Full text: St. Ingberter Anzeiger

und gegenseitigen Gesinnungen beider Nationen be⸗ 
ruht, die in demselben großen Gedanken der Auf- 
echterhaliung der Ordnung und des Friedens sich 
einigten. An Sie, den illustren Vertreter der be⸗ 
freundeten Regierung, richte ich den lebhaftesten 
Dank, Gott bittend, die von der Kammer ausge⸗ 
prochenen Wünsche zu erhören.“ * Die zweite De— 
zesche, an den deutschen Botschafter gerichtet, lautet: 
„Der italienische Botschafter, Graf Launay, hatte 
die Güte, mir das Telegramm des Ministerpräfi⸗ 
denten Crispi mitzutheilen, das sich mit meinen 
direct an Crispi gerichteten Danksagungen für die 
hervorragende Kundgebung der italienischen Kammer 
ireuzte. Haben Sie die Güte, mündlich Crispi 
den Ausdruck der Dankbarkeit zu wiederholen, 
welche der Kaiser und ganz Deutschland für das 
großartige Zeugniß der internationalen Sympathie 
und gegenseitigen freundschaftlichen Gesinnungen 
heider Volker empfunden haben.“ 
London, 7. Marz. Ueber den Inhalt der 
langen Besprechung, welche Graf Herbert Bismarck 
gestern mit Lord Salisbury hatte, werden nur 
Vermuthungen laut. Es soll sich jedoch, trotz 
offiziöser Abläugnung. laut „F. J.“, um wichtige 
politische Angelegenheiten gehandelt haben. — Von 
der angeblichen geplanten Uebersiedelung des Kron⸗ 
prinzen nach Potsdam ist hier in maßgebenden 
ktreisen nichts bekannt. 
Prälzisches Hypothekengesetz. 
München, 6. März. Das kgl. Justizmini⸗ 
fterium legte der Abgeordnetenkammer einen Gesetz— 
entwurf vor, dem wir folgendes entnehmen: 
1. Abschnitt, Vorzugsrechte und Hgpotheken. 
Art. 1. Die in Art 2103 Ziffer 1, 2 des pfäl⸗ 
zischen Civilgesetzbuches bezeichneten Vorzugsrechte 
müssen innerhalb fünfundvierzig Tage nach der 
Veräußerung eingeschrieben werden. Die in Art. 
2109 des pfälzischen Eivilgesetzbuches bestimmte 
Frist wird auf fünfundvierzig Tage herabgesetzt. 
Durch die innerhalb der gesetzlichen Frist erfolgte 
Einschreibung werden die in Art. 2103 Ziff. 1-8 
des pfälzischen Civilgesetzbaches bezeichneten Vor⸗ 
zugsrechte im Falle einer während des Laufes der 
Frist erfolgten freiwilligen Veräußerung auch gegen- 
über dem Erwerber der Liegenschaft gewahrt. 
Art. 2. Wegen Nichterfüllung einer Verbind⸗ 
lichkeit. zu deren Sicherung ein Vorzugsrecht ge⸗ 
währt ist, kann die Auflösung des Vertrages über 
Veräußerung einer Liegenschaft gegenüber Dritten, 
welche Kechte an derselben erworben haben, nur 
geltend gemacht werden, wenn das « Vorzugsrecht 
gemäß Art. 1 gewahrt ist. Die bezeichneten Dritten 
fkönnen bis zur Rechtswirksamkeit der Auflösung das 
Auflösungsrecht durch Befriedigung des Berechtigten 
beseitigen. Als Auflösungsrecht im Sinne des Abs. 1 
zilt auch das Recht auf vertragsmäßige Versteiger⸗ 
ung nach Art. 202 des Gesetzes vom 23. Februar 
1879 zur Ausführung der Reichs⸗Eivilordnung und 
Foncursordnung. 
Art. 3. Alle Hypotheken erlangen Dritten 
gegenüber erst mit der Einschreibung Wirkung. Im 
Falle freiwilliger Veräußerung können Hypotheken, 
welche schon vor derselben gegen den Veräußerer 
begründet waren, noch innerhalb zwei Wochen nach 
der Veräußerung eingeschrieben, werden. Die nach 
Art. 2181, 2183 des pfälzischen Civilgesetzbuchs 
mit der Transscriplion verknüpften Wirkungen 
reten mit dem Abschlusse des Veräußerungsver⸗ 
trages ein. 
