Berlin, 28. Marz. Zur zweiten Lesung der
nsa und Invaliditaus-Vorlage
ind eine Menge Anträge eingebracht worden. Die
Naldemokroten wollen die Versicherungspflicht auf
nndandige Handwerker und sonstige Unternehmer
hnen, deren Einkommen 2000 Mark nicht
nfrigt; ferner die Altersgrenze auf Beginn des
bebensjahres festsietzen, den Anspruch auf In-
Nidenrente schon dann gewähren, wenn der Vecr⸗
dente nicht mehr im Stande ist, die Hälfte seines
hizarbeitsverdienstes zu erwerben, die Wartezeit
uͤt die Allersrente von 80 auf 20 Jahre und das
inragsjahr von 47 auf 40 Wochen herabsetzen.
ie Conserbativen wollen die Einheitsrente der
agierungsvorlage wieder herstellen und zu Traͤgern
Verfcherung der landwirtjchaftlichen Arbeiter
ie landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften
aachen. Deuisch⸗Freisinnige beantragen, die Al⸗
Antenzefur die Altersrente auf den Beginn
66. Lebensjahres festzustellen und die vbom
zundesrathe vorgeschlagene Billigkeitsrente wieder⸗
eerzustellen.
Haag, 29. März. Der Ministerrath berief
ne Feneralstaaten für den 2. April zu einer
smeinsamen Sitzung ein, um ihr übec die Unfähig⸗
i des Königs, die Regierung zu führen, Bericht
u erstatten.
Paris, 29. März. Die Deputierten—
ammer nahm gestern eine Gesetzvorlage an, wo—
zurch der Roggenzoll verdoppelt und Roggenmehl
ut einem Zoll von 5 Franks pro Centner belegt
id. Die Kammer nahm ferner eine Vorlage be—
nreffend den Kredit, welcher für die Errichtung eines
dentmals zut Erinnerung an die französische Re⸗
vlution gefordert wird, mit dem Zusatz an, wonach
die Kosten des Denkmals den Betrag von 2 Mil⸗
jonen nicht übersteigen sollen. (S. 3.)
Protestan? scher Gottes dienst.
Sonntag den 31. März 10 Uhr vorm. Text:
hebr. 12, I-8 Lied A61.
Rachm. 2 Uhr Christeunlehre.
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AIn veranwortlich F. X Demeb
Allgemeine Unfallverhütungs⸗
vorschriften der land und forstwirth⸗
schafllichen Berufsgenossensaaft
zur den Regierungsbezirk der Pfalz.
1. Jeder Lastwagen muß in bergigen Gegenden
mit einer wirksamen, jederzeit gebrauchsfähigen
drems- bezw. Hemmvorrichtung versehen sein.
2. Sobald der Unternehmer oder dessen beauf⸗
wragter Betriebsleiter erführt oder sieht, daß der
denkter des Fuhrwerks, resp. der Begleitmann be—
irunken ist, hat er demselben die Leitung bezw.
Begleitung des Fuhrwerks sofort abzunehmen.
3. Es darf nicht geduldet werden, daß der
denler eines Fuhrwerks, während dasselbe in Be—
wegung ist, schläft, auf der Wagenstange (Waage)
Deichsel, oder auf einem anderen an der Außen-
seite des Wagens zwischen Vorder⸗ und Hinterrad
angebrachten Sitze sitzt. Ebensowenig ist es dem
denker, oder anderen VPersonen zu gestatten, auf
einem hoch geladenen, mit dem Heubaume gebun⸗
denen Fuhrwerke während der Fahrt zu sitzen.
4. Der Lenker ist dazu anzuhalten, daß er beim
Baden und Schwemmen der Pferde an Stellen,
wo die Thiere schwimmen müssen, in keinem Falle
auf dem Pferde sitzt, sondern ein jedes Pferd allein
und an einer losen Leine in's Wasser bringt.
s. Bezüglich des Ausweichens der Reiter, Fuhr⸗
werle und Viehherden auf öffentlichen Straßen,
Wegen und Plätzen sind die in der Note abgedruc-⸗
ten Vorschriften des 8 5 der höchsten Ministerial⸗
bekanntmachung vom 28. Juni 1862 — Kreis⸗
amtsblatt Seite 9683 — zu beachten. Nach den
hleichen Grundsätzen ist auf Felde und Waldwegen
und auf Grundstücken auszuweichen.
Die Unternehmer haben ihr Personal mit diesen
hestimmungen vertraut zu machen und es zu deren
Beachtung anzuhalten.
ö. Es darf nicht geduldet werden, daß der
Lenler eines mit Pferden bespannten Fuhrwerks
die Leitzugel um Theile seines Körpers schlingt;
ieselben sind frei in den Händen zu halten.
7. Bissige Pferde müssen beim Gebrauche mit
anem vollständig sicheren Maulkorbe versehen sein.
8. Bosartige Bullen müssen mit einem Nasen⸗
ange oder mit einer Nasenzange versehen an der
nange geführt werden.
9. Die nach den Boden führenden Treppen
müssen mit einem festen Handgeländer sowie min“
iesten Stufen versehen sein.
