitz
soll die Gerichtsschreiberei des Amtsgerichls ange⸗
geben werden. Die Kosten der Einschreibung sind
von dem Mündel zu tragen.
Art. 6. Die Bestimmung des in der Ein⸗
jchreibung anzugebenden Geldbetrages und der
Liegenschaften, auf welche die Einschreibung er—
wirkt werden soll, obliegt dem Familienrathe. Kann
die Bestimmung durch den Familienrath nicht ohne
eine das Interesse des Mündels gefährdende Ver—
zögerung erfolgen, so hat der Amätsrichter sie einst⸗
veilen selbst zu treffen. Die Bürgermeister sind
erpflichtet, dem Amtsgerichte auf Erfordern Auf⸗
chluß über den Liegenschaftsbesitz des Vormundes
zu geben.
Art. 7. Der in der Einschreibung anzugebende
Beldbetrag ist so zu bestimmen, daß er das be—⸗
vegliche Vermögen des Mündels, soweit dasselbe
nicht in der in Art. 27 bezeichneten Weise sicher
Jestellt wird, deckt und überdies für etwaige ander⸗
veitige Haftungen des Vormunds angemessene
Zicherheit gewährt. Die Einschreibung ist soweit
zu erwirken, als sie erforderlich ist, um diesen
Beldbetrag ausreichend zu sichern. Die Erwirkung
)er Einschreibung unterbleibt, wenn dẽr Vormund
zurch Hinterlegung von Werthpapieren der in Art
25 bezeichneten Art ausreichende Sicherheit leistet
Erweist sich die erwirkte Einschreibung als unzu
reichend, so ist den Vorschriften des Artikels 5 und
6 gemäß eine weitere Einschreibung zu erwirken
Uebersteigt fie das in Absatz 1 bestimmte Maß, so
ist fie auf Antrag des Vormundes auf dieses Maß
zu beschränken.
Ari. 8. Der Beschluß des Familienrathes, durch
welchen dem Antrage des Vormunds auf Beschrän⸗
zung der Einschreibung (Art. 7, Abs. 2) stattge⸗
geben wird, bedarf der Bestätigung durch das Land-
zericht. Die bestätigende Entscheidung ist dem
Hegenvormunde und den in der Minderheit ge—
oliebenen Mitgliedern des Familienraths von Amts⸗
vegen zuzustellen. Die Beichwerde gegen dieselbe
st innerhalb einer Nothfrist von zwei Wochen, wel⸗
he mit der Zustellung beginnt, einzulegen. Die
Bestätigung wird erst rechtswirksam, wenn sie nicht
nehr mit der Beschwerde oder der weiteren Be—
ichwerde anfechtbar ist. Die Löschung erfolgt auf
Ersuchen des Amtsgerichts. Die Kosten derselben
ind von dem Mundel zu tragen.
Art. 9. Nach Beendigung der Vormundschaft
kann der gewesene Mündel die Einschreibung seiner
zesetzlichen Hypothek, soweit sie nicht bereits auf
Frsuchen des Amtsgerichts (Art. 5) erfolgt ist, für
den von ihm bezeichneten Geldbetrag und auf die
yon ihm bezeichneten Liegenschaften erwirken. Die
Bestimmungen des Art. 7 finden Anwendung.
(Fortsetzung folgt.)
Praͤlzisches cwurgericht.
Zweibrücken, 7. März. In den mit dem
13. Maärz nächsthin beginnenden Sitzungen für das
exrste Vierteljahr 1888 kommen nmachstehende
Straffälle zur Abhandlung: 1) Dienstag, 18
März. Vormittags 81s Uhr: Anklage gegen Kon⸗
rad Schwenk, Dienstknecht von Böchingen, wegen
örperverletzung mit nachgefolgtem Tod. (Staats⸗
anwalt: zweiter Staatsanwalt Wagner; Verthei-
diger: Rechtspraktikant Vögli). 2) Dienstag, 183.
Mätz, Nachmittags 3 Uhr: Anklage gegen Phbili—⸗
pine Muth, Ehefrau von Friedrich Baahe in
Kaiserslautern, wegen Meineids. (Staatsanwalt:
zweiter Staatsanwalt Wagner; Vertheidiger: Rechts⸗
praktikant Schneider). 3) Mittwoch, 14. März,
Vormittags 82 Uhr: Anklage gegen Christoph
Keffer, Tagner von Mundenheim, wegen Ver—⸗
brechens wider die Sittlichkeit. (Staatsanwalt:
dritter Staatsanwalt Meyer; Vertheidiger: Rechts-
yraktikant Lombardino). 4) Mitwoch, 14. März,
Nachmittags 3 Uhr: Anklage gegen Karl Mann⸗
weiler, Ackerer von Becherbach, wegen Brand⸗
stiftungs-Versuchs. (Staatsanwalt: dritter Staats⸗
mwalt Meyer; Vertheidiger: Rechtsanwalt Rosen⸗
herger). 5) Donnerstag, 15. März, Vormittag?