Art. 4. Die Einschreibung der Vorzugsrechte 
und Hypotheken kann nur für einen bestimmten 
Geldbetrag und auf einzelne bestimmt bezeichnete 
Liegenschaften (Art, 2148 Abs. 2 Ziff. 4, 5 des 
pfälzischen Civilgesetzbuches) genommen werden. Als 
erwählter Wohnsitz kann in dem Einschreibungsge- 
suche jeder Ort im Deutschen Reiche angegeben 
werden. 
Art. 5. Die gesetzliche Hypothek des Mündels 
(Art. 2135 Ziff. 1 des pfälzischen Civilgesetzbuches) 
wird auf Ersuchen des für die Vormundschaft zu⸗ 
ständigen Amtsgerichts eingeschrieben. Die Ein⸗ 
schreibung erfolgt, vorbehaltlich der Bestimmungen 
des Art. 4, nach Maßgabe des Art. 2153 des 
pfälz. Civilgesetztbuchss. Als erwählter Wohnsitz 
soll die Gerichtsschreiberei des Amtsgerichls ange⸗ 
geben werden. Die Kosten der Einschreibung sind 
von dem Mündel zu tragen. 
Art. 6. Die Bestimmung des in der Ein⸗ 
jchreibung anzugebenden Geldbetrages und der 
Liegenschaften, auf welche die Einschreibung er— 
wirkt werden soll, obliegt dem Familienrathe. Kann 
die Bestimmung durch den Familienrath nicht ohne 
eine das Interesse des Mündels gefährdende Ver— 
zögerung erfolgen, so hat der Amätsrichter sie einst⸗ 
veilen selbst zu treffen. Die Bürgermeister sind 
erpflichtet, dem Amtsgerichte auf Erfordern Auf⸗ 
chluß über den Liegenschaftsbesitz des Vormundes 
zu geben. 
Art. 7. Der in der Einschreibung anzugebende 
Beldbetrag ist so zu bestimmen, daß er das be—⸗ 
vegliche Vermögen des Mündels, soweit dasselbe 
nicht in der in Art. 27 bezeichneten Weise sicher 
Jestellt wird, deckt und überdies für etwaige ander⸗ 
veitige Haftungen des Vormunds angemessene 
Zicherheit gewährt. Die Einschreibung ist soweit 
zu erwirken, als sie erforderlich ist, um diesen 
Beldbetrag ausreichend zu sichern. Die Erwirkung 
)er Einschreibung unterbleibt, wenn dẽr Vormund 
zurch Hinterlegung von Werthpapieren der in Art 
25 bezeichneten Art ausreichende Sicherheit leistet 
Erweist sich die erwirkte Einschreibung als unzu 
reichend, so ist den Vorschriften des Artikels 5 und 
6 gemäß eine weitere Einschreibung zu erwirken 
Uebersteigt fie das in Absatz 1 bestimmte Maß, so 
ist fie auf Antrag des Vormundes auf dieses Maß 
zu beschränken. 
Ari. 8. Der Beschluß des Familienrathes, durch 
welchen dem Antrage des Vormunds auf Beschrän⸗ 
zung der Einschreibung (Art. 7, Abs. 2) stattge⸗ 
geben wird, bedarf der Bestätigung durch das Land- 
zericht. Die bestätigende Entscheidung ist dem 
Hegenvormunde und den in der Minderheit ge— 
oliebenen Mitgliedern des Familienraths von Amts⸗ 
vegen zuzustellen. Die Beichwerde gegen dieselbe 
st innerhalb einer Nothfrist von zwei Wochen, wel⸗ 
he mit der Zustellung beginnt, einzulegen. Die 
Bestätigung wird erst rechtswirksam, wenn sie nicht 
nehr mit der Beschwerde oder der weiteren Be— 
ichwerde anfechtbar ist. Die Löschung erfolgt auf 
Ersuchen des Amtsgerichts. Die Kosten derselben 
ind von dem Mundel zu tragen. 