53 Wo statt der Treppen Leitern benutzt werden,
nüssen dieselben derart gestellt oder befestigt sein,
daß ein Ruischen der Leiter unmöglich ist. Die
ziebei zur Verwendung kammenden Leitern müssen
n gutem Stande gehalten werden.
10. Die über den Scheunentennen oder Schup⸗
den (Remisen, „Schoppen“) befiadlichen Balken-
lagen müssen, wenn als Lagerraum benutzt, mit
inem in gutem Zuftande befindlichen, das Durch ·
sallen verhindernden Breiter- oder Stangenbelag
dersehen sein.
Ueber der Tenne, den Stallungen u. s. w. be⸗
findliche Bodenlucken sind mit einem nicht über
1,5 m. hohen Sicherheitstische d. h. einer auf vier
bis zu 193 m. hohen Füßen ruhendeu Bretterdecke)
zu überdecken oder auf andere Weise sicher zu ver⸗
vahren.
LIL. Transmissions- und sonstige freiliegende be⸗
vegte Maschinentheile sind, soweit Menschen durch
dieselben ergriffen werden können, mit zweckent⸗
prechenden Schutzvorrichtungen zu versehen.
An den Maschinen sind Räder, Riemen, Messer
u. s. w., durch welche Menschen bei der Arbeit
»der beim Vorübergehen verletzt werden können,
oweit es der Betrieb gestatter, zu bedecken oder
onst zweckentsprechend zu verwahren.
12. Die durch Kraftbetrieb bewegten Maschinen
Futterschneide · und dergl. Maschinen) sind außer⸗
dem mit Abstellvorrichtungen zu versehen, welche
„om Standpunkte des Arbeiters aus leicht zu
hdandhaben sind.
13. Für die Kellerei als landwirthschaftlicher
Nebenbetrieb werden nachstehende Unfallverhütungs-
horschriften erlassen:
a. Vertiefungen, Senklöcher, Brunnen in den
Kellern sind mit Deckeln oder Gittern zu ver⸗
schließen. Geöffnete Schächte müssen wenig⸗
stens 1 m. hoch eingefciedigt werden.
Die in den Kellern zu verwendenden Leitern
sind am Fußende mit eisernen Stollen
(Stacheln) zu versehen.
Bei der Gährung der jungen Weine soll in
dem Keller Licht brennen, oder jedenfalls der
Feller nur mit Licht betreten werden; sobald
das Licht erlischt, ist der Keller sofort zu
verlassen.
Wenn ein Keller, in welchem sich sog
Dunst auch nur in geringen Mengen befindet
betreien werden soll, muß eine zweite Person
in der Nähe sein, um im Falle von Gefahr,
jofort Hilfe bringen zu können.
Die gute Beschaffenheit der Keller⸗ und Kel-
terseile, Kelterstanden, Haspel und Schwingen
ist ganz besonders zu überwachen.
Soweit Haspel und Seil zur Verwendung
kommt, ist es untersagt, bei feststehender
Kelter an der Stange selber zu drücken.
14. Es ist darüber zu wachen, daß die Wald⸗
arbeiter nur wirklich brauchbares Arbeitszeug bei
zer Arbeit benützen, daß namentlich Art und Beil
zut verkeilt find und die Helme keine schadhaften
Stellen zeigen.
15. Der Betriebsunternehmer hat seine Leute
anzuhalten, daß bei Fallungen, dritte Perfonen,
wie Holz⸗, Streu⸗, und Zapfensammler, von der
Arbeusstelle ferne gehalten werden.
16. Der Betriebsunternehmer hat darauf zu
halten, daß folgende Vorschriften befolgt werden.
a. Beim Fällen und Ausgraben von Bäumen
dürfen die einzelnen Holzhauertotten niemals
so dicht beisammen stehen, daß ein stürzender
Baum die zu einer benachbarten Rotte ge⸗
hörigen Arbeiter erreichen lann.
In Kahlhieben mit Baumrodung ist jeder
einzelne Baum vollständig zu Fall zu bringen
und bleibt es verboten, gleichzeitig mehrere
Bäume anzuroden.
Schwerhörige Personen sind von dem eigent⸗
lichen Fällungsgeschäfte auszuschließen.
Wenn ein Siamm auf einem anderen Baume
zängen bleibt, so ist es nicht gestattet durch
Aufklettern und Loshauen der haltenden Aeste
den Stamm zum Falle zu bringen.
Das Spalten dbei starkem Froste ist untersagt.
Ausgegrabene und nicht vollständig aufliegende
oder sonst hohl gelagerte Baume müssen vor
dem Zerschneiden in ihren hohlliegenden
Theilen sorgfältig unterstützt werden; insbe—
sondere soll bei gespannt liegenden die Arbeit
mit der Säge nur bis zur halben Stärke
J
des Stammes geschehen und alle übrige Ar⸗
veit nur von der hohlen Seite des Bogens
tatifinden. e, 777—*—
Ferner sind heim Aufarbeiten mit der Wur⸗
zel uͤmgerissener Stämme, sogenannter Wind ⸗
sälle, micht blos die hohlliegenden Theile des
Stammeg sondern auch die aufgestellten Stoöͤcke
und Wurgein sorgfältig zu unierstützen.