324 Uhr: Anklage gegen Adam Bayer,
Maurer von Becherbach, wegen Körperverletzung
nit nachgefolgtemn Tod. Etaatsanwalt: dritter
Staatsanwalt Meyer; Vertheidiger: Rechtsanwall
Trier). 6) Freitag, 16. März, Vormittags 8/1
Uhr: Anklage gegen Peter Hook, Tagner
jon Altrip, wegen Todtschlags-Versuchs. (Staats⸗
inwalt: zweiter Staatsanwalt Wagner; Verthei—
diger: Rechtsanwalt Dr. Stern). 7) Samstag,
17. März, Vormittags 8/2 Uhr: Anklage gegen
Ddanie!l Bootz, Dienstknecht von Gimbsbach,
vegen Verbrechens wider die Sittlichkeit. (Staats⸗
anwalt: dritter Staatsanwalt Meyer; Vertheidiger:
Rechtspraktikant Bauer). 8) Samstag, 17. Maärz,
Nachmittags 3 Uhr: Anklage gegen Jacob
Blauth, Fabrikarbeiter vom Wiesenthalerhof,
vegen Körperverletzung mit nachgefolgtem Tod.
Staatsanwalt: zweiter Staatsanwalt Wagner;
Hertheidiger: Rechtspraktikant Plauth), 9) Mon⸗
tag, 19. März, Vormittags 81 uh
gegen a. Jacob Pfleger, Neenn —X
St. Ingbert, und b. Karl —J guf
von Dansenberg, wegen ad 4: —z
querotts und Meineids, ad b: * do
trügerischen Banquerott. —R
Staatsanwalt Wagner; Vertheidiget *7
anwalt Schuler, ad b: Rechtsenneewn
10) Dienstag. 20. Marz. Vormile, —
Antlage gegen Sigmumnd Maß et
händler von Kaiserslautern, wegen henen
Banquerotts. (Staatsanwalt: —2
wvalt Wagner; Vertheidiger: Rechtenter
11) Dienstag, 20. März, nannee
Aullage gegen Philpp Teulsghben
zon Edenkoben, wegen Korberveriehun zuu
gefolgtem Tod. EStaatsanwalt: ee,
anwalt Meyer; Vertheidiger Rechtzamin
Sokale und pfatzische Nae
* St. Ingbert, 9. März.
gegeben, fand gestern Abend im Hoslm—
die ordenthiche Generalbeisrn
des hiesigen Vorschuß⸗Vereinsz smeh
Eröffnung erstattete zunächst der Kastctps
J. Beer, den Geschäftsbericht pro — wi
er zu einzelnen Posten des an die Ni sia
sandten und gedruckt vorliegenden Vncteso
dem wir übrigens in einer frühern Numsndi
das Wichtigste mitgetheilt haben, kut he
ungen gab. Die Decharge wurde J zu
theilt. Die Festsetzung der Dividende —der
— wie üÜberhaupt die Vertheilung uaßt v
winnes, erfolgte nach den Vorschlägen da au⸗
rathes. Der Gehalt des Controllankeid⸗
Schmel zer wurde mit Stimmevenle
2400 Mk. pro Jahr nebst freier Wohmi H
Die Neuwahl des Aufsichtsrathes erghalich
derwahl sämmtlicher bisheriger Miqhuichem
Herren J. Baron, J. Bahyer, geßser i
Joh. Frie drich, Joh. Fiack, ẽauße
J. B. Martin, M. Thiery, O. Un W
In die Prüfungskommission für die witfelit
Billanzen wurden gewählt die Herren G. di das
und Adolf Wagner. sen
* St. Ingbert, 98. März. Vür üms
stattgefundenen Versteigerung der Feld⸗ wushrac
jagd von Oberwürzbach, wurde dieselbe he berr
Jonas Schmitt und Emil Adam aus öbitt äs
um den jaͤhrlichen Preis von, 825 Muslete
Dauer von 6 Jahren, zugeschlagen. Nde
Pachtpreis betrug 123 Mark. b
— Erledigt für Militäranwinde
eine Schulhausmeisterstelle zu Ludwighhonpr—
Kaution keine, Fixum 200 Mk., freie d
im Schulhause und freie Beheizung, ba
anschlagt auf ca. 200 Mk., ferner puc
Mi. 50 Pfo fur 8 malige außerordenllitet
ung im Jahr, und pro Saal und Juhte
60 Pfg fur Anschaffung der nöthigen —
Utensilien. wp
— Ludwigshafen, 6. März. In
Unglück, welches sich gestern in der ¶ Ko
Fabrik fur Leim und Dunger, Zimmarhie
dem Hemshof ereignete, erfährt der PiBer
A. noch Folgendes: Die herbeigeeilt ge
haben die Verunglückten in's Leben zul
bis auf Osche und Schumann, die in
hinabgestürzt waren und anscheinend ne
schädigung des Schädels einerseits n
gffung andererseits gestorben sind. Debhr
befinden sich außer Lebensgefahr. u
sind mit dem Betriebsführer Dr. Arend
sonen bewußtlos gewesen.
— Ludwigshafen, 7. Marz n
„G. A.“ mitgetheilt wird befinden sich v
chemischen Fabrik für Leim und Dunget
—XX——
dem Wege der Besserung. Auch für,“
des verunglückten Stilger besteht keine ben
und ist Hoffnung vorhanden, daß din⸗
genesen wird.
— Ludwigshafen, 7. März
dem nächsten Montag alienthalben bug
Contcolversammlungen sind die ersten nah
treten des neuen Wehtgesetzes. Da du
scheinen bei denselben fur dir Pflichtun
Unannehmlichkeiten zur Folge haben kann h
cs nicht uͤbeistussig sein, auf die bezüglt
schriflen nochmalse aufmerksam zu moh
denselben haben an den feltgesetzten Tage
scheinen, die Officiere, Sanitätsofficier
nmten der Reserbe und Landwehr ersien“