Art. 9. Nach Beendigung der Vormundschaft 
kann der gewesene Mündel die Einschreibung seiner 
zesetzlichen Hypothek, soweit sie nicht bereits auf 
Frsuchen des Amtsgerichts (Art. 5) erfolgt ist, für 
den von ihm bezeichneten Geldbetrag und auf die 
yon ihm bezeichneten Liegenschaften erwirken. Die 
Bestimmungen des Art. 7 finden Anwendung. 
(Fortsetzung folgt.) 
Praͤlzisches cwurgericht. 
Zweibrücken, 7. März. In den mit dem 
13. Maärz nächsthin beginnenden Sitzungen für das 
exrste Vierteljahr 1888 kommen nmachstehende 
Straffälle zur Abhandlung: 1) Dienstag, 18 
März. Vormittags 81s Uhr: Anklage gegen Kon⸗ 
rad Schwenk, Dienstknecht von Böchingen, wegen 
örperverletzung mit nachgefolgtem Tod. (Staats⸗ 
anwalt: zweiter Staatsanwalt Wagner; Verthei- 
diger: Rechtspraktikant Vögli). 2) Dienstag, 183. 
Mätz, Nachmittags 3 Uhr: Anklage gegen Phbili—⸗ 
pine Muth, Ehefrau von Friedrich Baahe in 
Kaiserslautern, wegen Meineids. (Staatsanwalt: 
zweiter Staatsanwalt Wagner; Vertheidiger: Rechts⸗ 
praktikant Schneider). 3) Mittwoch, 14. März, 
Vormittags 82 Uhr: Anklage gegen Christoph 
Keffer, Tagner von Mundenheim, wegen Ver—⸗ 
brechens wider die Sittlichkeit. (Staatsanwalt: 
dritter Staatsanwalt Meyer; Vertheidiger: Rechts- 
yraktikant Lombardino). 4) Mitwoch, 14. März, 
Nachmittags 3 Uhr: Anklage gegen Karl Mann⸗ 
weiler, Ackerer von Becherbach, wegen Brand⸗ 
stiftungs-Versuchs. (Staatsanwalt: dritter Staats⸗ 
mwalt Meyer; Vertheidiger: Rechtsanwalt Rosen⸗ 
herger). 5) Donnerstag, 15. März, Vormittag? 
324 Uhr: Anklage gegen Adam Bayer, 
Maurer von Becherbach, wegen Körperverletzung 
nit nachgefolgtemn Tod. Etaatsanwalt: dritter 
Staatsanwalt Meyer; Vertheidiger: Rechtsanwall 
Trier). 6) Freitag, 16. März, Vormittags 8/1 
Uhr: Anklage gegen Peter Hook, Tagner 
jon Altrip, wegen Todtschlags-Versuchs. (Staats⸗ 
inwalt: zweiter Staatsanwalt Wagner; Verthei— 
diger: Rechtsanwalt Dr. Stern). 7) Samstag, 
17. März, Vormittags 8/2 Uhr: Anklage gegen 
Ddanie!l Bootz, Dienstknecht von Gimbsbach, 
vegen Verbrechens wider die Sittlichkeit. (Staats⸗ 
anwalt: dritter Staatsanwalt Meyer; Vertheidiger: 
Rechtspraktikant Bauer). 8) Samstag, 17. Maärz, 
Nachmittags 3 Uhr: Anklage gegen Jacob 
Blauth, Fabrikarbeiter vom Wiesenthalerhof, 
vegen Körperverletzung mit nachgefolgtem Tod. 
Staatsanwalt: zweiter Staatsanwalt Wagner; 
Hertheidiger: Rechtspraktikant Plauth), 9) Mon⸗ 
tag, 19. März, Vormittags 81 uh 
gegen a. Jacob Pfleger, Neenn —X 
St. Ingbert, und b. Karl —J guf 
von Dansenberg, wegen ad 4: —z 
querotts und Meineids, ad b: * do 
trügerischen Banquerott. —R 
Staatsanwalt Wagner; Vertheidiget *7 
anwalt Schuler, ad b: Rechtsenneewn 
10) Dienstag. 20. Marz. Vormile, — 
Antlage gegen Sigmumnd Maß et 
händler von Kaiserslautern, wegen henen 
Banquerotts. (Staatsanwalt: —2 
wvalt Wagner; Vertheidiger: Rechtenter 
11) Dienstag, 20. März, nannee 
Aullage gegen Philpp Teulsghben 
zon Edenkoben, wegen Korberveriehun zuu 
gefolgtem Tod. EStaatsanwalt: ee, 
anwalt Meyer; Vertheidiger Rechtzamin 
Sokale und pfatzische Nae 
* St. Ingbert, 9. März. 