Das Rücken des Holzes an Berghaängen bei
gefrorenem oder dereiftem Boden und bei
Blatteis ist untersagt.
Zum Rücken des Brennholzes an Berghängen
nittelst Schlitien sind nur erwachsene, kräftige
und gewandte Arbeiter zu verwenden und
müssen Schleifbündel mit starken Ketten an
die Schlitten befestigt werden. *
Das Stürzen, Rollen und Bocken von gan⸗
zen Stämmen, Stangen, Abschnitten, unge—
gespaltenen Trummen und Scheitern ist nur
Zusnahmsweise zulässig, wenn jede Gefahr
füt tiefer stehende Arbeiter pollständig aus⸗
geschlossen erscheint.
Das Besteigen von stehenden Stämmen mit⸗
telst Steigeisen behufs Entästung oder Ge⸗
winnung von Samenzapfen ist nur bei frost⸗
freiem Wetter besonders gewandten und kräfe
tigen, freiwillig sich andietenden Arbeitern
zu gestatten.
17. Es ist strenge darüber zu wachen, daß bei
Sprengarbeiten, welche in lande und forstwirth-
schaftlichen Beirieben und Nebenbelrieben, z. B.
beim Aufarbeiten von Stockholz, Brechen von Stei⸗
nen u. s. w. vorgenommen werden, die üblichen
Vorsichtsmaßregeln angewendet werden.
18. Zechgelage während der Arbeitszeit dürfen
nicht geduldet werden. betrunkenen Arbeitern darf
das Arbeiten nicht gestattet werden.
19. Sämmtliche Unfallverhütungsvorschriften,
einschließlich der Genehmigungsurkunde des Landes⸗
vdersicherungsamtes, sind in Plakatform den Ge⸗—
meindebehorden zur geeigneten Veröffentlichung zu
übergeben.
20. Für die in Gemäßheit vorstehender Be—
dimmungen zu treffenden Aenderungen wird den
Betriebsünternehmern eine Frist von 6 Monaten
„om Tage der Bekanntmachung der genehmigten
Vorschriften im Beiblatte zum Kreisamisblatte ge⸗
vührt.
21. Betriebsunternehmer, welche diesen Vor—
chriften zuwiderhandeln, koöͤnnen von dem Genossen⸗
chaftsvorstande mit Zuschlägen bis zum doppelten
Betrage ihrer Beiträge herangezogen, oder soferne
eine Einschätzung in Gefahrenklassen stattgefunden
hat und der Betrieb sich nicht schon in der höchsten
Zefahrenklasse befindet, in eine höhere Gefahrenklasse
ingeschätzt werden. (Vergl. 8 87 des landwirth-
chaftlichen Unfallversicherungsgesetzez vom 5. Mai
1886.
Aus Wien. Die Wiener Damen verstehen
Toilette zu machen; felbst die Pariserinnen kleiden
ich kaum so vortheilhaft, wenn man damit die
unst meint, schönen Körperformen durch das Ge⸗
vpaund' Geltung zu verleihen. „Wie angegossen“,
sagt man von den Wiener Taillen. Die Manner
neinen, dies sei ein Verdienst der schönen Wienerinnen;
die Frauen wollen wissen, es liege am „Schnitt“.
Fs muß der Wiener Schnitt wohl viel dabei thun;
derdankt doch die treffliche Zeitschrift, Wiener Mode“
hren durchschlagenden Erfolg zum Theil dem Um⸗
fande, daß sie Jedermann, trotz des billigen Abon-
ementspreises von fl. I.80-- Mt. 2.50 vierteljährig,
Schnitte nach Maß gratis liefert. Eine kleine Ar⸗
nee von Zuschneidern besorgt die Herstellung dieser
Schnitte, welche in alle Lande, bis über den Ocean
vberschickt werden. Selbst die Ungeübteste wird durch
ziesen kostenlosen Behelf in den Stand gesetzt, ihre
dleider im Hause fertigen zu lassen; und die
Wiener Mode“, welche mit ihtem mustergiltigen
dreizehnten Heft (welches zur Ansicht in der Buch⸗
handlung Demetz, St. Ingbvert aufliegt) eben
in neues Quartal beginnt, löst das vielleicht pa—
radox klingende Vroblem: sie lehrt sich modisch
kleiden und — sparen.
Die Aerzte empfehlen sie. Heidelberg.
Ich destätige mit Vergnügen, daß die Apotheker Richard
Zrandischen Schweizerpillen — auf Anrathen eines Arztes
— schon seit ca. 5 Jahren in meiner Familie im Gebrauch
ind. Die Wirkung der Pillen ist eine so vorzügliche, daß
Sieselben uns unenibehrlich geworden sind. Aug. Matthis,
dunstmaler. (Unterschrift beglaubigt) — Man sei stets
orfichtig, auch die ächten Apotheker Richard Brandt's
Schweigerpillen und keine Nachahmung zu empfangen