gegeben, fand gestern Abend im Hoslm— 
die ordenthiche Generalbeisrn 
des hiesigen Vorschuß⸗Vereinsz smeh 
Eröffnung erstattete zunächst der Kastctps 
J. Beer, den Geschäftsbericht pro — wi 
er zu einzelnen Posten des an die Ni sia 
sandten und gedruckt vorliegenden Vncteso 
dem wir übrigens in einer frühern Numsndi 
das Wichtigste mitgetheilt haben, kut he 
ungen gab. Die Decharge wurde J zu 
theilt. Die Festsetzung der Dividende —der 
— wie üÜberhaupt die Vertheilung uaßt v 
winnes, erfolgte nach den Vorschlägen da au⸗ 
rathes. Der Gehalt des Controllankeid⸗ 
Schmel zer wurde mit Stimmevenle 
2400 Mk. pro Jahr nebst freier Wohmi H 
Die Neuwahl des Aufsichtsrathes erghalich 
derwahl sämmtlicher bisheriger Miqhuichem 
Herren J. Baron, J. Bahyer, geßser i 
Joh. Frie drich, Joh. Fiack, ẽauße 
J. B. Martin, M. Thiery, O. Un W 
In die Prüfungskommission für die witfelit 
Billanzen wurden gewählt die Herren G. di das 
und Adolf Wagner. sen 
* St. Ingbert, 98. März. Vür üms 
stattgefundenen Versteigerung der Feld⸗ wushrac 
jagd von Oberwürzbach, wurde dieselbe he berr 
Jonas Schmitt und Emil Adam aus öbitt äs 
um den jaͤhrlichen Preis von, 825 Muslete 
Dauer von 6 Jahren, zugeschlagen. Nde 
Pachtpreis betrug 123 Mark. b 
— Erledigt für Militäranwinde 
eine Schulhausmeisterstelle zu Ludwighhonpr— 
Kaution keine, Fixum 200 Mk., freie d 
im Schulhause und freie Beheizung, ba 
anschlagt auf ca. 200 Mk., ferner puc 
Mi. 50 Pfo fur 8 malige außerordenllitet 
ung im Jahr, und pro Saal und Juhte 
60 Pfg fur Anschaffung der nöthigen — 
Utensilien. wp 
— Ludwigshafen, 6. März. In 
Unglück, welches sich gestern in der ¶ Ko 
Fabrik fur Leim und Dunger, Zimmarhie 
dem Hemshof ereignete, erfährt der PiBer 
A. noch Folgendes: Die herbeigeeilt ge 
haben die Verunglückten in's Leben zul 
bis auf Osche und Schumann, die in 
hinabgestürzt waren und anscheinend ne 
schädigung des Schädels einerseits n 
gffung andererseits gestorben sind. Debhr 
befinden sich außer Lebensgefahr. u 
sind mit dem Betriebsführer Dr. Arend 
sonen bewußtlos gewesen. 
— Ludwigshafen, 7. Marz n 
„G. A.“ mitgetheilt wird befinden sich v 
chemischen Fabrik für Leim und Dunget 
—XX—— 
dem Wege der Besserung. Auch für,“ 
des verunglückten Stilger besteht keine ben 
und ist Hoffnung vorhanden, daß din⸗ 
genesen wird. 
— Ludwigshafen, 7. März 
dem nächsten Montag alienthalben bug 
Contcolversammlungen sind die ersten nah 
treten des neuen Wehtgesetzes. Da du 
scheinen bei denselben fur dir Pflichtun 
Unannehmlichkeiten zur Folge haben kann h 
cs nicht uͤbeistussig sein, auf die bezüglt 
schriflen nochmalse aufmerksam zu moh 
denselben haben an den feltgesetzten Tage 
scheinen, die Officiere, Sanitätsofficier 
nmten der Reserbe und Landwehr ersien“